BVerfGE 89, 214 - Bürgschaftsverträge
Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB - die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 19. Oktober 1993
-- 1 BvR 567, 1044/89 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau A... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernst-August Bach, Leonhardtstraße 8, Hannover - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 -, b) das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. September 1987 - 3 O 88/87 - 1 BvR 567/89 -; 2. der Frau K... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas W. R. Blumenthal, Wedeler Landstraße 14, Hamburg - gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juni 1989 - 14 U 35/89 -, b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1988 - 71 O 226/88 - 1 BvR 1044/89 -.
Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die weitergehenden Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, inwieweit Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, Bürgschaftsverträge mit Banken einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit einkommens- und vermögenslose Angehörige von Kreditnehmern als Bürgen hohe Haftungsrisiken übernehmen.
I.
1. Das Bankvertragsrecht ist nicht spezialgesetzlich geregelt. Es richtet sich nach dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Kreditinstitute ihre Dienstleistungen nahezu vollständig und einheitlich geregelt haben. Bei der Kreditgewährung verwenden sie Formularverträge, die weitgehend übereinstimmen. Koordinierend wirkt ein zentraler Kreditausschuß, dem als Mitglieder die Verbände der Kreditinstitute angehören.
In der Sicherungspraxis der Kreditinstitute ist es üblich geworden, bei Konsumkrediten und bei Geschäftskrediten mit mittelständischen Unternehmen Bürgschaftsverträge mit Familienangehörigen zu schließen. Deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bleiben dabei vielfach ungeprüft. Der Zweck solcher Verträge besteht nicht ausschließlich darin, die Haftungsmasse zu erweitern, vielmehr geht es auch darum, Vermögensverschiebungen zu begegnen und Kreditnehmer durch die Einbeziehung ihrer Angehörigen zu sorgfältigem Wirtschaften zu veranlassen (Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher Banken).
2. Seit etwa zehn Jahren werden die Zivilgerichte zunehmend mit Fällen befaßt, in denen junge Erwachsene in ausweglose Überschuldung geraten sind, weil sie für hohe Bankkredite ihrer Partner oder Eltern gebürgt hatten, obwohl sie nur über geringfügige Einkünfte verfügten.
a) Die Instanzgerichte unterzogen die genannte Vertragspraxis zunächst einer weitgehenden Inhaltskontrolle. In erster Linie stützten sie sich auf § 138 Abs. 1 BGB. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (ZIP 1984, S. 166), Frankfurt (ZIP 1984, S. 1465) und Köln (ZIP 1987, S. 363) sowie das Landgericht Hamburg (WM 1985, S. 1465) bewerteten die Haftungserweiterung auf geschäftlich unerfahrene Ehepartner und sonstige Familienangehörige bei absehbarer Einkommens- und Vermögenslosigkeit als sittenwidrig. Das Landgericht Lübeck (NJW 1987, S. 959) hat sogar jede Verpflichtung als sittenwidrig beanstandet, die von vornherein und erkennbar die monatlichen Pfändungsfreibeträge des Schuldners übersteigen mußte. Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1988, S. 833) sah statt dessen § 310 BGB als maßgebend an. Die Vorschrift habe über ihren Wortlaut hinaus die Bedeutung, das Individuum gegen den Verlust des "unveräußerlichen Menschenrechts auf Hoffnung und auf Streben nach Glück" zu schützen. Deshalb sei eine vertragliche Verpflichtung nichtig, wenn der Gläubiger von vornherein erkennen könne, daß die Mithaftung zu einer ausweglosen Überschuldung führen müsse.
Andere Oberlandesgerichte knüpften vor allem an die Aufklärungs- und Rücksichtspflichten an, die sich aus § 242 BGB ergeben und schon vor Abschluß des Vertrages bestehen (vgl. die Rechtsprechungsübersichten bei Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Bd. 1 Rdnr. 100 ff.; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, Rdnr. 217). Die Oberlandesgerichte Celle (WM 1988,S. 1436 [1438]) und Hamm (NJW-RR 1993, S. 113) wiesen Zahlungsklagen gegen mithaftende Familienangehörige mit der Begründung ab, die klagenden Banken hätten Mißverständnisse nicht in der gebotenen Weise ausgeräumt, daher ihre Hinweispflichten verletzt und sich schadenersatzpflichtig gemacht.
b) Die Inhaltskontrolle der Verträge durch die Instanzgerichte wurde vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weitgehend verworfen (BGHZ 106, 269; 107, 92; ZIP 1989, S. 629 f.; NJW 1991, S. 2015 ff. und BB 1992, S. 387 ff.). Der III. Zivilsenat ist dem im wesentlichen beigetreten (ZIP 1989, S. 487 ff.). Bürgschaftsverträge könnten nicht deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil sie voraussichtlich zu einer Überschuldung führten. Die Freiheit der Vertragsgestaltung umfasse für jeden voll Geschäftsfähigen die Rechtsmacht, Verpflichtungen zu übernehmen, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllbar seien. Die geschäftliche Unerfahrenheit eines Bürgen sei kein Grund, die Kreditinstitute mit Aufklärungs- und Beratungspflichten zu belasten. Ein Volljähriger wisse im allgemeinen auch ohne besondere Hinweise, daß die Abgabe einer Bürgschaftserklärung ein riskantes Geschäft darstelle. Die Bank könne deshalb davon ausgehen, daß derjenige, der eine Bürgschaftsverpflichtung übernehme, die Tragweite seines Handelns kenne und sein Risiko selbstverantwortlich einschätze. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn die Bank durch eigenes Verhalten und für sie erkennbar bei dem Bürgen einen Irrtum errege, durch den das Haftungsrisiko erhöht werde.
Diese Rechtsprechung hat im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise zurückhaltende Zustimmung gefunden (Medicus, ZIP 1989, S. 817 ff.; Rehbein, JR 1989, S. 468 ff.; wohl auch H.P. Westermann, JZ 1989, S. 746 f.; alle mit dem Hinweis, daß die apodiktischen Formulierungen des Bundesgerichtshofs eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Einzelfälle nicht entbehrlich machten).Überwiegend wurde sie aber abgelehnt (Derleder, in: Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 1990, S. 121 ff.; Grün, NJW 1991, S. 925 f.; H. Honsell, JZ 1989, S. 495 f.; Reifner, ZIP 1990, S. 427 ff.; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1989, S. 613 ff.; Tiedtke, ZIP 1990, S. 413 ff.). Auch einige Instanzgerichte haben ihr die Gefolgschaft versagt (LG Osnabrück, NJW-RR 1990, S. 306; LG Münster, NJW 1990, S. 1668). Die Kritik geht dahin, der Bundesgerichtshof habe die Aufgabe der richterlichen Inhaltskontrolle zu starr und undifferenziert wahrgenommen und damit die Grundentscheidungen der Verfassung verfehlt.
c) Inzwischen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für Bankrecht zuständig ist, diese Rechtsprechung modifiziert (NJW 1991, S. 923 und ZIP 1993, S. 26). Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 242) vertritt er die Auffassung, bei gestörter Vertragsparität sei der Richter zu einer Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet. Die Mithaftung für hohe Bankschulden von Ehepartnern oder Eltern könne sich unter bestimmten Voraussetzungen als sittenwidrig erweisen.
II.
1. Das Verfahren 1 BvR 567/89
a) Der Vater der Beschwerdeführerin war zunächst als Immobilienmakler tätig; er errichtete und verkaufte Eigentumswohnungen. Im Jahre 1982 begehrte er von der Stadtsparkasse C. eine Verdoppelung seines Kreditlimits von 50.000 DM auf 100.000 DM. Als die Stadtsparkasse eine Sicherheit verlangte, unterzeichnete die damals 21jährige Beschwerdeführerin am 29. November 1982 eine vorgedruckte Bürgschaftsurkunde mit einem Höchstbetrag von 100.000 DM zuzüglich Nebenleistungen, in der es unter anderem heißt:
    "1. Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner ... aus ihrer Geschäftsverbindung ... übernommen.
    ...
    3. Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Anrechenbarkeit ... sowie auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld ... . Der Bürge kann keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung oder der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten herleiten. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, sich an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nimmt.
    ..."
Die Krediterhöhung wurde daraufhin bewilligt. Die Beschwerdeführerin erhielt für das Kreditkonto ihres Vaters ein Zeichnungsrecht, verfügte selbst aber über kein Vermögen. Sie hatte keine Berufsausbildung, war überwiegend arbeitslos und verdiente zur Zeit der Bürgschaftserklärung in einer Fischfabrik 1.150 DM monatlich netto.
Im Oktober 1984 gab der Vater der Beschwerdeführerin sein Immobiliengeschäft auf und betätigte sich nunmehr als Reeder. Die Stadtsparkasse finanzierte den Kauf eines Schiffes mit 1,3 Mio. DM. Im Dezember 1986 kündigte sie die offenstehenden Kredite (etwa 2,4 Mio. DM) und teilte der Beschwerdeführerin mit, daß sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde.
b) Die Beschwerdeführerin klagte zunächst auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Bürgschaft. Nachdem die Stadtsparkasse Widerklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen erhoben hatte, erklärten die Parteien des Ausgangsverfahrens die Feststellungsklage für erledigt. Das Landgericht gab der Widerklage mit dem angegriffenen Urteil statt.
Auf die Berufung der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts und wies die Widerklage ab (WM 1988, S. 1436 [1438]): Die Stadtsparkasse sei unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet, die Beschwerdeführerin aus der Bürgschaft zu entlassen, da sie die ihr obliegenden Auskunftspflichten verletzt habe. Zwar müsse der Gläubiger den Bürgen im allgemeinen nicht über dessen Risiko aufklären. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei aber geboten, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Bürgen veranlasse. Dem stehe es gleich, wenn ein Kreditinstitut als Gläubiger gegenüber einem erkennbar geschäftsungewandten Bürgen Art und Umfang der Bürgenhaftung bagatellisiere und dadurch dessen Willensentschluß beeinflusse. Dieser Fall sei hier gegeben. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Vertreter der Stadtsparkasse bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde sinngemäß erklärt habe: "Hier bitte, unterschreiben Sie mal, Sie gehen dabei keine große Verpflichtung ein, ich brauche das für meine Akten." Damit habe er das tatsächliche Risiko für die Beschwerdeführerin wesentlich "geschönt" und bagatellisiert. Daß diese bei realistischer Einschätzung bereit gewesen wäre, die Bürgschaft zu übernehmen, sei nicht anzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem angegriffenen Urteil auf und wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück (ZIP 1989, S. 629 f.): Die Bürgschaft sei ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, bei dem den Gläubiger in der Regel weder eine Aufklärungspflicht noch die Pflicht treffe, sich über den Wissensstand des Bürgen zu unterrichten. Eine über 18jährige und damit nach dem Gesetz volljährige Person wisse im allgemeinen auch ohne besondere Erfahrung im Geschäftsverkehr, daß die Abgabe einer Bürgschaftserklärung Haftungsrisiken begründe. Die Erwartung eines Bürgen, er werde nicht in Anspruch genommen, könne nicht Geschäftsgrundlage sein. Der Vertreter der Stadtsparkasse habe nichts getan, wodurch diese Einschätzung beeinflußt worden wäre. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung sei die Bonität des Hauptschuldners gut, die Auskunft des Bankangestellten also zutreffend gewesen. Die Fortentwicklung der Geschäfte ihres Vaters und damit ihres künftigen Haftungsrisikos hätte die Beschwerdeführerin als Bürgin selbst beobachten müssen. Auf die Kündigungsmöglichkeit sei in dem Bürgschaftsformular ausdrücklich hingewiesen worden.
c) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Landgericht und Bundesgerichtshof hätten die in diesen Grundrechtsnormen begründeten Schutz- und Fürsorgepflichten des Staates verletzt.
Aus Art. 1 Abs. 1 GG folge die Pflicht, dem Einzelnen Schutz vor materieller Not zu gewähren. Wenn der Mensch gezwungen sei, ökonomisch unter Lebensbedingungen zu existieren, die ihn zum Objekt erniedrigten, beeinträchtige das seine Würde. Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebe sich, daß die Vertragsfreiheit nicht zu Machtmißbrauch führen dürfe; dies gelte namentlich zum Schutze abhängiger Vertragspartner gegenüber unsozialem Verhalten marktbeherrschender Unternehmen. Die Gerichte müßten Verträgen die Anerkennung versagen, die die materielle Bewegungsfreiheit eines Vertragsschließenden so stark beschnitten, daß dieser nicht mehr menschenwürdig leben könne.
Bei einer Bürgschaftssumme in Höhe von 100.000 DM und einem Zinssatz von 8,5 vom Hundert ergebe sich eine jährliche Zinslast von 8.500 DM, mithin monatlich etwa 708 DM. Um allein diese Zinslast tragen zu können, müßte die Beschwerdeführerin nach der derzeit geltenden amtlichen Tabelle zu § 850 c ZPO etwa 1.800 DM netto monatlich verdienen. Ein solches Einkommen habe sie noch nie erzielt. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung habe ihr pfändbares Einkommen 413,70 DM betragen. Seit Oktober 1991 sei sie alleinerziehende Mutter eines Sohnes; sie lebe von Sozialhilfe und Erziehungsgeld. Bis Januar 1992 sei ein rechnerischer Schuldsaldo in Höhe von 160.000 DM aufgelaufen. Es sei nicht damit zu rechnen, daß sie eine derartige Verbindlichkeit jemals ablösen könne.
2. Das Verfahren 1 BvR 1044/89
a) Die Beschwerdeführerin verbürgte sich 1979 gegenüber der klagenden Bank selbstschuldnerisch zur Sicherung eines sogenannten "Versicherungsdarlehens", das ihrem Ehemann in Höhe von insgesamt 30.000 DM gewährt worden war. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung war sie ohne Einkommen und Vermögen. Sie betreute als Hausfrau ihre zwei 1971 und 1978 geborenen Kinder. Als ihr Ehemann mit den Zinszahlungen in Verzug geriet, kündigte die Bank im Jahre 1988 das Darlehen. Der Schuldsaldo betrug damals 32.140,31 DM. Durch Einziehung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung wurde er auf 16.274,02 DM zurückgeführt. In Höhe dieses Betrages erhob die Bank Klage gegen die Beschwerdeführerin.
b) Das Landgericht gab der Klage mit dem angegriffenen Urteil statt: Gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsversprechens bestünden keine Bedenken. § 310 BGB sei nicht anwendbar, da künftig fällige Verbindlichkeiten, wie hoch und unerfüllbar sie auch seien, keine Übertragung künftigen Vermögens darstellten. Der Bürgschaftsvertrag sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Bei Übernahme der Bürgschaft sei nicht auszuschließen gewesen, daß die Beschwerdeführerin noch vor Abwicklung des Kredits eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder andere Einkünfte erzielen werde. Im Fall der Erwerbslosigkeit ihres Ehemannes hätte dieser die Versorgung des Haushalts und der Kinder übernehmen können. Aber selbst dauerhaftes Leistungsunvermögen führe noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages. Für ein etwaiges Beratungsverschulden der Bank sei nichts vorgetragen worden.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zurück.
c) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG. Der Bank sei bekannt gewesen, daß sie als Mutter zweier kleiner Kinder in absehbarer Zukunft nicht werde erwerbstätig sein können. Bei der ihr jetzt zumutbaren Erwerbstätigkeit werde sie niemals in der Lage sein, sich von der Bürgschaftsschuld zu befreien. Vielmehr müsse die Verschuldung trotz regelmäßiger Zahlungen ständig steigen. Die daraus folgende Vernichtung jeglicher Zukunftsperspektive begründe den Verfassungsverstoß.
III.
1. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz den Standpunkt vertreten, grundsätzlich hätten die Gerichte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob ein Bürgschaftsvertrag wirksam sei, selbst wenn er zu lebenslanger Überschuldung führt. Sie müßten dabei die Grundrechte beachten. Insoweit seien die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Fälle unterschiedlich zu bewerten.
a) Verfassungsrechtlich unproblematisch sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung des § 310 BGB ausscheide. Auch die Auslegung und Anwendung des § 138 BGB durch den III. Senat des Bundesgerichtshofs (ZIP 1989, S. 487) sei nicht zu beanstanden. Zwar werde im Schrifttum die Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes erwogen, wenn eine Vertragspartei hohe Verbindlichkeiten eingehe und bereits bei Vertragsschluß offensichtlich sei, daß sie diese niemals zurückzahlen könne. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, wenn die Einkommen des Hauptschuldners und des Mithaftenden zusammengefaßt ausreichten und beide in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten; das gelte zumindest dann, wenn das Darlehen überwiegend der Finanzierung gemeinsamer Anschaffungen diene.
Die Sittenwidrigkeit bereits bei solchen Geschäften anzunehmen, bei denen spätere Zahlungsschwierigkeiten in Betracht kämen, wäre verfehlt. Eine solche Rechtsprechung würde zur "Teilentmündigung der Vermögens- und Einkommensschwachen" führen und deren Freiheit zur Aufnahme von Krediten beschränken. Die Aufgabe, in Not geratenen Schuldnern ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, werde in erster Linie von den Vollstreckungsschutzvorschriften (§§ 811 ff., 850 ff. ZPO) erfüllt. Diese seien allerdings für Fälle nachhaltiger Leistungsunfähigkeit möglicherweise nicht ausreichend; daher werde im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts ein Verfahren vorgeschlagen, das den Schuldnern unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung verhelfen solle. Eine vertragsrechtliche Lösung erscheine hingegen nicht geboten.
b) Dagegen verstießen die in dem Verfahren 1 BvR 567/89 angegriffenen Entscheidungen gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Handlungsfreiheit sowie gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Die Gerichte hätten die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB erwägen müssen.
Die gesicherten Kredite seien allein für das Immobiliengeschäft des Vaters bestimmt gewesen und hätten der Beschwerdeführerin zu 1) keine unmittelbaren Vorteile verschafft. Ein schutzwürdiges Interesse der Stadtsparkasse an einer Bürgschaftserklärung der Beschwerdeführerin sei nicht anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages nur über ein ganz geringes, auf Dauer nicht gesichertes Einkommen und über kein Vermögen verfügt. Es sei klar erkennbar gewesen, daß sie auf absehbare Zeit ohne Hinzutreten besonders günstiger Umstände nicht einmal in der Lage sein würde, die fälligen Zinsen zu bezahlen. Infolgedessen habe die Stadtsparkasse kaum greifbare Vorteile gewonnen. Hingegen ergäben sich für die Beschwerdeführerin aus dem Bürgschaftsvertrag schwerwiegende Nachteile: Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einkommensentwicklung einerseits und der Pfändungsfreigrenzen andererseits werde sie voraussichtlich ihr Leben lang nicht einmal ihren eigenen Unterhalt aufbringen können und nie von der Hauptschuld frei sein.
2. Der Bankenfachverband hat die angegriffene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verteidigt. Die Festsetzung einer objektiven Grenze zulässiger Verschuldung würde dazu führen, daß Kredite für Existenzgründungen oder sogar schon für die Reparatur beruflich dringend benötigter Kraftfahrzeuge verweigert werden müßten, wenn die Rückzahlungsraten zusammen mit anderen Verpflichtungen das festgelegte Existenzminimum überstiegen. Das widerspreche dem Interesse der Kreditnehmer und sei auch unnötig, weil Kreditgeber schon aus wirtschaftlichen Gründen selbst auf die Leistungsfähigkeit ihrer Schuldner achteten. Sollte tatsächlich einmal der theoretisch denkbare Fall einer bereits bei Vertragsschluß aussichtslosen Situation vorliegen und dies dem Kreditgeber erkennbar gewesen sein, so sei durch Anwendung des § 138 BGB und ähnlicher Regelungen abzuhelfen. Im übrigen habe der Gesetzgeber durch Pfändungsschutzvorschriften das Notwendige zur Wahrung der Menschenwürde und zur Beachtung des Sozialstaatsgebotes getan.
3. Der Bundesverband deutscher Banken hält ebenfalls die angegriffene Rechtsprechung für verfassungsgemäß.
a) Die Privatautonomie und das Sozialstaatsprinzip seien in den angegriffenen Entscheidungen nicht verkannt worden. Potentielle Kreditnehmer könnten die Grenze ihrer Belastbarkeit selbst beurteilen und müßten grundsätzlich auch die Folgen ihres eigenverantwortlichen Handelns tragen. Das schließe nicht aus, daß in besonderen Fällen (unter anderem bei besonderer Unerfahrenheit des Schuldners, vollständiger Aussichtslosigkeit der Kreditrückführung oder Verschleierung des Umfangs der monatlichen Belastung) § 138 BGB eingreife. Außerdem seien von der Rechtsprechung Beratungs- und Aufklärungspflichten entwickelt worden, die einen Schutz der Kreditnehmer bewirkten. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage sowie das Institut des Verschuldens bei Vertragsschluß böten gegebenenfalls weitere rechtliche Hilfen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs halte die Möglichkeit einer am Einzelfall orientierten Überprüfung offen, ohne wirtschaftlich sinnvolle und interessengemäße Kreditaufnahmen zu verhindern. Die Überschuldungsproblematik stelle sich in so vielfältigen Sachverhalten dar, daß Generalklauseln einer starren Begrenzung vorzuziehen seien. Bei der Konkretisierung der Generalklauseln müsse das Sozialstaatsprinzip beachtet werden.
Bürgschaften würden nicht wahllos oder routinemäßig verlangt. Allerdings könnten bei Konsumentenkrediten vielfach anderweitige Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden. Es entspreche aber bewährter Kreditsicherungspraxis, nur solche Sicherheiten anzunehmen, die "werthaltig" seien. Die Bürgschaft eines dauernd Vermögenslosen habe für die Bank zwar im allgemeinen kein Interesse; das führe aber noch nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Die Einbeziehung eines Dritten als Bürgen oder Gesamtschuldner sei vor allem dann angemessen, wenn dieser durch den Kredit wirtschaftliche Vorteile erhalte. Nicht selten sei die Kreditgewährung nur im Hinblick auf das gemeinsame Einkommen beider Ehepartner vertretbar. Hieraus folge, daß auch beide Ehepartner für die Kreditrückzahlung einzustehen hätten.
b) In ergänzenden Stellungnahmen hat der Verband mitgeteilt, daß die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft den ihnen angeschlossenen Instituten geraten hätten, noch intensiver als bisher zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Absicherung durch Bürgen oder Mitschuldner ohne eigenes Vermögen oder Einkommen wirklich notwendig und wirtschaftlich sinnvoll sei. Das sei anzunehmen, wenn die Aussicht bestehe, daß der Bürge demnächst über eigene Einkünfte verfügen werde (Existenzgründung, Abschluß der Ausbildung, Wiedereintritt ins Berufsleben). Ferner seien Sicherungsverträge angebracht, wenn der zusätzlich Haftende auf absehbare Zeit selbst von den Darlehen profitiere (insbesondere bei Darlehensaufnahme für einen gemeinsam genutzten Gegenstand oder für einen gemeinsam geführten Gewerbebetrieb). Auch könne es darum gehen, Vermögensverschiebungen vorzubeugen. Schließlich spiele die Erwägung eine Rolle, daß Kreditnehmer bei Einbeziehung ihres Ehepartners sorgfältiger und zielstrebiger wirtschafteten.
Kurzfristig durchgeführte Stichproben bei einzelnen Bankhäusern hätten ergeben, daß diese bei Existenzgründungen unterschiedlich verführen. Der Anteil der Kredite, bei denen Angehörige, insbesondere Ehegatten, einbezogen würden, betrage vielfach etwa 35 bis 40 vom Hundert; eine Bank habe jedoch mitgeteilt, bei der Gründung von Einzelfirmen, Handwerksbetrieben und kleineren Gesellschaften werde bei etwa 90 vom Hundert aller Kreditvergaben die Übernahme der persönlichen Haftung durch den Ehegatten des Kreditnehmers gefordert. Vielfach würden Förderprogramme zur Gründung selbständiger Existenzen in Anspruch genommen. Die hierbei eingeschalteten Institute sähen in ihren Förderrichtlinien zumeist generell die Übernahme der Mithaftung durch den Ehepartner vor.
4. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband ist der Auffassung, das in Art. 1 GG geschützte Grundrecht der Menschenwürde gestehe dem Einzelnen zu, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Maße er Risiken finanzieller Art eingehen wolle. Das gelte auch dann, wenn er seine finanziellen Verhältnisse überfordere. Ein über die Pfändungsschutzbestimmungen hinausgehender Schutz sei nur in besonderen Einzelfällen angebracht. Ein solcher Ausnahmefall sei die Bürgschaftsverpflichtung der Beschwerdeführerin zu 1) nicht.
5. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände hält beide Verfassungsbeschwerden für begründet. Ähnliche Fallgestaltungen seien häufig. Das Bürgenrisiko werde durch die Kreditinstitute zumeist bagatellisiert. Einkommenslosigkeit des Bürgen führe im Regelfall zu der von den Verfassungsbeschwerden geschilderten Ausweg- und Perspektivlosigkeit der Betroffenen. Insbesondere in den neuen Bundesländern nähmen solche Fälle zu. Im übrigen verweist der Verband auf zwei Gutachten.
a) Das eine betrifft die Folgen der "Familienhaftung", besonders für Frauen. Es gelangt zu der Feststellung, daß in der Bundesrepublik praktisch keine verheiratete Person einen Kredit erhalte, ohne daß die Unterschrift des Ehepartners verlangt werde. Der Kreditnehmer könne sich gegen die Forderung nach der "zweiten Unterschrift" nicht wirksam zur Wehr setzen, da ihm anderenfalls der Kredit verweigert werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stütze diese Praxis. Sie treffe geschiedene Frauen, die Kinder versorgten, besonders hart. Der Hauptverdiener sei nach der Ehescheidung zum Unterhalt verpflichtet, müsse aber daneben den Kredit tilgen. Dies mache es für ihn weitgehend uninteressant, einer Arbeit nachzugehen, da ihm nur der Pfändungsfreibetrag verbleibe. Stelle er die Arbeit ein oder beschränke er sich auf Schwarzarbeit, so erhalte die Ehefrau keine Unterhaltsleistungen. Sie bleibe dennoch zivilrechtlich Schuldnerin der gesamten Kreditrückzahlungssumme. Nehme sie nun ihrerseits eine Arbeit auf, um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, beginne die Bank mit der Lohnpfändung in ihr Einkommen.
Die verfassungsrechtliche Problematik werde dadurch geprägt, daß übermächtige, faktisch und rechtlich kartellartig organisierte Unternehmen die Vertragsfreiheit systematisch in einer Weise nutzten, die zu einer prinzipiellen Gefährdung des Instituts der Ehe und der Familie führe und den Gleichberechtigungsgrundsatz verletze. Die Banken seien Institutionen, denen der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 KWG ein Monopol auf dem Gebiet des Darlehenskredits eingeräumt und die er gemäß § 102 Abs. 1 Ziffer 1 GWB vom allgemeinen Kartellverbot ausgenommen habe. Daraus ergebe sich eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Verfassung.
b) Das zweite Gutachten erörtert vor allem die übermäßige Verschuldung junger Erwachsener als Folge der Mithaftung für Bankkredite. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkenne das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Gerade volljährig gewordene Personen verfügten in der Regel nur über sehr wenig rechtsgeschäftliche Erfahrung. Mit Kreditgeschäften und Einstandsverpflichtungen könnten sie erst nach Erreichen der Volljährigkeit Erfahrungen sammeln und adäquate Verhaltensformen entwickeln. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermögliche es, daß junge Menschen mit einer einzigen Unterschrift auf einem banküblichen Formular aus altruistischen oder familiären Motiven in eine so hohe Verschuldung gerieten, daß ihnen der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz lebenslang verbaut werde. Ihre individuelle Selbstbestimmung gehe in finanzieller und sozialer Hinsicht verloren.
Die Weite der Sicherungsklausel in den üblichen Bankformularen decke praktisch alle Steigerungen der Hauptschuld ab, ohne daß dieses Risiko dem unerfahrenen Bürgen voll ersichtlich wäre. Dieser werde vielmehr häufig zunächst in der Hoffnung bestärkt, zu einer Inanspruchnahme der Bürgschaft werde es nicht kommen. Das Bürgschaftsverhältnis verpflichte das Kreditinstitut nach dem Dogma strenger Einseitigkeit noch nicht einmal zu den wichtigsten Informationen über die Entwicklung der Hauptschuld. In den üblichen Vertragsformularen der Banken würden dispositive Schutznormen des Bürgschaftsrechts weitgehend außer Kraft gesetzt. Damit ergebe sich eine Schutzlücke, die mit Art. 1 und Art. 2 GG unvereinbar sei.
6. Die widerklagende Sparkasse im Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin zu 1) hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Deren Ziel sei ein unerträglicher Eingriff in die Vertragsfreiheit, in die rechtsgeschäftliche Verantwortlichkeit Volljähriger und auch in das Rechtsstaatsprinzip.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig. Teilweise unzulässig ist nur die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1), soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts richtet. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse. Das Landgericht hatte die Beschwerdeführerin allerdings zur Zahlung verurteilt, dieses Urteil wurde jedoch schon durch das Oberlandesgericht zugunsten der Beschwerdeführerin abgeändert. Der Bundesgerichtshof hat dann zwar auf die Revision der Sparkasse das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt; jedoch genügt, um diese Rechtsfolge zu beseitigen, eine Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse käme nur dann in Betracht, wenn sich auf diese Weise erreichen ließe, daß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wird. Das ist jedoch nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht muß zunächst die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs überprüfen. Kommt es zur Aufhebung des Revisionsurteils, wird damit zunächst das Urteil des Oberlandesgerichts wiederhergestellt. Da dieses die Beschwerdeführerin nicht beschwert und deshalb von ihr auch nicht angegriffen wird, bleibt für eine Zurückverweisung an das Landgericht kein Raum.
 
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zulässig ist, hat sie auch Erfolg. Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) unbegründet.
I.
Beide Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Zahlungsurteile. Angegriffen werden nicht die normativen Grundlagen, auf die sich die Entscheidungen stützen; die maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unbeanstandet. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffen vielmehr die Auslegung und Anwendung derjenigen Generalklauseln, die den Zivilgerichten eine Inhaltskontrolle schuldrechtlicher Verträge gebieten, vor allem der §§ 138 und 242 BGB. Bei deren Konkretisierung seien die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, was die Zivilgerichte in den Ausgangsverfahren verkannt hätten. Diese Begründung erfaßt die Bedeutung der Grundrechte für die Konkretisierung zivilrechtlicher Generalklauseln zutreffend.
Das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts. Diese Grundentscheidungen entfalten sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und haben vor allem auch Bedeutung bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln (vgl.BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 42, 143 [148]). Indem § 138 und§ 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Deshalb sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten. Verkennen sie das und entscheiden sie deshalb zum Nachteil einer Prozeßpartei, so verletzen sie diese in ihren Grundrechten (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.]; st. Rspr.).
Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen. Daher kann es einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]; st. Rspr.). Daran gemessen, kann im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) das Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben (II). Hingegen läßt sich im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) nicht erkennen, daß die Zivilgerichte in den angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung von Grundrechten grundsätzlich verkannt hätten (III).
II.
1. Der Bürgschaftsvertrag, den der Bundesgerichtshof zu bewerten hatte, unterschied sich wesentlich von alltäglichen Kreditsicherungen. Die Beschwerdeführerin zu 1) übernahm darin ein außerordentlich hohes Risiko, ohne an dem gesicherten Kredit ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu haben. Unter Verzicht auf nahezu alle abdingbaren Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbürgte sie sich selbstschuldnerisch für das Unternehmerrisiko ihres Vaters in einem Umfang, der ihre wirtschaftlichen Verhältnisse weit überstieg. Es war von vornherein abzusehen und für das Kreditinstitut auch leicht feststellbar, daß die Beschwerdeführerin im Haftungsfall voraussichtlich bis an ihr Lebensende nicht in der Lage sein würde, sich aus eigener Kraft von der übernommenen Schuldenlast zu befreien. Bei dieser Sachlage mußte sich die Frage nach den Voraussetzungen und Gründen des Vertragsschlusses geradezu aufdrängen, zumal sich der Parteivortrag hierauf konzentrierte.Die Beschwerdeführerin hatte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, die Stadtsparkasse habe vorvertragliche Rücksichtspflichten verletzt und unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit eigene Interessen durchgesetzt. Das Oberlandesgericht war dem im Ergebnis gefolgt. Im Gegensatz dazu sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung zu einer Inhaltskontrolle des Bürgschaftsvertrages. Die Frage, ob und inwieweit beide Vertragspartner über den Abschluß und den Inhalt des Vertrages tatsächlich frei entscheiden konnten, stellte sich der Bundesgerichtshof nicht. Darin liegt eine Verkennung der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie.
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 72, 155 [170]). Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als "Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben" (Erichsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, S. 1210 Rdnr. 58).
Die Privatautonomie ist notwendigerweise begrenzt und bedarf der rechtlichen Ausgestaltung. Privatrechtsordnungen bestehen deshalb aus einem differenzierten System aufeinander abgestimmter Regelungen und Gestaltungsmittel, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Privatautonomie zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stünde und ihre grundrechtliche Gewährleistung infolgedessen leerliefe. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei der gebotenen Ausgestaltung an die objektiv-rechtlichen Vorgaben der Grundrechte gebunden. Er muß der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben einen angemessenen Betätigungsraum eröffnen. Nach ihrem Regelungsgegenstand ist die Privatautonomie notwendigerweise auf staatliche Durchsetzung angewiesen. Ihre Gewährleistung denkt die justitielle Realisierung gleichsam mit und begründet daher die Pflicht des Gesetzgebers, rechtsgeschäftliche Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen, die als rechtsverbindlich zu behandeln sind und auch im Streitfall durchsetzbare Rechtspositionen begründen.
b) Mit der Pflicht zur Ausgestaltung der Privatrechtsordnung stellt sich dem Gesetzgeber ein Problem praktischer Konkordanz. Am Zivilrechtsverkehr nehmen gleichrangige Grundrechtsträger teil, die unterschiedliche Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen. Da alle Beteiligten des Zivilrechtsverkehrs den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG genießen und sich gleichermaßen auf die grundrechtliche Gewährleistung ihrer Privatautonomie berufen können, darf nicht nur das Recht des Stärkeren gelten. Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, daß sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.
Im Vertragsrecht ergibt sich der sachgerechte Interessenausgleich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner. Beide binden sich und nehmen damit zugleich ihre individuelle Handlungsfreiheit wahr. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung (vgl. BVerfGE 81, 242 [255]). Allerdings kann die Rechtsordnung nicht für alle Situationen Vorsorge treffen, in denen das Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden. Handelt es sich jedoch um eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen läßt, und sind die Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muß die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen. Das folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG).
c) Das geltende Vertragsrecht genügt diesen Anforderungen. Die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuchs gingen zwar, auch wenn sie verschiedene Schutznormen für den im Rechtsverkehr Schwächeren geschaffen haben, von einem Modell formal gleicher Teilnehmer am Privatrechtsverkehr aus, aber schon das Reichsgericht hat diese Betrachtungsweise aufgegeben und "in eine materiale Ethik sozialer Verantwortung zurückverwandelt" (Wieacker, Industriegesellschaft und Privatrechtsordnung, 1974, S. 24). Heute besteht weitgehende Einigkeit darüber, daß die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und daß der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört (vgl. die Übersicht bei Limbach, Das Rechtsverständnis in der Vertragslehre, JuS 1985, S. 10 ff. mit zahlr.Nachw.; zuletzt Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 216 ff.). Im Sinne dieser Aufgabe lassen sich große Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs deuten (Hönn, Kompensation gestörter Vertragsparität, 1982).
In diesem Zusammenhang haben die Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zentrale Bedeutung. Der Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB bringt das besonders deutlich zum Ausdruck. Darin werden typische Umstände bezeichnet, die zwangsläufig zur Verhandlungsunterlegenheit des einen Vertragsteils führen und zu denen auch dessen Unerfahrenheit gerechnet wird. Nutzt der überlegene Vertragsteil diese Schwäche aus, um seine Interessen in auffälliger Weise einseitig durchzusetzen, so führt das zur Nichtigkeit des Vertrages. § 138 Abs. 1 BGB knüpft ganz allgemein die Nichtigkeitsfolge an einen Verstoß gegen die guten Sitten. Differenziertere Rechtsfolgen ergeben sich aus § 242 BGB. Die Zivilrechtswissenschaft ist im Ergebnis darüber einig, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine immanente Grenze vertraglicher Gestaltungsmacht bezeichnet und die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle des Vertrages begründet (vgl. zuletzt Fastrich, Richterliche Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S. 70 ff.; Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 249 f.). Über die Voraussetzungen und die Intensität dieser Inhaltskontrolle besteht zwar im juristischen Schrifttum Streit. Für die verfassungsrechtliche Würdigung genügt jedoch die Feststellung, daß das geltende Recht jedenfalls Instrumente bereit hält, die es möglich machen, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität angemessen zu reagieren.
Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Haben die Vertragspartner eine an sich zulässige Regelung vereinbart,so wird sich regelmäßig eine weitergehende Inhaltskontrolle erübrigen. Ist aber der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, so dürfen sich die Gerichte nicht mit der Feststellung begnügen: "Vertrag ist Vertrag". Sie müssen vielmehr klären, ob die Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt. Ein Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie kommt aber dann in Betracht, wenn das Problem gestörter Vertragsparität gar nicht gesehen oder seine Lösung mit untauglichen Mitteln versucht wird.
3. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist durch einen solchen Verstoß gekennzeichnet. Die umstrittene Bürgschaftserklärung wurde so gewürdigt, als wäre ein normaler Vertrag mit korrespondierenden Interessen und überschaubaren Risiken geschlossen worden. Alle Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin zu 1) ihre Verhandlungsschwäche belegen wollte, wurden mit dem Hinweis zurückgewiesen, sie sei volljährig gewesen und habe sich über die entstehenden Risiken selbst vergewissern müssen. Das reicht nicht aus.
Das Haftungsrisiko, das die Beschwerdeführerin mit dem umstrittenen Bürgschaftsvertrag ohne eigenes wirtschaftliches Interesse übernahm, war - wie bereits ausgeführt wurde - ungewöhnlich hoch. Es war darüber hinaus außerordentlich schwer abschätzbar. Der festgelegte Bürgschaftsbetrag bezeichnete nur für die Hauptforderung eine Höchstgrenze; die beachtlichen Kosten und Zinsen des Kredits sollten hinzugerechnet werden, ohne daß deren Berechnungsgrundlage im Bürgschaftsvertrag ausgewiesen wurde. Vor allem aber fehlte jede Begrenzung der gesicherten Geschäftsverbindlichkeiten. Berücksichtigt man ferner die Abdingung bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, so wird deutlich, daß die Beschwerdeführerin praktisch wie eine Teilhaberin ihres Vaters haften sollte. Bedeutung und Ausmaß dieses Risikos hätten selbst geschäftlich erfahrene Personen kaum abschätzen können; für die erst 21jährige Beschwerdeführerin, die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, waren sie praktisch undurchschaubar.
Bei so ausgeprägter Unterlegenheit eines Vertragspartners kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustandegekommen ist und wie sich insbesondere der überlegene Vertragspartner verhalten hat. Dennoch verneint der Bundesgerichtshof jegliche Aufklärungs- und Hinweispflicht des Kreditinstituts. Sogar das Drängen des Bankangestellten mit dem Zusatz "Sie gehen keine große Verpflichtung ein", hält der Bundesgerichtshof für unerheblich. Er sieht darin lediglich - entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts - eine vorläufige Bonitätsauskunft, die auf die Verhandlungsposition der Beschwerdeführerin keinen Einfluß haben konnte. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie so prinzipiell, daß die Entscheidung keinen Bestand haben kann. Ob auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt, kann danach offenbleiben.
III.
Im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) ging es nicht um die Übernahme eines hohen und schwer abschätzbaren Unternehmerrisikos. Die Bürgschaft betraf einen Konsumkredit, dessen Höhe nicht ungewöhnlich war, wenn man die Anschaffungskosten bei der Gründung eines Hausstandes berücksichtigt. Kreditnehmer war der Ehemann der Beschwerdeführerin, so daß davon ausgegangen werden durfte, diese sei selbst an der Kreditgewährung unmittelbar interessiert. Auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses gaben nach den Feststellungen der angegriffenen Urteile keinen Anlaß zu dem Verdacht, die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Bürgschaftserklärung gedrängt oder auf andere Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden. Für ein etwaiges Beratungsverschulden des Kreditinstituts fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Die Bank hat zwar die Kreditgewährung von der Sicherung durch eine Bürgschaft abhängig gemacht, dabei aber nach den Feststellungen des Landgerichts keine Auskunftspflichten verletzt, insbesondere das Haftungsrisiko nicht beschönigt.
Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts hat sich das Landgericht mit den Generalklauseln der §§ 138 und 242 BGB eingehend befaßt. Daß es die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Landgericht und Oberlandesgericht haben es zwar abgelehnt, den Bürgschaftsvertrag allein deshalb für nichtig zu erklären, weil die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Das ist jedoch im Hinblick auf die Art und Höhe des Kredits von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Ebenso geht die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieses von der Rechtsprechung entwickelte unbenannte Freiheitsrecht berührt ist, wenn schon beim Abschluß eines Kredit- oder Bürgschaftsvertrags mit einer ausweglosen Überschuldung gerechnet werden muß. Daß eine solche Gefahr bestanden hätte, ist den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren nicht zu entnehmen und wird auch in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan.
Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert