BVerfGE 64, 301 - Abgeordnetenentschädigung
1. Greift ein Abgeordneter eines Landtages die gesetzliche Ausgestaltung seines Status als Abgeordneter (hier: die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf angemessene Entschädigung und Versorgung) als verfassungswidrig an, so ist ihm hierfür der Rechtsweg des Organstreits zum Landesverfassungsgericht -- oder subsidiär gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG zum Bundesverfassungsgericht -- eröffnet; die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist nicht statthaft.
2. Zur Frage, ob durch gesetzliche Regelungen über die Abgeordnetenentschädigung und -versorgung das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl beeinträchtigt sein kann.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 29. Juni 1983 gemäß § 24 BVerfGG
-- 2 BvR 1546/79 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Hinrich E..., Mitglied des Landtages von Baden-Württemberg, Im Schönblick 3, Tübingen, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Krenzler, Schreiberstraße 10, Freiburg i. Br. - gegen §§ 5 Abs. 1, 11, 12, 21 Abs. 1 bis 4, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), geändert durch Gesetz vom 14. November 1979 (GBl. S. 483).
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Regelungen über die Entschädigung und Versorgung der Mitglieder des Landtages von Baden-Württemberg im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 12. September 1978 (GBl. S. 473), geändert durch Gesetz vom 14. November 1979 (GBl. S. 483).
I.
1. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) - LV - regelt die Entschädigung für Abgeordnete des Landtages in Art. 40. Diese Vorschrift lautet:
Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. Sie haben innerhalb des Landes das Recht auf freie Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Näheres bestimmt ein Gesetz.
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes haben folgenden Wortlaut:
    § 5
    Entschädigung
    (1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4800 Deutsche Mark.
    (2) ...
    § 11
    Anspruch auf Altersentschädigung
    Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher ...
    § 12
    Höhe der Altersentschädigung
    Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 16. Jahr um 5 vom Hundert. . .
    § 21
    (1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Entschädigung um 30 vom Hundert gekürzt.
    (2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie zusammen mit der Entschädigung den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch um 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden . . .
    (3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und das Einkommen den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
    (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
    (5)-(7) ...
    § 26
    Unvereinbare Ämter
    (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er
    a) bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts,
    b) als Staatsanwalt, Amtsanwalt oder
    c) bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann aufwärts planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 27 bis 31.
    (2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 und § 31 entsprechend.
    (3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.
    § 27
    Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
    (1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus ...
    (2) Der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des im Zeitpunkt der Annahme des Mandats erdienten Ruhegehalts; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden Ausgleichsbetrag und der Zuschuß nach § 19 für weitere drei Monate gewährt, es sei denn, der Beamte erhält zu einem früheren Zeitpunkt Amts- oder Dienstbezüge. Auf den Ausgleichsbetrag werden Einkommen aus einer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der zusätzliche Entschädigungsbetrag nach § 5 Abs. 2 angerechnet. Der Ausgleichsbetrag wird auch einem Abgeordneten gewährt, dessen Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes oder eines anderen Landes ruhen.
    (3) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gelten die Absätze 1 und 2 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
    (4) ...
    § 33
    Angestellte des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
    (1) Die §§ 27 bis 31 und 32 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 26 Abs. 3 genannten Angestellten des öffentlichen Dienstes sinngemäß.
    (2) ...
2. Das Abgeordnetengesetz wurde am 29. September 1978 verkündet. Die vorstehend genannten Bestimmungen traten für Abgeordnete, die bereits dem 7. Landtag angehört hatten, am 1. Juni 1980, dem Beginn der 8. Wahlperiode, in Kraft (§ 46 Abs. 1 bis 4 AbgG).
II.
1. Der am 9. Mai 1941 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 1972 Mitglied des Landtages von Baden-Württemberg. Er gehört der Fraktion der Freien Demokratischen Partei/Demokratische Volkspartei (FDP/DVP) an. Der Beschwerdeführer war von 1970 bis 1973 wissenschaftlicher Assistent am Osteuropainstitut der Universität Tübingen. Seit September 1973 widmet er sich beruflich nur der Tätigkeit als Landtagsabgeordneter. Er ist seit 1974 stellvertretender Landesvorsitzender der FDP/DVP in Baden-Württemberg und seit April 1976 stellvertretender Vorsitzender seiner Fraktion.
Am 8. November 1979 wurde der Beschwerdeführer von seiner Partei als Kandidat im Wahlkreis Tübingen für die Wahlen zum 8. Landtag aufgestellt, die am 16. März 1980 stattfanden. Er errang ein Mandat. Am 14. April 1980 nahm er durch Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter seine Wahl an.
2. Mit seiner am 11. September 1979 eingegangenen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die §§ 11, 12, 21 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 AbgG und in Verbindung damit § 5 Abs. 1 AbgG an. Außerdem rügt er das Fehlen gesetzlicher Vorkehrungen gegen "arbeitsloses" Einkommen der Abgeordneten aus sog. Beraterverträgen. Er macht eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG sowie Art. 48 Abs. 3 GG geltend. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie sei von ihm in seiner Eigenschaft als Wahlbewerber für den 8. Landtag eingelegt worden und werde nach der Annahme der Wahl zum 8. Landtag von ihm als potentieller Kandidat für die künftigen Landtagswahlen weiterverfolgt. Er streite deshalb nicht aus seiner Stellung als Abgeordneter heraus um seine Rechte als Mitglied des Landtages und könne mithin nicht auf den Weg des Organstreits vor dem Staatsgerichtshof des Landes verwiesen werden. Eine Organklage vor dem Landesverfassungsgericht sei auch nicht möglich gewesen. Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde seien die angegriffenen Regelungen noch nicht in Kraft gewesen. Im Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl zum 8. Landtag habe er den Staatsgerichtshof nicht mehr anrufen können, da die seit der Verkündung des Abgeordnetengesetzes laufende Antragsfrist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Würde man ihm wegen seiner Mitgliedschaft im 8. Landtag den Weg der Verfassungsbeschwerde verbauen, hätte er keine Möglichkeit, die angegriffenen Vorschriften verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
Er werde als potentieller Wahlbewerber durch die angegriffenen Regelungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig jedenfalls in seinem Recht auf Gleichheit der Wahl als Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) betroffen. Dieses Recht könne er auch als Bewerber einer Landtagswahl im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend machen.
Gehe man mit ihm davon aus, daß die in § 5 Abs. 1 AbgG vorgesehene Entschädigung vom 4800 DM nach den vom Bundesverfassungsgericht im Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296) entwickelten Grundsätzen eine angemessene Entschädigung (sogenannte "Vollalimentation") im Sinne der Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG, 40 Satz 1 LV und damit für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich sei, so werde er durch die in den §§ 21 Abs. 1 bis 4, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 AbgG vorgesehene finanzielle Besserstellung der aus dem öffentlichen Dienst kommenden Abgeordneten bereits in seiner Eigenschaft als möglicher Wahlbewerber gleichheitswidrig benachteiligt. Es gehe ihm mithin nicht um die Beseitigung von Vorteilen anderer. Der aus einem privatrechtlichen Arbeits- oder Angestelltenverhältnis kommende Wahlbewerber müsse in der Regel damit rechnen, daß er im Falle seiner Wahl sein bisheriges Einkommen verliere und zur Finanzierung seines und seiner Familie Unterhalt ausschließlich auf die Abgeordnetendiäten angewiesen sein werde. Der aus dem öffentlichen Dienst kommende Wahlbewerber könne dagegen zusätzlich zu seinen Abgeordnetendiäten mit "mehr oder weniger" hohen Bezügen aus seiner bisherigen Tätigkeit rechnen. Das bringe Vorteile bei der Wahlkampfführung mit sich. Die Wahlwerbung müsse häufig zu einem ganz erheblichen Teil von dem Kandidaten selbst finanziert werden. Der Wegfall der angegriffenen Vergünstigungen würde daher die Attraktivität eines Landtags-Mandats für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich mindern mit der Folge, daß ihm, dem Beschwerdeführer, schon bei der Kandidatenaufstellung weniger Angehörige dieser Berufsgruppe als Wettbewerber gegenüberstünden. Der tatsächliche oder vermeintliche Wissensvorsprung öffentlicher Bediensteter um politikrelevante Tatbestände erhöhe nämlich im Auswahlverfahren der Parteien durchweg die Aufstellungschancen solcher Kandidaten. Durch eine geringere Zahl von Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst um ein Landtagsmandat würden sodann auch seine Chancen steigen, solchen Bewerbern anderer Parteien gegenüberzustehen, die ebenso wie er nicht damit rechnen könnten, im Falle ihrer Wahl die Wahlkampfkosten aus zusätzlich zu der Abgeordnetenentschädigung gezahlten Bezügen finanzieren zu können.
Unabhängig davon würde sich -- ausgehend von der Auffassung des Landtages, bei der Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1 AbgG handele es sich nur um eine sogenannte "Teilalimentation" -- bei einem Wegfall der angegriffenen Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften und des Ausgleichsbetrages seine Situation verbessern, da dann die jetzige "Teilalimentation" zu einer "Vollalimentation" aufgestockt werden müßte.
Das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über den Abschluß sogenannter Beraterverträge widerspreche den Ausführungen im Diäten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach diene eine solche gesetzliche Regelung dazu, den Anspruch der Abgeordneten auf gleichmäßige finanzielle Ausstattung in ihrem Mandat sicherzustellen. Gegenwärtig sei damit zu rechnen, daß der eine oder andere Abgeordnete tatsächlich Einkünfte aus sogenannten Beraterverträgen beziehe.
Auf die Verfassungswidrigkeit der zu großzügig bemessenen Altersversorgung gemäß §§ 11, 12 AbgG könne er sich auch nach Annahme des Mandats für den 8. Landtag berufen. Die wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Gültigkeit dieser Regelung entstandene Rechtsunsicherheit bestehe fort. Angesichts der im Diäten-Urteil aufgestellten Grundsätze müsse damit gerechnet werden, daß die §§ 11, 12 AbgG vom Bundesverfassungsgericht für als von Anfang an nichtig erklärt und nicht bis zum Ende der jetzigen Wahlperiode fortgelten würden. Die Rechtsunsicherheit beeinträchtige ihn in seinem passiven Wahlrecht und in seiner persönlichen Freiheit.
b) Die angegriffenen Bestimmungen seien verfassungswidrig.
Der Landtag argumentiere widersprüchlich, wenn er die Entschädigung von 4800 DM nach den Kriterien des Diäten-Urteils als angemessen ansehe, den Betrag aber gleichzeitig als "Teilalimentation" bezeichne, weil sonst bei einer Addition mit den außerparlamentarischen Einkünften eine "Überalimentation" eintrete. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Diäten-Urteil klargestellt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zu zahlen sei, unabhängig davon, wie hoch das berufliche Einkommen sei.
Die Altersversorgung des Abgeordneten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 157) "Annex seiner Besoldung". Sie sei deshalb als Teil der angemessenen "Vollalimentation" anzusehen und dürfe zusammen mit der (Grund-)Entschädigung die verfassungsrechtliche Grenze des Angemessenen nicht überschreiten. Das sei jedoch bei der in den §§ 11, 12 AbgG geregelten Altersversorgung der Fall.
Die Anrechnungsbestimmungen des § 21 AbgG seien deshalb verfassungswidrig, weil das Zusammentreffen zweier Bezüge aus öffentlichen Kassen entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 [329]) nicht entsprechend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen behandelt werde.
Der in den §§ 27 Abs. 2, 33 AbgG vorgesehene Ausgleichsbetrag für Abgeordnete, die ein inkompatibles Amt innegehabt hätten, sei entsprechend den Ausführungen im Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296 [321 ff.]) nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt und widerspreche dem formalisierten Gleichheitssatz, da die Landtagsabgeordneten gemäß § 5 Abs. 1 AbgG angemessen alimentiert würden. Die Argumentation des Landtages laufe darauf hinaus, daß die Grundentschädigung von 4800 DM für Abgeordnete, die nicht aus dem öffentlichen Dienst stammten, angemessen sei, nicht dagegen für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Schließlich enthalte das Abgeordnetengesetz entgegen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Diäten-Urteil (a.a.O., S. 319) keine gesetzlichen Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis oder aus einem sogenannten Beratervertrag nur deshalb erhielten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet werde, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Organisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen.
III.
1. a) Nach Auffassung des Landtages von Baden-Württemberg ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Dies folge einmal daraus, daß für den Streitgegenstand nicht der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht, sondern zum Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache ausschließlich die Verletzung seines verfassungsrechtlichen Status als Mitglied des Landtages geltend, nicht dagegen Rechte, die ihm wie jedermann gegenüber dem Staat zustünden, denn der Beschwerdeführer greife Regelungen an, die den verfassungsrechtlichen Anspruch des Abgeordneten auf angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung konkretisierten.
Spätestens mit Beginn der 8. Wahlperiode sei der Beschwerdeführer auch kein Wahlbewerber mehr, sondern streite aus seiner Stellung als Abgeordneter.
Selbst wenn der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wäre, wäre die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan habe, daß er durch die angegriffenen Vorschriften in einem beschwerdefähigen subjektiven Recht tangiert sein könnte. Der Beschwerdeführer rüge nur vermeintliche Verstöße gegen das objektive Verfassungsrecht.
Art. 33 Abs. 1 GG werde von vornherein nicht berührt. Die angegriffenen Vorschriften knüpften nicht an die Herkunft der Landtagsabgeordneten aus einem bestimmten Bundesland an. Art. 48 Abs. 3 GG gehöre nicht zu den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Vorschriften. Es sei deshalb offenkundig, daß der Beschwerdeführer nicht das Fehlen von Vorschriften über die sogenannten Beraterverträge geltend machen könne. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 1 AbgG wende, scheine es ihm nur auf die abstrakte Rechtsfrage anzukommen, ob die Länder die Abgeordnetenentschädigung -- ebenso wie der Bund -- auf der Basis der "Vollalimentation" zu regeln hätten oder ob auch eine sogenannte "Teilalimentation" angemessen sei. Die Verfassungsbeschwerde enthalte auch insoweit keine schlüssige Grundrechtsrüge, als der Beschwerdeführer § 5 Abs. 1 AbgG mit der Altersversorgung gemäß § 11, 12 AbgG in Verbindung bringe. Der Beschwerdeführer könne nicht dartun, daß er durch die Altersversorgung, die er nicht für zu niedrig, sondern für zu hoch halte, in individuellen Grundrechten betroffen werde.
Der Beschwerdeführer könne auch durch die §§ 21, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 AbgG nicht in seinen Individualrechten verletzt sein.
Das passive Wahlrecht des Beschwerdeführers werde nicht beeinträchtigt, wenn das Abgeordnetengesetz denjenigen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die ein mit dem Landtagsmandat inkompatibles Amt innegehabt hätten, einen Ausgleichsbetrag gewähre. Der Ausgleichsbetrag erleichtere diesem Personenkreis nur die Ausübung des auch ihnen garantierten passiven Wahlrechts. Für die übrigen Abgeordneten falle dies nicht ins Gewicht, da sie neben ihrem Mandat ihrem bisherigen Beruf nachgehen könnten.
Auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende formalisierte Gleichbehandlungsgebot für die Abgeordnetenentschädigung könne sich der Beschwerdeführer in dem von ihm gewählten Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht berufen, da er Abgeordneter sei und insoweit seine Statusrechte geltend mache.
Die §§ 21, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 AbgG könnten im Verfassungsbeschwerdeverfahren allenfalls dann auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn sie mit einer vom Beschwerdeführer zulässigerweise angefochtenen anderen Vorschrift des Abgeordnetengesetzes im Zusammenhang stünden. Dies sei aber bei den §§ 5 Abs. 1, 11, 12 AbgG nicht der Fall.
b) Nach Auffassung des Landtages könnte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Landtag hat dies im einzelnen begründet.
2. Die übrigen Landtage (Bürgerschaften, Abgeordnetenhaus) sowie der Bundestag haben Ausführungen zu den Regelungen der Abgeordnetenentschädigung in den Ländern und im Bund gemacht.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung der aufgeworfenen Streitfragen nicht zuständig.
1. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich den Weg der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG) beschritten. Diese Verfahrensart ist vorliegend nicht statthaft.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]; 6, 445 [448]; 60, 175 [201 f.]). Daraus folgt, daß die Verfassungsbeschwerde kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen ist (BVerfGE 15, 298 [302]; 43, 142 [148]).
Ein Abgeordneter des Bundestages oder eines Landtages kann nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde um seine Abgeordnetenrechte mit einem Staatsorgan, etwa dem Parlament, streiten. Für einen Bundestagsabgeordneten ist vielmehr der richtige Weg das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht und für einen Landtagsabgeordneten das gleiche Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht oder -- subsidiär -- gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (dritter Fall) GG vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 32, 157 [162]; 43, 142 [148, 150]). Dies gilt auch dann, wenn der Abgeordnete als Verfassungsverstoß auch eine Grundrechtsverletzung, z.B. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, rügt (BVerfGE 43,142 [148 f.]).
b) Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen des Abgeordnetengesetzes und das von ihm gerügte Unterlassen des Gesetzgebers betreffen die nähere Ausgestaltung des durch Art. 40 Satz 1 LV garantierten Anspruchs des Landtagsabgeordneten auf eine angemessene Entschädigung. Dieser Anspruch ist Bestandteil des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 [149 ff.]; 40, 296 [309, 310 ff., 315 f.]). Solche gesetzlichen Regelungen kann ein Abgeordneter daher grundsätzlich nur im Wege des Organstreits angreifen (vgl. BVerfGE 4,144).
c) Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn ein Antragsteller nicht aus einem gegenwärtigen Abgeordnetenstatus heraus Regelungen über die Abgeordnetenentschädigung beanstandet. So kann sich etwa ein aus dem Parlament ausgeschiedener Abgeordneter gegen eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wenden (BVerfGE 32, 157 [162]). Desgleichen ist die Verfassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Antragsteller, der entweder kein Abgeordneter ist oder als Abgeordneter von der angegriffenen, erst für die nächste Wahlperiode geltenden Entschädigungsregelung noch nicht erfaßt wird, vorträgt, er werde bereits als potentieller Kandidat für die nächste Wahl in seinem passiven Wahlrecht betroffen, und damit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit rügt (vgl. BVerfGE 38, 326 [335]; 40, 296 [309]). Unter dieser Voraussetzung dient die Verfassungsbeschwerde nicht der Klärung des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten, sondern der Durchsetzung des passiven Wahlrechts (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]; 63, 230 = NJW 1983, S. 1105, m. w. N.).
d) Auch unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Besonderheiten ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG vorliegend nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits für den Zeitpunkt galt, als die Verfassungsbeschwerde rechtshängig wurde und sich der Beschwerdeführer noch um einen Sitz im 8. Landtag bewarb. Jedenfalls ist seit dem 1. Juni 1980, dem Beginn der 8. Wahlperiode, für den Beschwerdeführer der genannte Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen.
Obwohl der Beschwerdeführer nunmehr, nach seiner Wahl zum 8. Landtag, darauf abhebt, daß er nicht etwa nur noch um seinen Status als Abgeordneter kämpfe, sondern das Verfahren als potentieller Kandidat zukünftiger Landtagswahlen fortsetze, ist die Verfassungsbeschwerde nicht gleichsam in einen neuen zulässigen Verfahrensgegenstand hineingewachsen. Dem steht der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer inzwischen dem Landtag angehört, für dessen Wahlperiode die beanstandeten Vorschriften gelten. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von jenem, der dem Diäten-Urteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer in jenem Verfahren war auch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von den angegriffenen Bestimmungen noch nicht als Abgeordneter betroffen, weil er für den neuen Landtag nicht kandidiert hatte.
Das Diäten-Urteil spricht sich freilich nicht darüber aus, ob ein von einer Entschädigungsregelung aktuell betroffener Abgeordneter den Weg der Verfassungsbeschwerde mit dem Vorbringen beschreiten kann, diese Regelung beeinträchtige ihn auch in seiner Eigenschaft als potentieller Wahlbewerber. Diese Frage ist hier zu verneinen: Der Beschwerdeführer greift gesetzliche Bestimmungen an, die in Erfüllung des Verfassungsauftrages gemäß Art. 40 Satz 3 LV zur Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus, insbesondere zur Sicherung der Unabhängigkeit der Landtagsabgeordneten gemäß Art. 40 Satz 1 LV ergangen sind, und ihn gegenwärtig auch betreffen. Selbst wenn die angegriffenen Regelungen Auswirkungen auf die Wahlgleichheit des Beschwerdeführers haben könnten, würde es sich dabei lediglich um künftige und von seiner bisher nur möglichen Kandidateneigenschaft abhängige Nebenfolgen handeln, die am eigentlichen Charakter dieses sich aus einem materiellen gegenwärtigen Verfassungsrechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landtag ergebenden Rechtsstreites nichts änderten. Anders als in BVerfGE 38, 326 ist Gegenstand des Rechtsstreits keine den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Inkompatibilitätsregelung, die zu einem faktischen Ausschluß seiner künftigen Wählbarkeit führen könnte.
Ist somit die Entschädigungsregelung als Ausgestaltung seines verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus und nicht seine Stellung als künftiger Wahlbewerber der eigentliche Schwerpunkt des Rechtsstreits, dann ist auch der Organstreit gegenüber der Verfassungsbeschwerde als vorrangig anzusehen. Dieser Vorrang folgt aus dem Charakter des Organstreits als eines kontradiktorischen Verfahrens zur Entscheidung eines Verfassungsstreits zwischen Verfassungsorganen oder Organteilen. Der Organstreit ist hier mithin die sachnähere und damit speziellere Verfahrensart, in der zudem im Zweifel eine umfassendere, weil nicht erst durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelte und begrenzte Prüfung der Entschädigungsregelungen erfolgt.
2. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts läßt sich auch nicht im Wege der Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens in einen Antrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (dritter Fall) GG begründen, da ein "anderer Rechtsweg" im Sinne dieser Vorschrift eröffnet war. Der Beschwerdeführer hätte spätestens seit dem 1. Juni 1980 den Rechtsweg in Form des Organstreits zum Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg beschreiten können.
a) Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV entscheidet der Staatsgerichtshof über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Verfahren parteifähig gewesen, da er als Landtagsabgeordneter mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten ausgestattet (vgl. Art. 27 Abs. 3, 40 LV) und deshalb Beteiligter im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV und § 44 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -- StGHG -- vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171) ist.
Gegenstand eines Verfassungsstreits gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV in Verbindung mit § 45 Abs. 1 StGHG kann -- ebenso wie im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht -- auch ein Gesetz sein (vgl. BadWürttStGH, BaWüVBl. 1960, S. 122 f).
b) Der Beschwerdeführer hätte entgegen seiner Ansicht den Staatsgerichtshof auch fristgerecht im Wege des Organstreits anrufen können. Zwar sieht § 45 Abs. 3 StGHG vor, daß ein Antrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV binnen sechs Monaten gestellt werden muß, nachdem die beanstandete Handlung oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Ist die beanstandete Handlung der Erlaß gesetzlicher Vorschriften, so beginnt die Frist grundsätzlich mit der Verkündung des Gesetzes. Mit ihr gilt das Gesetz als allgemein bekanntgemacht (vgl. BadWürttStGH, a.a.O., S. 123; BVerfGE 27, 294 [297] zu § 64 Abs. 3 BVerfGG).
Der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg geht in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, daß einem Antragsteller ein Gesetz dann nicht mit der Verkündung als "bekanntgemacht" im Sinne des § 45 Abs. 3 StGHG gilt, wenn er im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht antragsbefugt im Sinne des § 45 Abs. 1 StGHG war, d. h. noch nicht dartun konnte, durch das Gesetz verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (BadWürttStGH, a.a.O., S. 123). Diese Rechtsauffassung ist für das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. BVerfGE 6, 367 [375 f.]). Die Sechs-Monats-Frist hat demnach für den Beschwerdeführer entweder am 8. November 1979 (Aufstellung als Kandidat für die Wahl zum 8. Landtag) oder am 14. April 1980 (Annahme seiner Wahl) oder am 1. Juni 1980 (Beginn der neuen Wahlperiode) zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist hätte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Verletzung seines Abgeordnetenstatus durch das Abgeordnetengesetz geltend machen können.
3. Schließlich ließe sich die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auch nicht mit dem prozeßrechtlichen Grundsatz fortwährender Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts (perpetuatio fori; vgl. § 90 Abs. 3 VwGO, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) begründen, wenn man unterstellte, der vom Beschwerdeführer beschrittene Rechtsweg wäre bis zum 1. Juni 1980 eröffnet gewesen.
a) Dieser Grundsatz ist im Verfassungsprozeßrecht, speziell im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den Landesverfassungsgerichten, nicht anzuwenden (BVerfGE 6, 376 [383]). Denn es widerspräche dem Verfassungsrang des föderativen Prinzips, wenn der Grundsatz der perpetuatio fori zum Ausschluß des nach der Landesverfassung geschaffenen und von ihr zur Entscheidung eines Falles -- und das heißt auch grundsätzlich zur autoritativen Auslegung der Landesverfassung -- berufenen Verfassungsgerichts führte. Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht in einem ein baden-württembergisches Gesetz betreffenden Verfahren gemäß § 91 BVerfGG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG) seine zunächst gegebene Zuständigkeit von dem Zeitpunkt an verneint, in dem die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg für diesen Streitfall begründet wurde.
In dem betont föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (BVerfGE 4, 178 [189]; 6, 376 [381 f.]; 22, 267 [270]; 41, 88 [118]; 60, 175 [209]). Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit auf dem Weg über § 31 BVerfGG nicht in größere judizielle Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (BVerfGE 36, 342 [357]; 60, 175 [209]). Denn die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (BVerfGE 6, 376 [382]; 60, 175 [209]). Würde hier über die perpetuatio fori der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG auf dem "Umweg" über die ehemalige und eventuell künftige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "potentieller" Wahlbewerber eröffnet, müßte das Bundesverfassungsgericht ein Landesgesetz am Maßstab des Art. 40 Satz 1 LV prüfen. Damit würde es ohne zwingenden Grund den Rechtsweg zum Staatsgerichtshof gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV entwerten und dessen Möglichkeit einschränken, Landesverfassungsrecht anzuwenden.
b) Durch die Anwendung des landesverfassungsrechtlichen Maßstabes auf die Abgeordnetenentschädigung durch ein Landesverfassungsgericht wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 [319]) nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat dort nur über die Anwendbarkeit der aus Art. 48 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsätze für das Saarland, das über keine eigene entsprechende Verfassungsbestimmung verfügt, entschieden und ausdrücklich die Frage offen gelassen, wie sich seine Interpretation des Art. 48 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auf entsprechende Entschädigungsregelungen in Landesverfassungen auswirkt. Besteht -- wie hier -- die Möglichkeit, die Tragweite landesverfassungsrechtlicher Entschädigungsregelungen durch ein dafür in erster Linie zuständiges Landesverfassungsgericht prüfen zu lassen, so gebührt diesem die Beurteilung der zur Prüfung gestellten Normen.
4. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Staatsgerichtshof ist auch unabhängig von der Frage, ob die Frist des § 45 Abs. 3 StGHG noch gewahrt werden könnte, nicht möglich, da mangels gesetzlicher Bestimmungen diese wegen des durch Verfassungsrecht des Bundes und des Landes Baden-Württemberg bestimmten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft ist (vgl. BVerfGE 6, 376 [383]).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist ferner deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer als Bewerber für die Landtagswahl 1980 nicht beschwerdebefugt war und als "potentieller" Bewerber für die Landtagswahl 1984 nicht beschwerdebefugt ist.
1. Gerade bei Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz bedarf es im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung einer strengen Prüfung, wann im einzelnen das nicht zuletzt auch für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundzuständigkeiten geschaffene Verfahrensrecht dem Bundesverfassungsgericht die weittragende Prüfungsbefugnis der Akte der Rechtsetzung eröffnet. Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht kennen eine "Popularklage" des Bürgers. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört vielmehr die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, daß er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt, hier: durch die beanstandeten Rechtsnormen, in seinem Grundrecht verletzt sei (BVerfGE 49, 1 [7 f.]; st. Rspr.). Danach muß der Beschwerdeführer nicht nur eine entsprechende und gemäß § 92 BVerfGG ausreichend substantiierte Behauptung aufstellen, sondern die von ihm angegriffene Rechtsnorm muß nach "Struktur und Inhalt geeignet" sein, in Grundrechte des Beschwerdeführers einzugreifen, d. h. unmittelbar eine grundrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern (BVerfGE 40, 141 [156]).
2. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausformung als Recht auf Chancengleichheit der Wahl hat der Beschwerdeführer zwar ein -- auch für Bewerber einer Landtagswahl geltendes -- beschwerdefähiges Grundrecht bezeichnet (BVerfGE 38, 326 [335]; 51, 222 [232]). Wie oben unter I 1 d) bereits angedeutet, ist es allerdings fraglich, ob die angegriffenen Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes, zu denen keine den Beschwerdeführer betreffende Inkompatibilitätsregelung gehört, "nach Struktur und Inhalt", d. h. überhaupt, die Wahlrechtsgleichheit durch mittelbare "Vorwirkungen" beschränken können. Dies bedarf jedoch keiner Klärung, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die Möglichkeit einer eigenen unmittelbaren Grundrechtsverletzung unter dem Aspekt der Chancengleichheit bei der vergangenen oder künftigen Landtagswahl schlüssig dargetan hat.
a) Soweit der Beschwerdeführer die §§ 11, 12 AbgG (Altersentschädigung) angreift, macht er geltend, die Altersentschädigung sei zu hoch. Daraus ist offensichtlich keine nachteilige Betroffenheit des Beschwerdeführers ableitbar. Die von ihm in diesem Zusammenhang behauptete Rechtsunsicherheit berührt nicht den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl. Abgesehen davon war die durch die kontroverse Behandlung des Abgeordnetengesetzes im Landtag zum Ausdruck gekommene Rechtsunsicherheit mit der Verabschiedung des Gesetzes beseitigt. Sie lebte allenfalls durch das vom Beschwerdeführer in Gang gesetzte Verfassungsbeschwerdeverfahren wieder auf. Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Verfahren können jedoch grundsätzlich nicht aus diesem Verfahren selbst abgeleitet werden.
b) Das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen von gesetzlichen Regelungen gegen "arbeitsloses" Einkommen der Abgeordneten weist ebenfalls offensichtlich keinen Bezug zu den Wahlchancen des Beschwerdeführers auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Hinweis auf das mögliche Fehlverhalten von einzelnen Abgeordneten substantiiert hätte, wäre noch nicht dargetan, daß sich dieses Verhalten nachteilig auf das passive Wahlrecht gerade des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte oder auswirken könnte.
c) Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer mit den §§ 21 Abs. 1 bis Abs. 4, 27 Abs. 2, 33 Abs. 1 AbgG Vorschriften angreift, die bestimmten anderen Abgeordneten -- nämlich im wesentlichen solchen, die zugleich Minister oder Staatssekretäre sind, die Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst haben oder die aus einem inkompatiblen Amt kommen und einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag haben -- nach seiner Ansicht unangemessene Entschädigungsleistungen gewähren. Zwar ist es unerheblich, daß der Beschwerdeführer insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht für sich eine finanzielle Besserstellung erreichen möchte. Denn im Bereich der Wahlrechtsgleichheit kann ein Grundrechtsverstoß sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines "vergleichbaren Falles" liegen (BVerfGE 38, 326 [335]). Einen solchen "vergleichbaren Fall" in bezug auf seine Situation als Wahlbewerber hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen. Er versucht seine Betroffenheit mit dem Hinweis zu begründen, daß seine Chancen sowohl bei der Aufstellung als Kandidat für die Landtagswahlen durch seine Partei als auch im Wahlkampf dadurch verschlechtert würden, daß wegen der angegriffenen Regelungen unverhältnismäßig viele Bewerber um eine Kandidatur und unverhältnismäßig viele Wahlbewerber der anderen Parteien aus dem öffentlichen Dienst stammten. Bewerber aus dem öffentlichen Dienst hätten wegen eines vermeintlichen "Wissensvorsprungs" bessere Chancen bei der Kandidatenaufstellung und könnten -- als Konkurrenten der anderen Parteien -- wegen der Aussicht auf eine höhere Entschädigung mehr eigene finanzielle Mittel im Wahlkampf einsetzen als er.
Mit diesem Vortrag hat der Beschwerdeführer keinen Eingriff in seine Rechtsposition als Wahlbewerber dargetan. Der Beschwerdeführer ist seit 1972 Mitglied des Landtages und seit 1973 Berufspolitiker. Er hat in seiner Partei und seiner Fraktion herausgehobene Positionen inne. Er hat nicht belegt, daß er bei der Kandidatenaufstellung seiner Partei im Jahre 1979 wegen eines angeblichen Wissensvorsprungs im "politikrelevanten Bereich" von Mitbewerbern aus dem öffentlichen Dienst um ein Wahlkreismandat einen Nachteil gehabt hat oder bei der nächsten Kandidatur haben könnte. Desgleichen verfängt nicht das Argument, seine Chancengleichheit bei der Wahl könnte durch erhöhten Einsatz persönlicher finanzieller Mittel konkurrierender Wahlbewerber, die als Abgeordnete in den Genuß der angegriffenen Regelungen kommen könnten, beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer hat schon nichts dafür vorgetragen, daß Wahlbewerber anderer Parteien in seinem Wahlkreis überhaupt zu dem in diesem Sinne "privilegierten" Personenkreis gehört haben und inwiefern sich die von diesen Kandidaten eingesetzten Werbemittel nach Art und Höhe aus dem Durchschnitt des Einsatzes an Werbemitteln anderer Kandidaten der entsprechenden Partei herausgehoben haben. Außerdem genügt für die Annahme einer unmittelbaren eigenen Betroffenheit nicht der bloße Hinweis, daß der Beschwerdeführer einem Kandidaten einer anderen Partei gegenübergestanden haben oder gegenüberstehen könnte, der eine gegenüber seinem bisherigen Lebenszuschnitt nennenswerte Verbesserung durch die angegriffenen Normen zu erwarten hatte bzw. zu erwarten hat. Angesichts des Risikos vieler Wahlbewerber, nicht gewählt zu werden, ist es nicht ohne weiteres plausibel, daß sich ein möglicher "privilegierter" Konkurrent des Beschwerdeführers entschlossen haben oder entschließen könnte, im Vorgriff auf die nach dem Abgeordnetengesetz zu erwartende -- nach Auffassung des Beschwerdeführers verfassungswidrig bessere -- Einkommenssituation mit Eigenmitteln oder gegebenenfalls mit Krediten im Wahlkampf einen besonderen persönlichen Aufwand zu treiben.
d) Soweit der Beschwerdeführer -- ausgehend von der alternativen Annahme einer bloßen "Teilalimentation" durch die Entschädigungsregelung des § 5 Abs. 1 AbgG -- auch § 5 Abs. 1 AbgG mit der (hilfsweisen) Begründung für verfassungswidrig hält, die Grundentschädigung müsse für ihn zu einer "Vollalimentation" aufgestockt werden, hat er eine Betroffenheit in seinem Grundrecht auf Wahlgleichheit ebenfalls nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat nicht die Absicht bekundet, die aus einer eventuellen Aufstockung der Grundentschädigung erlangten Eigenmittel im nächsten Wahlkampf zumindest teilweise für die Wahlwerbung zusätzlich einzusetzen. Eine solche Absicht liegt auch nicht nahe.
3. Das vorstehend gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 326 [335 f.]; 40, 296 [310]). Das Bundesverfassungsgericht hat dort eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bejaht, weil er eine sich bereits für die anstehende Wahl auswirkende Inkompatibilitätsregelung angegriffen hatte (BVerfGE 38, 326 [335 f.]) und auch noch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung (BVerfGE 40, 296 [310]) gegen die damit unmittelbar zusammenhängende Entschädigungsregelung anging, von deren Aufhebung -- die für ihn eine finanzielle Besserstellung gebracht hätte -- er seine Kandidatur für die nächste Wahl abhängig machte.
(gez.) Vizepräsident Zeidler ist an der Unterschrift verhindert. Rinck Wand Richter Dr. Rottmann ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger Träger Mahrenholz