BVerfGE 64, 1 - National Iranian Oil Company
1. Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, einen fremden Staat als Inhaber von Forderungen aus Konten zu behandeln, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates lauten.
2. Der Gerichtsstaat ist nicht gehindert, das betreffende Unternehmen als Forderungsberechtigten anzusehen und aufgrund eines gegen dieses Unternehmen gerichteten Vollstreckungstitels, der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über ein nichthoheitliches Verhalten des Unternehmens ergangen ist, zur Sicherung des titulierten Anspruchs die betreffenden Forderungen zu pfänden.
3. Dies gilt unabhängig davon, ob die Guthaben auf diesen Konten zur freien Verfügung des Unternehmens stehen oder nach fremdem Recht zur Überweisung auf ein Konto des fremden Staates bei dessen Zentralbank bestimmt sind.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 12. April 1983
-- 2 BvR 678, 679, 680, 681, 683/81 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der National Iranian Oil Company, vertreten durch den Ölminister und Vorsitzenden des Direktoriums der National Iranian Oil Company, Seyed Mohammad Gharazi, POB 1863, Taleghani Avenue, Teheran, Iran, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dolf Weber und Joachim Schaudinn, Steinlesstraße 19-21, Frankfurt am Main 70 - gegen 1. a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1980 - 3/14 O 7/80 -, c) den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1980 und den Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1980 - 3/14 O 7/80 - 2 BvR 678/81 -, 2. a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1981 - 20 W 423/80 -, b) den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1980 - 3/14 O 8/80 -, c) den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1980 und den Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1980 - 3/14 O 8/80 - 2 BvR 679/81 -, 3. a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main  vom 11. Mai 1981 - 20 W 424/80 -, b) den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1980 - 3/14 O 9780 -, c) den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1980 und den Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1980 - 3/14 O 9/80 -, c) den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1980 und den Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1980 - 3/14 O 9/80 -, 2 BvR 680/81 -, 4. a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1981 - 20 W 425/80 -, b) den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1980 - 3/14 O 10/80 -, c) den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1980 und den Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1980 - 3/14 O 10/80 - 2 BvR 681/81 -, 5. a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1981 - 20 W 427/80 -, b) den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1980 - 3/14 O 14/80 -, c) den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1980 - 3/14 O 14/80 - 2 BvR 683/81 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Die Beschwerdeführerin, die Nationale Iranische Ölgesellschaft (National Iranian Oil Company -- NIOC), ist eine Aktiengesellschaft iranischen Rechts und steht im Eigentum der Islamischen Republik Iran. Ihr ist durch das iranische Erdölgesetz (Petroleum Act) die Erforschung und Erschließung der iranischen Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie die Förderung und der Vertrieb des Erdöls und Erdgases aufgegeben. Sie unterhält im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Konten bei Banken in der Bundesrepublik Deutschland.
Auf die Anträge mehrerer britischer und amerikanischer Gesellschaften ordnete das Landgericht Frankfurt am Main am 26. und 27. Februar 1980 sowie am 24. März 1980 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin an. In Vollziehung der Arrestbefehle pfändete das Gericht mit Beschlüssen vom 26. und 27. Februar sowie vom 10. und 24. März 1980 Forderungen in Höhe von 199 729 309,88 US-Dollar aus Konten, die bei Banken in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten wurden und auf den Namen der Beschwerdeführerin lauteten.
Gegen die Arrestbefehle legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Die betreffenden Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Gegen die Pfändungsbeschlüsse legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein. Zur Begründung machte sie geltend:
Gepfändet worden seien Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienten und damit nicht dem Zugriff deutscher Gerichte unterlägen. Bei den gepfändeten Forderungen handle es sich in erster Linie um Forderungen aus Erdölverkäufen, die sie für die Islamische Republik Iran vorgenommen habe, teilweise auch um Forderungen, die im Zusammenhang mit der Erdölproduktion entstanden seien. Nach iranischem Recht seien die Erlöse aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten an die Staatshauptkasse bei der Zentralbank des iranischen Staates zu überweisen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Rechtsstellung einer Treuhänderin. Wie sich aus Art. 3 Nr. 1 des iranischen Erdölgesetzes ergebe, sei sie nur ein Instrument des iranischen Staates, dessen er sich zur Bewältigung der mit der Produktion und dem Verkauf von Erdöl zusammenhängenden Aufgaben bediene. Die Erlöse aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten seien zur Finanzierung des Staatshaushalts bestimmt. Der Zugriff auf diese Forderungen durch deutsche Gerichte verletze deshalb die dem iranischen Staat kraft Völkerrechts zukommende Immunität.
Das Landgericht wies die Erinnerungen mit im wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 25. Juni 1980 als unbegründet zurück:
Die Beschwerdeführerin könne nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität nicht in Anspruch nehmen. Zwar dürfe in Gegenstände eines Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befänden, ohne Zustimmung dieses Staates nicht vollstreckt werden, soweit die Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahmen hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienten. Im vorliegenden Fall seien die angegriffenen Vollstreckungsakte aber nicht gegen einen Staat sondern ein Staatsunternehmen ergangen. Gepfändet worden seien Forderungen aus Konten, die auf den Namen der Beschwerdeführerin lauteten. Rechtlich selbständige Organisationen eines ausländischen Staates jedoch genössen keine Immunität.
Die Beschwerdeführerin sei eine selbständige juristische Person, die ihren Statuten zufolge als kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen zu qualifizieren sei. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit werde auch durch die Tatsache nicht berührt, daß sich ihre Aktien in den Händen des iranischen Staates befänden.
Zwar könne in bezug auf Gegenstände, die sich im Besitz eines privaten kaufmännischen Unternehmens befänden, die aber Vermögen eines fremden Staates seien und hoheitlichen Zwecken dienten, eine Pflicht zur Gewährung sachlicher Immunität in Betracht kommen. Es könne hier indes dahingestellt bleiben, ob die gepfändeten Forderungen Vermögen eines fremden Staates seien. Gegen diese Annahme spreche, daß die Konten auf den Namen der Beschwerdeführerin lauteten. Ob hinsichtlich der Forderungen ein Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem iranischen Staat bestehe und die Forderungen deshalb als Vermögen eines fremden Staates anzusehen seien, brauche nicht entschieden zu werden, denn selbst dann bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Guthaben im Zeitpunkt des Beginns der Zwangsmaßnahme hoheitlichen Zwecken gedient hätten.
Die Qualifikation der Zweckbestimmung sei grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen. Welche Beweisgrundsätze anwendbar seien, könne offengelassen werden. Eine hoheitliche Zweckbestimmung sei hier aus folgenden Gründen nicht festzustellen:
Der iranische Staat sei nicht der Eigentümer der auf Konten privater Banken befindlichen Gelder. Er könne über die Guthaben nicht einmal verfügen. Aus der Tatsache, daß die Gelder an die Staatskasse abzuführen seien, ergebe sich noch nicht, daß sie hoheitlichen Zwecken dienten, denn der Verwendungszweck stehe damit nicht fest. Der Staat könne das Geld auch bei ausländischen Geschäftsbanken oder in sonstigen Vermögenswerten anlegen. Auch aus dem Erdölgesetz ergebe sich nichts für die Ansicht der Beschwerdeführerin. Die Verwertung der Bodenschätze erfolge auf privatrechtlicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe keine Völkerrechtsregel oder Gerichtsentscheidung aufzuzeigen vermocht, die die Ansicht stütze, daß einem Staat, der sich bei der Verwertung seiner Bodenschätze als Unternehmer mit den Mitteln und in den Formen des Privatrechts betätige, insoweit sachliche Immunität zu gewähren sei.
Gegen die Entscheidungen des Landgerichts legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerden mit im wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 11. Mai 1981 als unbegründet zurück:
Einem Gerichtsstaat sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nur insoweit verwehrt, als die im Gerichtsstaat befindlichen Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienten. Für das Erkenntnisverfahren habe das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß die Qualifikation einer Staatstätigkeit grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vorzunehmen sei. Ob Gleiches auch für die Qualifikation eines Vermögensgegenstandes im Vollstreckungsverfahren gelte, habe das Bundesverfassungsgericht offengelassen. Hier könne, so das Oberlandesgericht, das nationale Recht allenfalls mit der Maßgabe herangezogen werden, daß von der Immunität nicht jener Bereich ausgenommen werden dürfe, welcher nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Kernbereich der Staatsgewalt zähle. Bei diesem Erkenntnisstand bestehe kein Anlaß zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG.
Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht ausgeschlossen, weil die angegriffenen Vollstreckungsmaßnahmen nicht einen Kernbereich der Staatstätigkeit der Islamischen Republik Iran beträfen. Die Beschwerdeführerin sei kein Teil des iranischen Staates. Sie sei eine Aktiengesellschaft des iranischen Rechts, die der Kontrolle des iranischen Staates unterliege. Der rechtliche Status der Beschwerdeführerin habe auch im Zuge der iranischen Revolution keine grundlegende Änderung erfahren. Zwar sei sie nunmehr einer noch schärferen staatlichen Kontrolle unterworfen. Dennoch sei sie nicht mit dem iranischen Staat identisch. Sie sei privatrechtlich strukturiert und führe ihre Geschäfte nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Wirtschaftliche Unternehmen eines ausländischen Staates, denen die Stellung einer selbständigen juristischen Person verliehen sei, genössen, wie in der deutschen Rechtsprechung und Rechtslehre seit jeher anerkannt sei, keine Immunität. Auch die Außenhandelsorganisationen der sozialistischen Staaten nähmen staatliche Immunität nicht in Anspruch.
Da die gepfändeten Forderungen der Beschwerdeführerin zustünden, unterlägen sie nicht der Immunität. Die Pfändung müßte nur dann aufgehoben werden, wenn die beschlagnahmten Forderungen dem iranischen Staat zustünden und hoheitlichen Zwecken dienten. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die gepfändeten Forderungen entgegen ihrer Verbuchung auf Konten der Beschwerdeführerin rechtlich Forderungen des iranischen Staates seien und hoheitliche Zweckbestimmung hätten. Eine mögliche zukünftige Verwendung der Gelder zur Finanzierung staatlicher Aufgaben vermöge eine sachliche Immunität nicht zu begründen. Nicht Beweggrund und Zweck, sondern die Natur des entstandenen Rechtsverhältnisses sei für die Frage der Immunität entscheidend. Bei Errichtung und Innehabung des Kontos sei die Beschwerdeführerin wie eine Privatperson aufgetreten; die Guthaben seien im Zusammenhang mit Kaufverträgen entstanden, mithin nicht durch hoheitliches Handeln. Hinzu komme, daß aus der Staatskasse auch Geschäfte finanziert würden, die nicht hoheitlichen Zwecken dienten.
Die Konten der Beschwerdeführerin seien daher zumindest nicht dem Kernbereich der iranischen Staatsgewalt zuzurechnen. Zwar sei die Pfändung von Forderungen aus Bankkonten einer diplomatischen Vertretung unzulässig, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Mission bestehe. Der Zugriff auf Konten der Staatskasse bringe entsprechende Gefahren nicht mit sich. Die Pfändung von Forderungen in Höhe von etwa 200 Millionen US-Dollar gefährde die Funktionsfähigkeit eines Staates von der Größe und Finanzkraft der Islamischen Republik Iran nicht. Daher könne auch von einer Einmischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des iranischen Staates, in sein Eigentum und in seine öffentliche Betätigung keine Rede sein.
II.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet die Beschwerdeführerin sich gegen die vom Landgericht angeordneten Pfändungen und die sie bestätigenden Entscheidungen.
Sie rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 2, Art. 25 GG:
a) Die gepfändeten Forderungen seien entgegen ihrem Vortrag als ihr zustehende "Guthaben" gewertet worden. Damit sei erhebliches Vorbringen nicht erwogen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dar.
b) Des weiteren hätten es Landgericht und Oberlandesgericht in Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 100 Abs. 2, Art. 25 GG unterlassen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, obwohl angesichts ihres Vortrags, der Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft und der bislang nicht abgeschlossenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Immunität eine solche Vorlage geboten gewesen wäre.
Daß zumindest beim Oberlandesgericht Zweifel am Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestanden hätten, zeige die Dauer des Verfahrens.
Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhten auch auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach allgemeinem Völkerrecht stehe ihr nämlich vor deutschen Gerichten persönliche Immunität zu, denn sie befinde sich ausschließlich im Besitz des iranischen Staates, von dem sie kontrolliert werde. Laut Art. 4 ihrer Satzung übe sie die Eigentümerrechte der iranischen Nation an Öl- und Gasvorkommen aus und habe Aktivitäten auf dem Gebiet des Öls, des Gases, petrochemischer und verwandter Industrien innerhalb und außerhalb des Landes durchzuführen. Art. 3 Nr. 1 des iranischen Erdölgesetzes spreche davon, daß sie als Treuhänderin die Hoheitsgewalt der iranischen Nation über die Ölvorkommen Irans ausübe.
Ihre von der Pfändung erfaßten bedingten und unbedingten Forderungen unterlägen dem Zugriff deutscher Gerichte nicht, weil nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts die Ausbeutung von Erdölvorkommen dem Bereich der staatlichen Souveränität zuzuordnen sei.
Sie selbst sei hinsichtlich der Forderungen nur Treuhänderin. Ihre gesamten Einnahmen seien an die iranische Zentralbank abzuführen. Wirtschaftlich gesehen sei daher die Islamische Republik Iran Rechtsinhaberin der Forderungen. Die Drittschuldnerinnen hätten bereits vor Beginn der Pfändung schriftlich Anweisung gehabt, fällige Beträge der iranischen Zentralbank zu überweisen. Die an die Zentralbank abzuführenden Gelder dienten der Finanzierung des iranischen Staatshaushalts und damit hoheitlichen Zwecken. Der Hoheitsverwaltung der Islamischen Republik Iran fehlten notwendige Mittel, wenn die Erlöse aus den Erdöllieferungen nicht zur Verfügung stünden. Die gepfändeten Forderungen könnten daher nicht anders als Botschaftskonten behandelt werden.
Es sei auch darauf hinzuweisen, daß an den Nachweis der hoheitlichen Zweckbestimmung eines Gegenstandes nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Es genüge, wenn der hoheitliche Verwendungszweck benannt werde. Zumindest reiche es aus, wenn er glaubhaft gemacht werde. Im übrigen gelte der Grundsatz "in dubio pro immunitate".
Die Beschwerdeführerin hat eine vom Generalsekretär der iranischen Zentralbank unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die folgende Erklärung enthält: "Die Forderungen der National Iranian Oil Company ... sind Ansprüche aus dem Verkauf von Rohöl oder Ölprodukten, die durch die National Iranian Oil Company für die Regierung der Islamischen Republik Iran erfolgten (Forderungen unter Akkreditiven der Käufer), oder stehen im Zusammenhang mit der Förderung von Rohöl (soweit die bedingten Forderungen betroffen sind); alle diese Erlöse waren auf das Staatshauptkonto bei der Zentralbank des Iran zu überweisen und waren aufgrund der iranischen Gesetze ausschließlich zur Finanzierung des Staatshaushaltes zu benutzen".
2. Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung, dem Hessischen Justizminister, dem Bundesgerichtshof und den Arrestklägern und Pfändungsgläubigern der Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
a) Nach Auffassung der Bundesregierung wirft das Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 46, 342 grundlegende verfassungsrechtliche Fragen nicht auf.
b) Der Hessische Justizminister hat von einer Stellungnahme abgesehen.
c) Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, daß er mit der Frage, ob und inwieweit ausländische staatseigene Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Vollstreckungsverfahren vor deutschen Gerichten persönliche und hinsichtlich ihres Vermögens auch sachliche Immunität in Anspruch nehmen könnten, noch nicht befaßt gewesen sei und damit zusammenhängende Rechtsfragen auch nicht zur Entscheidung anstünden. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof von einer Stellungnahme abgesehen.
d) Die Arrestkläger und Pfändungsgläubiger der Ausgangsverfahren haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme wie folgt geäußert:
Weder Landgericht noch Oberlandesgericht hätten Zweifel am Bestehen oder der Tragweite völkerrechtlicher Regeln gehabt. Die Beschwerdeführerin könne keine persönliche Immunität beanspruchen. Ausweislich ihrer Statuten dürfe sie kommerziellen Tätigkeiten nachgehen. In Art. 3 Nr. 1 des iranischen Erdölgesetzes sei nicht von "Hoheitsgewalt" sondern nur von "Eigentümerrechten der iranischen Nation" an den Ölvorkommen die Rede. Im übrigen komme es für die Qualifikation des Status der Beschwerdeführerin nicht auf die iranische Rechtsauffassung, sondern auf die Regeln des Völkerrechts an.
Für die gepfändeten Forderungen könne auch sachliche Immunität nicht in Anspruch genommen werden. Im Zeitpunkt der Pfändung hätten die Forderungen der Beschwerdeführerin, nicht aber dem iranischen Staat zugestanden. Die Behauptung, daß die Drittschuldnerinnen bereits vor der Pfändung angewiesen worden seien, die Guthaben bei Fälligkeit der iranischen Zentralbank zu überweisen, sei für die Frage der Immunität unerheblich. Nicht ersichtlich sei auch, welchen Einfluß der Entstehungsgrund der Forderungen auf ihre rechtliche Qualifikation haben solle. Im übrigen könne für "Forderungen aus Erdölverkäufen" keine Immunität beansprucht werden, weil sie kommerzieller Tätigkeit entsprängen. Außerdem sei der Vortrag der Beschwerdeführerin unschlüssig. Denn sie räume ein, daß die gepfändeten Forderungen nur teilweise aus Erdölverkäufen stammten. Auch habe die Beschwerdeführerin keinen konkreten hoheitlichen Zweck der gepfändeten Beträge angegeben. Im Hinblick auf Mittel, die dem Staat zur allgemeinen Verfügung stünden, könne keine Immunität beansprucht werden.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen dieselben verfassungsrechtlichen Fragen. Sie werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche der im ersten Abschnitt des Grundgesetzes gewährleisteten Rechte ausländischen juristischen Personen zustehen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin rügt nur die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG können jedem zustehen, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]; 21, 362 [373]).
2. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin in allen Verfahren, die zu den angegriffenen Entscheidungen geführt haben, bejaht. In diesem Fall muß der Beschwerdeführerin auch das Antragsrecht nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zustehen, wenn sie rügt, in den betreffenden Verfahren seien ihre Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden (vgl. BVerfGE 13, 132 [139 f.]).
3. a) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Sie macht mit der Verfassungsbeschwerde eigene Rechte, nicht etwa Rechte der Islamischen Republik Iran geltend. Sie trägt auch einen Sachverhalt vor, der, als richtig unterstellt, es nicht als ausgeschlossen erscheinen läßt, daß sie in einem grundrechtsähnlichen Recht unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein kann.
b) Die Beschwerdeführerin hat hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dargetan. Sie hat vorgetragen, aus welchen Gründen es ihres Erachtens geboten war, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen, und warum die angegriffenen Beschlüsse nach ihrer Auffassung auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhen.
c) Die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihr in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgtes Recht auf Gehör vor Gericht, ist hingegen nicht in zulässiger Weise erhoben worden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die gepfändeten Forderungen seien ohne Beachtung ihres Vorbringens als ihr "Guthaben" gewertet worden, was nachteilige Folgen im Hinblick auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung zur Frage der sachlichen Immunität mit sich gebracht habe, läßt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob diese Qualifikation der gepfändeten Forderungen Teil der tragenden Gründe der gerichtlichen Entscheidungen ist.
Soweit die Rüge die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts im Erinnerungs- und im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 766, 793 ZPO betrifft, ist nicht dargetan, daß Landgericht und Oberlandesgericht ihre Pflicht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, mißachtet hätten. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Grunde nur gegen die in den Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassungen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein, greift nicht durch.
1. Auch durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage kann der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (BVerfGE 18, 441 [447]; 23, 288 [319]). Darin, daß Land- und Oberlandesgericht nicht im Hinblick auf die in den Ausgangsverfahren aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG eingeholt haben, konnte ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegen:
a) Die in den Ausgangsverfahren befaßten Spruchkörper von Land- und Oberlandesgericht sind Gerichte im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG. Um ein gerichtliches Verfahren und damit einen "Rechtsstreit" im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG handelte es sich sowohl bei dem Pfändungsverfahren nach §§ 828 ff. ZPO und dem Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Landgericht als auch bei dem Beschwerdeverfahren nach § 793 ZPO vor dem Oberlandesgericht (vgl. Stern, BK zum GG, Art. 100 Rdnr. 42 ff., 230).
b) Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG war geboten, denn es bestanden Zweifel im Hinblick auf Bestehen oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.
Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG kann nicht nur darüber entschieden werden, ob eine als geltend angenommene Regel als allgemeine Regel des Völkerrechts zu qualifizieren ist; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist nicht nur zulässig, wenn sich die Zweifel auf das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sondern auch, wenn sie sich auf Umfang und Tragweite einer bestehenden allgemeinen Regel des Völkerrechts beziehen (st. Rspr. seit BVerfGE 15, 25 [31 f.]).
Im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war es zweifelhaft, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die es dem Gerichtsstaat verwehrt, aufgrund eines gegen eine rechtsfähige Einrichtung eines fremden Staates gerichteten Vollstreckungstitels, der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über ein nichthoheitliches Verhalten dieses Unternehmens ergangen ist, zur Sicherung des titulierten Anspruchs Forderungen aus Konten zu beschlagnahmen, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen dieses Unternehmens lauten, soweit die Guthaben auf diesen Konten zur Überweisung auf ein Konto bestimmt sind, das der fremde Staat bei seiner Zentralbank zur Deckung des Finanzbedarfs des Staatshaushalts unterhält.
Daß eine Regel dieses Inhalts nicht geeignet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, schließt eine mögliche Vorlagepflicht nicht aus (vgl. BVerfGE 15, 25 [33 f.]; 16, 27 [33]; 46, 342 [362 f.]).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG konnte dadurch verletzt werden, daß eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG im Erinnerungsverfahren und im Verfahren der sofortigen Beschwerde unterlassen worden ist. Landgericht und Oberlandesgericht waren zwar der Überzeugung, daß eine der Pfändung der Forderungen der Beschwerdeführerin entgegenstehende allgemeine Regel des Völkerrechts nicht nachweisbar sei. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ist indes bereits dann geboten, wenn ein Gericht bei der Prüfung, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, objektiv auf ernstzunehmende Zweifel stößt, und nicht nur dann, wenn es selbst Zweifel hegt.
Daß Zweifel im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG nicht lediglich Zweifel des Gerichts sind, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist vorzulegen, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist; dagegen ist nach Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]).
Auch Sinn und Zweck des Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG gebieten die Vorlage in den Fällen, in denen die Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv zweifelhaft ist. Art. 100 Abs. 2 GG will im Interesse der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen von Gerichten möglichst verhindern (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 317) und der Gefahr von Verletzungen allgemeiner Regeln des Völkerrechts durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen (BVerfGE 46, 342 [360]). Die Pflicht zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf deshalb nicht allein von der Auffassung des jeweils befaßten Gerichts über Geltung und Tragweite völkerrechtlicher Normen abhängen.
Hinzu kommt, daß § 83 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gerade auch an der Pflege der auswärtigen Beziehungen beteiligten Verfassungsorganen die Möglichkeit eröffnet, am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht teilzunehmen. Wäre die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Zweifeln des Gerichts geboten, so könnten diese Organe -- von Ausnahmefällen abgesehen -- an der Verifikation zweifelhafter allgemeiner Regeln des Völkerrechts nicht mitwirken, wenn das betreffende Gericht keine Zweifel hätte oder seine Zweifel überwände (BVerfGE 23, 288 [318 f.]).
c) Ernstzunehmende Zweifel, die nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichten, liegen vor, wenn nicht eindeutig ist, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt.
Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in dieser Frage. Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind ernstlich zweifelhaft, "wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft" (BVerfGE 23, 288 [319]).
Ob Landgericht und Oberlandesgericht mit ihren Beschlüssen, nach denen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die Pfändung der Forderungen der Beschwerdeführerin verwehre, nicht nachweisbar sein soll, von Entscheidungen anderer Gerichte oder Ansichten anerkannter Völkerrechtsgelehrter abgewichen sind, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem anderen Umstand, daß im Erinnerungsverfahren vor dem Landgericht und im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Zweifel im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG bestanden.
In seinem Beschluß vom 13. Dezember 1977 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nichthoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, untersagt, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342 [364] -- Botschaftskonto-Fall). Das Gericht ließ in dieser Entscheidung ausdrücklich offen, ob und nach welchen Maßstäben Forderungen aus Konten, die nicht zur Deckung der Ausgaben und Kosten einer diplomatischen Vertretung bestimmt sind, als hoheitliche oder nichthoheitliche Vermögensgegenstände zu qualifizieren sind (BVerfGE a.a.O., S. 402; vgl. auch Seidl-Hohenveldern, Netherlands Yearbook of International Law [NYbIL] 10 [1979], S. 70: "It ought to be emphasized that the reasoning of the Federal Constitutional Court is based almost exclusively on customary international law concerning diplomatic relations."). Hiernach war weder auszuschließen noch offenkundig, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, die es dem Gerichtsstaat verwehrt, aufgrund eines gegen ein rechtsfähiges Unternehmen eines fremden Staates gerichteten Vollstreckungstitels, der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über ein nichthoheitliches Verhalten dieses Unternehmens ergangen ist, zur Sicherung des titulierten Anspruchs Forderungen aus Konten zu pfänden, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen dieses Unternehmens lauten, soweit die Guthaben auf diesen Konten zur Überweisung auf ein Konto bestimmt sind, das der fremde Staat bei seiner Zentralbank zur Deckung des Finanzbedarfs des Staatshaushaltes unterhält.
Mithin bestanden im Erinnerungsverfahren vor dem Landgericht und im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht objektiv Zweifel an der Geltung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.
Im übrigen hat auch inzwischen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 4. Mai 1982 (RIW/AWD 1982, S. 439 ff.) das Verfahren über den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen einen der Arrestbefehle des Landgerichts aus folgenden Gründen ausgesetzt: Für die Entscheidung über den Widerspruch sei erheblich, ob der Beschwerdeführerin sachliche Immunität in bezug auf ihr Inlandsvermögen zustehe, soweit eine Vollstreckung in Frankfurt am Main in Betracht komme. Denn der Gerichtsstand der Vermögensbelegenheit (§ 23 ZPO), auf den das Landgericht seine Zuständigkeit gestützt habe, sei nicht begründet, wenn eine Vollstreckung in das betreffende Vermögen unzulässig sei. Es sei zu bezweifeln, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die es untersage, auf das Vermögen der Beschwerdeführerin zuzugreifen. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 2 GG seien damit erfüllt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse jedoch deshalb nicht eingeholt werden, weil eine Verfassungsbeschwerde, die auch die Frage der sachlichen Immunität betreffe, anhängig sei. Die Entscheidung bestätigt das Vorliegen von Zweifeln im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG; ob sie im übrigen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses der Vorlagepflicht wie der Frage der deutschen internationalen Zuständigkeit begegnet, ist hier nicht zu entscheiden.
d) Die in Zweifel stehende allgemeine Regel des Völkerrechts war entscheidungserheblich (vgl. BVerfGE 15, 25 [30]):
Den Erinnerungs- und Beschwerdebeschlüssen ist zu entnehmen, daß Landgericht und Oberlandesgericht die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen, insbesondere die deutsche internationale Zuständigkeit des Arrestgerichts für die Forderungspfändung für gegeben erachten. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar:
Allerdings wirft die letztlich an die Zuständigkeit für "belegenes Vermögen" (§ 23 ZPO) anknüpfende Zuständigkeit auch im Bereich der Vollstreckung völkerrechtlich (und auch rechtspolitisch) erhebliche Fragen auf.
Grundlage der deutschen internationalen Zuständigkeit für die gerichtliche Vollstreckung in Forderungen ist § 828 Abs. 2 ZPO (vgl. Marquordt, Das Recht der internationalen Forderungspfändung, Diss. Köln 1975, S. 11 ff.). § 828 Abs. 2 ZPO ist auch zu entnehmen, ob ein als Vollstreckungsgericht fungierendes Arrestgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO) international zuständig ist, eine Forderungspfändung durchzuführen. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 828 Abs. 2, 2. Alt. ZPO ist die deutsche internationale Zuständigkeit begründet, wenn der Schuldner der Forderung (Drittschuldner) seinen (Wohn-)Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 23 Satz 2, 1. Alt. ZPO), wenn mithin die Forderung im Inland "belegen" ist (allgemein zum Problem der Belegenheit von Rechten und der Forderungspfändung im internationalen Verkehr: Wengler in Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag in Berlin, 1955, S. 285 ff., 328 ff.). Im vorliegenden Fall war die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben, weil die Drittschuldner ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit zur Beschlagnahme der Vermögenswerte von im Gerichtsstaat nicht ansässigen Personen bringt es notwendigerweise mit sich, über entsprechende Gesuche auch ausländischer Gläubiger zu entscheiden.
Daraus ergibt sich die Lage, daß die Behörden und Gerichte des Gerichtsstaates allein wegen des Umstandes, daß in ihm solche Vermögenswerte "belegen" sind, mit Verfahren befaßt werden, die sonst keinerlei Bezug zum Inland aufweisen und die Gefahr außenwirtschaftlicher und außenpolitischer Belastungen heraufbeschwören können.
Von besonderem Gewicht ist in diesem Zusammenhang die Frage der internationalen Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren, hier also für die Frage, ob das Landgericht für den Erlaß der Arrestbefehle die deutsche internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen hatte. Wie dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 1982 (RIW/AWD 1982, S. 439 ff., 440) zu entnehmen ist, war das Landgericht der Auffassung, für die Durchführung des Erkenntnisverfahrens sei diese Zuständigkeit kraft § 23 Satz 1, 1. Alt. ZPO zu bejahen.
Ob diese Auffassung zutreffend ist, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. (Im Schrifttum ist Kritik am "exorbitanten, international unerwünschten" Vermögensgerichtsstand des § 23 Satz 1, 1. Alt. ZPO durchaus verbreitet: vgl. Jochen Schröder, Internationale Zuständigkeit, Opladen 1971, S. 374 ff.; Schumann, ZZP 93 [1980], S. 408 ff., insbes. S. 431 ff.; ders. in Stein/Jonas/Schumann, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., 1980, § 23 Rdnr. 31 c ff.; Kropholler in Hdb. IZVR I, Kap. III Rdnr. 334 ff., insbes. S. 327 ff.)
Denn letztlich ist die Frage, ob das Landgericht in den Ausgangsverfahren für das Erkenntnisverfahren die deutsche internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, für die hier angegriffenen Pfändungsbeschlüsse ohne ausschlaggebende Bedeutung. Auch eine rechtsfehlerhafte Entscheidung des Landgerichts in dieser Frage kann, solange die Arrestbefehle nicht aufgehoben sind, ihre innerstaatliche Wirksamkeit als Vollstreckungstitel nicht in Frage stellen. Eine -- nach Art. 25 GG zu beachtende -- allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, Vollstreckungstitel, die unter völkerrechtswidriger Inanspruchnahme einer internationalen Zuständigkeit des Gerichtsstaats erlassen worden sind, in diesem Staat als unwirksam zu behandeln, ist nicht ersichtlich.
In den vorliegenden Verfassungsbeschwerden geht es zunächst allein um die Pfändungen als solche, das heißt um den hoheitlichen Beschlagnahmezugriff. Insoweit können die Gerichte sich auf die Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels beschränken. Der Beschlagnahmezugriff auf innerhalb seines Hoheitsgebiets befindliche Gegenstände gehört zu den ausschließlichen Angelegenheiten eines Staates, soweit nicht ausnahmsweise allgemeine Regeln des Völkerrechts, wie etwa Immunitäten oder diplomatische Unverletzlichkeiten, oder vertragliche Regelungen eingreifen. Dem völkerrechtlich anerkannten und von anderen Staaten zu achtenden Ausschließlichkeitsanspruch des jeweiligen Staats für einen derartigen Zugriff entspricht das Recht, einen solchen Zugriff vorzunehmen und über ihn autonom zu entscheiden. Dies gilt auch für bewegliches Vermögen, mithin auch für Forderungen aus Guthaben, die ein Vollstreckungsschuldner im Inland bei hier tätigen Banken unterhält.
Daß die Gerichte in den Ausgangsverfahren die deutsche internationale Zuständigkeit für die Anordnung der Pfändungen bejaht haben, verstößt nicht gegen allgemeine oder vertragliche Regeln des Völkerrechts und ist auch im übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jenseits der Möglichkeiten der gebotenen völkerrechtskonformen Auslegung der die deutsche internationale Zuständigkeit betreffenden deutschen Vorschriften durch die Gerichte ist es -- im Rahmen des Art. 25 GG -- Sache des Gesetzgebers, rechts- oder wirtschaftspolitisch als unerwünscht erachtete Ausgestaltungen der deutschen internationalen Zuständigkeit zu ändern.
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist deshalb von der Wirksamkeit der Pfändungsanordnungen auszugehen.
Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran auch nicht ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft ist, in dem -- wie etwa in Art. XI (4) des amerikanisch-iranischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 15. August 1955 (T.I.A.S. 3853) -- die Frage der Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögenswerte staatlicher Unternehmen geregelt ist (Art. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen [BGBl. 1967 II S. 2549, 2551] läßt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen), ist entscheidungserheblich, ob die in Zweifel stehende Regel des Völkerrechts besteht.
e) Landgericht und Oberlandesgericht waren mithin verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Unterlassen der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn es auf Willkür beruhte (vgl. BVerfGE 19, 38 [42 f.]):
Ein Gericht, das -- nachdem die Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht klargestellt ist (BVerfGE 23, 288 [320]) -- unter Verkennung von Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 2 GG die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterläßt, obwohl hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv gesehen ernstzunehmende Zweifel bestehen, verstößt in der Regel gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (BVerfGE a.a.O.).
Art. 100 Abs. 2 GG, der im Interesse der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen von Gerichten verhindern und der Gefahr von Verletzungen allgemeiner Regeln des Völkerrechts durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen will, gebietet, in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen Geltung oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Für lediglich rechtsirrtümliche Verstöße gegen die Vorlagepflicht, die nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, bleibt hiernach nur ein geringer Raum.
2. Ob das Unterlassen der Vorlage in den hier in Rede stehenden Ausgangsverfahren schon als willkürlicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusprechen ist, kann indes dahinstehen. Denn die angegriffenen Entscheidungen beruhen jedenfalls nicht auf einem solchen Verstoß.
Das Unterlassen der nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage hatte keinen Einfluß auf die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts. Denn das Bundesverfassungsgericht wäre im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG zu dem Ergebnis gelangt, daß eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die Vollstreckung von Arrestbefehlen in Vermögensgegenstände von der Art der gepfändeten Forderungen verbietet, nicht besteht. Da der erkennende Senat des Bundesverfassungsgerichts selbst der gesetzliche Richter ist, dem die Beschwerdeführerin entzogen wurde -- er wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 12, 14 Abs. 2 BVerfGG berufen gewesen, die Frage nach der Geltung einer solchen Regel zu beantworten --, kann im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, daß die Erinnerungs- und Beschwerdeentscheidungen nicht anders hätten ausfallen dürfen, wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet worden wäre.
Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, einen fremden Staat als Inhaber von Forderungen aus Konten zu behandeln, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates lauten. Der Gerichtsstaat ist nicht gehindert, das betreffende Unternehmen als Forderungsberechtigten anzusehen und aufgrund eines gegen dieses Unternehmen gerichteten Vollstreckungstitels, der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über ein nichthoheitliches Verhalten des Unternehmens ergangen ist, zur Sicherung des titulierten Anspruchs die betreffenden Forderungen zu pfänden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Guthaben auf diesen Konten zur freien Verfügung des Unternehmens stehen oder nach fremdem Recht zur Überweisung auf ein Konto des fremden Staates bei dessen Zentralbank bestimmt sind.
a) Für die Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten nach deutschem Recht kommt grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung der Kontobezeichnung zu (vgl. Canaris in NJW 1973, S. 825 ff.). Wird ein Konto unter eigenem Namen errichtet, so ist der Errichtende in bezug auf seine Guthaben Gläubiger der Bank, es sei denn die besonderen Umstände des Einzelfalls lassen erkennen, daß ein Dritter Inhaber von Forderungen aus dem Konto werden sollte. Ein Treuhandkonto ist in Zwangsvollstreckung und Konkurs nur dann als Vermögen des Treugebers zu behandeln, wenn die Kontobezeichnung oder sonstige Umstände den Treuhandcharakter des Kontos offenkundig machen. Diese Regelung des deutschen Rechts entbehrt völkerrechtlich nicht der sachgerechten Anknüpfung. Die der Sicherung eines Anspruchs gegen ein rechtsfähiges Unternehmen eines fremden Staates dienende Pfändung von Forderungen aus Konten, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen dieses Unternehmens lauten, verstößt mithin nicht gegen ein völkerrechtliches Verbot sachwidriger Anknüpfung.
b) Der Zugriff auf Forderungen aus Guthaben, die sich bei Banken im Gerichtsstaat auf Konten eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staates befinden und die zur Weiterleitung auf ein Konto bestimmt sind, das der fremde Staat bei seiner Zentralbank zur Deckung seiner Haushaltsausgaben unterhält, könnte dem Gerichtsstaat allerdings kraft einer Regel des Rechts der allgemeinen Staatenimmunität verwehrt sein. Ob rechtsfähige Unternehmen eines fremden Staates Träger eines völkergewohnheitsrechtlichen Anspruchs auf Befreiung von nationaler Gerichtsbarkeit sein können oder ihrem "Mutterstaat" insoweit gänzlich oder in bestimmten Hinsichten völkerrechtlich gleichgestellt sind, kann hier offenbleiben. Denn einer Pfändung stünde hier auch dann kein Gebot des allgemeinen Völkerrechts entgegen, wenn rechtsfähigen Unternehmen fremder Staaten in gleichem Umfang Immunität einzuräumen wäre wie diesen Staaten selbst. Der Gerichtsstaat wäre nämlich in Fällen der vorliegenden Art von Völkerrechts wegen auch dann nicht gehindert, auf Forderungen aus Guthaben zuzugreifen, die sich auf Konten bei Banken im Gerichtsstaat befinden und die nach fremdem Recht zur Weiterleitung auf ein Konto bestimmt sind, das ein fremder Staat bei seiner Zentralbank zur Deckung seiner Haushaltsausgaben unterhält, wenn der Zugriff der Sicherung eines gegen den fremden Staat gerichteten Anspruchs diente und der fremde Staat selbst Inhaber der im Gerichtsstaat belegenen Forderungen wäre.
In seinem Beschluß vom 13. Dezember 1977 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß nach derzeit geltendem allgemeinen Völkerrecht die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht schlechthin unzulässig ist (BVerfGE 46, 342 [388 f.; 392]). Diese Feststellung wird durch die seither bekannt gewordene Staatenpraxis bestätigt.
aa) Großbritannien, das, wie die Vereinigten Staaten von Amerika, noch bis vor wenigen Jahren an der grundsätzlich unbeschränkten Immunität fremder Staaten festgehalten hatte, gewährt diesen im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren nunmehr ebenfalls nur noch in begrenztem Umfang Befreiung von seiner Gerichtsbarkeit. Nach der Entscheidung des Court of Appeal im Fall Trendtex Trading Corp. Ltd. v. Central Bank of Nigeria ([1977] 2 Weekly Law Reports [W.L.R.] 356) erließ das Vereinigte Königreich ein Gesetz über Staatenimmunität (State Immunity Act [1978] -- StIA Elis. 2, c. 33, International Legal Materials [ILM] 17 [1978], S. 1123 ff.; in Kraft seit 22. November 1978), das in Section 13 (2)-(4) bestimmt:
    (2) Subject to subsections (3) and (4) below
    (a) relief shall not be given against a State by way of injunction or border for specific performance or for the recovery of land or other property; and
    (b) the property of a State shall not be subject to any process for the enforcement of a judgement or arbitration award or, in an action in rem, for its arrest, detention or sale.
    (3) Subsection (2) above does not prevent the giving of any relief or the issue of any process with the written consent of the State concerned ...
    (4) Subsection (2) (b) above does not prevent the issue of any process in respect of property which is for the time being in use or intended for use for commercial purposes ...
Die Republik Singapur, die Islamische Republik Pakistan und die Republik Südafrika haben ebenfalls Immunitätsgesetze erlassen. Inhaltlich entsprechen sie weitgehend dem Immunitätsgesetz des Vereinigten Königreiches. So gleichen die Bestimmungen, die die Frage der Immunität gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen betreffen, im wesentlichen Section 13 (2)-(4) des britischen State Immunity Act.
    Vgl. Section 15 (2)-(4) des State Immunity Act 1979 der Republik Singapur vom 26. Oktober 1979 (Gesetzblatt der Republik Singapur No. 19/1979, S. 193 ff., 201; wiedergegeben in Materials on Jurisdictional Immunities of States and Their Property, UN Legislative Series, UN Doc. ST/LEG/SER. B/20, S. 28 ff.); Section 14 (2), (3) State Immunity Ordinance 1981 der Islamischen Republik Pakistan vom 11. März 1981 (The Gazette of Pakistan 1981, S. 29 ff., 34 f., in Kraft seit dem 11. März 1981); Section 14 (1)-(3) des Foreign States Immunities Act 1981 der Republik Südafrika vom 28. Oktober 1981 (Republic of South Africa Government Gazette, vol. 196, No. 7849, S. 1 ff., 10, in Kraft seit 6. Oktober 1981 [vgl. Materials on Jurisdictional Immunities of States and Their Property, UN Doc. ST/LEG/SER. B/20, S. 34].
Kanada hat am 3. Juni 1982 ein Immunitätsgesetz verabschiedet (wiedergegeben in ILM 21 [1982], S. 798 ff., in Kraft seit 15. Juli 1982), in dessen Section 11 bestimmt ist:
    (1) Subject to subsections (2) and (3), property of a foreign state that is located in Canada is immune from attachment and execution and, in the case of an action in rem, from arrest, detention, seizure and forfeiture except where
    (a) the state has either explicitly or by implication, waived its immunity from attachment, execution, arrest, detention, seizure or forfeiture, unless the foreign state has withdrawn the waiver of immunity in accordance with any term thereof that permits such withdrawal;
    (b) the property is used or is intended for commercial activity; or
    (c) the execution relates to a judgment establishing rights in property that has been acquired by succession or gift or in immovable property located in Canada.
    (2) Subject to subsection (3), property of an agency of a foreign state is not immune from attachment and execution and, in the case of an action in rem, from arrest, detention, seizure and forfeiture, for the purpose of satisfying a judgment of a court in any proceedings in respect of which the agency is not immune from the jurisdiction of the court by reason of any provision of this Act.
    (3) Property of a foreign state
    (a) that is used or is intended to be used in connection with a military activity, and
    (b) that is military in nature or is under the control of a military authority or defence agency is immune from attachment and execution and, in the case of an action in rem, from arrest, detention, seizure and forfeiture.
    (4) Subject to subsection (5), property of a foreign central bank or monetary authority that is held for its own account and is not used or intended for a commercial activity is immune from attachment and execution.
    (5) The immunity conferred on property of a foreign central bank or monetary authority by subsection (4) does not apply where the bank, authority or its parent foreign government has explicitly waived the immunity unless the bank, authority or government has withdrawn the waiver of immunity in accordance with any term thereof that permits such withdrawal.
Damit bekennen sich weitere Staaten des angloamerikanischen Rechtskreises zur Rechtsauffassung von der funktional begrenzten Immunität.
bb) Das Schweizerische Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen seine in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 342 [370 ff.]) erwähnte Rechtsprechung zur Immunität fremder Staaten gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen bekräftigt und entwickelt.
In der Sache Republique italienne, Ministere italien des transports et Chemins de fer dEtat italiens c. Beta Holding S.A. et Autorite de sequestre de Bale-Ville hatte das Gericht über die Zulässigkeit der Sequestrierung von Aktien der Societe europeenne pour le financement de materiel ferroviaire (Eurofima) nebst Dividenden, die den Italienischen Staatsbahnen zustanden, zu entscheiden. Die Eurofima ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, die im Jahre 1955 aufgrund einer Vereinbarung von 14 europäischen Eisenbahnverwaltungen gegründet wurde (vgl. BGBl. 1956 II S. 907). Sie hat nach Art. 3 Abs. 1 ihrer Statuten (BGBl. 1956 II S. 920, BGBl. 1970 II S. 1047) die Aufgabe, den Eisenbahnverwaltungen, die Aktionäre der Gesellschaft sind, Eisenbahnmaterial zu den bestmöglichen Bedingungen zu verschaffen. Nach Absatz 5 der Präambel zum Abkommen über die Gründung der Eurofima dient diese nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse und stellt ein Gebilde internationaler Prägung dar. Vor dem Schweizerischen Bundesgericht machten die Italienischen Staatsbahnen geltend, sie seien eine Verwaltungsabteilung des italienischen Staates. Die Sequestrierung treffe daher den italienischen Staat. Da es sich bei der Beteiligung an der Eurofima um Verwaltungsvermögen der Italienischen Republik handle, sei die Sequestrierung völkerrechtlich unzulässig. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es wies auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts hin, nach denen bei der Verfolgung von Forderungen gegen Kommunen und andere kantonale Einrichtungen öffentlichen Rechts nur auf "biens patrimoniaux", nicht aber auf "biens administratifs" zugegriffen werden darf. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Bundesgerichts für Vollstreckungsmaßnahmen gegen fremde Staaten. Vermögensgegenstände, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gewidmet seien ("affectes a des taches publiques"), seien exemt. Bei den Aktien der Italienischen Staatsbahnen, die nach dem Statut der Eurofima nur unter Zustimmung der Generalversammlung der Eurofima und nur an eine der beteiligten Eisenbahnverwaltungen übertragen werden dürften, handle es sich um solche Gegenstände. Gleiches gelte für die Dividenden, die der Begleichung von Verbindlichkeiten der Italienischen Staatsbahnen gegenüber der Eurofima und damit öffentlichen Zwecken dienten (Entscheidung vom 22. Juni 1966, SchwJbIntR XXXI [1975], S. 219 ff., 221 ff.).
In seiner Entscheidung vom 27. April 1977 bestätigte das Schweizerische Bundesgericht die Sequestrierung von Bankguthaben der Demokratischen Volksrepublik Algerien mit der Begründung, es handle sich um Gegenstände, die die Algerische Republik als "biens patrimoniaux ..., de sa fortune privee et alienable", nicht aber als "biens affectes a lexercice de lactivite gouvernementale" innehabe (BGE 103 III 1 [4]; SchwJbIntR XXXIV [1978], S. 119 ff., 121).
Mit dem Urteil in der Sache Banque Centrale de la Republique de Turquie gegen Weston Compagnie de Finance et dInvestissement S.A. bekräftigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte fremder Staaten. Aufgrund zweier Arrestbefehle des Bezirksgerichts Zürich waren Guthaben der türkischen Zentralnotenbank bei schweizerischen Großbanken und die Vermögenswerte der Schuldnerin in den Räumen ihrer Repräsentanz in Zürich arrestiert worden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Schuldnerin mit folgender Begründung ab: Wie schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts festgestellt worden sei, "bestehe kein Anlass, um Zwangsvollstreckungsmassnahmen und insbesondere die Arrestnahme gegenüber fremden Staaten in weitergehendem Maße einzuschränken als die schweizerische Zivilgerichtsbarkeit als solche". Ob die Schuldnerin (eine Aktiengesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit) überhaupt Immunität in Anspruch nehmen könne (vgl. zu dieser Frage die Stellungnahme der Direction du droit international public du Departement politique federal vom 9. Juni 1976, wiedergegeben im SchwJbIntR XXXIII [1977], S. 163 ff.), könne offenbleiben. Denn das Rechtsverhältnis, aus dem sie in Anspruch genommen werde, ein "time deposit", sei ein privatwirtschaftliches Geschäft, das auch nicht durch die Devisenbestimmungen der Türkei in ein solches des ius imperii umgestaltet werde (BGE 104 I a 367).
Im Verfahren Sozialistische Libysche Arabische Volks-Jamahiriya gegen Libyan American Oil Company (LIAMCO) führte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung fort. Die LIAMCO hatte einen Schiedsspruch erwirkt, in dem ihr Entschädigung für Enteignungsmaßnahmen des libyschen Staates zuerkannt wurde. Auf Antrag der LIAMCO erließ das Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl, aufgrund dessen das Betreibungsamt Zürich 1 bei verschiedenen in Zürich ansässigen Banken Vermögensgegenstände verschiedener Einrichtungen des libyschen Staates mit Arrest belegte.
Auf die Beschwerde des libyschen Staates und seiner Einrichtungen hin wurden die Maßnahmen aufgehoben. Das Bundesgericht verwies darauf, daß es in seiner bisherigen Rechtsprechung fremden Staaten nur in beschränktem Umfang Immunität eingeräumt habe, gleichzeitig jedoch gefordert habe, daß das in Frage stehende Rechtsverhältnis eine Binnenbeziehung aufweise. Die Tatsache, daß Vermögenswerte der Republik Libyen in der Schweiz belegen seien, schaffe eine solche Binnenbeziehung ebensowenig wie der Umstand, daß Sitz des Schiedsgerichts Genf gewesen sei (Urteil vom 19. Juni 1980, BGE 106 I a 142).
Der französische Kassationshof setzte mit der Entscheidung in Sachen Caisse dassurance vieillesse des non-salaries c. Caisse nationale des barreaux francais vom 7. Dezember 1977 seine in den Fällen Englander c. Statni Banka Ceskoslovenska (Clunet, 96 [1969], S. 923 f.) und Clerget c. Representation commerciale de la Republique democratique du Viet-Nam (Clunet, 99 [1972], S. 267 f.) begonnene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 46, 342 [375]) fort (vgl. auch den Überblick über die französische Rechtsprechung zur Frage der Vollstreckungsimmunität bei Paulsson, Int. Lawyer 11 [1977], S. 673-679).
Der Kassationshof billigte die Pfändung einer Forderung der algerischen Altersversicherung für Selbständige, einer vom algerischen Staat gegründeten Einrichtung mit eigener Rechtsfähigkeit (etablissement public), mit folgender Begründung: Das Rechtsverhältnis, auf dem der Rechtsstreit beruhe, sei rein privatrechtlicher Natur. Daher könne die Caisse dassurance vieillesse des non-salaries (C.A.V.N.O.S.) keine Immunität im Erkenntnisverfahren beanspruchen. Das Berufungsgericht habe aber auch im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren zu Recht Immunität nicht gewährt. Der Kassationshof stützte sich auf die Erwägung, "que ... limmunite dexecution est fondee sur la nature de biens publics des biens, objets de lacte dexecution, laquelle depend non de leur appartenance au patrimoine propre de lEtat, mais de leur affectation a une activite de puissance publique telle lexercice dun service public". Das Berufungsgericht habe gegen diese Regel nicht verstoßen, als es aus der Tatsache, daß das Vermögen der C.A.V.N.O.S. vom Vermögen des algerischen Staates getrennt sei, die Zulässigkeit der Forderungspfändung abgeleitet habe (Rev. crit. dr. int. pr. 67 [1978], S. 532 ff. m. Anm. Bourel; AFDI 1978, S. 1070 f.).
Am 12. September 1978 hob das Tribunal de grande instance de Paris die von der Societe Ipitrade International S.A. zum Zwecke der Anspruchssicherung erwirkte Pfändung von Vermögenswerten der Republik Nigeria vorläufig auf. Die Staatsanwaltschaft hatte geltend gemacht, die diplomatische Vertretung der Republik Nigeria werde durch die Vollstreckungsmaßnahmen der Mittel beraubt, die für die Erfüllung der Aufgaben ihrer diplomatischen Vertretung notwendig seien.
Mit Entscheidung vom 5. März 1979 hob dasselbe Gericht Pfändungsmaßnahmen gegen Einrichtungen der Volksrepublik Libyen und die Volksrepublik Libyen selbst, die die LIAMCO erwirkt hatte, mit der Maßgabe auf, ein Gutachtergremium solle untersuchen, welchem Zweck die in Beschlag genommenen Vermögensgegenstände der Einrichtungen der Volksrepublik Libyen dienten.
    (Clunet, 106 (1979), S. 859 ff., m. Anm. B. Oppetit. Vgl. auch Rambaud, Les suites dun differend petrolier: laffaire LIAMCO devant le juge francais, AFDI 1979, S. 820 ff., 824 ff.; Riedinger, Staatenimmunität gegenüber Zwangsgewalt, in RabelsZ 45 (1981), S. 448 ff., 453 ff.).
Im Fall Republique islamique dIran, Organisation pour les investissements et les aides economiques et techniques de lIran (O.I.A.E.T.I.) et Organisation de lenergie atomique de lIran (O.E.A.I.) c. Societes Eurodif et Sofidif et Commissariat a lenergie atomique hob das Berufungsgericht Paris mit Entscheidung vom 21. April 1982 (Clunet, 110 [1983], S. 145 ff., m. Anm. B. Oppetit) die zu Sicherungszwecken erfolgte Beschlagnahme von Forderungen der Islamischen Republik Iran und staatlicher iranischer Einrichtungen (O.I.A.E.T.I.; O.E.A.I.) gegen das französische Kommissariat für Kernenergie und gegen den französischen Staat mit der Begründung auf, diese Forderungen seien bislang ohne Zweckbestimmung und unterlägen der souveränen Entscheidung der iranischen Regierung, wie sie zu verwenden seien. Zugleich aber bekräftigte das Gericht den in neueren Entscheidungen der französischen Gerichte entwickelten Standpunkt, "que limmunite dexecution nest pas absolue et quelle peut etre exceptionnellement ecartee lorsque le bien saisi se trouve affecte par la volonte de lEtat etranger, a la realisation dune operation purement commerciale pour suivie par lui meme ou par un organisme quil a cree a cet effet" (a.a.O. S. 148 f.). Die Entscheidung enthält keine Ausführungen darüber, ob es dem Gerichtsstaat von Völkerrechts wegen verwehrt sei, Forderungen des fremden Staates, die im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme noch keine Zweckbestimmung aufweisen, als nichthoheitliche Vermögensgegenstände zu qualifizieren.
In einer unveröffentlichten Entscheidung vom 6. August 1958 (mitgeteilt bei Seidl-Hohenveldern, Festschrift Beitzke, [1979], S. 1081 ff., 1098; NYbIL 10 [1979]; S. 107 f.) stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich fest, daß es sich bei einem Konto, das die Gesandtschaft eines fremden Staates bei einer Bank in Österreich unterhalte, nicht notwendigerweise um einen Vermögensgegenstand handle, der ausschließlich der Ausübung von Souveränitätsrechten des fremden Staates diene. Es müsse vielmehr näher untersucht werden, ob nicht etwa "ein auch privatrechtlichen Zwecken dienendes Vermögen vorliegt".
Die belgische Praxis zur Immunität fremder Staaten im Vollstreckungsverfahren ist in einem Beitrag Verhoevens (NYbIL 10 [1979], S. 73-84) dargestellt. Neben der Entscheidung des Zivilgerichts Brüssel im Fall Socobelge c. Etat hellenique (vgl. BVerfGE 46, 342 [373] werden u.a. angeführt: Die Entscheidung des Berufungsgerichts Brüssel vom 14. Juli 1955, in der das Gericht die Auffassung vertrat, daß fremde Staaten, die als Privatpersonen auftreten, der Sicherung von Ansprüchen dienenden Zwangsmaßnahmen nicht entzogen seien [Szczesniak v. Backer et Consorts, Pas. 1957 II 38]; die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Brüssel vom 27. Juli 1971 N.V. Filmpartners [Pas. 1971 III 80], in der die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der Beschlagnahme von Filmmaterial von "the use to which the property in question is put, or is intended to be put by the state against which seizure is ordered" abhängig gemacht wurde.
Im Fall Kingdom of Morocco v. Stichting Revalidatie Centrum "de Trappenberg" hob das Distriktgericht Amsterdam mit Entscheidung vom 18. Mai 1978 die Pfändung von Bankguthaben des Königreiches Marokko auf, weil nicht nachgewiesen worden war, daß sich Marokko einer eventuellen Zahlungsverpflichtung entziehen würde. Dagegen war der Einwand Marokkos, die gepfändeten Guthaben seien für öffentliche Zwecke bestimmt, nach Auffassung des Gerichts kein zwingender Grund für eine Aufhebung der Pfändung (NYbIL 10 [1979]; S. 444 f.).
Mit Entscheidung vom 18. November 1980 bestätigte ein US-amerikanisches Distriktgericht im Fall Birch Shipping Corp. v. Embassy of the United Republic of Tanzania die Pfändung von Forderungen aus einem Bankkonto, das die diplomatische Vertretung der Vereinigten Republik Tansania bei einer amerikanischen Geschäftsbank unterhielt. Die Gläubigerin, ein amerikanisches Transportunternehmen, hatte einen Schiedsspruch erwirkt, der Tansania zur Zahlung von 89 168,56 US-Dollar verpflichtete und der vom United States District Court for the Southern District of New York für vollstreckbar erklärt worden war. Tansania hatte sich in einer Vereinbarung mit der Gläubigerin verpflichtet, dem Schiedsspruch nachzukommen, und dem Erlaß einer Gerichtsentscheidung auf der Grundlage des Schiedsspruchs zugestimmt. Das Distriktgericht sah in dieser Abrede einen Immunitätsverzicht im Sinne von Sec. 1610 (a) (1) FSIA (Text in BVerfGE 46, 342 [377]). Zugleich bewertete es die Forderungen aus dem Bankkonto, das zur Deckung der laufenden Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt war, als "property used for a commercial activity". Das Gericht vertrat die Auffassung, daß die Pfändung nicht deshalb unzulässig sei, weil ein Teil der Guthaben als hoheitlichen Zwecken dienend (for governmental purposes) zu qualifizieren sei (507 F. Supp. 311 [1980]; International Law Reports [ILR] 63 [1982], 524).
Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind in jüngerer Vergangenheit Entscheidungen ergangen, in denen die Gerichte die Pfändung von Vermögenswerten fremder Staaten für zulässig erklärten. So wies das Amtsgericht Hamburg mit Beschluß vom 7. Januar 1981 die Erinnerung gegen einen Beschluß des Rechtspflegers zurück, durch den die Forderungen aus dem Bankkonto eines rechtlich unselbständigen Instituts eines fremden Staates, das zugleich als Handelsabteilung des in Hamburg ansässigen Generalkonsulats dieses Staates fungierte, gepfändet worden waren. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, die Tätigkeit des Instituts sei ausschließlich wirtschaftlicher Natur. Mit der gleichen Begründung wies das Landgericht Hamburg die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde zurück (RIW/AWD 1981, S. 712 f.). Hinzuweisen ist schließlich auf einen Beschluß des Amtsgerichts Essen, mit dem die Pfändung der Anteilsrechte der Islamischen Republik Iran an der Friedrich Krupp GmbH verfügt worden war (vgl. Schumann, ZZP 93 [1980], S. 415 Anm. 19).
cc) Die sich verstärkende Tendenz zur Einschränkung der Immunität fremder Staaten spiegelt sich wider in den Montreal Draft Articles for a Convention on State Immunity, die die International Law Association auf ihrer Tagung in Montreal im Jahre 1982 verabschiedet hat. Art. VII und VIII des Entwurfs, die die Frage der Immunität "from attachment and execution" betreffen, lauten:
    Art. VII:
    A foreign States property in the forum State shall be immune from attachment, arrest, and execution, except as provided in Article VIII.
    Art. VIII:
    A. A foreign States property in the forum State, shall not be immune from any measure for the enforcement of a judgment or an arbitration award if:
    1. The foreign States has waived its immunity either expressly or by implication from such measures. A waiver may not be withdrawn except in accordance with its terms; or
    2. The property is in use for the purposes of commercial activity or was in use for the commercial activity upon which the claim is based; or
    3. Execution is against property which has been taken in violation of international law, or which has been exchanged for property taken in violation of international law and is pursuant to a judgment or an arbitral award establishing rights in such property.
    B. In the case of mixed financial accounts that proportion duly identified of the account used for noncommercial activity shall be entitled to immunity.
    C. Attachment or execution shall not be permitted, if:
    1. The property against which execution is sought to be had is used for diplomatic or consular purposes; or
    2. The property is of a military character or is used or intended for use for military purposes; or
    3. The property is that of a State central bank held by it for central banking purposes; or
    4. The property is that of a State monetary authority held by it for monetary purposes;
    unless the foreign State has made an explicit waiver with respect to such property.
    D. In exceptional circumstances, a tribunal of the forum State may order interim measures against the property of a foreign State, available under this convention for attachment, arrest, or execution, including prejudgment attachment of assets and injunctive relief, if a party presents a prima facie case that such assets within the territorial limits of the forum State may be removed, dissipated or otherwise dealt with by the foreign State before the tribunal renders judgment and there is a reasonable probability that such action will frustrate execution of any such judgment".
    (Vgl. ILA, Report of the Sixtieth Conference held at Montreal 1982, S. 6 ff.)
Daß der Gerichtsstaat kraft allgemeinen Völkerrechts am Zugriff auf Vermögenswerte fremder Staaten nicht schlechthin gehindert ist, ist auch die Auffassung zahlreicher Autoren unlängst erschienener völkerrechtswissenschaftlicher Publikationen.
    (Auf dem Boden der Doktrin der uneingeschränkten Vollstreckungsimmunität fremder Staaten im Vollstreckungsverfahren stehen demgegenüber: Nguyen Quoc Dinh, Droit international public, 2. Aufl., Paris 1980, S. 391 und Rousseau, Droit international public, Tome IV, 1980, S. 16 ff.).
Sinclair, "The Law of Sovereign Immunity. Recent Developments" (Recueil des Cours [RdC] 167 [1980 II], S. 113 ff.), faßt seine Ansicht zum Problem der Immunität fremder Staaten im Vollstreckungsverfahren wie folgt zusammen:
    "... it does not follow automatically from the fact that a court may be entitled to exercise jurisdiction in respect of the nonsovereign activities of a foreign State that it or any other court  can authorize measures of execution against any property of the foreign State situate in the territory of the State of the forum. One has to look at the nature of the property against which measures of execution are sought to be levied. If that property is devoted to the sovereign or public purposes of the foreign State, execution cannot be levied, notwithstanding that the original claim may have been based on the iure gestionis activities of the State"
    (a.a.O. S. 242).
Crawford, "Execution of Judgments and Foreign Sovereign Immunity" (American Journal of International Law [AJIL] 75 [1981], S. 820 ff.) kommt zu dem Ergebnis, daß nur "property protected by diplomatic or consular immunity", "warships, and other public ships" sowie "State property used for public purposes" dem Zugriff des Gerichtsstaates entzogen sei. "This restriction on execution ... can be regarded as established".
    (A.a.O. S. 860 ff., 863. Zur Frage der Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen stellt Crawford fest, daß es merkwürdig wäre, wenn das Völkerrecht verwehrte, Sicherungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände zu betreiben, in die später vollstreckt werden dürfe. "If particular state property is liable to final execution in a matter, then, unless some positive rule to the contrary can be established, it would seem to follow that the property should be liable to prejudgment attachment in aid of execution" (a.a.O. S. 868).)
Nach Bouchez, "The Nature and Scope of State Immunity from Jurisdiction and Execution" (NYbIL 10 [1979], S. 3-33), ist die Vollstreckung in Vermögenswerte fremder Staaten grundsätzlich zulässig. Immunität müsse nur bezüglich der Gegenstände eingeräumt werden, die in völkerrechtlichen Abkommen für unpfändbar erklärt seien oder die "exclusively for the purpose of carrying out sovereign acts" benutzt würden (a.a.O. S. 33).
Schreuer, "Some Recent Developments in the Law of State Immunity" (CompLYb 2 [1978], S. 215-236), ist der Ansicht, daß nur Gegenstände, die unmittelbar ("directly") hoheitlichen Funktionen fremder Staaten dienten, dem Zugriff des Gerichtsstaates entzogen bleiben sollten. Hinsichtlich vertretbarer Sachen, insbesondere Geld, sollte normalerweise keine Vollstreckungsimmunität gewährt werden (a.a.O. S. 216).
Nach Gramlich, "Staatliche Immunität für Zentralbanken?" (RabelsZ 45 [1981], S. 545 ff.), sind Vermögensgegenstände im Forumstaat gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt, "soweit sie tatsächlich hoheitlichen Zwecken eines fremden Staates dienen" (a.a.O. S. 592).
c) Eine Analyse der Staatenpraxis zur Frage der Immunität fremder Staaten zeigt nicht nur, daß das allgemeine Völkerrecht dem Gerichtsstaat nicht schlechthin verwehrt, aufgrund von Hauptsacheentscheidungen in Gegenstände fremder Staaten zu vollstrecken. Sie läßt auch den Schluß zu, daß eine allgemeine Regel des Völkerrechts nicht besteht, derzufolge der Gerichtsstaat vorbehaltlos gehindert wäre, aufgrund eines in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Titels zur Sicherung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs Zwangsmaßnahmen in Vermögenswerte eines fremden Staates zu betreiben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 [388]).
Zwar läßt Sec. 1610 (d) des Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA) der Vereinigten Staaten von Amerika eine der Anspruchssicherung dienende Beschlagnahme (attachment prior to the entry of judgment to secure satisfaction of a judgment) von Vermögensgegenständen eines fremden Staates nur zu, wenn dieser eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hat. Auch Sec. 13 (2) (a) (3) des britischen State Immunity Act (StIA) gewährt einstweiligen Rechtsschutz nur bei schriftlicher Zustimmung des betreffenden Staates. Diese Vorschriften verleihen jedoch nicht der Überzeugung Ausdruck, dem Gerichtsstaat sei es kraft allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich verwehrt, zur Sicherung eines Anspruchs auf Vermögensgegenstände eines fremden Staates zuzugreifen. Auch den entsprechenden Bestimmungen der Immunitätsgesetze Pakistans, Südafrikas, Singapurs und Kanadas läßt sich derartiges nicht entnehmen.
Die Einschränkung der Befugnisse amerikanischer Gerichte zur Beschlagnahme von Vermögen vor Ergehen einer Hauptsacheentscheidung durch Sec. 1610 (d) FSIA steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der Möglichkeit der Beschlagnahme von Gegenständen fremder Staaten zur Begründung eines Gerichtsstandes (pre-judgment attachment to obtain jurisdiction) durch den FSIA. Wie sich aus den Materialien zu Sec. 1609 FSIA ergibt, verfolgte der amerikanische Gesetzgeber mit der Beseitigung dieser Art des attachment-Verfahrens das Ziel, Störungen, wie sie in den Beziehungen zu auswärtigen, von Beschlagnahmen ihres Vermögens zwecks Gerichtsstandsbegründung betroffenen Staaten in der Vergangenheit aufgetreten waren, zukünftig zu vermeiden.
    (Vgl. Section-by-Section Analysis, Sec. 1609, Anlage zu den Übermittlungsschreiben des Justizministeriums und des State Department an den Präsidenten des Senats und den Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses des Kongresses vom 31. Oktober 1975, ILM 15 (1976), S. 88 ff., 113; United States Congress, House of Representatives, 94th Congress, 2d Session, Report No. 94 -- 1487 (Rechtsausschuß), ILM 15 (1976), S. 1398 ff., 1412.)
Für den Entschluß, Sicherungsmaßnahmen nur in eng begrenztem Rahmen zuzulassen, waren offensichtlich dieselben politischen, an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Erwägungen maßgebend.
    (Vgl. die Stellungnahme des Committee on International Law of the Association of the Bar of the City of New York (von Mehren u.a.) zum revidierten Entwurf des FSIA: "... attachment for security purposes has been eliminated as a troublesome and embarrassing friction causing factor in diplomatic relations" (wiedergegeben in: "Jurisdiction of U.S. Courts in suits against Foreign States" -- Hearings before the Subcommittee on Administrative Law and Governmental Relations on H.R. 11315, 2 and 4 June 1976, 94th Congress, 2d Session, Washington 1976, S. 76.)
Jedenfalls läßt sich der Entstehungsgeschichte des FSIA nichts entnehmen, was die Auffassung stützte, der amerikanische Gesetzgeber sei der Überzeugung gewesen, das allgemeine Völkerrecht gestatte den Erlaß von Sicherungsmaßnahmen nur, wenn der betroffene Staat eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben habe.
    (Vgl. ferner die Stellungnahme des Committee on International Law of the Association of the Bar of the City of New York, a.a.O.; Olmstead, ebd., S. 81; Richard, Harv. Intl L.J. 15 (1974), S. 157 ff., 164; Smit, Proceedings of the ASIL 1980, S. 49 ff., 67 ff.; Monroe Leigh, ebd., S. 70 ff., 73; Atkeson/Perkins/Wyatt; AJIL 70 (1976), S. 298 ff., 308; Delaume, ebd., S. 529 ff., 536.)
Für diese Ansicht spricht auch, daß der FSIA die Möglichkeit, dem fremden Staat im Wege der einstweiligen Verfügung (injunction) zu untersagen, Vermögenswerte zu transferieren, nicht ausschließt.
    (Vgl. Bericht des Rechtsausschusses, ILM 15 (1976), S. 1410. - Eine einstweilige Verfügung, die Iran den Abzug von Guthaben aus den USA untersagte, erging u.a. in dem Verfahren American International Group, Inc. v. Islamic Republic of Iran, 493 F. Supp. 522 (1980).)
Im Verlauf der Beratungen des britischen Immunitätsgesetzes vor dem House of Lords schlug Lord Wilberforce, unterstützt von Lord Denning, vor, Sec. 13 des Entwurfs des StIA zu ändern, um britische Gerichte in die Lage zu versetzen, auch bezüglich des Vermögens fremder Staaten und ihrer Einrichtungen einstweilige Verfügungen (injunctions) zu erlassen.
    ("The essential object of my amendment is to enable injunctions to be given against State property used for commercial purposes" (Hansard, Parliamentary Debates, Official Reports, 5th Series, vol. 389, House of Lords, 1977-78, Sp. 1526 f.)
Auf den Einwand Lord McCluskeys, die Erzwingung einer einstweiligen Verfügung durch Bestrafung wegen Mißachtung des Gerichts (contempt of court) sei gegenüber einem fremden Staat nicht angemessen, zog Lord Wilberforce seinen Antrag mit der Begründung zurück, Großbritannien solle nicht in diplomatische Unannehmlichkeiten verwickelt werden (a.a.O. Sp. 1527 f.). Dies läßt darauf schließen, daß der britische Gesetzgeber die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Verfügungen aus politischen, nicht aber aus völkerrechtlichen Gründen auf die Fälle beschränkt hat, in denen der fremde Staat eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hat.
    Zwar stellte der Generalstaatsanwalt des Vereinigten Königreiches in der zweiten Lesung des Gesetzes vor dem House of Commons fest: "Clause 13 removes immunity from execution to the full extent to which we believe it is possible to do so under current international law and practice" (Hansard, Parliamentary Debates, House of Commons, 5th Series vol. 949, Sp. 410 f.). Für Sicherungsmaßnahmen gilt dies jedoch nicht. -- In der Wissenschaft stieß Sec. 13 (2) (a) (3) StIA auf die gleiche Kritik wie Sec. 1610 (d) FSIA (vgl. Brower/Bistline/Loomis, AJIL 73 [1979], S. 200 ff., 211; OConnell, ILA-Proceedings 1978, S. 16; Ress, ZaöRV 40 (1980), S. 217 ff., 250; Mann, BYbIL 50 (1979), S. 43 ff., 59 f.).
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Court of Appeal in den Fällen Trendtex Trading Corp. Ltd. v. Central Bank of Nigeria ([1977] 2 W.L.R. 356) und Hispano Americana Mercantil S.A. v. Central Bank of Nigeria ([1979] 2 Lloyds Rep. 277, C.A.; BYbIL 50 [1979], S. 221 ff.), auf die die Bestimmungen des StIA noch keine Anwendung fanden, es als völkerrechtlich zulässig erachtete, der Zentralbank von Nigeria im Wege sog. Mareva injunctions (vgl. dazu Clausius, RIW/AWD 1979, S. 868 ff.) die Verfügung über bestimmte Gelder zu verbieten.
d) Ist der Gerichtsstaat hiernach von Völkerrechts wegen nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Titels zur Sicherung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs Zwangsmaßnahmen in Vermögenswerte eines fremden Staates zu betreiben, so sind dieser Befugnis gleichwohl völkerrechtliche Grenzen gesetzt. Nach einer gefestigten, allgemeinen, von Rechtsüberzeugung getragenen Übung der Staaten dürfen Vermögensgegenstände eines fremden Staates, die im Gerichtsstaat belegen sind oder sich dort befinden, ohne die Zustimmung des fremden Staates weder Zwangsvollstreckungs- noch Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, sofern sie hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen. Die Tatsache, daß sich einzelne Gerichte in Entscheidungen über die Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen mit bestimmten Formulierungen über diese Regel hinweggesetzt haben, stellt ihre Geltung nicht in Frage.
aa) Keine von Völkerrechts wegen gebotene Zulässigkeitsvoraussetzung für Sicherungsmaßnahmen ist die sachliche Konnexität zwischen dem zu sichernden titulierten Anspruch und dem beschlagnahmten Vermögensgegenstand. Sec. 1610 (a) (2) FSIA macht zwar die Zulässigkeit eines Vollstreckungszugriffs auf Vermögen eines fremden Staates zusätzlich von einem Konnexitätserfordernis abhängig: Der Vollstreckung unterliegen nur Vermögensgegenstände, die für eine kommerzielle Betätigung des fremden Staates verwendet werden oder verwendet wurden, welche im Zusammenhang mit dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch steht. Mit dieser Regelung wollte der amerikanische Gesetzgeber verhindern, daß das einem bestimmten Sektor der wirtschaftlichen Betätigung eines fremden Staates zuzuordnende Vermögen der Vollstreckung unterworfen wird, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch einen anderen Sektor der wirtschaftlichen Betätigung des fremden Staates betrifft. Eine Mißachtung dieser Trennung staatlicher Tätigkeitsbereiche, so war befürchtet worden, würde amerikanische Unternehmen der Gefahr aussetzen, im Ausland in entsprechender Weise behandelt zu werden.
    (Vgl. Section-by-Section Analysis von Sec. 1610 des Gesetzentwurfs aus dem Jahre 1973 (Anlage zu dem Übermittlungsschreiben des Justizministeriums und des State Department an den Präsidenten des Senats vom 22. Januar 1973, ILM 12 (1973), S. 118 ff., 152) sowie die Äußerungen Ristaus und Browers in einer Anhörung vor einem Unterausschuß des Kongresses ("Immunities of Foreign States" -- Hearing before the Subcommittee on Claims and Governmental Relations on H.R. 3493, 7 June 1973, 93rd Congress, 1st Session, Washington 1973, S. 24 f.).)
Die Auffassung, daß die Beschränkung des Vollstreckungszugriffs auf Vermögensgegenstände, die für eine kommerzielle Betätigung des fremden Staates verwendet werden oder verwendet wurden, welche im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch steht, völkerrechtlich geboten sei, wurde in den Beratungen der Entwürfe des FSIA, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der dem Gerichtsstaat verböte, Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Vermögensgegenstände eines fremden Staates zu betreiben, die mit dem geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch in keiner Beziehung stehen, läßt sich derzeit nicht erweisen.
    (Vgl. Schaumann, BerDGVR 8 (1968), S. 1 ff., 148 f.; vgl. auch Note, N.Y.U.J. of Intl Law and Pol. 6 (1973), S. 473 ff., 493. Anders, aber ohne Belege für seine Auffassung: Martin, Harv. IntL l.J. 18 (1977), S. 429 f., 448.)
Das Konnexitätserfordernis in Sec. 1610 (a) (2) FSIA ist in die nach Inkrafttreten des FSIA ergangenen Immunitätsgesetze denn auch nicht aufgenommen worden.
bb) Die hier in Rede stehende Art von Forderungen aus Guthaben, die sich auf Konten bei Banken im Gerichtsstaat befinden und zur Überweisung auf ein der Deckung der Haushaltsausgaben eines fremden Staates dienendes Konto dieses Staates bei seiner Zentralbank bestimmt sind, sind nicht als hoheitlichen Zwecken dienendes Vermögen zu qualifizieren. Die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und ihrem Gläubiger ist für die Qualifikation der Zweckbestimmung eines solchen Guthabens ebensowenig entscheidend wie die Qualifikation der Tätigkeit, die zur Entstehung eines solchen Guthabens geführt hat. (Auf Verwendungszweck und Ursprung des Vermögensgegenstandes, in den Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden, stellt der französische Kassationshof ab [vgl. BVerfGE 46, 342 [375]].)
(1) Für das Erkenntnisverfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß die Qualifikation einer Staatstätigkeit grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vorgenommen werden müsse, da das Völkerrecht in der Regel keine Kriterien für die Abgrenzung des Bereichs hoheitlicher von dem Bereich nichthoheitlicher Tätigkeit enthalte (vgl. BVerfGE 16, 27 [62 f.]). Ohne Rückgriff auf innerstaatliches Recht konnte das Bundesverfassungsgericht dagegen die Frage nach der Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in Forderungen aus dem laufenden, allgemeinen Konto der Botschaft eines fremden Staates beantworten (vgl. BVerfGE 46, 342 [394 ff.]).
(2) Keiner Heranziehung nationalen Rechts bedarf es auch bei der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Qualifikation. Guthaben, die sich auf Konten bei Banken im Gerichtsstaat befinden und zur Überweisung auf ein der Deckung des Haushalts eines fremden Staates dienendes Konto dieses Staates bei seiner Zentralbank bestimmt sind, erhalten nach dem Willen des fremden Staates die maßgebende Zweckbestimmung erst dann, wenn sie in die Verfügungsgewalt der Zentralbank gelangt sind. Mit der Anweisung zur Weiterleitung der Guthaben an die Zentralbank werden allenfalls mittelbar hoheitliche Zwecke verfolgt. Der Gerichtsstaat wäre von Völkerrechts wegen auch dann nicht gehalten, die Guthaben als hoheitlichen Zwecken dienend zu qualifizieren, wenn sie nach ihrem Eingang auf dem Konto des fremden Staates bei seiner Zentralbank Zwecken zugeführt würden, die als hoheitlich zu qualifizieren wären. Der Staatenpraxis auf dem Gebiete des Immunitätsrechts ist nicht zu entnehmen, daß eine solche Qualifikation zum hier entscheidenden Zeitpunkt völkerrechtlich geboten wäre.
Daher ist nicht entscheidend, ob die Guthaben nach dem Recht des fremden Staates als hoheitlichen Zwecken dienend anzusehen sind. Qualifiziert der Gerichtsstaat den Bestimmungszweck in anderer Weise als der fremde Staat, so liegt darin auch kein Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (anders, mit der Einschränkung, dies bedeute "keine Rückkehr zur absoluten Immunität": Gramlich, RabelsZ 45 [1981], S. 572 ff., 593). Denn eine auf einer abweichenden Qualifikation beruhende gerichtliche Maßnahme ist in aller Regel, und zumal im vorliegenden Fall, kein Druckmittel, mit dem der Gerichtsstaat das Ziel verfolgt, auf die Ausgestaltung der politischen oder wirtschaftlichen Ordnung des fremden Staates Einfluß zu nehmen.
Im übrigen ist die Qualifikation des Bestimmungszwecks eines im Gerichtsstaat befindlichen oder dort belegenen Vermögensgegenstandes keine ausschließliche Angelegenheit des fremden Staates.
Auch Sec. 13 (5) StIA hindert britische Gerichte nicht, den Bestimmungszweck eines Vermögensgegenstandes anders als der fremde Staat zu qualifizieren, wenngleich nach dieser Vorschrift ein Gegenstand im Regelfall als hoheitlichen Zwecken dienend zu qualifizieren ist, wenn der Leiter der diplomatischen Vertretung des fremden Staates im Vereinigten Königreich eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, der betreffende Gegenstand sei "not in use or intended for use by or on behalf of the State for commercial purposes".
Nach deutschem Recht wären die Guthaben, um deren Qualifikation es im vorliegenden Verfahren geht, als Teil des staatlichen Finanzvermögens anzusehen (vgl. statt aller: Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., 1974, S. 484). Gegenstände des Finanzvermögens sind keine öffentlichen Sachen; sie unterstehen dem Privatrecht. Nach allgemeiner Auffassung findet die Unpfändbarkeitsvorschrift des § 882 a Abs. 2 ZPO -- abgesehen davon, daß dort nur "Sachen", d. h. körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB), die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind, dem Zugriff entzogen sind -- auf Finanzvermögen keine Anwendung (vgl. Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, Bd. 3, 19. Aufl., 1975, § 882a Anm. IV 1.a; Miedtank, Die Zwangsvollstreckung gegen Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Diss. Göttingen, 1964, S. 59).
e) Mithin gilt: Das Recht der allgemeinen Staatenimmunität verwehrt dem Gerichtsstaat nicht, Sicherungsmaßnahmen in bezug auf Forderungen aus Guthaben anzuordnen, die sich auf Konten bei Banken im Gerichtsstaat befinden und die zur Weiterleitung auf ein Konto, das ein fremder Staat bei seiner Zentralbank zur Deckung seines Staatshaushalts unterhält, bestimmt sind, da diese Guthaben vom Gerichtsstaat als Vermögensgegenstände qualifiziert werden dürfen, die im Zeitpunkt des Beginns der Sicherungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342 [364]) nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen.
Dieses Ergebnis steht auch mit einer vom Berufungsgericht Den Haag getroffenen Entscheidung im Einklang. Das Gericht hatte über die Zulässigkeit der Pfändung von Ansprüchen der Nationalen Iranischen Ölgesellschaft gegen vier Ölgesellschaften mit Sitz in Den Haag zu befinden. Die Nationale Iranische Ölgesellschaft machte geltend, die Pfändung sei mit dem Völkerrecht unvereinbar. Nach iranischem Recht stünden alle Erträge aus Ölgeschäften der iranischen Nation zu. Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Nederlands-Iraanse Aardolie Handel- Maatschappij N.V. (Netherlands Iranian Oil Trading Company), eine der Drittschuldnerinnen, trug die Nationale Iranische Ölgesellschaft in einer im Namen des iranischen Finanzministers abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor: Die Drittschuldnerin habe sogenannte "festgesetzte Zahlungen" zu leisten und Einkommensteuer abzuführen. Das Geld fließe dem Finanzministerium zu, das Empfangsberechtigter sei. Letztlich Begünstigter sei der iranische Staat. Die gezahlten Beträge würden für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ("for the benefit of the public service") verwendet.
Das Gericht stellte zunächst fest, daß nur Ansprüche der Nationalen Iranischen Ölgesellschaft, nicht aber Ansprüche des iranischen Staates gepfändet worden seien. Da die Einkommensteuer an den iranischen Staat und nicht an die Nationale Iranische Ölgesellschaft abzuführen sei, werde der Anspruch auf Steuerzahlung von der Pfändung nicht erfaßt. Die "festgesetzten Zahlungen" seien an die Nationale Iranische Ölgesellschaft zu leisten. Indessen könnten die entsprechenden Forderungen nicht als der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Irans gewidmete Vermögensgegenstände angesehen werden. Dies gelte auch, wenn man berücksichtige, daß es Praxis der Nationalen Iranischen Ölgesellschaft sei, die entsprechenden Beträge an das Finanzministerium abzuführen. Es gebe keinen Nachweis dafür, daß die Pfändung irgendwelches der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienendes Vermögen erfasse (ILM 9 [1970], S. 152 ff.; ILR 47 [1974], S. 138 ff., 141 ff.).
f) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, wie Guthaben zu qualifizieren wären, die der fremde Staat zu währungspolitischen Zwecken bei Banken im Gerichtsstaat unterhält (vgl. Montreal Draft Articles for a Convention on State Immunity Art. VIII C 3, 4 [siehe oben B III 2 b] cc), Umdruck S. 40); hier wäre in aller Regel unmittelbar eine hoheitliche Zweckbestimmung gegeben; indessen liegt ein solcher Fall dem Ausgangsverfahren nicht zugrunde.
3. Da eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem Gerichtsstaat den Zugriff auf Gegenstände von der Art der in den Ausgangsverfahren gepfändeten Forderungen verwehrt, mithin nicht besteht, hätten die Erinnerungs- und Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts nicht anders ausfallen dürfen, wenn die Frage nach dem Bestehen einer solchen Regel gemäß Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden wäre
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