BVerfGE 88, 129 - Promotionsberechtigung
1. Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) eingewiesenen, an Gesamthochschulen Recht lehrenden Professoren sind "Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Professoren, die aufgrund von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b WissHG eingestellt worden sind, erst nach Feststellung besonderer Forschungsleistungen an Promotionsverfahren mitwirken dürfen.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 3. März 1993
-- 1 BvR 557/88 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Prof. Dr. Z... - Bevollmächtigter: Prof. Dr. jur. M... 1. gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1988 - BVerwG 7 B 87.86 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1985 - 15 A 2408/84-, 2. mittelbar gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs 1 der Universität - Gesamthochschule - Duisburg vom 14. Juli 1978 - 1 BvR 757/88 -; 2. des Herrn Prof. Dr. S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. W. Mein und Reiner Huthmann, Am Werhahn 30, Düsseldorf 1 - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 18.88 -, b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1987 - 6 A 716/85 - 1 BvR 1551/88 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich dagegen, daß er trotz seiner Stellung als Hochschullehrer nicht ohne weiteres an Promotionsverfahren seines Fachbereichs mitwirken darf. Der Beschwerdeführer zu 2) bekämpft seine Verpflichtung zu "anwendungsbezogener" Lehre.
I.
1. Das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GVBl. S. 926) regelt in § 49 die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren im Anschluß an § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wie folgt:
    (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
    1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
    2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; ...,
    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
    4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Faches oder der Stelle
    a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2) oder
    b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden (Absatz 3),
    5. ...
    (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen.
    (3) Die besonderen Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sind während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit auf einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspricht, zu erbringen, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
    (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
    (5) ...
2. Das Gesetz sieht die Verleihung akademischer Grade vor und bestimmt dazu unter anderem:
    § 94 Promotion
    (1) und (2) ...
    (3) Das Promotionsverfahren wird von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.
    (4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Senat auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs als Satzung erläßt. ...
Eine derartige Promotionsordnung besteht für den Fachbereich 1 der Gesamthochschule Duisburg. Sie bestimmt in § 6 Abs. 2 Satz 2, daß Mitglied der Prüfungskommission jeder promovierte Hochschullehrer mit Forschungsaufgaben oder besonderen Forschungsleistungen sein kann.
Zur Feststellung der besonderen Forschungsleistungen, die den Hochschullehrer dazu berechtigen, an Promotionsverfahren mitzuwirken, hat die Universität -- Gesamthochschule -- Duisburg eine Verfahrensordnung aufgestellt.
II.
Der promovierte Beschwerdeführer zu 1) ist Universitätsprofessor im Fachbereich 1 der Universität -- Gesamthochschule -- Duisburg; er lehrt und forscht im integrierten Studiengang Sozialwissenschaften. Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtete ihn durch Einweisungserlaß vom 12. Juni 1980,
    die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben in anwendungsbezogener Lehre und Forschung gemäß den Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Buchstabe b WissHG wahrzunehmen. ... Im übrigen ergeben sich Ihre Dienstaufgaben aus § 48 in Verbindung mit § 3 WissHG.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß er als unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG in sein Amt eingewiesener Hochschullehrer nicht Mitglied der Prüfungskommission in Promotionsverfahren des Fachbereichs 1 der Gesamthochschule Duisburg sein kann. Vielmehr müsse er sich dafür dem zusätzlichen Verfahren zur Feststellung besonderer Forschungsleistungen unterziehen. Das sei mit der Wissenschaftsfreiheit, die er für sich in Anspruch nehmen könne, nicht vereinbar. Denn als Voraussetzung für seine Einstellung als Professor habe er nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen müssen, die den zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG eingestellten Professoren gleichwertig seien.
Er forderte deshalb von dem Rektor der Universität vergeblich, die Promotionsordnung zu ändern. In dem sich anschließenden Rechtsstreit begehrte er im wesentlichen die Feststellung seiner Berechtigung, an Promotionsverfahren des Fachbereichs 1 für die Fächer Soziologie und Politik als Prüfer, Gutachter und Betreuer mitzuwirken. Klage und Berufung des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er legt im einzelnen dar, daß er ohne weitere Voraussetzungen einen verfassungsrechtlichen Anspruch habe, an Promotionsverfahren seines Fachbereichs beteiligt zu werden. Das hätten Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht verkannt. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner seine Beweisanträge mit mangelhafter Begründung abgelehnt und ihn dadurch gehindert, weitere Beweisanträge zu stellen.
III.
Der ebenfalls promovierte Beschwerdeführer zu 2) ist als Universitätsprofessor im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität -- Gesamthochschule -- Essen tätig. Nachdem er zunächst an die damalige Fachhochschule Essen -- Fachbereich Wirtschaft -- abgeordnet worden war, wurde er im Dezember 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an die Gesamthochschule Essen versetzt. Auf Grund Urkunde vom 17. Januar 1974 war er berechtigt, die Bezeichnung "Professor" zu führen.
Am 21. Oktober 1980 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 122 Abs. 1 WissHG zum Professor ernannt. Der Minister für Wissenschaft und Forschung wies ihn durch Erlaß vom 26. September 1980 in eine Planstelle ein; darin heißt es unter anderem:
Das von Ihnen vertretene Fach, der Umfang Ihrer Lehrverpflichtung und Ihre Fachbereichszugehörigkeit ändern sich nicht.
Sie sind verpflichtet, die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben in dem von Ihnen vertretenen Fach in anwendungsbezogener Lehre und Forschung entsprechend Ihrer Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b WissHG angemessen zu vertreten, den Integrationsauftrag der Universität -- Gesamthochschule -- wahrzunehmen und an der Weiterentwicklung der Hochschule, an der Studienreform, an der Studienberatung, an der berufspraktischen Ausbildung der Studenten, an der Weiterbildung, an der Verwaltung der Hochschule und an den in Betracht kommenden staatlichen und Hochschulprüfungen als Prüfer mitzuwirken. Im übrigen ergeben sich Ihre Dienstaufgaben aus § 48 in Verbindung mit § 3 WissHG.
Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
Der Beschwerdeführer forderte den Minister erfolglos auf, den Einweisungserlaß in der Weise zu ändern, daß die Beschränkung auf "anwendungsbezogene" Lehre und Forschung entfällt. Wie der Beschwerdeführer zu 1) sieht er sich in seiner Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Seine Qualifikation als "4 b-Professor" sei derjenigen eines "4 a-Professors" gleichwertig, soweit solche Professoren in integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig seien. Diese Gleichwertigkeit müsse in einer einheitlichen Funktionsbeschreibung der Dienstaufgaben zum Ausdruck kommen.
Klage und Berufung des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Verfassung verbiete, ihn auf anwendungsbezogene Lehre zu beschränken. Vielmehr habe er das Recht, wie die 4 a-Professoren umfassend zu lehren und zu forschen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe gegen das Rechtsstaatsprinzip dadurch verstoßen, daß es seine Revision nicht gemäß § 127 Nr. 1 BRRG zugelassen habe. Denn das Oberverwaltungsgericht sei mit seinem Urteil von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts abgewichen. Die Rechtseinheitlichkeit gebiete auch in einem solchen Falle die Zulassung der Revision. Die Ablehnung seiner Beweisanträge durch das Oberverwaltungsgericht mit formelhafter Begründung verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat seine Verfassungsbeschwerde nicht eigenhändig eingelegt, sondern sich von Professor Dr. jur. M. vertreten lassen, der Universitätsprofessor an der Universität -- Gesamthochschule -- Essen ist. Dieser ist nicht habilitiert. Er wurde mit Urkunde vom 22. April 1983 zum Professor ernannt und mit Einweisungserlaß vom selben Tage verpflichtet, die der Universität -- Gesamthochschule -- obliegenden Aufgaben entsprechend seinen Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG in seinem Fach -- Recht für Wirtschaftswissenschaftler im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften und berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft im Lehramt für die Sekundarstufe II -- selbständig in anwendungsbezogener Lehre und Forschung zu vertreten. Damit ist er "Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule" gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und zur Vertretung des Beschwerdeführers zu 1) berechtigt.
Allerdings wird für die Vertretungsregelungen in § 67 Abs. 1 VwGO und § 138 Abs. 1 StPO angenommen, daß Fachhochschullehrer nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Strafgerichten auftreten können (vgl. BVerwG, NJW 1975, S. 1899; 1979, S. 1174; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 5; Lüderssen, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 138 Rdnr. 8; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 40. Aufl., § 138 Rdnr. 4; anderer Ansicht insbesondere Wochner, NJW 1975, S. 1899; Schachtschneider, JA 1977, S. 121). Die genannten Vorschriften verwenden den Begriff "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule". Die  herrschende Auffassung geht dahin, bei Hochschulen in diesem Sinne müsse es sich um wissenschaftliche Hochschulen handeln. Für die Vertretungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird ebenfalls angenommen, daß nur Universitätsprofessoren zur Vertretung berechtigt und Fachhochschullehrer davon ausgeschlossen sind (vgl. Klein, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand März 1992, § 22 Rdnr. 3; Meder, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 22 Rdnr. 10; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, Rdnr. 151, Fn. 9 unter Bezugnahme auf Klein, a.a.O.; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdnr. 705, Fn. 53).
Ob dieser Auffassung beizutreten ist, kann offen bleiben. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1) ist Lehrer des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule. Zwar handelt es sich bei der Universität Essen um eine Gesamthochschule und bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) um einen Professor mit dem Qualifikationsprofil gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG. Ersteres besagt aber nur, daß die Universität Essen eine Hochschule ist, in der die von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben verbunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 WissHG). Allerdings gilt für eine Gesamthochschule das Fachhochschulgesetz vom 20. November 1979 (GVBl. S. 964), soweit an ihr Fachhochschulstudiengänge bestehen (§ 1 Abs. 3 WissHG). Gleichwohl wird der Universität Essen damit nicht der Status einer wissenschaftlichen Hochschule genommen, wie schon ihr Name belegt und die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 2 WissHG ausdrücklich bestimmt. Die Integration von derartigen Studiengängen besagt nicht, daß die für eine Universität erforderliche Fächerbreite fehlt. Denn ein Mindestmaß an Angebotsbreite ist an den Gesamthochschulen Nordrhein-Westfalens vorhanden (vgl. BVerfGE 61, 210 [238]).
Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingewiesenen, in integrierten Studiengängen tätigen Professoren, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1), erfüllen die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 249). Das reicht für die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverfassungsgericht aus. Hätte der Gesetzgeber Hochschullehrer mit dem Qualifikationsprofil des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG (diese Bestimmung entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG NW), die in integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig sind, von der Vertretungsberechtigung vor dem Bundesverfassungsgericht ausschließen wollen, hätte er das spätestens nach dem oben genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 210) durch eine Einschränkung des Begriffs "Lehrer des Rechts" in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen, obwohl das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nach diesem Zeitpunkt geändert worden ist. Deshalb muß auch den 4 b-Professoren, die -- wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1) -- in einem integrierten Studiengang Recht lehren, die Vertretungsbefugnis zustehen.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
I.
Prüfungsmaßstab ist die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit.
1. Auf dieses Grundrecht kann sich jeder berufen, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]). Es schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; 47, 327 [367]).
Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]). Diese hat nicht nur zur Folge, daß der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muß. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 114 f.).
Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 115 f.).
2. Sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 127), hat er einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen (vgl. BVerfGE 35, 79 [134 f.]; 47, 327 [388]). Dieses Homogenitätsgebot reicht jedoch nicht so weit, daß innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitgliedes bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 54, 363 [387]; 57, 70 [92 f.]).
3. Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingestellten Professoren -- wie die beiden Beschwerdeführer --, die in integrierten Studiengängen einer Gesamthochschule Nordrhein- Westfalens tätig sind, müssen zwar die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen (vgl. BVerfGE 61, 210 [249]). Gleichwohl unterscheidet sich ihre Tätigkeit von derjenigen der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG berufenen Professoren.
Die organisatorische Form der Gesamthochschule in Nordrhein- Westfalen schließt Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule zu einer Einheit zusammen. Sie bildet integrierte Grundeinheiten für Forschung und Lehre, die auf Fachrichtungen und nicht auf Studiengänge bezogen sind, den wissenschaftlichen Zusammenhang der einzelnen Fächer berücksichtigen und interdisziplinäres Forschen und Studieren ermöglichen; sie führt das wissenschaftliche Personal zu einer funktionalen Einheit von Lehrenden und Forschenden zusammen.
Die integrierten Studiengänge sind dadurch gekennzeichnet, daß universitäre Ausbildungsgänge alter Prägung um stärkeren Praxisbezug ergänzt und anwendungsorientierte Studien mehr als bisher theoretisch fundiert werden. Beide Ausbildungszweige eines integrierten Studienganges sind in gleichem Maße wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen verpflichtet (vgl. hierzu BVerfGE 61, 210 [235 f.]). Die Lehre in integrierten Studiengängen fordert auch, daß die 4 a- und 4 b-Professoren, die gleiche oder verwandte Fachgebiete vertreten, ihre Veranstaltungen inhaltlich miteinander abstimmen.
Die Gesamthochschulen entwickeln als besondere Vermittlungsform in den neuen Studiengängen eine personell und sachlich "integrierte Lehre". Das bedeutet, daß 4 a- und 4 b-Professoren Inhalte einzelner Fächer gleichberechtigt entweder in gemeinsamen Seminaren, Kolloquien oder Projekten oder in getrennten, aber auf einander bezogenen und sich ergänzenden Veranstaltungen vermitteln, um damit theoretische und praktische Fragen innerhalb eines Faches zu verknüpfen (vgl. Handbuch Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, Herausgeber: Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Teil 2, 1992, S. 21 f.).
4. Daraus folgt, daß von den Hochschullehrern in integrierten Studiengängen unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Das Lehrangebot wird von den Professoren mit den verschiedenen Qualifikationen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 WissHG gemeinsam, allerdings mit unterschiedlicher Gewichtung in den einzelnen Studienabschnitten erbracht (vgl. hierzu § 86 Abs. 2 WissHG). Wenn der Praxisbezug überwiegt, wird es mehr auf anwendungsbezogene Lehre und Forschung ankommen, wenn der Wissenschaftsbezug überwiegt, hingegen mehr auf den universitären Ausbildungsgang alter Prägung, also auf wissenschaftsbezogene Lehre und Forschung. Will der Staat entsprechend diesen unterschiedlich gewichteten Studiengängen den Studenten die am besten geeigneten Hochschullehrer für ihre Ausbildung stellen, so hat er auf deren Qualifikation Bedacht zu nehmen. Er würde das von ihm gewählte Ziel, ein integriertes Studium zu ermöglichen, verfehlen, wenn er etwa für den praxisbezogenen Teil der Lehre nur reine Wissenschaftler und für den wissenschaftsbezogenen Teil nur praxisorientierte Hochschullehrer einsetzen würde. Das hat zur Folge, daß er den integrierten Studiengang mit Hochschullehrern unterschiedlicher Qualifikation ausstatten muß, die der Wissenschaft teils näher teils ferner stehen.
5. An diesen sich aus der Natur der Sache ergebenden Unterschied knüpft § 49 Abs. 1 Nr. 4 WissHG im Anschluß an § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG an und unterscheidet bei den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, ob sie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, in der Regel durch die Habilitation, erbracht haben (Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) oder ob sie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vorweisen können (Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b). Das steht mit der Wissenschaftsfreiheit in Einklang.
II.
1. Auf dieser Grundlage ist es mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, daß der Beschwerdeführer zu 1) nicht schon deshalb Mitglied der Prüfungskommission in Promotionsverfahren seines Fachbereichs ist, weil er gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG in ein Amt als Hochschullehrer eingewiesen worden ist. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß wegen der Art seiner Qualifikation, die sich von derjenigen der 4 a-Professoren unterscheidet, seine besonderen Forschungsleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs 1 der Gesamthochschule Duisburg zuvor in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden müssen. Solche zusätzlichen Anforderungen dürfen gestellt werden, weil die Promotion eines Doktoranden von dem Prüfer die Beurteilung einer über das Ziel von Lehre und Studium hinausgehenden wissenschaftlichen Leistung verlangt.
Während die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studium abgeschlossen wird, der Feststellung dienen, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 WissHG), wird durch die Promotion eine über das allgemeine Studienziel des § 80 WissHG hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen; sie wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt (§ 94 Abs. 1 WissHG). Die Promotion hat also ausschließlich wissenschaftlichen Bezug. Die Beurteilung der Promotion setzt deshalb eine besondere wissenschaftlichen Befähigung voraus.
Eine derartige Qualifikation weisen Hochschullehrer, die das 4 a-Profil erlangen wollen, in der Regel durch die Habilitation nach (§ 49 Abs. 2 WissHG). Diese stellt den förmlichen Nachweis dar, daß der Bewerber befähigt ist, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (§ 95 Abs. 1 WissHG). Einem solchen förmlichen Verfahren müssen sich die Hochschullehrer, die mit dem 4 b-Profil eingestellt werden, nicht unterwerfen. Sie müssen lediglich besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, erbracht haben (§ 49 Abs. 3 WissHG).
Zwar muß es sich bei den in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG vorausgesetzten besonderen Leistungen um eine in etwa dem Niveau einer Habilitation entsprechende Qualifikation handeln. Elemente des Wissenschaftlichen spielen danach auch bei der Qualifikation der 4 b-Professoren eine Rolle (vgl. BVerfGE 61, 210 [250 f.]). Diese sind aber, wie es auch im Einweisungserlaß für den Beschwerdeführer zu 1) zum Ausdruck kommt, vorrangig in anwendungsbezogener Lehre und Forschung tätig. Ihre wissenschaftliche Qualifikation leitet sich aus berufspraktischer Erfahrung ab und läßt, im Gegensatz zu einer Habilitation oder der ihr gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung (vgl. § 49 Abs. 2 WissHG), nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß sie beurteilen können, ob ein Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat.
Es stellt daher eine von der Sache her gerechtfertigte Differenzierung dar, wenn die Promotionsordnung des Fachbereichs 1 der Gesamthochschule Duisburg den Nachweis besonderer Forschungsleistungen für die Mitglieder der Prüfungskommission verlangt, sofern sie nicht promovierte Hochschullehrer mit Forschungsaufgaben sind. Denn bereits mit diesem einfachen Nachweis wird ihm -- im Unterschied zu den Professoren, die sich einem Habilitationsverfahren unterworfen haben -- die Mitwirkung an einer herkömmlichen, gerade durch die wissenschaftliche Prägung gekennzeichneten Aufgabe ermöglicht, die Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist.
Nach Abschnitt I Nr. 1 der Ordnung über das Verfahren zur Feststellung besonderer Forschungsleistungen an der Universität -- Gesamthochschule -- Duisburg müssen die besonderen Forschungsleistungen nicht einmal habilitationsadäquat sein. Weder sind eine Habilitationsschrift noch ein öffentlicher Probevortrag vorgesehen; auch eine Prüfung wird nicht verlangt. Es wird vielmehr nur festgestellt, ob die Forschungstätigkeit über die im Rahmen der Promotion erbrachten Leistungen hinausgeht. Der Nachweis wird durch Veröffentlichungen und Patente erbracht. Daneben bedarf es lediglich der Information über gegenwärtige Forschungsaktivitäten (Abschnitt III der oben genannten Feststellungsordnung).
Zugunsten des Beschwerdeführers zu 1) folgt auch nichts daraus, daß er die Amtsbezeichnung "Universitätsprofessor" führt. Damit wird er zwar der homogenen Gruppe der Hochschullehrer im materiellen Sinne zugerechnet. Die einheitliche Amtsbezeichnung schließt aber keineswegs Differenzierungen bei den Voraussetzungen für die Mitwirkung an Promotionen aus.
Verfassungsrechtlich folgt für den Beschwerdeführer zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit auch nichts aus § 28 Abs. 4 Satz 2 WissHG, wonach bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen alle Mitglieder der Gruppe der Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt sind. Denn auch in Habilitationsverfahren dürfen Leistungen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 95 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 WissHG).
Im Fall des Beschwerdeführers zu 1) verstoßen danach weder das Urteil des Oberverwaltungsgerichts noch der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer zu 2) durch den Einweisungserlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG zu anwendungsbezogener Lehre und Forschung verpflichtet worden ist.
Wie bereits ausgeführt (oben I), ist der Gesetzgeber nicht gehindert, Folgerungen aus der unterschiedlichen Qualifikation der in integrierten Studiengängen lehrenden und forschenden Professoren zu ziehen und Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Professoren, die unter den materiellen Hochschullehrerbegriff fallen, vorzunehmen, wenn es dafür einen sachbezogenen Grund gibt. Dieser ist darin zu finden, daß in integrierten Studiengängen je nach den fachlichen Schwerpunkten eines Studienabschnitts die Lehrtätigkeit von Professoren mit der entsprechenden Qualifikation nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 WissHG überwiegt (vgl. § 86 Abs. 2 WissHG). Dementsprechend sind die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingestellten und in integrierten Studiengängen tätigen Professoren schwerpunktmäßig für den Teil der Lehre zuständig, der dem Fachhochschulbereich entspricht. Aus dieser beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers zu 2) hat der Minister lediglich die Folgerung gezogen, wenn er ihn zu anwendungsbezogener Lehre verpflichtet hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einen anderen Schluß haben auch die Gerichte aus der Verwendung dieses Begriffs nicht gezogen. Sie haben keineswegs die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer zu 2) habe ausschließlich im Bereich der fachhochschultypischen Lehre tätig zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht angenommen, einem Universitätsprofessor mit den Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG stehe nur dann das Recht zur umfassenden Vertretung des ihm übertragenen Faches zu, wenn er neben seiner bereits erbrachten Qualifikation zugleich die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG erfülle. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG genannten besonderen Leistungen Habilitationsniveau erreichen müßten, wenn der Beschwerdeführer zu 2) die gleichen Rechte wie ein 4 a-Professor beansprucht. Das läßt keine verfassungsrechtliche Fehlgewichtung zu seinen Lasten erkennen. Weder aus seinem Beschwerdevorbringen noch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Beschwerdeführer zu 2) erbrachten besonderen Leistungen das in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a WissHG vorausgesetzte wissenschaftliche Niveau haben und er deshalb nicht auf den mehr dem Fachhochschulbereich entsprechenden Teil der Lehre verpflichtet werden dürfte.
III.
Die übrigen Rügen sind ebenfalls unbegründet.
1. Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Zuweisung eines Aufgabenbereichs ab, der ihrem Status als Universitätsprofessor entspreche. Mit dieser Rüge machen die Beschwerdeführer nichts geltend, was über den bisherigen Prüfungsumfang hinausgeht.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der von dem Beschwerdeführer zu 1) gestellte Beweisantrag war, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus unerheblich (vgl. BVerfGE 70, 288 [294] m.w.N.).
Aus dem gleichen Grunde ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers zu 2) (Nr. 13 der Anlagen zum Verhandlungsprotokoll) als unerheblich abgelehnt hat.
3. Bei der Nichtzulassung der Revision des Beschwerdeführers zu 2) hat sich das Bundesverwaltungsgericht am Wortlaut des § 127 Nr. 1 BRRG orientiert. Weder diese Norm noch ihre Auslegung begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert