BVerfGE 78, 232 - Landwirtschaftliche Altershilfe
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß landwirtschaftliche Unternehmer von der Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Altershilfe bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung erst dann befreit werden können, wenn sie mindestens 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte).
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 31. Mai 1988
-- 1 BvL 22/85 --
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und § 14 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG -) vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1985 (S 6 LW 81/85).
Entscheidungsformel:
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und § 14 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft vom 9. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. I Seite 905) -- soweit danach Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht möglich ist, solange der Versicherte bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung dort nicht mindestens 60 Kalendermonate versicherungspflichtig war, und soweit danach die Beitragsbefreiung auch erst zu diesem Zeitpunkt eintritt -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß landwirtschaftliche Unternehmer bei gleichzeitiger Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe erst dann befreit werden können, wenn sie mindestens 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren.
I.
Die Altershilfe für Landwirte wurde im Jahre 1957 als selbständige berufsstandsbezogene Altersversicherung für diejenigen Personen gegründet, die hauptberuflich als Unternehmer in der Landwirtschaft tätig sind und deren Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet (vgl. § 1 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte -- GAL -- vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 1063). Nebenerwerbslandwirte waren zunächst nicht beitragspflichtig (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 GAL 1957). Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 845) wurden auch die Nebenerwerbslandwirte in die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe einbezogen (vgl. § 9 Abs. 1 des Gesetzes). Seither ist grundsätzlich jeder landwirtschaftliche Unternehmer zur landwirtschaftlichen Altershilfe beitragspflichtig, sofern sein Unternehmen eine gewisse Größe erreicht (vgl. § 1 Abs. 3 bis 8 GAL in der derzeit gültigen Fassung des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 -- BGBl. I S. 2475).
Die Mittel zur Durchführung des Gesetzes werden durch Beiträge, sonstige Einnahmen und vor allem durch Bundesmittel aufgebracht (vgl. § 12 Abs. 1 GAL). Die Bundesmittel betragen derzeit 80,3 vom Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder (vgl. § 13 Satz 1 GAL).
Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Altershilfe sind für alle beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer gleich (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 GAL). Der monatliche Beitrag belief sich in den das Ausgangsverfahren betreffenden Jahren 1981 auf 75 DM und 1982 auf 94 DM; im Jahre 1987 betrug er 162 DM.
Die Beitragspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers nach § 14 GAL wird durch eine gleichzeitige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht berührt. Andererseits steht der doppelten Beitragspflicht -- abgesehen von den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (§§ 6, 7 GAL -- §§ 1236, 1237 Reichsversicherungsordnung -- RVO -) -- ein doppelter Versicherungsschutz gegenüber. Die unterschiedlichen Leistungen beider Versicherungssysteme werden nebeneinander gewährt. Für Empfänger von vorzeitigem Altersgeld und Hinterbliebenengeld ist allerdings bei gleichzeitigem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kürzung, jedoch höchstens um ein Viertel, vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 5 GAL).
Über die Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Altershilfe und über Möglichkeiten zur Befreiung von der Beitragspflicht bei gleichzeitiger Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung oder anderweitiger sozialer Absicherung bestimmt die für das Ausgangsverfahren maßgebende Vorschrift in der Fassung des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes -- 2. ASEG -- vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905) folgendes:
    § 14 GAL
    (1) Beitragspflichtig ist vorbehaltlich der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und des § 37 jeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1).
    (2) Landwirtschaftliche Unternehmer sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien, wenn
    a) sie vor der Antragstellung mindestens 60 Kalendermonate versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren und zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt sind oder
    b) sie als selbständige Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen sind oder
    c) eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2 oder § 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
    Die Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des Monats ein, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, im Fall des Satzes 1 Buchstabe a mit Beginn des Monats, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer 60 Kalendermonate versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war, frühestens mit Beginn der Beitragspflicht nach diesem Gesetz. Die Beitragsbefreiung ist unwiderruflich. Der Befreite scheidet damit endgültig aus der  landwirtschaftlichen Alterskasse aus.
    (3) bis (7)...
Mit dem Erfordernis einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten knüpfte der Gesetzgeber an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit die Erfüllung einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (Wartezeit) vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1246 Abs. 3, § 1247 Abs. 3a RVO). Die gleiche Wartezeit gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr auch für den Bezug des Altersruhegeldes nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO).
II.
Der 1960 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens ist von Beruf Landmaschinenmechaniker und seit Ausbildungsabschluß (23. Juni 1977) rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 übernahm er den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter, den er seither als Nebenerwerbslandwirtschaft bewirtschaftet. Durch Bescheid vom 24. Mai 1984 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in das Mitgliederverzeichnis der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse aufgenommen und zur Beitragsleistung ab Januar 1981 veranlagt. Daraufhin beantragte er die Befreiung von der Beitragspflicht unter Hinweis auf seine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte befreite ihn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL ab 1. Mai 1982; zugleich wies sie darauf hin, daß er für die zurückliegende Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. April 1982 beitragspflichtig sei, da er erst im Monat Mai 1982 die erforderlichen 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht habe. Er müsse deshalb für die zurückliegende Zeit noch insgesamt 1276 DM an Beiträgen zahlen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht.
Zur Begründung trug er vor, er habe zu keinem Zeitpunkt Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen und sehe deshalb auch nicht ein, Beiträge für einen längst vergangenen Zeitraum zahlen zu müssen, für den er keine Leistungen mehr zu erwarten habe. Durch die gesetzliche Rentenversicherung sei er ausreichend gesichert. Eine doppelte Beitragspflicht während der streitigen Zeit könne nicht zulässig sein. Die Beklagte verwies auf die gesetzliche Regelung und machte außerdem geltend, der doppelten Beitragspflicht des Klägers habe auch ein doppelter Versicherungsschutz entsprochen.
III.
Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG die Frage vorgelegt,
    ob § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL für die Fälle in Übereinstimmung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsgebot im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG stehe, in denen Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung auch dann ausgeschlossen sei, wenn bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung dort noch keine 60 Kalendermonate erreicht seien.
Diese Frage sei für den Rechtsstreit entscheidungserheblich, denn der angegriffene Bescheid der Beklagten entspreche der Gesetzeslage. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung für die streitige Zeit sei folglich nur dann gegeben, wenn die einschlägigen Vorschriften des einfachen Gesetzesrechts verfassungswidrig seien. Dies sei hier der Fall.
Der Gesetzgeber dürfe keine zwangsweise Beitragspflicht zu zwei verschiedenen Zweigen der sozialen Alterssicherung anordnen, ohne daß dem im Versicherungsfall auch ein Mehr an Leistungen gegenüberstehe. Die doppelte Beitragspflicht stelle einen vom Kläger nicht hinzunehmenden Eingriff in sein Vermögensgrundrecht dar. Im Ergebnis sei dieser zudem systemwidrig und verstoße mithin gegen das Rechtsstaatsgebot.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt. Nach einhelliger Meinung garantiere diese Grundrechtsnorm ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber staatlichen Eingriffen in sein Vermögen. Die doppelte Beitragspflicht lasse sich nicht als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen. Denn "die -- vorliegend: nachträgliche -- Beitragspflicht" des Klägers sei nur dann ein zulässiger Eingriff in sein geschütztes Vermögen, wenn ihr ein angemessener Gegenwert gegenüberstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar begegne die Beitragspflicht nach §§ 14 ff. GAL auch für Nebenerwerbslandwirte keinen durchschlagenden rechtlichen Bedenken. In der Regel könne nämlich davon ausgegangen werden, daß eine doppelte Beitragspflicht im Versicherungsfall bei Erfüllen der übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer angemessen gesteigerten Leistungsberechtigung führe. Im Falle des Klägers habe jedoch seine Doppelzugehörigkeit zu zwei verschiedenen Zweigen der sozialen Alterssicherung vor der erfolgten Befreiung nur Leistungen so geringen Umfanges erwarten lassen, daß kein erkennbar vernünftiges Verhältnis zu Beitragspflicht und -höhe bestanden habe.
Bei der vergleichbaren Beurteilung von Beitragslast und Versicherungsnutzen orientiere sich das Gericht an dem Gewinn zusätzlicher Absicherung, den der Kläger durch seine Zugehörigkeit zu der landwirtschaftlichen Alterskasse gehabt habe. Dieser Vorteil habe allein darin bestanden, im Bedarfsfall einen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe zu haben. So vorteilhaft dies im Einzelfall auch sein möge, gehe es doch nicht um ein Versicherungsrisiko, das die zwangsweise Auferlegung einer weitergreifenden Versicherungspflicht rechtfertige. Zum einen handele es sich hinsichtlich des Eintritts der Voraussetzungen für Betriebs- und Haushaltshilfe nicht um ein typisches Risiko der Alterssicherung der Landwirte. Diese sei -- wie auch der Anteil an den finanziellen Gesamtaufwendungen der Beklagten deutlich mache -- primär auf eine Absicherung der Landwirte im Falle des Alters durch das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld gerichtet. Hinzu komme, daß ein Teil des zusätzlich versicherten Risikos zugleich durch die gesetzliche Krankenversicherung (Haushaltshilfe nach § 185b RVO) und die gesetzliche Unfallversicherung (§§ 538 f., 569a RVO) abgedeckt sei, so daß sich der Wert des Versicherungsschutzes noch weiter reduziere. Zum anderen entspreche es -- gerade wie im Falle des Klägers -- der Lebenserfahrung, daß in jüngeren Jahren nach Beginn des Erwerbslebens nur in sehr seltenen Fällen mit einem Eintritt entsprechender Versicherungsfälle zu rechnen sei. Insgesamt sei somit der zusätzliche Versicherungsschutz so gering, daß er die Auferlegung der streitigen weiteren Beitragspflicht nicht rechtfertige. Auch sei dem Kläger eine Nachversicherung oder freiwillige Weiterversicherung nicht mehr möglich. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bezogen, sei für ihn die Heranziehung zur Beitragspflicht wirtschaftlich sinnlos.
IV.
Zur Vorlage haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung und das Bundessozialgericht Stellung genommen.
1. Der Bundesminister hält § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL für verfassungsgemäß und führt im wesentlichen folgendes aus:
a) Die Vorschrift verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Verletzung dieser Grundrechtsnorm scheide schon deshalb aus, weil die Eigentumsgarantie das Vermögen als solches nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze.
Die doppelte Beitragspflicht sei auch nicht wirtschaftlich sinnlos und unzumutbar. Der zusätzliche Vorteil, den der Kläger durch seine Beitragsleistung zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erlange, erschöpfe sich nicht in der Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe, sondern umfasse noch andere gesetzliche Leistungen, so nach § 8 GAL Betriebs- oder Haushaltshilfe für Witwen oder Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer und nach § 9 GAL sonstige Maßnahmen. Der Kostenaufwand hierfür sei keineswegs geringfügig. Richtig sei zwar, daß die Ausgaben für Leistungen nach den §§ 6 bis 9 GAL gemessen an den Gesamtausgaben relativ niedrig seien. Doch abgesehen davon, daß einem solchen Zahlenvergleich schon wegen der unterschiedlichen Altersstruktur der Versicherten letztlich kein Aussagewert zukommen könne, sei die Bedeutung und Höhe der Leistung im Einzelfall entscheidend. Vergleiche man hiermit den vom Kläger des Ausgangsverfahrens zu zahlenden Beitrag, so könne von einem Mißverhältnis zwischen Beitragshöhe und im Bedarfsfalle zu erwartender Leistung keine Rede sein. Daß der Kläger aus der Versicherung mangels Eintritts eines Versicherungsfalles tatsächlich keinen Vorteil ziehen könne, spiele nach Sinn und Zweck einer Versicherung keine Rolle. Es sei gerade das Wesen der Sozialversicherung, wozu auch die Altershilfe für Landwirte gehöre, daß sie "gute" und "schlechte" Risiken ohne Differenzierung umfasse.
b) Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG mit dem daraus folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde ebenfalls nicht verletzt. Denn die eingeschränkte Befreiungsmöglichkeit sei keine unverhältnismäßige Belastung der Nebenerwerbslandwirte. Es entspreche dem Solidaritätsprinzip, wenn möglichst alle Berufsangehörigen -- unabhängig von der Art der Berufsausübung -- durch ihre Beiträge die Versorgung der wirtschaftlich Schwächeren sicherstellten. Zu berücksichtigen sei außerdem, daß eine auf dem Versicherungsgrundsatz beruhende kollektive Versorgung der Landwirte entscheidend mehr Wirtschaftlichkeit und Sicherheit mit sich bringe, wenn grundsätzlich alle Landwirte ihr angehörten. Schließlich sei eine möglichst weitgehende Einbeziehung der Nebenerwerbslandwirte in die Altershilfe auch durch die strukturpolitische Zielsetzung des Gesetzes gedeckt. Durch die Verpflichtung zur Hofabgabe -- als gesetzliche Leistungsvoraussetzung für das Altersgeld -- solle die Bodenmobilität gefördert und die rechtzeitige Hofübergabe sichergestellt werden, damit eine moderne und rationelle Betriebsführung erreicht werde. Dieses Ziel, das auch mit einem hohen Einsatz an Bundesmitteln gefördert werde, könne grundsätzlich nur verwirklicht werden, wenn die Nebenerwerbslandwirte möglichst weitgehend in die Altershilfe für Landwirte einbezogen würden.
2. Das Bundessozialgericht hält die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungsgemäß.
a) Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses sei schon nicht ganz deutlich, ob die Beitragspflicht der landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 14 Abs. 1 GAL als solche -- bei gleichzeitiger Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -- als verfassungswidrig angesehen werde oder ausschließlich die eingeschränkte Befreiungsmöglichkeit. Letzteres sei wohl, insbesondere nach dem Tenor des Vorlagebeschlusses, anzunehmen. Dabei hätte es allerdings nach der Betrachtungsweise des Sozialgerichts nähergelegen, die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 GAL über den Beginn der Befreiung im Falle des Satzes 1 Buchstabe a GAL für verfassungswidrig zu halten. Denn nach dieser Bestimmung beginne die Befreiung erst mit dem Erreichen einer Pflichtversicherungszeit von 60 Kalendermonaten in der Rentenversicherung. Nach dem Gedankengang des vorlegenden Gerichts müsse die Befreiung weiter, wohl bis zum ersten Zusammentreffen der Beitragspflichten, zurückreichen, jedenfalls wenn der in der landwirtschaftlichen Alterssicherung bis dahin realisierbare Versicherungsschutz unangemessen gering gewesen sei. Hierbei gehe das Sozialgericht nicht darauf ein, daß § 14 Abs. 2 GAL nicht darauf abstelle, wie lange der landwirtschaftliche Unternehmer bei Beginn der Befreiung in der landwirtschaftlichen Alterssicherung beitragspflichtig gewesen sei. Die landwirtschaftlichen Unternehmer, die bis dahin noch keine 60 Beitragsmonate zurückgelegt hätten, könnten also nur eine Untergruppe der Befreiungsberechtigten bilden. Daß der Gesetzgeber wenigstens für diese Untergruppe die Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung auf den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens beider Beitragspflichten hätten zurückwirken lassen müssen, gebiete weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG.
b) Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, habe der Gesetzgeber die Befreiung erst zu dem Zeitpunkt ermöglichen wollen, in dem in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Versicherungsdauer von 60 Kalendermonaten eine gewisse soziale Absicherung erreicht sei. Es sei auch mit dem Gedanken der Pflichtversicherung und der Solidargemeinschaft nicht zu vereinbaren, wenn jede kurzfristige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung eing ein Ausscheiden aus der Alterskasse ermöglichen würde. Bei der zeitlichen Wirkung der Befreiung habe der Gesetzgeber berücksichtigen können, daß den Berechtigten bis zum Befreiungszeitpunkt ein voller Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Alterssicherung zugestanden habe. Er habe nicht noch danach differenzieren müssen, was an Versicherungsschutz bis dahin im Einzelfall schon realisierbar gewesen sei oder gar noch weiter danach, ob und inwieweit die Höhe der bis zum Befreiungszeitpunkt zu entrichtenden Beiträge für die bis zum Befreiungszeitpunkt tatsächlich gewährten oder möglich gewesenen Leistungen einen angemessenen Gegenwert darstelle.
Unzutreffend sei, daß der doppelten Beitragspflicht kein "Mehr" an Leistungen im Versicherungsfall gegenüberstehe. Ihr stehe auch ein doppelter Versicherungsschutz gegenüber. Der Versicherte könne bei Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen Leistungen aus beiden Versicherungssystemen erwarten. Wäre die doppelte Beitragspflicht verfassungswidrig, könne davon zudem nur § 14 Abs. 1 GAL, nicht aber § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL betroffen sein. Im übrigen habe das Sozialgericht verkannt, daß auch für Beitragszeiten unter 60 Kalendermonaten in der landwirtschaftlichen Alterskasse dem landwirtschaftlichen Unternehmer außer der Betriebs- und Haushaltshilfe noch andere Leistungen hätten gewährt werden können. Es seien dies die in § 6 Abs. 2 Buchstabe a GAL für den Ehegatten vorgesehenen Rehabilitationsleistungen, welche die Rentenversicherung nicht kenne, ferner Hinterbliebenenleistungen, bei denen der hinterbliebene Ehegatte die fehlenden Beiträge zur Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen entrichten dürfe (§ 3 Abs. 4, § 3a Abs. 1 letzter Satz GAL), sowie die in § 8 GAL nach dem Tode eines beitragspflichtigen Unternehmers vorgesehene Betriebs- und Haushaltshilfe.
 
B. -- I.
Die Vorlagefrage ist zu ergänzen.
Das Sozialgericht stellt allein die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL, welche die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht vorsieht, zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Im Kern seiner Ausführungen wendet es sich aber nicht gegen die Befreiungsmöglichkeit, sondern gegen die in § 14 Abs. 1 GAL geregelte Beitragspflicht, von der seiner Meinung nach gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL nur in unzureichendem Maße Befreiung erlangt werden kann.
Die Vorlagefrage ist aber auch noch in anderer Hinsicht zu erweitern. In die verfassungsrechtliche Prüfung ist die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz GAL einzubeziehen, die den Beginn der Beitragsbefreiung regelt. Denn bei unverändertem Bestehen des § 14 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz GAL über den Beginn der Beitragsbefreiung wäre -- wie auch das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme dargelegt hat -- eine vom Sozialgericht offenbar angestrebte Rückwirkung der Befreiung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der beiden Beitragspflichten nicht möglich. Die Begründung des Vorlagebeschlusses läßt erkennen, daß das vorlegende Gericht die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz GAL über den Beginn der Beitragsbefreiung als eine an § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL anknüpfende Folgevorschrift angesehen und mitberücksichtigt hat. Im Wege einer ergänzenden Auslegung des Vorlagebeschlusses, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. BVerfGE 21, 391 [400]; 69, 272 [295]), ist daher die Vorlagefrage -- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich -- zu erweitern.
II.
Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen -- auch wenn die Vorlagefrage wie geschehen erweitert wird -- erhebliche Bedenken.
1. Das vorlegende Gericht geht ohne nähere rechtliche Erwägungen davon aus, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG "ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber staatlichen Eingriffen in sein Vermögen" garantiere. Das ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend.
Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben (vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]). Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden (vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]). Davon kann angesichts der geringen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und der begrenzten Zeit der Doppelbelastung keine Rede sein.
2. Scheidet danach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstab von vornherein aus, so fragt es sich, ob der Vorlagebeschluß mit dem Hinweis auf das Rechtsstaatsgebot den Anforderungen genügt, die an die Zulässigkeit einer Richtervorlage zu stellen sind (vgl. BVerfGE 65, 308 [316]; 66, 265 [269 f.]; 76, 100 [104]). Auch bestehen Zweifel daran, ob das Sozialgericht die einfachrechtliche Lage, soweit sie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Rechtsnormen von Bedeutung ist, im erforderlichen Maße dargelegt hat.
 
C.
Den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn die zur Prüfung gestellten Normen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts ist offensichtlich unbegründet. Daher kann nach § 24 BVerfGG verfahren werden, ohne daß es einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorlage bedarf (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 59, 36 [46]; 66, 248 [256 f.]; 76, 100 [105]).
I.
Nebenerwerbslandwirte werden durch die zur Prüfung gestellten Normen nicht rechtsstaatswidrig in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verletzt.
1. Als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr (BVerfGE 73, 261 [270] m.w.N.). Allerdings ist die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 50, 290 [366]). Der Gesetzgeber ist befugt, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und kann in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen (vgl. BVerfGE 18, 315 [329]). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. April 1987 zur Künstlersozialversicherung erneut betont, daß die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen berührt, daß sie aber nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich verletzt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Abgabenbelastung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 75, 108 [154 f.] m.w.N.).
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfGE 70, 278 [286]).
Wie den Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a GAL in der Fassung des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes zu entnehmen ist (vgl. BTDrucks. 8/2844, S. 20, zu Nr. 15; BTDrucks. 10/3483, S. 21, zu Nr. 15), wollte der Gesetzgeber die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem GAL erst zu dem Zeitpunkt ermöglichen, in dem in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Versicherungsdauer von 60 Kalendermonaten die Wartezeit für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt und damit eine gewisse soziale Absicherung des landwirtschaftlichen Unternehmers gewährleistet ist. Dieser gesetzgeberische Zweck stellt eine sinnvolle Erwägung des Gemeinwohls dar.
Die Befreiungsvorschrift ist geeignet, das verfolgte gesetzliche Ziel zu erreichen. Denn ohne sie wäre die Gewähr für eine anderweitige soziale Absicherung im Alter für den aus der Altershilfe für Landwirte endgültig und unwiderruflich ausscheidenden landwirtschaftlichen Unternehmer nicht in gleicher Weise gegeben.
Es ist auch kein milderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel ersichtlich. Denn erst mit dem Erreichen einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten ist die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. §§ 1246, 1247, 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO). Der Gesetzgeber hat sich bewußt auf eine Mindestabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und verlangt -- entgegen früheren gesetzlichen Ausgestaltungen (vgl. § 9 Abs. 2 GAL i.d.F. vom 3. Juli 1961, BGBl. I S. 845) und neueren gesetzgeberischen Bestrebungen -- für die Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung bei gleichzeitiger Rentenversicherungspflicht keine Vorversicherungszeit von 180 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung, "um die landwirtschaftlichen Unternehmer nicht übermäßig zu belasten" (vgl. BTDrucks. 10/3483, S. 21, zu Nr. 15).
Die monatliche Beitragsbelastung der betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmer ist ferner nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragssätze und der zeitlich auf 60 Kalendermonate begrenzten Doppelbelastung verbleibt den Betroffenen ein angemessener Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten; der Kern ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit wird nicht berührt.
2. Soweit § 14 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz GAL die Beitragsbefreiung erst bei Erreichen einer Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten läßt, dient sie zwar einerseits demselben Zweck wie die in bezug genommene Vorschrift des Satzes 1 Buchstabe a GAL, weshalb auch im Regierungsentwurf beide Gesetzesänderungen einheitlich begründet wurden (vgl. BTDrucks. 8/2844, S. 20, zu Nr. 15 Buchstabe a). Darüber hinaus berücksichtigt die Regelung aber auch, daß dem landwirtschaftlichen Unternehmer bis zum Befreiungszeitpunkt ein voller Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Altershilfe zugestanden hat. Würde die Beitragsbefreiung zumindest dann weiter zurückverlegt werden, wenn der in der landwirtschaftlichen Altershilfe bis dahin realisierbare Versicherungsschutz gemessen an der Beitragsbelastung gering war, so würde -- wie das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme zu Recht beanstandet -- in eine individualisierende Betrachtung eingetreten, die mit dem Sinn und Zweck einer Sozialversicherung und Solidargemeinschaft nicht vereinbar wäre. Die Ausgestaltung der Befreiungsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz GAL ist somit gerade durch die Verknüpfung des Eintritts der Beitragsbefreiung mit dem Erreichen einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung geeignet und erforderlich, einerseits dem Versicherungsgedanken Rechnung zu tragen und andererseits Mißbrauch zu vermeiden.
Die Regelung über den Beginn der Befreiung von der Beitragspflicht ist für die Betroffenen auch zumutbar. Denn sie erhalten für die Dauer der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung auch den gesetzlich vorgesehenen Versicherungsschutz. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Eigenbeteiligung der landwirtschaftlichen Unternehmer an ihrem Versicherungsschutz ohnehin gering ist, da dieser Versicherungsschutz -- anders als bei sonstigen Versicherungssystemen -- überwiegend aus Bundesmitteln finanziert wird (vgl. § 13 GAL).
II.
Die Belastung der landwirtschaftlichen Unternehmer mit Zwangsbeiträgen bei gleichzeitiger Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt auch nicht gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 71, 146 [154 f.] m.w.N.; st. Rspr.). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist also die Frage, ob eine Personengruppe gegenüber einer anderen ohne hinreichend sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wird. Als Vergleichspaar stehen sich der landwirtschaftliche Unternehmer, der im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung noch keine 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, und der landwirtschaftliche Unternehmer, der diese Versicherungszeit bereits zurückgelegt hat, gegenüber. Die strittigen Vorschriften führen dazu, daß ersterer bis zum Erreichen der erforderlichen Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Befreiungsmöglichkeit in die Pflichtversicherung für Landwirte einbezogen wird, während letzterer auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden kann. Für diese Ungleichbehandlung gibt es jedoch einen hinreichenden sachlichen Grund.
Die Befreiungsregelungen knüpfen an den Umfang der sozialen Absicherung eines landwirtschaftlichen Unternehmers an. Derjenige, der bereits die erforderliche Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat, ist -- wie dargelegt -- in gewissem Umfang sozial abgesichert, nicht aber derjenige, der noch keine 60 Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Die Befreiungsregelungen tragen diesem Umstand dadurch Rechnung, daß sie einerseits Doppelversorgungen vermeiden, indem sie mit Erreichen der erforderlichen Versicherungszeit die Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe ermöglichen, und andererseits den landwirtschaftlichen Unternehmer bis zum Erreichen einer sozialen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in die landwirtschaftliche Alterssicherung einbeziehen. Eine derartige Unterscheidung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sie berücksichtigt in sachgerechter Weise die Situation der jeweils betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmer.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten; vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 55, 72 [89 f.]; 65, 141 [148]; st. Rspr.). Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Regelung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 55, 72 [90] m.w.N.).
Die zur Prüfung gestellten Befreiungsregelungen können danach nicht deshalb beanstandet werden, weil es -- wie beim Kläger des Ausgangsverfahrens -- Situationen geben mag, bei denen der Schutz der landwirtschaftlichen Alterssicherung aus nachträglicher Sicht wertlos oder überflüssig erscheint. Der Gesetzgeber mußte bei den in zwei Pflichtversicherungssysteme einbezogenen Nebenerwerbslandwirten eine Entscheidung darüber treffen, welche von beiden Pflichtversicherungen den Vorzug haben sollte. Dabei war offensichtlich Ausgangspunkt seiner Überlegungen, daß der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung dieses Personenkreises im Arbeitnehmerbereich liegt und damit auch die gesetzliche Rentenversicherung Ansatzpunkt für die Alterssicherung bleiben sollte, zumal die Altershilfe für Landwirte nur eine Teilsicherung bietet. Wenn der Gesetzgeber deshalb bei Nebenerwerbslandwirten der gesetzlichen Rentenversicherung unter der Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit den Vorrang einräumte, lag dies im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.
Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich