BVerfGE 57, 70 - Universitäre Krankenversorgung
1. Die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung muß in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein; die Organisation der Krankenversorgung an Universitäten unterliegt daher nicht in gleichem Umfang den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wie sie für die Selbstverwaltung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gelten.
2. a) Da die Tätigkeiten eines medizinischen Hochschullehrers im Wissenschaftsbereich und in der Krankenversorgung an der Hochschule eng und meist untrennbar miteinander verbunden sind, darf das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) bei der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
b) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer bestmöglichen Behandlung der Patienten und der Garantie der Wissenschaftsfreiheit für die behandelnden Hochschullehrer herbeizuführen.
3. Die Regelungen in § 36 des hessischen Universitätsgesetzesüber Leitung und Organisation der Abteilungen innerhalb der Medizinischen Zentren verletzen nicht das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der in den Abteilungen tätigen Hochschullehrer.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 8. April 1981
-- 1 BvR 608/79 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Professoren Dr. med. 1-5 ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. W. Vellenzer und Claus Holzapfel, Morgensternstraße 37, Frankfurt am Main 70 -- gegen § 36 und § 36a des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz -- HUG --) vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348).
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich Professoren des Fachbereichs Humanmedizin gegen Bestimmungen des hessischen Universitätsgesetzes über die Organisation der Universitätskliniken, insbesondere die Bestellung und die Befugnisse von Abteilungsleitern, durch welche sie sich in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt fühlen.
I.
1. Das Gesetz über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz -- HUG --) vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) faßt die medizinische Forschung und Lehre sowie die an der Universität betriebene Krankenversorgung im Fachbereich Humanmedizin zusammen. Es bestimmt insoweit:
    § 28 Abs. 1
    Der Fachbereich Humanmedizin ist verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre, für die Versorgung kranker Menschen und für die Aus- und Weiterbildung von Studenten, Ärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe.
Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat (§ 29), dessen Befugnisse gegenüber denjenigen der Fachbereichsräte anderer Fachbereiche insbesondere in Haushaltsangelegenheiten erweitert sind, und der Ärztliche Direktor, welcher gleichzeitig Dekan des Fachbereichs ist (§ 30 Abs. 1); er wird vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat nach Anhörung des Universitätspräsidenten für 6 Jahre bestellt und muß Arzt und Professor im Fachbereich Humanmedizin sein (§ 30 Abs. 1 und 2). Über seine Aufgaben heißt es im Gesetz:
    § 31 Abs. 1
    Der Ärztliche Direktor repräsentiert und vertritt den Fachbereich. Er leitet mit Hilfe von zwei Stellvertretern (Prodekanen) die Verwaltung des Fachbereichs in eigener Verantwortung. Er nimmt neben seinen Aufgaben als Ärztlicher Direktor für den Fachbereich Humanmedizin die Aufgaben wahr, die dem Präsidenten nach diesem Gesetz zustehen. ...
Die Einrichtungen der Krankenversorgung, insbesondere die Kliniken, aber auch die zugehörigen medizinischen Institute und Ausbildungseinrichtungen werden organisatorisch in einem Universitätsklinikum zusammengefaßt (§ 33 Abs. 1). Dieses wird durch einen Vorstand geleitet, dem nach § 33 Abs. 3 der Ärztliche Direktor als Vorsitzender, der Verwaltungsdirektor als sein Stellvertreter, die Prodekane und eine Leitende Pflegekraft angehören. Zu den Aufgaben des Klinikumsvorstands gehören nach § 33 Abs. 2 u. a. Planung, Organisation und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Krankenhausbetriebs, Abstimmung der Belange von Forschung und Lehre mit den Belangen der Krankenversorgung, Sicherstellung der Krankenhaushygiene sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung, Koordination von ärztlicher Versorgung, Krankenpflege sowie Personal- und Wirtschaftsverwaltung.
Das Gesamtklinikum ist in Medizinische Zentren und sonstige Medizinische Betriebseinheiten gegliedert:
    § 34 Abs. 1
    Die Medizinischen Zentren sind die fachgebietsübergreifenden medizinischen Einrichtungen für die Krankenversorgung, Forschung und Lehre sowie für die Dienstleistungen, die im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu erbringen sind. Sie gliedern sich nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit in Abteilungen. ...
Der Aufgabenbereich der Medizinischen Zentren ist in § 34 Abs. 3 umschrieben. Danach sind sie innerhalb ihres Bereichs insbesondere für die Koordination und Abstimmung der Belange von Forschung und Lehre mit den Belangen der Krankenversorgung, Fragen der Organisation und der Verteilung des Personals sowie der Ausbildung zuständig.
Die Medizinischen Zentren werden durch ein Direktorium geleitet (§ 35 Abs. 1). Dem Direktorium gehören alle in dem Zentrum tätigen Professoren an, außerdem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie ein Student und ein sonstiger Mitarbeiter (§ 35 Abs. 2). Das Direktorium wählt aus dem Kreis der dem Medizinischen Zentrum angehörenden Professoren einen geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren (§ 35 Abs. 4). Dessen Geschäftsführungsbefugnisse sind in § 35 Abs. 6 bis 8 im einzelnen geregelt.
2. Die Medizinischen Zentren sind in Abteilungen gegliedert. Diese sind die Funktionseinheiten, in denen die eigentliche Krankenversorgung durchgeführt wird und sich der tägliche Klinikbetrieb im wesentlichen abspielt. Über Leitung und Organisation der Abteilungen ist bestimmt:
    § 36
    Abteilungen
    (1) Die Leitung der Abteilung wird im Benehmen mit dem Präsidenten durch den Kultusminister bestellt. Der Klinikumsvorstand, der Fachbereichsrat und das Direktorium des Medizinischen Zentrums haben ein Vorschlagsrecht. Die Leitung der Abteilung besteht in der Regel aus einem für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Fachbereich bestellten Abteilungsleiter; er muß Professor sein. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters wird vom Klinikumsvorstand nach Anhörung des Direktoriums und des Abteilungsleiters bestellt. Im übrigen regelt der Kultusminister Grundsätze für die Leitung und Organisation der Abteilung in einer Rechtsverordnung nach § 36a.
    (2) Der Abteilungsleiter trägt für die Krankenversorgung in der Abteilung und die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens die Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihm mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten. Er ist im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung unbeschadet der Regelung des § 39 Abs. 1 und des § 41 Abs. 1 weisungsbefugt. Das Recht, eine Entscheidung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 und § 34 Abs. 3 Nr. 3 herbeizuführen, bleibt unberührt. Er soll seinen ärztlichen Mitarbeitern entsprechend ihrer Ausbildung und ihren besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten Einzelaufgaben oder bestimmte Funktionen in der Krankenversorgung übertragen. Professoren soll er bestimmte ärztliche Funktionen, nach Möglichkeit auf Dauer, zur selbständigen Erledigung übertragen; sie sind insoweit gegenüber ihren ärztlichen und sonstigen Mitarbeitern weisungsbefugt.
    (3) Für Spezialbereiche der klinischen Medizin, für die eine besondere ärztliche Verantwortung erforderlich ist, können innerhalb einer Abteilung durch Beschluß des Fachbereichsrats im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand und dem Direktorium des Medizinischen Zentrums selbständige Funktionsbereiche eingerichtet werden. Für die Bestellung des Leiters eines Funktionsbereichs gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Leiter eines Funktionsbereichs unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Abteilungsleiters bei Entscheidungen innerhalb des Funktionsbereichs; Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Die in § 36 Abs. 2 in Bezug genommenen Vorschriften haben dabei folgende Bedeutung: In § 39 Abs. 1 sind die Aufgaben der Professoren, in § 41 Abs. 1 diejenigen der Hochschulassistenten geregelt. § 33 Abs. 2 Nr. 3 und § 34 Abs. 3 Nr. 3 betreffen -- wie dargelegt -- Kompetenzen des Klinikumsvorstands und der Medizinischen Zentren.
Dem Kultusminister ist die Ermächtigung erteilt, Einzelfragen für den Fachbereich Humanmedizin im Verordnungswege zu regeln:
    § 36a
    Rechtsverordnung Humanmedizin
    Der Kultusminister regelt im Benehmen mit dem Finanzminister und dem Sozialminister durch Rechtsverordnung:
    1. Grundsätze für die Bildung von Medizinischen Zentren und Medizinischen Betriebseinheiten und die Gliederung Medizinischer Zentren in Abteilungen und selbständige Funktionsbereiche;
    2. Grundsätze für die Leitung und Organisation der Abteilungen sowie die Bestimmung der Aufgaben, Weisungsrechte und ärztlichen Verantwortung in den Abteilungen.
Aufgrund des § 36a hat der Hessische Kultusminister die Verordnung über die Bildung von Medizinischen Zentren und Medizinischen Betriebseinheiten sowie über die Bildung und Leitung von Abteilungen und selbständigen Funktionsbereichen (Verordnung Humanmedizin) vom 24. November 1978 (GVBl. I S. 692) erlassen. Diese Verordnung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
II.
1. Die fünf Beschwerdeführer sind als Professoren der Besoldungsgruppe C 3 (vgl. Bundesbesoldungsordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 [BGBl. I S. 1673]) Angehörige verschiedener Abteilungen des Universitätsklinikums in Frankfurt am Main.
Keiner der Beschwerdeführer ist Leiter der Abteilung, welcher er zugeordnet ist. Der Beschwerdeführer zu 3) ist zur Zeit geschäftsführender Direktor des Zentrums der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, der Beschwerdeführer zu 1) ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand des Zentrums der Inneren Medizin; diese Positionen in der Leitung der Medizinischen Zentren haben die Stellung der beiden Beschwerdeführer innerhalb ihrer Abteilung als abteilungszugehörige und dem jeweiligen Abteilungsleiter unterstellte Ärzte nicht verändert.
2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen § 36 und § 36a HUG. Sie rügen die Verletzung des Art. 5 Abs. 3, des Art. 20 und des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Die angegriffenen Vorschriften verletzten insbesondere ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch im Bereich der Teilnahme am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb müsse ein Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung grundsätzlich der Selbstbestimmung der einzelnen Grundrechtsträger, hier der Hochschullehrer, vorbehalten bleiben. Art. 5 Abs. 3 GG gebiete eine organisationsrechtliche Struktur innerhalb der Gruppe der als Hochschullehrer tätigen Wissenschaftler, die eine monokratische und hierarchische Organisation ausschließe. Zwar habe der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen auch im Bereich der organisatorischen Gliederung der Universität. Die Freiheit der Forschung und Lehre jedes einzelnen Wissenschaftlers müsse jedoch stets gewahrt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß Forschungsplanung, Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben u. a. den Kernbereich des Freiheitsraums des Grundrechtsträgers nach Art. 5 Abs. 3 GG berühre.
Im universitären Bereich der klinischen Medizin sei die Krankenversorgung unauflösbar mit Forschung und Lehre verbunden, da die Krankheit hier Forschungs- und Lehrgegenstand sei. Die Forschungs- und zum Teil auch die Lehrtätigkeit könnten weder inhaltlich noch organisatorisch vom Krankenversorgungsbetrieb abgetrennt werden. Auch in diesem Bereich sei daher stets das Grundrecht der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.
Die angegriffenen Regelungen würden diesem verfassungsrechtlichen Gebot nicht gerecht. Die Einweisung eines Abteilungsleiters nach § 36 HUG durch Entscheidung einer außeruniversitären Stelle, nämlich des Kultusministers, sei ein Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit. Vor allem aber seien die dem Abteilungsleiter, der zudem auf Dauer bestellt werde, zugeordneten Befugnisse und Weisungsrechte mit der verfassungsrechtlich gesicherten Stellung der übrigen in den Abteilungen tätigen Hochschullehrer nicht vereinbar.
§ 36 Abs. 2 HUG gebe dem Abteilungsleiter die Möglichkeit, von der Übertragung von Daueraufgaben zur selbständigen Erledigung auch bei Hochschullehrern abzusehen. Dies stelle einen nachhaltigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Hochschullehrer untereinander dar. Der Abteilungsleiter erhalte das Recht, sowohl über die Teilhabe der übrigen Professoren an den personellen Mitteln und Einrichtungen als auch über das Maß ihrer Belastung mit Routineaufgaben und damit über ihren Freiraum für Forschung zu entscheiden. Die einem Abteilungsleiter unterstellten Professoren (wie die Beschwerdeführer) könnten sich nicht die Tätigkeit in der Krankenversorgung auswählen, deren sie nach ihrem speziellen Forschungsgebiet und Interesse bedürften; vielmehr erhielten sie ihre Arbeit großenteils zugewiesen. Nur nach Maßgabe der Vorstellungen des Abteilungsleiters würden ihnen personelle und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt. Dies führe zu einer erheblichen Behinderung der wissenschaftlichen Forschung dieser benachteiligten Professoren. Der Abteilungsleiter könne sich hingegen optimale Forschungsmöglichkeiten schaffen.
Die genannten Befugnisse des Abteilungsleiters würden nicht wirksam durch Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse des Medizinischen Zentrums begrenzt. Diesem fehle häufig die spezielle Sachkompetenz; im übrigen hätten die Abteilungsleiter im Direktorium entscheidenden Einfluß.
Angesichts der notwendigerweise ausgeprägten Spezialisierung der an den Hochschulen tätigen Ärzte könne man nicht davon ausgehen, daß es sich bei einem zum Abteilungsleiter berufenen Arzt um einen solchen handele, der sich aus dem Kreis der Hochschullehrer der Medizin nochmals durch universales Können und Wissen besonders hervorhebe. Die gesetzlich zugeordnete Befugnis, über die Zuteilung von Behandlungsfällen innerhalb der Abteilung zu entscheiden, setze beim Abteilungsleiter die Fähigkeit voraus, das Forschungsgebiet der ihm nachgeordneten Professoren in vollem Umfang und auch in die zukünftigen Entwicklungen hinein zu kennen und das Krankheitsbild des Patienten in allen Verästelungen zu überschauen; eine derartige Fähigkeit könne ein Abteilungsleiter nicht haben. Die Entscheidungs- und Weisungsbefugnis des Abteilungsleiters sei daher nicht sachgerecht und greife unzulässig in das Forschungsgebiet der anderen Professoren der Abteilung ein.
Ein praktischer Gesichtspunkt komme hinzu. An die Funktion des Abteilungsleiters sei das Recht, Privatpatienten zu behandeln, und das damit einhergehende Privatliquidationsrecht gebunden. Die Arbeitskapazität der Abteilungsleiter werde daher großenteils durch diese Wahlleistungspatienten in Anspruch genommen, so daß die Abteilungsleiter für die Regelfallbehandlung der Kassenpatienten kaum mehr zur Verfügung stünden. Diese Fälle würden regelmäßig auf die weisungsunterworfenen Professoren delegiert, bei denen eine entsprechende Mehrbelastung eintrete, so daß sie in ihrer Forschung zusätzlich eingeschränkt würden.
Die Weisungsbefugnis des Abteilungsleiters hebe auch die korporationsrechtliche Gleichheit aller Professoren auf. Deren Gleichstellung sei jedoch in der Gruppenuniversität verfassungsrechtlich geboten, da sich die einzelnen Gruppen nach Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG homogen und gleichgerichtet zusammenzusetzen hätten. Dem widerspreche es, wenn Abteilungsleiter in weit höherem Maße als andere Hochschullehrer Einrichtungen und Personal einer Abteilung sich dienstbar machen und damit unvergleichlich bessere Forschungsvoraussetzungen erreichen könnten.
Die angegriffene Regelung sei im übrigen auch mit dem Hochschulrahmengesetz (HRG) nicht vereinbar.
Eine Abweichung vom Organisationsprinzip der Kollegialität und der Begrenzung von Leitungsfunktionen durch Bestellung auf Zeit und durch Wahl könne rechtstatsächlich nicht aus den Erfordernissen der Krankenversorgung hergeleitet werden. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit sei nur zulässig, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit der zu behandelnden Patienten die autokratische Struktur der Abteilungsleitung auf Dauer zwingend gebiete. Dies sei jedoch nicht der Fall. Leben und Gesundheit der Klinikpatienten seien von der Organisationsstruktur der Behandlungseinheit nicht betroffen.
Seit Jahren gebe es Krankenversorgungseinrichtungen, in denen das Prinzip der Kollegialität mit Erfolg praktiziert werde, ohne daß irgendwelche Beanstandungen erhoben worden wären. Dies gelte insbesondere für die Krankenversorgung in den Niederlanden und in den USA. Auch in Deutschland habe der Marburger Bund als Vertretung der Krankenhausärzte ein Krankenhausmodell vorgelegt, das auf dem Kollegialitätsprinzip aufbaue und durchaus funktionsfähig sei. Weiter sei zu bedenken, daß das Strafrecht keineswegs an die Endverantwortung eines leitenden Arztes anknüpfe, sondern den behandelnden Arzt selbst in den Mittelpunkt stelle und ihm die erforderlichen Sorgfaltspflichten auferlege.
Auch anderweitige Überlegungen könnten den gerügten Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht rechtfertigen. Insbesondere könne dem Argument, nur durch die Dauerstellung des Abteilungsleiters sei es möglich, für diese Position eine qualifizierte Persönlichkeit unter den Hochschullehrern zu gewinnen, keine Bedeutung zukommen. Es müsse verhindert werden, daß in die Beurteilung der Stellung des Abteilungsleiters die Position des alten, auch vom hessischen Universitätsgesetz nicht mehr gewollten "Chefarztes" einfließe. Der Abteilungsleiter sei nicht wie der frühere Chefarzt für die fachliche Leitung der Abteilung zuständig.
Sei somit die angegriffene Vorschrift des § 36 HUG als verfassungswidrig zu bezeichnen, so gelte gleiches für die Ermächtigungsnorm des § 36a HUG, welche die Einzelausgestaltung der Regelung des § 36 HUG ermögliche. Hinzu komme, daß § 36a HUG wegen des Umfangs der dem Kultusminister übertragenen Eingriffsrechte in die Wissenschaftsfreiheit gegen Art. 20 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße, insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei; dem Kultusminister werde eine freie Regelungskompetenz in grundrechtsrelevanten Bereichen überlassen.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Hessische Ministerpräsident, der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, die Westdeutsche Rektorenkonferenz, die Bundesärztekammer, der Hochschulverband und der Marburger Bund Stellungnahmen abgegeben.
1. Der Hessische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, soweit die Beschwerdeführer § 36a HUG angreifen, da es an der unmittelbaren Betroffenheit fehle, im übrigen für unbegründet. Insbesondere sei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.
Die für die Abteilungen in § 36 HUG normierten Organisations- und Leitungsstrukturen seien durch Belange der Krankenversorgung gefordert. Der Wissenschaftsrat halte es aufgrund eingehender Untersuchungen für unabdingbar, daß die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb des Klinikums eindeutig ausgewiesen seien; er empfehle deshalb, daß die Abteilung als Grundeinheit auf der unteren Organisationsebene nicht einem Kollegialorgan, sondern einem verantwortlichen Leiter unterstellt würde. Diesen Empfehlungen des Wissenschaftsrats folge die angegriffene Vorschrift. Sie entspreche im wesentlichen auch den Regelungen in anderen Bundesländern.
Die Beschwerdeführer berücksichtigten nicht genügend die Besonderheiten des Fachbereichs Humanmedizin, dem nicht allein Forschung und Lehre, sondern zusätzlich auch die Krankenversorgung obliege. Diese sowie die weiteren der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zugewiesenen Aufgaben seien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 Auftragsangelegenheiten, die nicht zum Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung gehörten. Vielmehr sei die Hochschule insoweit Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe, die staatlicher Kontrolle unterliege. Die von den Universitätskliniken im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu übernehmende Krankenversorgung gehe weit über das Maß hinaus, das durch die Bedürfnisse der medizinischen Forschung und Lehre bedingt sei. Andererseits seien Forschung und Lehre im medizinischen Bereich sowie die Krankenversorgung zum Teil unlösbar miteinander verbunden. Im Konfliktsfall zwischen Interessen der Wissenschaft und der Wissenschaftler und denen der Krankenversorgung und der Patienten müsse daher durch geeignete Institutionen und Verfahren dafür Sorge getragen werden, daß sowohl die Wissenschaft als auch die Krankenversorgung zu ihrem Recht kämen.
Das hessische Universitätsgesetz trage diesem Erfordernis Rechnung, indem es geeignete Koordinations- und Korporationsmöglichkeiten vorsehe. Für beide Bereiche seien besondere Organe geschaffen, die in der Person des Ärztlichen Direktors und in den Medizinischen Zentren miteinander verbunden seien. Andererseits stehe dort, wo unmittelbar Kranke behandelt und versorgt würden, nämlich in den Abteilungen, das Bedürfnis dieser Patienten im Vordergrund. Die gebotenen klaren ärztlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten würden am besten durch einen die ärztliche Verantwortung tragenden Abteilungsleiter gewährleistet, dessen Bestellung auf Dauer sachgerecht sei; ein ständiger Wechsel in der Abteilungsleitung sei im wohlverstandenen Interesse der Patienten nicht zu vertreten. Es sei auch nicht angängig, den Abteilungsleiter jeweils zur Wahl durch diejenigen Ärzte zu stellen, die ihm in bezug auf die Krankenbehandlung weisungsunterworfen sein müßten. Der Abteilungsleiter sei in seiner Funktion nicht Selbstverwaltungsorgan, sondern ebenso wie der Ärztliche Direktor als Vorsitzender des Klinikumsvorstandes Organ der als Auftragsangelegenheit zu leistenden Krankenversorgung. Deshalb stelle es auch keinen unzulässigen Eingriff in die akademische Selbstverwaltung und in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung dar, wenn der Abteilungsleiter durch den Kultusminister bestellt werde.
Die Weisungsbefugnisse des Abteilungsleiters gegenüber den übrigen Ärzten, auch den Hochschullehrern, seien nicht zu beanstanden. In Einzelfällen möge es zu Spannungen in Abteilungen gekommen sein und weiter kommen, denen unverhältnismäßig viele Professoren angehörten. Es werde daher angestrebt, für jeden Professor künftig einen eigenen ärztlichen Verantwortungsbereich und damit den Abbau personeller Überbesetzung einzelner Abteilungen zu erreichen.
Das Weisungsrecht des Abteilungsleiters könne schon nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung nicht in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 GG eingreifen. Dem Abteilungsleiter stehe eine Weisungsbefugnis nur in dem für eine bestmögliche Krankenversorgung unumgänglichen Umfang zu; die Beschwerdeführer als einer Abteilung angehörende Professoren seien ihm für ihre patientenbezogenen Einzelfallentscheidungen nicht unterworfen. Die Weisungen könnten nur organisatorische Fragen betreffen. In Konfliktsfällen könnten sowohl der Klinikumsvorstand als auch die Direktorien der Medizinischen Zentren angerufen werden.
Der Vortrag der Beschwerdeführer, durch die Weisungsbefugnis der Abteilungsleiter werde die korporationsrechtliche Gleichheit aller Professoren aufgehoben, sei abwegig. Die Differenzierungen beträfen lediglich den nicht hierzu gehörenden Bereich der Krankenversorgung.
2. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft teilt in seiner namens der Bundesregierung abgegebenen Stellungnahme im Ergebnis die Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten. Er führt ergänzend aus:
Im Mittelpunkt des Verfassungsbeschwerdeverfahrens stehe die Frage, in welchen Aufgabenbereichen der Hochschule das individuelle Freiheitsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG Wirkungen entfalte, insbesondere, ob sein Wirkungsbereich auch Angelegenheiten erfasse, die den Hochschulen als sogenannte staatliche Aufgaben obliegen, wie dies bei der Krankenversorgung der Fall sei. Solche Auftragsangelegenheiten, bei denen staatliche Daseinsvorsorge wahrgenommen werde, fielen grundsätzlich nicht in den Bereich der akademischen Selbstverwaltung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei davon auszugehen, daß nicht sämtliche Aufgabenbereiche der Hochschule von der in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundentscheidung erfaßt würden. Insbesondere sei der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, daß Art. 5 Abs. 3 GG auch solche Aufgaben erfasse, die der Hochschule nicht zur Selbstverwaltung, sondern als staatliche Angelegenheiten übertragen seien.
Im Bereich der klinischen Medizin hätten die Professoren zusätzlich zu ihren Aufgaben in Forschung und Lehre noch ärztliche Aufgaben. Sie nähmen daher eine Doppelrolle wahr, die aber nicht zu einer Vermischung ihrer Aufgaben führe; soweit der Professor Kranke versorge, sei er Arzt, soweit er lehre und forsche, sei er Hochschullehrer. Den Beschwerdeführern komme die Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 3 GG in ihrer wissenschaftlichen Betätigung zu; dagegen folge aus der zusätzlichen Aufgabenübertragung nicht, daß das Grundrecht, das den Professoren als Wissenschaftlern zur Seite stehe, seine Wirkung nunmehr auch bei der Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben entfalte mit der Folge, daß sie bei der Krankenbehandlung frei von Weisungen des verantwortlichen Arztes gestellt werden müßten, die an den Rechtsgrundsätzen der Krankenversorgung ausgerichtet seien.
Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß in der Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung sich teilweise überschneiden. Dieser Verknüpfung trage das hessische Universitätsgesetz in mehrfacher Hinsicht durch Bereitstellung geeigneter Kooperations- und Koordinationsinstrumente und durch organisatorische Verzahnungen Rechnung. Diese Verknüpfung verbiete nicht die Schaffung besonderer Organisationseinheiten, die wie die Abteilungen ausschließlich nach den Bedürfnissen der Krankenversorgung organisiert seien.
Selbst wenn jedoch das durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte individuelle Freiheitsrecht Geltungskraft auch im Hinblick auf die in der Krankenversorgung zu erfüllenden Dienstaufgaben habe, seien die Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung nicht in diesem Grundrecht verletzt. Die dem Abteilungsleiter zugestandenen Weisungsbefugnisse seien in der Ausgestaltung, wie sie § 36 HUG vorsehe, auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Teilhaberecht der beschwerdeführenden Professoren auf "freie Auswahl" unter den Patienten habe der Gesetzgeber schon deshalb nicht gewährleisten dürfen, weil es sich bei den Patienten nicht um "Forschungsmittel" handele, über die der Wissenschaftler in irgendeinem Sinne verfügen könne, sondern um Menschen, deren Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgt sei. Aus dem Gehalt dieses Grundrechts folge die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter der Patienten zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren. An diesem Gebot sei die gesetzliche Organisation der Krankenversorgung auszurichten, wie dies im hessischen Universitätsgesetz geschehen sei; dies setze insbesondere ein geregeltes Aufnahmeverfahren voraus, dessen Durchführung durch den jeweiligen Abteilungsleiter sicherzustellen sei.
3. Das Präsidium der Westdeutschen Rektorenkonferenz hat sich wie folgt geäußert:
Zwar gelte hinsichtlich der Selbstverwaltung der Gruppenuniversität verfassungsrechtlich das Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen. Daraus folge aber nicht ohne weiteres, daß in der Gruppe der akademischen Forscher und Lehrer eine weitere Unterscheidung nicht mehr möglich oder zulässig sei. Vielmehr schließe das Homogenitätsgebot eine Differenzierung innerhalb der homogenen Gruppe nicht aus, wenn diese nach sachgerechten Unterscheidungskriterien erfolge.
Art. 5 Abs. 3 GG könne eine "monokratische und hierarchische Organisation" lediglich im Bereich der wissenschaftlichen Angelegenheiten selbst ausschließen. Einrichtungen und Personal der Abteilungen im medizinischen Bereich dienten der Forschung, der Lehre und der Krankenversorgung. Da der Abteilungsleiter in der Abteilung die Verantwortung für die Krankenversorgung und die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens trage, könne sich seine Weisungsbefugnis nach § 36 Abs. 2 HUG auch nur auf diese Bereiche erstrecken, auf die sich seine Verantwortung beziehe. Das Weisungsrecht des Abteilungsleiters könne deshalb nur dann einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Wissenschaftsfreiheit darstellen, wenn die Organisation der Krankenversorgung in der Abteilung und die der Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Wissenschaft anzusiedeln wären. Bei der Krankenversorgung in den Universitätskliniken handele es sich jedoch um eine besondere Zusatzaufgabe der Universität.
Es dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die Einrichtungen der Krankenversorgung in der Universität eine bedeutsame Grundlage für Forschung und Lehre im medizinischen Bereich bildeten. Die Struktur der Universitäten Krankenversorgung habe deshalb die Freiheit medizinischer Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Daraus folge jedoch nicht die Notwendigkeit einer Organisation der Krankenversorgung, bei der die einzelnen Hochschullehrer weisungsfrei die Möglichkeit haben sollten, von den ankommenden Kranken diejenigen auszuwählen, die ihr besonderes fachliches Interesse fänden. Sicherlich sei die Organisationsform einer kollegialen Leitung der Abteilung möglich und zulässig; sie sei aber nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.
Es handele sich bei dem Weisungsrecht des Abteilungsleiters nicht um dessen Herrschaft über die anderen Bediensteten der Abteilung; vielmehr gehe es um eine sachgerechte funktionelle Gliederung der Gesamttätigkeit aller in der Abteilung Arbeitenden. Dem Abteilungsleiter oblägen gegenüber seinen Mitarbeitern Fürsorge-, Treue- und Förderungspflichten, deren Erfüllung erforderlichenfalls erzwingbar sei. Im übrigen schließe eine "monokratische" Leitungsstruktur einer Organisationseinheit die Prinzipien der Kollegialität und Kooperation nicht aus, sondern fordere sie im Gegenteil im Interesse der Funktionsfähigkeit der Einheit.
Verfassungsrechtliche Bedenken seien auch insoweit nicht angebracht, als die Abteilungsleiter durch den Kultusminister bestellt würden. Die Ernennung erfolge im Benehmen mit dem Präsidenten der jeweiligen Universität, wobei der Klinikumsvorstand, der Fachbereichsrat und das Direktorium des Medizinischen Zentrums ein Vorschlagsrecht hätten. Dieses Bestellungsverfahren weise eine Ähnlichkeit mit dem Berufungsverfahren zur Besetzung eines Lehrstuhls auf und sei schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.
4. Die Bundesärztekammer vertritt den Standpunkt, auch in einer Universitätsklinik seien die Aufnahme des Patienten und seine Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Krankenversorgung vorzunehmen; hierfür bedürfe es eines geregelten Aufnahmeverfahrens, dessen Durchführung durch den jeweiligen Abteilungsleiter sicherzustellen sei.
Es könne den Beschwerdeführern nicht zugestimmt werden, wenn sie ausführten, Leben und Gesundheit des Klinikpatienten seien von der Organisationsstruktur der Behandlungseinheit nicht betroffen. Im Gegensatz zu der in den Verfassungsbeschwerden vertretenen Auffassung bestehe eine Endverantwortung des leitenden Arztes einer Abteilung insoweit, als dieser die Einteilung des ärztlichen und pflegerischen Dienstes vorzunehmen habe und bei einem infolge falscher Einteilung verursachten Behandlungsfehler wegen Organisationsverschuldens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Diese Endverantwortung schließe allerdings ein Kollegialitätsprinzip nicht aus, vorausgesetzt, daß in einem solchen System die Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Facharztes für den einzelnen Patienten klar festgelegt sei.
5. Der Hochschulverband hat durch Privatdozent Dr. Eckart Klein folgende Stellungnahme vortragen lassen:
Die verfassungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer seien unbegründet. Zwar dürften Lehre und Forschung in der Tat nicht auf der Grundlage monokratischer und hierarchischer Gliederung oder weisungsrechtlicher Abhängigkeit organisiert sein. Hingegen seien den Universitäten vom Gesetzgeber zulässigerweise neben den originären Aufgaben der Forschung und Lehre weitere Aufgaben übertragen, zu denen die Krankenversorgung zähle. Hierbei handele es sich um eine staatliche und gesellschaftliche Aufgabe, die nicht schon allein durch ihre Zuweisung an die Universitäten den besonderen, aus Art. 5 Abs. 3 GG herzuleitenden Organisationsprinzipien unterliege.
Dies bedeute freilich nicht die völlige Unerheblichkeit des Art. 5 Abs. 3 GG im Bereich der Krankenversorgung. Denn es bestehe eine Verknüpfung der Forschungs- und Lehrtätigkeit der medizinischen Hochschullehrer mit ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Krankenversorgung. Die Organisation der medizinischen Einheiten habe daher sowohl das Grundrecht der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG als auch die staatliche Verantwortung für eine effiziente Krankenversorgung, die dem Leben, der Gesundheit und der Würde der Patienten zu dienen habe, zu berücksichtigen. Die angegriffene Regelung trage beiden Gesichtspunkten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
§ 36 Abs. 2 HUG enthalte die wesentlichen Vorschriften, die geeignet seien, den notwendigen wissenschaftlichen Freiraum der einer Abteilung neben dem Leiter angehörenden weiteren Professoren zu sichern. Die Möglichkeit, daß im Einzelfall diesen Vorschriften zuwidergehandelt werde, könne nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung der gesetzlichen Regelung als solcher führen.
§ 36 Abs. 2 Satz 4 und 5 HUG trügen auch in ausreichendem Maß der Tatsache Rechnung, daß ein Abteilungsleiter in der Kenntnis von Spezialfragen möglicherweise von anderen Hochschullehrern seiner Abteilung übertroffen werde. Hier sei es im Interesse der Versorgung der Patienten Dienstpflicht des Abteilungsleiters, den Spezialisten an der medizinischen Behandlung zu beteiligen.
6. Der Marburger Bund -- Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V. -- hält die Verfassungsbeschwerden für begründet.
Die Beschwerdeführer würden durch die angegriffenen Vorschriften in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, weil die vom hessischen Universitätsgesetz vorgenommene Abgrenzung innerhalb der homogenen Gruppe der Professoren funktioneil unzulässig sei. Die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Kriterien der Zugehörigkeit zur Hochschullehrergruppe (Qualifikation, Funktion und Verantwortlichkeit) träfen für alle Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen einheitlich und in gleicher Weise zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß im Bereich der Humanmedizin an den Universitäten die Krankenversorgung unauflösbar mit Forschung und Lehre verbunden sei.
Der demokratische Gedanke der kooperativen Zusammenarbeit, verbunden mit der Aufteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, habe im klinischen Hochschulbereich nur äußerst schwer an Boden gewinnen können, obwohl sich die Notwendigkeit solcher Formen der ärztlichen Zusammenarbeit gerade in der Krankenversorgung infolge des Fortschritts der medizinischen Wissenschaft mit einer immer weiteren Spezialisierung als notwendig erwiesen habe. Obwohl zivil- und strafrechtlich der einzelne Arzt für die Durchführung seiner Krankenbehandlung die persönliche Verantwortung trage, sei für die Beibehaltung der überkommenen hierarchischen Strukturen die sogenannte Endverantwortung des Chefarztes als entscheidender Rechtfertigungsgrund immer wieder herausgestellt worden. Hingegen sei die zwingende Folge aus der medizinischen Entwicklung, insbesondere dem großen Zuwachs an medizinischwissenschaftlicher Erkenntnis und entsprechend verfeinerten Behandlungsmethoden und Verfahrensweisen, die Einführung der vom Marburger Bund bereits 1971 in seinem Saarbrücker Modell geforderten Teamarbeit, wie sie etwa in den Niederlanden oder den USA bereits verwirklicht sei.
Im Bereich der Hochschulmedizin herrsche immer noch tendenziell das Chefarztsystem vor, was auch durch die Schaffung der Gruppenuniversität nicht geändert worden sei. Die Positionen des alten Rechts würden weiterhin hartnäckig verteidigt. Das Festhalten an den alten Strukturen sei auch auf das dem Chefarzt eingeräumte Recht auf Privatliquidation zurückzuführen.
Da die geordnete Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Kranken auch im Hochschulbereich nicht zwingend die hierarchische Struktur der Abteilungsorganisation gebiete, liege in den angegriffenen Vorschriften des hessischen Universitätsgesetzes, die auf eine Zementierung der hierarchischen und zudem noch außeruniversitär bestimmten Strukturen hinausliefen, ein ungerechtfertigter Eingriff in den Kernbereich des für die Beschwerdeführer geltenden Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen § 36 HUG richten (vgl. BVerfGE 54, 363 [372] m.w.N.), hingegen unzulässig, soweit § 36a HUG angegriffen wird.
Bei § 36a HUG handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm, die keine eigene Regelung enthält. Derartige Ermächtigungsnormen können -- allein für sich betrachtet -- grundsätzlich in die Rechtssphäre des Bürgers nicht unmittelbar eingreifen, selbst wenn sie mit Rechtsfehlern behaftet sein sollten (vgl. BVerfGE 17, 381 [386]; 41, 65 [88]; 45, 400 [413]). Die Ermächtigungsnorm kann auf Verfassungsbeschwerde hin nur dann der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterstellt werden, wenn die aufgrund der Ermächtigung erlassene Rechtsvorschrift mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Dies ist aber hier nicht der Fall; denn die Beschwerdeführer haben die Verordnung Humanmedizin des Hessischen Kultusministers vom 24. November 1978, die aufgrund der Ermächtigung des § 36a HUG ergangen ist, nicht in die Verfassungsbeschwerden einbezogen.
 
C.
Die Beschwerdeführer werden durch die Regelungen des § 36 HUG nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Es besteht kein Anlaß, von Amts wegen das Verhältnis dieser landesrechtlichen Norm zum Bundesrecht zu prüfen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1980 -- 1 BvR 1289/78 -- , Umdruck S. 26/27 = EuGRZ 1981, S. 38 [39]).
I.
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich vor allem in folgenden Punkten gegen die Regelungen des § 36 HUG und gegen die aus der Verantwortung und den Weisungsrechten des Abteilungsleiters abzuleitenden Folgerungen:
1. Die Bestellung eines einzigen Abteilungsleiters statt einer kollegialen Leitung der Abteilung,
2. die Berufung dieses Abteilungsleiters auf die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Fachbereich,
3. die Ernennung dieses Abteilungsleiters durch den Kultusminister ohne Wahl durch ein Selbstverwaltungsgremium der Universität,
4. die Verfügungsbefugnis des Abteilungsleiters über die der Abteilung zugewiesenen personellen und sachlichen Mittel,
5. die Weisungsbefugnis des Abteilungsleiters im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung einschließlich der Hochschullehrer gemäß § 36 Abs. 2 HUG.
Die Beschwerdeführer fühlen sich durch eine derartige Leitungs- und Organisationsstruktur der Klinikabteilung und ihre Auswirkungen in ihrer medizinischen Forschungstätigkeit unzulässig beschränkt und als Professoren in ihren wissenschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten gegenüber den Professoren, die zu Abteilungsleitern bestellt sind, ungerechtfertigt benachteiligt.
Indessen zeigt eine Prüfung dieser Regelungen an dem Maßstab des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die vom hessischen Gesetzgeber normierten Lösungen in den Punkten 1-4 bereits ohne Rückgriff auf die Besonderheiten der öffentlichen Krankenversorgung auch bei uneingeschränkter Geltung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit im Hinblick auf die Leitung und Organisation wissenschaftlicher Institute verfassungsrechtlich zulässig sind.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung BVerfGE 43, 242 [279 f.] Gründe dargelegt, die für eine Ablösung der früheren "monokratischen" Verfassung von Universitätsinstituten (und -kliniken) durch eine kollegiale Verwaltungsorganisation sprechen. Damit wurde jedoch lediglich klargestellt, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sei, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums überholte Leitungsstrukturen zu reformieren und dadurch auch bis zu einem gewissen Grade in Rechtspositionen der früheren "monokratischen" Institutsdirektoren einzugreifen. Es ist hieraus jedoch nicht zu folgern, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, unter allen Umständen für die Leitung einer wissenschaftlichen Universitätseinrichtung ein Kollegialorgan vorzusehen; vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, dort, wo er es zur Förderung der Effektivität des Wissenschaftsbetriebs für angemessen erachtet, an der Leitung eines Instituts durch einen Hochschullehrer festzuhalten.
2. Das gleiche muß für die Bestellung eines Professors zum Abteilungsleiter für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Fachbereich gelten. Eine Befristung der Leitung einer Universitätseinrichtung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, mag auch ein Wechsel in der Leitung einer Wissenschaftsinstitution im allgemeinen geeignet sein, ein kollegiales Zusammenwirken der an der Einrichtung tätigen Hochschullehrer zu fördern. Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt nicht, daß jeder Hochschullehrer unbedingt an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluß ausüben kann. Die Wissenschaftsfreiheit gebietet nur, daß der wissenschaftliche Freiraum des in der Universitätseinrichtung tätigen Wissenschaftlers und Hochschullehrers unangetastet bleibt, soweit sich nicht notwendigerweise Rücksichten auf die gleichen Freiheitsräume anderer Hochschullehrer ergeben (vgl. BVerfGE 54, 363 [389 ff.] mit ausführlicher Begründung). Der allgemeine Gleichheitssatz und erst recht das aus Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Homogenitätsgebot schließen für die Gruppen der Hochschullehrer in der Gruppenuniversität sachgemäße Differenzierungen innerhalb dieser Gruppe nicht aus (BVerfGE 39, 247 [255 f.]). Wenn der Gesetzgeber durch eine solche Differenzierung hinsichtlich der Stellung und der Befugnisse einzelner Hochschullehrer die Funktionsfähigkeit der Universität und ihrer Institutionen fördern will, ist es ihm nicht verwehrt, sachgemäße Unterscheidungen zu treffen. Auch wenn dem Institut angehörige Professoren durch die Bestellung eines einzelnen Professors auf Dauer von der Institutsleitung ausgeschlossen sind, stellt dies noch keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG dar, falls die Organisation des Intituts im übrigen den erforderlichen wissenschaftlichen Freiraum für diese anderen Professoren gewährleistet.
3. Auch die Bestellung des Abteilungsleiters durch den Kultusminister im Benehmen mit dem Präsidenten der Universität läßt -- bereits unabhängig von den besonderen Belangen der Krankenversorgung -- einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Bei der Bestellung des Abteilungsleiters nach § 36 Abs. 1 Satz 2 HUG haben -- worauf insbesondere die Westdeutsche Rektorenkonferenz in ihrer Stellungnahme hinweist -- außer dem Klinikumsvorstand auch der Fachbereichsrat und das Direktorium des Medizinischen Zentrums ein Vorschlagsrecht. Universitäre Selbstverwaltungsgremien sind also in ähnlicher Weise beteiligt wie beim Berufungsverfahren der Professoren, das letztlich auch durch eine Entscheidung des Kultusministers abgeschlossen wird. Ein eigenes Grundrecht der Beschwerdeführer wird durch die Bestellung des Abteilungsleiters seitens des Kultusministers jedenfalls nicht beeinträchtigt. Die einem Institut angehörigen Hochschullehrer können nicht unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verlangen, daß der Institutsleiter von ihnen gewählt oder von einem Universitätsgremium bestellt oder eingesetzt wird. Soweit ihnen von Verfassungs wegen ein Mitwirkungsrecht (entsprechend dem bei der Berufung von Professoren, vgl. dazu BVerfGE 51, 369 [381]) zustehen sollte, kann dieses jedenfalls nicht weiter gehen als das Recht auf Mitwirkung in einem Berufungsverfahren. Solchen Anforderungen genügt jedoch § 36 Abs. 1 HUG:
Alle Professoren des medizinischen Fachbereichs haben über den nach den allgemeinen Regeln der akademischen Selbstverwaltung gewählten Fachbereichsrat die Möglichkeit, auf die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 HUG einzuwirken; ebenso wie bei der Berufung von Professoren liegt die Entscheidung allerdings beim Kultusminister.
4. Der Leitung einer wissenschaftlichen Universitätseinrichtung können Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, und zwar auch dann, wenn solche Befugnisse mittelbar die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren berühren können. Da eine sinnvolle Ausnutzung der Institutseinrichtungen sichergestellt sein muß, kann der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß der Leitung des Instituts Abstimmungsbefugnisse hinsichtlich des Arbeitseinsatzes der Hilfskräfte, der Nutzung der Geräte und dergleichen einräumen. Zwar kann eine auf den möglichst wirtschaftlichen Einsatz finanzieller Mittel gerichtete Abstimmung der Aufgaben und Arbeitsbereiche der Institutsprofessoren durch die Institutsleitung mit gewissen Einschränkungen für die einzelnen Professoren verbunden sein; dies überschreitet aber grundsätzlich nicht den Rahmen dessen, was ein an einem Institut tätiger Hochschullehrer aufgrund seiner Einbindung in die Institution der Universität in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinnehmen muß (vgl. BVerfGE 54, 363 [390]).
II.
Danach erscheinen die in § 36 Abs. 1 HUG enthaltenen und von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen in wesentlichen Punkten bereits nach den allgemein für die Wissenschaftsorganisation in der Universität geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben als unbedenklich. Hingegen ergeben sich Besonderheiten für die in § 36 Abs. 2 HUG niedergelegten Weisungsbefugnisse des Abteilungsleiters. Derartige Weisungskompetenzen eines Professors gegenüber einem anderen Professor sind im Wissenschaftsbetrieb in der Regel im Hinblick auf das Grundrecht jedes Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zulässig. Die Zuständigkeiten der Leitung einer wissenschaftlichen Universitätseinrichtung dürfen nicht zu unmittelbaren Eingriffen in die den (an der Einrichtung tätigen) Professoren gewährleistete Freiheit auf wissenschaftliche Eigeninitiative sowie Wahl und Durchführung ihrer Forschungsvorhaben führen. Indessen ist hier von Bedeutung, daß es bei der Abteilung eines Medizinischen Zentrums und der Bestellung und den Befugnissen ihrer Leitung nicht allein um eine Angelegenheit der Wissenschaftsverwaltung in der Universität geht, sondern um die Organisation der an die Universität übertragenen Aufgabe der Krankenversorgung. Für diese müssen besondere rechtliche Grundsätze gelten.
1. Die Hauptaufgaben der Hochschulen, insbesondere der Universitäten als wissenschaftlichen Hochschulen, liegen auf dem Gebiet der Forschung und Lehre (vgl. § 2 Abs. 1 HRG und die entsprechende Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes [Hochschulgesetz -- HHG --] vom 6. Juni 1978 -- GVBl. I S. 319 --). Diese Aufgaben nehmen sie als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Daneben können der Hochschule weitere Aufgaben übertragen werden (Auftragsangelegenheiten), die über den Bereich der Forschung und Lehre hinausgehen (§ 2 Abs. 8 Satz 2 HRG und § 18 Abs. 1 HHG). Allerdings dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die mit den Hauptaufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium zusammenhängen (vgl. § 20 HHG).
a) Die Krankenversorgung stellt eine derartige, der Universität vom Staat zusätzlich übertragene Aufgabe dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 HHG). Ihre Übertragung auf die Universität ist zwar durch die medizinische Forschung und Lehre begründet und bedingt; sie stellt jedoch eine Zusatzaufgabe dar, die in beträchtlichem Maße über den rein wissenschaftlichen Bereich hinausgeht (vgl. Hailbronner, in: Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/ Walter, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Rdnr. 32 zu § 59). Hier ist die Universität nicht nur der Raum für die sich in wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit vollziehende medizinische Forschung und Lehre, sondern zugleich auch Trägerin einer gesellschaftlichen Aufgabe, die aus diesem Grunde staatlicher Kontrolle unterliegen muß (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 24. November 1973, ESVGH 24, 12 [16]).
Nach § 20 Abs. 4 HHG nehmen die Hochschulen solche Auftragsangelegenheiten zwar in eigener Zuständigkeit wahr; der Kultusminister kann jedoch Weisungen erteilen und erforderlichenfalls Ersatzvornahme veranlassen (Fachaufsicht; vgl. § 59 Abs. 2 HRG).
b) Die Bedeutung der Krankenversorgung als einer der Universität zusätzlich übertragenen staatlichen Aufgabe hat rechtliche Folgen für die Stellung der Hochschullehrer, die in der Krankenversorgung an der Universität tätig werden. Soweit sie Kranke in Universitätskliniken behandeln, sind sie nicht in erster Linie akademische Forscher und Lehrer. Vielmehr handelt es sich bei der Krankenversorgung auch für den einzelnen medizinischen Professor um eine Zusatzaufgabe, die neben seine Aufgabe, die medizinische Forschung und Lehre zu betreiben, tritt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HUG).
2. Aus dieser besonderen Stellung der Krankenversorgung sowohl im Aufgabenbereich der Universität als auch im Tätigkeitsfeld des einzelnen medizinischen Hochschullehrers ergibt sich, daß die Verwaltungsorganisation der Krankenversorgung (vgl. zur Entwicklung der Krankenhausorganisation auch BVerfGE 52, 303 [338 f.]) nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien unterliegt, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Geltung beanspruchen. Das Grundrecht des an der Universität tätigen Wissenschaftlers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betrifft zunächst nur dessen wissenschaftliche Arbeit und Entfaltung in den der Universität gestellten, den Kernbereich akademischer Selbstverwaltung bildenden Aufgaben in Forschung und Lehre. So wie die Universität als solche im Bereich der Krankenversorgung unter der Fachaufsicht des Staates eine Auftragsangelegenheit wahrnimmt, ist auch die Stellung des medizinischen Hochschullehrers bei der Krankenversorgung nicht diejenige des rein wissenschaftlich tätigen akademischen Forschers und Lehrers, sondern die eines neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation eingegliederten Mediziners. Bei Berücksichtigung dieser Stellung des ärztlichen Hochschullehrers ist es dem Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verwehrt, ihn -- wie einen vergleichbaren Beamten in einer staatlichen Institution -- in eine "hierarchisch" organisierte Verwaltungsstruktur einzuordnen, soweit hierfür sachlich einleuchtende Gründe der Krankenversorgung bestehen.
Daß der Krankenhausbetrieb im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der zu behandelnden und zu betreuenden Patienten eine gegenüber dem allgemeinen Wissenschaftsbetrieb der Universität straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert, liegt nahe. Der Wissenschaftsrat hat in seinen "Empfehlungen zu Aufgaben, Organisation und Ausbau der medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten" vom 9. Juli 1976, auf welche sich die Begründung zum Regierungsentwurf des § 36 HUG stützt, zu einer diesen Anforderungen genügenden Organisationsstruktur ausgeführt (Empfehlungen S. 85 f.):
    Es muß jederzeit zweifelsfrei feststehen, welcher Arzt für die Behandlung eines bestimmten Patienten bzw. -- bei den theoretisch-medizinischen Einrichtungen -- für die sachgerechte Beurteilung von Untersuchungsgut zuständig und damit ärztlich verantwortlich ist. Aus diesem Grund dürfen die Organisationseinheiten, denen die unmittelbare Durchführung der Krankenversorgung übertragen ist, nur so groß sein, daß eine verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen leitenden Arzt möglich ist. Innerhalb dieser Organisationseinheiten muß der leitende Arzt in allen Fragen der Krankenversorgung Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Ärzten und dem sonstigen Personal haben, da er anders seine ärztliche Verantwortung nicht wahrnehmen kann.
Diese allgemein für die Krankenhausorganisation maßgeblichen Überlegungen gelten auch für die Krankenbehandlung im Rahmen eines Universitätsklinikums; im Interesse einer bestmöglichen Krankenversorgung müssen auch die habilitierten Wissenschaftler und Professoren, die an einer Universitätsklinik in der Krankenversorgung tätig werden, in eine funktionierende Organisation eingegliedert werden.
3. Allerdings darf bei alledem nicht verkannt werden, daß sich im Fachbereich Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung überschneiden. In der täglichen Praxis läßt sich kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen. Die Krankenversorgung ist der Universität gerade deshalb als zusätzliche Aufgabe übertragen, weil sie in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft steht. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre in der Medizin läßt sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers werden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen. Es liegt somit eine Verflechtung beider Bereiche miteinander vor, die bei der rechtlichen Organisation zu berücksichtigen ist (vgl. Hailbronner in: Großkreutz/Hailbronner/Ipsen/Walter, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 59 HRG; Dallinger in: Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, 1978, Rdnr. 4 zu § 59 HRG).
Verfassungsrechtlich folgt hieraus, daß das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden darf. Vielmehr muß ihm Rechnung getragen werden, soweit Forschung und Lehre in die sonst selbständige, der Universität zusätzlich übertragene Aufgabe der Krankenversorgung übergreifen. Der Gesetzgeber muß bei der Organisation der Universitätskliniken verschiedenen rechtlichen Interessen gerecht werden: Er muß einerseits das Grundrecht der medizinischen Hochschullehrer auf Wissenschaftsfreiheit achten, andererseits eine bestmögliche Krankenversorgung gewährleisten; denn auch insoweit gilt es, verfassungsrechtlich relevante Rechtsgüter von großer Bedeutung zu schützen. Jeder Patient, der sich in die Behandlung eines Universitätskrankenhauses begibt, muß sicher sein, daß sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach allen Regeln ärztlicher Kunst gewahrt wird. Die Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungs wegen (auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) zu sorgen hat. Im Bereich der universitären Krankenversorgung stehen sich daher verschiedene Grundrechte und verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber; Aufgabe des Gesetzgebers ist es, zwischen diesen möglicherweise gegensätzlichen Grundrechtspositionen einen Ausgleich zu finden. Dem steht nicht entgegen, daß die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht durch Gesetz beschränkt werden kann; auch sie ist nicht gänzlich schrankenlos gewährt. In einem Spannungsverhältnis mit anderen Grund- und Verfassungsrechten kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber solchen mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien nicht schlechthin Vorrang zu (BVerfGE 47, 327 [368 f.]; zum Erfordernis des Ausgleichs zwischen verschiedenen Grundrechtspositionen vgl. BVerfGE 30, 173 [193] und 52, 223 [247]). Den Ausgleich zwischen den im Bereich der Verwaltung der medizinischen Universitätseinrichtungen zu berücksichtigenden Interessen hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in seinem oben zitierten Urteil (ESVGH 24, 12 [17]) zutreffend wie folgt umschrieben:
    Die Strukturierung der universitären Krankenversorgung kann deshalb zwar weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf die Effizienz der Krankenversorgung erfolgen; immer ist jedoch dabei auch zu berücksichtigen, daß die Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und die akademische Selbstverwaltung auf diesem Sachgebiet nur dann in ihrem Wesenskern unangetastet bleiben, wenn eine beiden, teilweise untrennbar miteinander verbundenen, Aufgabengebieten Rechnung tragende Organisation des medizinischen Gesamtbereichs der Universität besteht. Dazu gehört vor allem, daß, wie dem Interesse bestmöglicher Krankenversorgung, so auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird. Nur auf einer solchen Basis ist eine möglichst sachgerechte und rationelle und zugleich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Beziehungen zwischen beiden Aufgabenbereichen möglich.
III.
Prüft man nach diesen Maßstäben die vom hessischen Landesgesetzgeber in den §§ 28 ff., insbesondere in § 36 HUG, für die Organisation des Fachbereichs Humanmedizin und seiner klinischen Einrichtungen getroffenen Regelungen, so ergibt sich, daß diese das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht verletzen.
1. Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 1 HUG sowohl die wissenschaftlich-medizinischen Aufgaben als auch die Krankenversorgung der Zuständigkeit des Fachbereichs Humanmedizin unterstellt. Damit sind die Selbstverwaltungsaufgaben im medizinischen Bereich und die der Universität insoweit als Auftragsangelegenheit übertragenen staatlichen Aufgaben in der Krankenversorgung der allgemeinen Zuständigkeit der Organe dieses Fachbereichs zugewiesen. Das hessische Universitätsgesetz normiert hier die sogenannte "Einheitsverwaltung" (vgl. § 58 Abs. 3 HRG). Die Koordination von wissenschaftlichen und ärztlichen Aufgaben kommt an der Spitze des Fachbereichs schon durch die Stellung des Ärztlichen Direktors als Dekan des Fachbereichs zum Ausdruck (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HUG). Die selbständige Bedeutung der Krankenversorgung zeigt sich andererseits in der Einrichtung des Universitätsklinikums als rechtlich unselbständiger Anstalt der Universität (§ 33 Abs. 1 HUG), wobei die notwendige Kooperation der Verwaltung dieses Klinikums mit dem wissenschaftlichen Bereich in § 33 Abs. 3 HUG auf oberster Ebene dadurch gewahrt wird, daß der Ärztliche Direktor Vorsitzender und die Prodekane Mitglieder des Klinikumsvorstandes sind.
Auf mittlerer Ebene der klinischen Universitätseinrichtungen stehen die Medizinischen Zentren (§ 34 Abs. 1 HUG). Ihre Zuständigkeiten (§ 34 Abs. 3 HUG) zeigen, daß auch hier eine Koordination und ein Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Wissenschaft und der Krankenbehandlung angestrebt wird: In § 34 Abs. 3 Nr. 3 HUG ist ausdrücklich die Zuständigkeit des Medizinischen Zentrums für die Abstimmung der Belange von Forschung und Lehre mit den Belangen der Krankenversorgung festgelegt. Die Leitung der Medizinischen Zentren ist so organisiert (§ 35 HUG), daß allen Anforderungen an die Verwirklichung der Grundrechte der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, insbesondere ihrer hieraus herzuleitenden Mitwirkungs- und Teilhaberechte, Genüge getan ist: Nach § 35 Abs. 2 HUG gehören dem Direktorium alle in dem Medizinischen Zentrum tätigen Professoren an; die Professoren müssen die absolute Mehrheit im Direktorium haben.
2. Als unterste Organisationseinheiten der Krankenversorgung hat der hessische Gesetzgeber die Abteilungen eingerichtet, in die sich die Medizinischen Zentren gliedern (§ 34 Abs. 1 Satz 2 HUG). Den Abteilungen obliegen keine eigenen Zuständigkeiten in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten; sie sind Verwaltungseinheiten lediglich im Rahmen der Krankenversorgung. Ihre Leitungsorganisation muß daher nicht von vornherein an den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausgerichtet sein, wie sie im wissenschaftlichen Bereich Geltung haben. Nach den dargestellten Grundsätzen über den Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen muß lediglich sichergestellt werden, daß eine Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit der einer Abteilung angehörenden Hochschullehrer in der medizinischen Forschung und Lehre ausgeschlossen wird, soweit dies mit den Erfordernissen der Krankenversorgung vereinbar ist.
Die in § 36 Abs. 1 HUG normierte Bestellung eines Professors auf Dauer seiner Zugehörigkeit zum Fachbereich als Abteilungsleiter durch den Kultusminister begegnet -- wie oben dargelegt -- bereits nach den allgemein für wissenschaftliche Universitätseinrichtungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG geltenden Grundsätzen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei Berücksichtigung der Besonderheiten der Krankenversorgung lassen sich für die vom Gesetzgeber gewählte Leitungsstruktur der Abteilungen sachlich einleuchtende Gründe anführen:
Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß eine durch einen einzelnen Professor, welcher die Verantwortung für die Krankenversorgung allein trägt, effizient geleitete Abteilung den berechtigten Interessen der Patienten (und vor allem dem Schutz ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dienlich ist; die Verantwortlichkeiten sind klar geregelt, die Entscheidungsprozesse sind einfach, die Behandlungsabläufe können konsequent gesteuert werden. Die Bestellung des Leiters auf Dauer verspricht Kontinuität und sichert dem Leiter eine im Interesse der Entwicklung der Klinik und der Versorgung der Patienten erwünschte Unabhängigkeit.
Zwar mag auch eine kollegiale Abteilungsleitung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebt, geeignet sein, eine ordnungsgemäße Krankenversorgung in der Universitätsklinik zu gewährleisten. Der Marburger Bund hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß kollegiale Leitungsstrukturen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in den Niederlanden mit Erfolg praktiziert werden und in Deutschland bereits 1971 ein Leitungsmodell auf der Grundlage der Kollegialität und Teamarbeit (sogenanntes "Saarbrücker Modell" des Marburger Bundes) entwickelt wurde. Im übrigen hat der Hessische Kultusminister in § 4 Abs. 2 und 3 der eingangs erwähnten Verordnung Humanmedizin für Ausnahmefälle auch an hessischen Universitätskliniken die Zulassung einer befristeten oder kollegialen Abteilungsleitung vorgesehen. Letztlich kommt es auf diese Frage hier jedoch nicht an. Wenn der hessische Gesetzgeber sich für die in § 36 Abs. 1 HUG vorgesehene Leitungsorganisation entschieden hat, so kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden.
3. Das Weisungsrecht des verantwortlichen Abteilungsleiters gemäß § 36 Abs. 2 HUG erscheint zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Klinikbetriebs und einer bestmöglichen Behandlung und Versorgung der Patienten sachgerecht. Die Entscheidung über die Aufnahme der Patienten und ihre Zuweisung an bestimmte Ärzte zur Behandlung sowie über ähnliche Fragen kann nicht den verschiedenen der Abteilung angehörenden Ärzten nach deren Belieben überlassen bleiben, mögen diese auch Hochschullehrer und an den Patienten und ihrer diagnostischen und therapeutischen Betreuung wissenschaftlich interessiert sein. Derartige grundlegende organisatorische Fragen müssen vielmehr einheitlich und unter klarer Bestimmung der Kompetenzen entschieden werden; denn es geht in der Krankenversorgung nicht in erster Linie um wissenschaftliche Arbeit, über deren Durchführung jeder Hochschullehrer selbst entscheiden mag, sondern um einen großen und sehr aufwendigen staatlichen Dienstleistungsbetrieb, dessen reibungsloser und die gestellten Aufgaben erfüllender Ablauf sichergestellt werden muß. Es liegt nahe, daß dies entsprechende Weisungsbefugnisse erfordert. Andererseits können solche Weisungsrechte auch nur so weit aus den genannten Sachgründen gerechtfertigt werden, als sie sich auf den Dienstleistungsbetrieb Krankenversorgung beziehen. Dabei ist nicht zu verkennen, daß die Weisungsbefugnisse des verantwortlichen Abteilungsleiters, auch wenn sie sich auf die Fragen der Krankenversorgung beschränken, die Tätigkeit der abteilungsangehörigen Hochschullehrer in wissenschaftlichen Angelegenheiten zumindest mittelbar berühren können: Da sich die Krankenbehandlung und die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die akademische Lehre im medizinischen Bereich überschneiden, können Forschungsvorhaben von Professoren und die Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen auch dadurch beeinflußt werden, in welcher Weise der Krankenversorgungsbetrieb organisiert ist, welche Patienten ihnen zugewiesen werden und welche Arbeitsbedingungen sie in der Klinik antreffen. Bei der Ausgestaltung dieses Weisungsrechts des Abteilungsleiters ist der Gesetzgeber deshalb in besonderem Maße gehalten, für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Wissenschaftsfreiheit und den im Bereich der Krankenversorgung im übrigen zu schützenden verfassungsrechtlichen Positionen, vor allem dem Grundrecht der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu sorgen und eine Beeinträchtigung der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitenden Rechte der Hochschullehrer so weit wie möglich auszuschließen.
4. Der hessische Landesgesetzgeber hat dem in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Rechnung getragen.
a) Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HUG wird dem Abteilungsleiter die Weisungsbefugnis ausdrücklich "unbeschadet der Regelung des § 39 Abs. 1" HUG erteilt. In § 39 Abs. 1 Satz 1 HUG ist die selbständige Tätigkeit der Professoren in Lehre und Forschung normiert. Die Bezugnahme in § 36 Abs. 2 Satz 2 HUG bedeutet, daß den Weisungsbefugnissen des Abteilungsleiters gegenüber Professoren von vornherein gesetzliche Schranken gesetzt sind (vgl. hier auch die Begründung zu §§ 34 bis 36a des Regierungsentwurfs, LTDrucks. 8/5750, S. 47 [48]). Der Abteilungsleiter hat, wenn er im Rahmen der Organisation der Krankenversorgung und der ärztlichen Behandlung sein Weisungsrecht gegenüber medizinischen Hochschullehrern der Abteilung ausübt, stets darauf zu achten, daß deren Arbeit in Forschung und Lehre möglichst nicht beeinträchtigt wird.
b) Der herausgehobenen Stellung der Professoren trägt ferner § 36 Abs. 2 Satz 5 HUG Rechnung. Danach soll der Abteilungsleiter Professoren bestimmte ärztliche Funktionen, nach Möglichkeit auf Dauer, zur selbständigen Erledigung übertragen; die Professoren sind insoweit gegenüber ihren ärztlichen und sonstigen Mitarbeitern ihrerseits weisungsbefugt. Mit dieser Regelung zeigt der Gesetzgeber, daß die Weisungsunterworfenheit der einer Abteilung angehörenden medizinischen Professoren auch im Rahmen der Krankenversorgung und der ärztlichen Tätigkeit auf das organisatorisch Notwendige beschränkt sein und ihnen nach Möglichkeit auch in diesem Bereich eine weitgehend selbständige Stellung zukommen soll. Dies hat der Hessische Kultusminister in § 5 Abs. 3 der gemäß § 36a HUG erlassenen Verordnung Humanmedizin weiter konkretisiert: Danach kann der Abteilungsleiter Professoren von der Übertragung bestimmter ärztlicher Funktionen zur selbständigen Erledigung nur aus zwingenden ärztlichen Gründen ausschließen. Der Professor ist bei den ihm übertragenen Aufgaben zur selbständigen Versorgung und Behandlung der Patienten oder ärztlichen Beurteilung von Untersuchungsgut berechtigt und verpflichtet.
c) Für Konfliktsfδlle bei der Abstimmung der Belange von Forschung und Lehre mit den Belangen der Krankenversorgung sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abteilungsleiter und anderen Professoren der Abteilung über die Übertragung von ärztlichen Funktionen zur selbständigen Erledigung ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 3 Nr. 3 HUG und § 5 Abs. 4 der Verordnung Humanmedizin eine Entscheidung durch das Direktorium des Medizinischen Zentrums und den Vorstand des Universitätsklinikums vorgesehen; der Abteilungsleiter ist in der Ausübung seiner Weisungsbefugnisse also in solchen Fällen einer Kontrolle durch kollegiale Gremien der Universität unterworfen.
Betrachtet man alle diese Regelungen im Zusammenhang, so zeigt sich, daß der hessische Landesgesetzgeber um einen Ausgleich zwischen den Rechtspositionen der einer Abteilung angehörenden Hochschullehrer, insbesondere auch ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit, und den Belangen einer bestmöglichen Krankenversorgung (und damit der Wahrung der Grundrechte der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bemüht war; die gefundene gesetzgeberische Lösung berücksichtigt die beteiligten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in ausreichendem Maße.
5. Während somit die gesetzlichen Regelungen auf Ausgleich der beteiligten Interessen angelegt sind und zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet erscheinen, kommt es nach dem Vortrag der Beschwerdeführer in der täglichen Praxis bei der Ausübung von Weisungsbefugnissen durch Abteilungsleiter gegenüber anderen in der Abteilung tätigen Hochschullehrern in verschiedenen Abteilungen von hessischen Universitätskliniken, gerade auch in den Abteilungen, welchen die Beschwerdeführer angehören, zu erheblichen Schwierigkeiten. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, im Rahmen dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens dem im einzelnen nachzugehen. Bei derartigen Spannungen und Schwierigkeiten handelt es sich um Probleme der Handhabung der gesetzlichen Vorschriften, nicht um solche des Inhalts der gesetzlichen Regelung. Wenn eine Norm und die in ihr enthaltenen Befugnisse entgegen ihrem Sinn und Zweck angewandt und möglicherweise zu unzulässigen Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen mißbraucht werden sollten, so folgt hieraus nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift selbst. Vielmehr steht es den Betroffenen frei, gegen etwaige unberechtigte Eingriffe in ihre Wissenschaftsfreiheit im Einzelfall verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
(gez.) Dr. Benda Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner