BVerfGE 75, 318 - Sachverständiger
Das Betreten einer Wohnung durch einen Sachverständigen, der vom Gericht im Rahmen eines zwischen dritten Personen schwebenden Zivilprozesses bestellt worden ist, darf grundsätzlich nur nach vorheriger Anhörung der Wohnungsinhaber angeordnet werden.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 5. Mai 1987
-- 1 BvR 1113/85 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K..., 2. der Frau K... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Frieder Schmidt-Marloh und Dr. Ekkehard Helmig, Bahnhofstraße 38, Wiesebaden -- gegen a) das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19 August 1985 -- 1 S 44/85 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Wiesebaden vom 28. September 1984 -- 97 C 1676/84 -, c) den Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. August 1984 -- 97 C 1676/84 -.
Entscheidungsformel:
Der Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. August 1984 -- 97 C 1676/84 --, das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 28. September 1984 -- 97 C 1676/84 -- und das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. August 1985 -- 1 S 44/85 -- verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Wohnungsinhaber im Rahmen eines zwischen Dritten schwebenden Zivilprozesses durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden darf, in seiner Wohnung Schallmessungen durch einen Sachverständigen zu dulden.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer von ihnen selbst bewohnten Doppelhaushälfte. Das Eigentum an der anderen Hälfte wurde von den Klägern des Ausgangsverfahrens erworben. Kurz nach der Besitzübergabe verlangten diese unter Berufung auf eine angeblich unzureichende Schalldämmung vom Verkäufer ihres Hauses Wandelung des Kaufvertrages, fochten diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung an und erhoben Klage vor dem Landgericht.
a) Dieses beschloß zunächst, zur Frage der Schalldurchlässigkeit das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Dieser teilte dem Gericht und den Parteien mit, daß er die dafür erforderlichen Lärmmessungen am 3. September 1984 durchführen wolle, und bat, den Zugang zu beiden Doppelhaushälften sicherzustellen. Daraufhin forderte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Beschwerdeführer unter Fristsetzung auf, ihm mitzuteilen, ob sie bereit seien, die Messungen in ihrer Wohnung zuzulassen. Die Beschwerdeführer, die schon früher unter Hinweis auf ihre angegriffenen Nerven dagegen Bedenken erhoben hatten, beantworteten dieses Schreiben nicht; auf telefonische Anfrage erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, er gebe dazu keinen Kommentar ab.
Am 29. August 1984 beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführer, durch welche diesen aufgegeben werden sollte, am 3. September 1984 in ihrem Hause das Aufstellen eines Meßmikrophons durch den Sachverständigen zu dulden und ihm die Durchführung von Schallmessungen zu gestatten. Außerdem sollte ihnen aufgegeben werden, das Betreten ihres Hauses durch den Sachverständigen und dessen Hilfskräfte zu erlauben. Erforderlichenfalls sollte ihr Haus durch den Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme eines Schlossers geöffnet werden dürfen. Diesem Antrag gab das Amtsgericht durch Beschluß vom 30. August 1984 statt.
Am Morgen des 3. September 1984 stellte der Gerichtsvollzieher den Beschwerdeführern die einstweilige Verfügung zu und verschaffte in Anwesenheit eines Polizeibeamten dem Sachverständigen und einer Hilfsperson sowie einem Schlosser Zugang zum Haus der Beschwerdeführer. Im Anschluß daran wurden die Schallmessungen durchgeführt.
b) Die Beschwerdeführer legten gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. In der Begründung rügten sie vor allem die fehlende Dringlichkeit; diese sei um so weniger gegeben gewesen, als über die Duldung einer Schallmessung in ihrem Hause schon seit geraumer Zeit verhandelt worden sei. Der Beweisbeschluß des Landgerichts habe diese Dringlichkeit für sich gesehen jedenfalls nicht bewirkt. Ferner brachten sie vor, bei der einstweiligen Verfügung habe es sich um eine unzulässige Befriedigungsverfügung gehandelt, die außerdem einen Verstoß gegen Art. 13 GG enthalten habe.
Das Amtsgericht stellte entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer die Erledigung der Hauptsache fest. Dem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung hätte nur dann entsprochen werden können, wenn diese von Anfang an ungerechtfertigt gewesen wäre. Daran fehle es. Der Verfügungsanspruch der Kläger ergebe sich aus dem zwischen ihnen und den Beschwerdeführern bestehenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Auf Grund des gerichtlichen Beweisbeschlusses und des allgemeinen prozeßrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes habe der Sachverständige die erforderlichen Messungen so schnell wie möglich durchführen müssen. Da die ablehnende Haltung der Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, hätten die Kläger nur die Möglichkeit gehabt, das ihnen nicht freiwillig eingeräumte Recht zur Beweiserhebung durch einstweilige Verfügung durchzusetzen. Für einen Grundrechtsverstoß bestünden keine Anhaltspunkte.
c) Zur Begründung ihrer Berufung gegen diese Entscheidung trugen die Beschwerdeführer unter anderem vor, es hätte keine einstweilige Verfügung ergehen dürfen, zumindest aber sei das eingeschlagene Vollstreckungsverfahren nicht zulässig gewesen. Die einstweilige Verfügung stelle einen Eingriff in die Unverletzlichkeit ihrer Wohnung dar, der weder erforderlich noch durch den Rückgriff auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem seien ihre Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Rechtsweg dürfe ihnen nicht dadurch abgeschnitten werden, daß das Gericht den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 13 GG für erledigt erkläre. Da sie vorher nicht angehört worden seien, sei zugleich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden. Schließlich sei nicht der Weg gewählt worden, der sie am geringsten betroffen hätte. Angesichts ihrer nervlichen Belastung hätte man ihnen wenigstens Gelegenheit geben müssen, einen ihnen genehmen Zeitpunkt für die Durchführung der Schallmessungen zu wählen, damit sie nicht selbst hätten anwesend sein müssen, sondern sich von ihrer Tochter oder einer anderen Person hätten vertreten lassen können.
Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Sache sei eilbedürftig gewesen. Das ergebe sich einerseits aus dem prozeßrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz und andererseits daraus, daß der Sachverständige den Zeitpunkt zur Durchführung der Messungen bereits "festgesetzt" gehabt habe. Die Pflicht, den Vollstreckungsschuldner anzuhören (§ 891 Satz 2 ZPO), sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade nicht gegeben. Einschlägig sei im vorliegenden Falle lediglich § 937 Abs. 2 ZPO gewesen. Das Amtsgericht habe diese Bestimmung nicht fehlerhaft angewandt. Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, da den Beschwerdeführern mehrere Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es habe sich um einen dringenden Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO gehandelt, so daß diesem Anspruch nicht durch eine mündliche Verhandlung habe genügt werden müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestünden nicht. Die Beschwerdeführer hätten sogar die Möglichkeit gehabt, sich schon vor dem Verfügungsantrag durch Einreichung einer Schutzschrift rechtliches Gehör zu verschaffen. Schließlich seien auch Art. 13 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG habe im vorliegenden Falle nicht stattgefunden; zudem habe die einstweilige Verfügung dem in dieser Vorschrift ausgesprochen Richtervorbehalt genügt. Da die Belastung für die Beschwerdeführer nur gering gewesen sei, sei auch ihre Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt worden.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG. Es sei für sie nicht hinnehmbar, daß ihre Wohnung zugunsten unklarer nachbarschaftlicher Interessen gewaltsam betreten werden dürfe. Ein solcher Eingriff dürfe nicht ohne zeitliche Not und vor allem nicht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Wenn schon in ein so wichtiges Rechtsgut eingegriffen werde, müsse dem Wohnungsinhaber wenigstens eine Überlegungsfrist belassen und die Vollstreckung gemäß § 890 ZPO betrieben werden. Der unangekündigte Eingriff gemäß § 938 ZPO vertrage sich nicht mit dem Rang des betroffenen Grundrechts. Auch dürfe dem Gerichtsvollzieher nicht die Entscheidung über wesentliche Modalitäten der Vollstreckung überlassen werden.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung und der Hessische Ministerpräsident Stellung genommen.
a) Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerde teils, für unzulässig teils für unbegründet.
Unzulässig sei sie insoweit, als es um die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur gewaltsamen Öffnung des Hauses der Beschwerdeführer gehe. Hier fehle das Rechtsschutzinteresse, weil diese die Schallmessungen schließlich geduldet hätten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bejaht habe.
Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art 13 GG sei ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat; eine Drittwirkung werde in Rechtsprechung und Lehre überwiegend verneint. Selbst wenn man von ihr ausgehe, stellten die angegriffenen Entscheidungen aber keine grundsätzliche Mißachtung des Ranges des Art. 13 GG und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Die einstweilige Verfügung sei zur Durchführung des Wandelungsprozesses notwendig und geeignet gewesen. Sie habe auch keinen unzumutbaren Eingriff enthalten, weil einerseits die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer nicht schwer gewogen habe und andererseits für die Kläger des Ausgangsverfahrens erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel gestanden hätten.
Daß das Amtsgericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen habe, habe nicht gegen die aus Art. 13 GG abzuleitenden Verfahrensgarantien verstoßen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung habe zwar dazu geführt, daß die Beschwerdeführer sich nicht zum Zeitpunkt und zu den näheren Umständen der beabsichtigten Maßnahmen hätten äußern können. Sie hätten aber nicht dargelegt, was sie gegebenenfalls vorgetragen hätten. Aus diesem Grunde könne auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden.
b) Nach Ansicht des Hessischen Ministerpräsidenten ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe im vorliegenden Falle fort, da der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betreffe und andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe. Insbesondere stelle sich die wichtige Frage, ob und inwieweit ein privatrechtlicher Anspruch auf das Betreten einer Wohnung mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfe.
Art. 13 GG sei allerdings nicht verletzt. Die angeordneten Lärmmessungen seien -- entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht -- Durchsuchungen im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift, da sie mehr als eine bloße Kenntnisnahme von der Beschaffenheit der Wohnung und den sich dort aufhaltenden Personen gewesen seien. Die Voraussetzungen für eine solche Durchsuchung hätten aber vorgelegen. Die erforderliche gesetzliche Grundlage sei in der aus § 242 BGB hergeleiteten Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis zu sehen. Diese begründe zwar nur in Ausnahmefällen selbständige Ansprüche. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber vor, da es für die Kläger des Ausgangsverfahrens um erhebliche finanzielle Interessen gegangen sei. Zudem seien die Messungen von einem neutralen Sachverständigen vorgenommen worden und für die Beschwerdeführer nicht schwerwiegend gewesen. Die nach Art. 13 Abs. 2 GG notwendige richterliche Anordnung habe in der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts vorgelegen.
Die Gerichte hätten bei der Durchführung des Eilverfahrens jedoch die Bedeutung und den Rang der Art. 13 und 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet. Zwar könne eine einstweilige Verfügung nach § 937 Abs. 2 ZPO in dringenden Fällen auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der vorliegende Fall sei aber nicht dringend gewesen; insbesondere sei der Wunsch des Sachverständigen, die Messungen gerade an dem von ihm festgesetzten Tage durchzuführen, nicht zwingend gewesen. Der Termin hätte vielmehr ohne Schwierigkeiten verschoben werden können. Das beweise auch der weitere zeitliche Ablauf des gerichtlichen Verfahrens. Unter diesen Umständen hätten die Gerichte zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß ein Eingriff der vorliegenden Art nicht ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden dürfe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Dagegen spricht nicht, daß den Beschwerdeführern die Möglichkeit offengestanden hätte, gemäß §§ 936, 940, 926 Abs. 1 ZPO die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache zu erreichen, und daß sie diesen Weg nicht eingeschlagen haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren der einstweiligen Verfügung bildet gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren. Mit der letztinstanzlichen Entscheidung ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft; eine solche Entscheidung kann daher selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 33, 247 [258] m.w.N.) führt jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 51, 130 [138 ff.]). Das ist hier insoweit der Fall, als es um die Anhörung der Beschwerdeführer vor dem Erlaß der einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht geht.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die einstweilige Verfügung bereits vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde vollstreckt wurde. Zwar reicht, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, die aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwerde nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen sich die Hauptsache nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erledigt hatte, das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter anderem dann bejaht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterblieben wäre und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 33, 247 [257] m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt muß auch dann gelten, wenn die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung dieser unmittelbar folgt und die Erledigung der Hauptsache schon vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde eingetreten ist. Das gilt erst recht, wenn streitig ist, ob überhaupt eine Erledigung vorliegt. Andernfalls wären die hier zur Entscheidung gestellten verfassungsrechtlichen Fragen, die überdies das für die Persönlichkeitssphäre des Bürgers besonders bedeutsame Grundrecht aus Art. 13 GG betreffen, aus tatsächlichen Gründen der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das wäre aber mit der Funktion der Verfassungsbeschwerde, neben dem Schutz individueller Grundrechte auch das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 [259]; 51, 130 [139]), nicht zu vereinbaren.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß Art. 13 GG auf das behördliche Betreten und Besichtigen von Wohnungen anzuwenden ist (BVerfGE 32, 54), und ferner, daß er auch der gewaltsamen Öffnung und der Durchsuchung von Wohnräumen im Zusammenhang mit zivilprozessualen Vollstreckungsmaßnahmen (§ 758 ZPO) verfassungsrechtliche Grenzen zieht (BVerfGE 51, 97). Für das Betreten einer Wohnung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen im Rahmen einer zivilprozeßrechtlichen Beweiserhebung kann nichts anderes gelten. Der Sachverständige ersetzt -- zumindest in Fällen wie dem vorliegenden -- als Gehilfe des Gerichts lediglich einen Augenscheinsbeweis, den dieses auch selbst durchführen könnte. Da das Gericht in diesem Falle unmittelbar an Art. 13 GG gebunden wäre, muß die gleiche verfassungsrechtliche Bindung bestehen, wenn es sich statt dessen einer dritten Person, nämlich eines Sachverständigen, bedient.
2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob im vorliegenden Fall eine der in Art. 13 GG aufgeführten Eingriffsvoraussetzungen vorgelegen hat.
a) Es handelte sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 28, 285 [287 ff.]; 47, 31 [37]) schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [106 f.]), ist für diese das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will. Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung gehört also, daß der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheimhalten möchte. Den Beschwerdeführern geht es jedoch nicht darum, den wirklichen Grad der Schalldämmung zum Nachbarhaus zu verheimlichen. Ihre verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß in ihrem Eigentum von fremden Personen "wahllos herumgewühlt" wird. Unter diesen Umständen kann von einer Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Im übrigen ist der Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nicht entschieden, ob Maßnahmen der vorliegenden Art als Eingriffe oder Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG angesehen werden können. Bei der ausschließlich polizeirechtlichen Ausrichtung dieser Vorschrift bestehen daran immerhin Zweifel. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil hier schon das Verfahren, das zur einstweiligen Verfügung geführt hat, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerecht wird.
3. Die Beschwerdeführer sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verletzt worden, daß die Schallmessungen in ihrer Wohnung durchgeführt wurden, ohne daß ihnen ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde und vor allem ohne daß sie Gelegenheit hatten, andere, sie weniger belastende Modalitäten der Durchführung anzubieten.
a) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht in nahem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [107]). Auch wenn es nicht zu einer Durchsuchung kommt, bedeutet das Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen. Dem Einzelnen soll das Recht "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 [6]), gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (vgl. BVerfGE 32, 54 [75]; 51, 97 [107]). Eingriffe und Beschränkungen, die nicht durch Art. 13 Abs. 2 oder Abs. 3 GG gedeckt sind, sind dementsprechend -- wenn überhaupt -- verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn durch die Art des angewendeten Verfahrens und insbesondere durch ausreichende vorherige Anhörung der Betroffenen sichergestellt ist, daß diesen nur diejenige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitssphäre zugemutet wird, die ihnen bei Beachtung der berechtigten Anforderungen einer geregelten Rechtspflege nach ihren eigenen Bedürfnissen als die geringfügigste erscheint. Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Eingriff später nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann und in denen eine Vereitelung des Vollstreckungszweckes (vgl. dazu BVerfGE 51, 97 [111]) nicht zu befürchten ist. Der Grundsatz effektiven Grundrechtsschutzes verlangt in solchen Fällen zumindest vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Anhörung der Betroffenen.
b) Die angegriffenen Entscheidungen haben dies nicht beachtet. Wie auch der Hessische Ministerpräsident ausgeführt hat, zeigt schon der weitere Verfahrensverlauf, daß die Schallmessungen in der Wohnung der Beschwerdeführer keineswegs am 3. September 1984 durchgeführt werden mußten; immerhin hat sich das Landgericht nach der Vorlage des Sachverständigengutachtens im Wandelungsprozeß mehr als acht Monate bis zur mündlichen Verhandlung und zwei weitere Monate bis zur Verkündung des Urteils Zeit gelassen. Unter diesen Umständen war die Durchführung der Messungen gerade am 3. September 1984 weder dringlich im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO noch trug sie dem im Vorstehenden dargelegten verfassungsrechtlichen Gebot ausreichend Rechnung. Der Wunsch des Sachverständigen, gerade am genannten Tage tätig zu werden, ändert daran nichts.
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