BGE 1 I 176 - Jäckle Zug
 
45. Urtheil
vom 18. März 1875 in Sachen Jäckle.
 
Sachverhalt
 
A.
Der in Zug wohnhafte Jäckle schrieb am 17. Mai vorigen Jahres an S. in Luzern einen Brief, in welchem dem G.A. in Luzern vorgeworfen ist, daß er keine Ehre und kein Ehrenwort habe.
 
B.
Wegen dieser Aeusserung, als injuriös, von A. beim zuständigen luzernischen Gerichte verklagt, verweigerte Jäckle die Einlassung auf die Injurienklage, weil er in Zug wohnhaft und daher dort, als dem forum domicilii, zu belangen sei. Allein das Obergericht von Luzern verwarf durch Urtheil vom 24. Dezember v.J. diese Einrede und verpflichtete den Jäckle, sich auf die Klage des A. einzulassen. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach §. 53 des luzernischen Civilprozeßverfahrens habe der Kläger bei Ehrenverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Ortes, wo die Ehrverletzung vorgefallen sei und demjenigen des Ortes, wo der Beklagte wohne. Im vorliegenden Falle sei das eingeklagte Vergehen in Luzern vollendet worden und habe daher A. das gesetzliche Recht, den Jäckle in Luzern zu belangen. Die Berufung des Letztern auf die bundesrechtliche Praxis sei nicht stichhaltig, da die Bundesversammlung an dem Grundsatze festgehalten habe, daß das forum delicti überall da Platz greife, wo nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons Injurien vorherrschend als Straffälle behandelt werden, und dies nun im Kanton Luzern der Fall sei.
 
C.
Ueber dieses Urtheil beschwert sich Jäckle und verlangt unter Hinweis auf Art. 58 und 113 der Bundesverfassung, daß dasselbe aufgehoben und der luzernische Gerichtsstand in Sachen als inkompetent erklärt werde. Er behauptet, daß er durch den angefochtenen Entscheid seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werde; die Injurie, sofern eine solche vorliege, sei im Kanton Zug begangen worden und ferner sei unrichtig, daß Injurien im Kanton Luzern vorwiegend als Straffälle behandelt werden, vielmehr sei das Gegentheil wahr. Uebrigens habe der §. 53 des Civilrechtsverfahrens nur für diejenigen Individuen Geltung, welche der Herrschaft des Luzerner Gesetzes unterworfen seien und nun wohne er, Rekurrent, in Zug, wo der Injurienprozeß reiner Civilprozeß sei.
 
D.
A. verlangt Abweisung der Beschwerde, weil:
    1. Jäckle kein Schweizer, sondern ein Badenser sei und sich daher nicht auf die Bundesverfassung berufen könne;
    2. die Injurie in Luzern verübt und daher das forum delicti begründet sei;
    3. nach dem luzernischen Polizeistrafgesetz (§§. 90-97) die Injurien als Vergehen betrachtet werden, welche mit Strafe belegt seien und die Bundesversammlung unter dieser Voraussetzung bisher immer bei Injurienklagen das forum delicti geschützt habe.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
Erwägung 2
 
Erwägung 3
3. Es kann sich vielmehr einzig fragen, ob jener Entscheid eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung, nach welchem der aufrechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden muß, enthalte. Diese Frage muß aber verneint werden. Denn die angeführte Verfassungsbestimmung bezieht sich lediglich auf persönliche Schuldforderungen rein zivilrechtlicher Natur und darf daher, wie auch die Bundesbehörden schon früher wiederholt erklärt haben, auf Injurienklagen nur insofern Anwendung finden, als dieselben nach der Gesetzgebung, welche am Ort der Begehung der Injurie besteht, als persönliche Civilansprachen und nicht vorherrschend als Straffälle behandelt werden. Nun faßt aber die luzernische Gesetzgebung die Injurienklagen nicht als Civilansprachen, sondern vorherrschend als Straffälle auf und es hat insbesondere der Kläger A. im vorliegenden Falle nicht eine Genugthuungsforderung gestellt, sondern verlangt, daß Rekurrent der Injurie schuldig erklärt, zu der gesetzlichen Strafe und den Kosten verurtheilt und dem Kläger gestattet werde, das Urtheil öffentlich bekannt zu machen. Die Klage geht also im vorliegenden Falle sogar nur auf Bestrafung.
 
Erwägung 4
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.