BVerfGE 89, 327 - Atomgesetz
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 14. Dezember 1993
- 1 BvF 3/88 -
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung von § 2 Abs.1 Nr.1 Buchst. a, §§ 3, 4, 6, 7 und § 9 a Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565) sowie der Frage, ob dieses Gesetz dem Erfordernis inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht genügt, Antragsteller: Dr. Hans-Jochen Vogel, MdB, und weitere 179 Mitglieder des Deutschen Bundestages, - Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Rudolf Steinberg, Wingertstraße 2a, Hofheim/Taunus, 2. Rechtsanwalt Siegfried de Witt, Kaiser-Joseph-Straße 247, Freiburg -, hier: Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens.
Entscheidungsformel:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
 
Gründe
Die Antragsteller, 180 der SPD angehörende Abgeordnete des 11. Deutschen Bundestages, haben sich im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Zulassung der Erzeugung und energiewirtschaftlichen Verwendung von Plutonium im Atomgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, BGBl. I S. 1565) gewandt und ferner geltend gemacht, daß dieses Gesetz dem Erfordernis inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht nicht hinreichend gerecht werde. Sie betreiben inzwischen seit längerer Zeit das Verfahren nicht weiter und haben dessen Ruhen beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Mit den Entscheidungen über die Aufgabe des sogenannten Schnellen Brüters in Kalkar und der Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf seien wesentliche Eckpunkte des befürchteten Einstiegs in die Plutoniumwirtschaft entfallen. Durch die grundlegende Novellierung des Atomgesetzes, deren Entwurf das Bundesumweltministerium vorgelegt habe, werde auch der Vorrang der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente zugunsten der Gleichrangigkeit der direkten Endlagerung aufgegeben. Die angekündigte Novelle des Atomgesetzes nehme darüber hinaus weitere Ziele des zweiten Antrages auf, so daß der Fortgang der Gesetzgebungsarbeit abgewartet werden sollte.
Das Verfahren müßte trotz des Antrags, es ruhen zu lassen, von Amts wegen fortgeführt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten wäre. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurücknahme des Antrags im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 183 [184]; 25, 308 f.; 87, 152 f.), gelten für das Ruhen des Verfahrens entsprechend. Im Hinblick auf die von den Antragstellern angeführten Gründe besteht jedoch kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens von Amts wegen.
Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Seibert