BVerfGE 55, 114 - Witwenrente
1. Die Auslegung des § 1302 Abs. 1 RVO, nach der eine Frau im Falle ihrer dritten Eheschließung keine Heiratsabfindung für ihre vordem bezogene Witwenrente erhält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das gleiche gilt insoweit, als § 1291 Abs. 2 RVO dahin ausgelegt wird, daß eine Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe nicht wieder auflebt.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 21. Oktober 1980 auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1980
-- 1 BvR 179, 464/78 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinz Gester, Hans-Böckler-Straße 39, Düsseldorf 30 - gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 1977 - 5/12 RJ 62/74 - 1 BvR 179/78 -; 2. der Frau K ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kleineberg und G. Kleine, Elberfelder Straße 16, Hagen l - gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Januar 1978 - 4/12 RJ 164/75 -, b) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1975 - L 13 J 27/75 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10. Dezember 1974 - S 13 J 121/74 - 1 BvR 464/78 -.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob einer Witwe bei Eingehung einer dritten oder weiteren Ehe eine Heiratsabfindung und nach Auflösung dieser Ehen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres ersten Ehemannes zu zahlen ist.
I.
1. Wer aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten eine Hinterbliebenenrente bezogen hat, erhält bei Wiederverheiratung eine Abfindung für die fortfallende Rente (Heiratsabfindung). Dazu bestimmen § 1302 Abs. 1 RVO und § 81 Abs. 1 AVG:
    Einer Witwe oder einem Witwer, die wieder heiraten, wird als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt.
Gleichartige Regelungen enthalten § 83 Abs. 2 RKG, § 615 Abs. 1 RVO und § 44 Abs. 1 BVG.
Im Falle der Auflösung der neuen Ehe kann der Anspruch auf den Bezug der Hinterbliebenenrente nach dem ersten Ehegatten wieder aufleben.
§ 1291 Abs. 2 RVO = § 68 Abs. 2 AVG = § 83 Abs. 3 RKG, welche die Voraussetzungen des Wiederauflebens regeln, lauten:
    Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen. Eine bei der Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente gewährt ist.
Vergleichbare Regelungen enthalten § 615 Abs. 2 RVO und § 44 BVG.
2. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß einer Witwe die Abfindung nur bei ihrer ersten Wiederheirat zustehe und die Witwenrente nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe nicht wieder auflebe (vgl. BSGE 17, 120; 23, 124; 26, 77 m.w.N.; BSG, SozR Nr. 2 zu § 83 RKG; SozR Nr. 30 zu § 1291 RVO; SozR Nr. 19 und 20 zu § 44 BVG).
Gegen diese Rechtsprechung hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts im Ausgangsverfahren 1 BvR 179/78 den Großen Senat des Gerichts angerufen (SozSich 1976, S. 216; vgl. auch SGb 1976, S. 93) und unter Bezugnahme auf kritische Literaturstimmen ausgeführt:
Die Heiratsabfindung als Starthilfe für eine neue Ehe und die Aussicht auf ein späteres Wiederaufleben einer weggefallenen Witwenrente sollten der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung erleichtern und damit das soziale Phänomen der sogenannten Onkelehen bewältigen. Angesichts dieser Zielsetzung sei nicht ersichtlich, warum sich der Zweck der gesetzlichen Regelung bereits mit der Eingehung einer zweiten Ehe erschöpfe. Die Möglichkeit des Entstehens eines sogenannten Rentenkonkubinats liege bei der Bezieherin einer wieder aufgelebten Witwenrente, die erneut heiraten wolle, ebenso nahe wie bei der Bezieherin einer sogenannten originären Witwenrente. Der Zweck der Regelungen erfordere es deswegen, die Versorgungskette nicht mit der zweiten Ehe abbrechen zu lassen. Vielmehr sei die wieder aufgelebte Witwenrente bei abermaliger Eheschließung erneut abzufinden; bei Auflösung einer dritten Ehe müsse die Rente wieder aufleben.
Der 12. Senat hat demgemäß dem Großen Senat folgende Fragen vorgelegt:
    a) Ist einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs (§ 1302 Abs. 1 RVO) nur bei der ersten Wiederheirat oder auch bei jeder folgenden Eheschließung zu gewähren?
    b) Lebt eine Witwenrente nur bei Auflösung der zweiten Ehe oder auch bei der Auflösung der dritten und jeder weiteren Ehe wieder auf (§ 1291 Abs. 2 RVO)?
3. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hielt die zweite Frage für unzulässig und entschied auf die erste Frage (BSGE 44,151):
    Einer Witwe ist die Abfindung des Rentenanspruchs (§ 1302 Abs. 1 RVO, § 81 Abs. 1 AVG, § 83 RKG, § 615 Abs. 1 RVO, § 44 Abs. 1 BVG) nur bei der ersten Wiederheirat zu gewähren.
In seiner Begründung, in der er auch auf die Frage eines Wiederauflebens der Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe einging, führte der Große Senat aus:
Der Gesetzeswortlaut sei wenig geeignet, um zu einer Klärung der Streitfrage zu kommen. Die Gesetzgebungsmaterialien stützten die bisherige Rechtsprechung. Zum sozialpolitischen Zweck der Regelungen über Witwenrentenabfindung und Wiederaufleben der Witwenrente enthalte der Vorlagebeschluß bedeutsame Gedankengänge; ihr Gewicht erscheine jedoch nicht ausreichend, um die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Sozialpolitische Überlegungen müßten bei der Auslegung der Normen vom herkömmlichen System ausgehen und könnten den sich anbahnenden Systemwandel, nach dem Rentenansprüche verwitweter Frauen möglicherweise größere Beständigkeit erlangten, noch nicht berücksichtigen. Nach geltendem Recht ersetze die Hinterbliebenenversorgung den durch den Tod des Ernährers verloren gegangenen Unterhalt grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein neuer Lebenspartner innerhalb eines Familienverbandes für den Unterhalt sorge. Zwar könne eine Witwe auch aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Wiederheirat eine neue Unterhaltssicherung erreichen. Als Merkmal für die Beendigung der Witwenbezüge scheide ein solcher Sachverhalt jedoch aus, weil sonst die Verwaltung zu Ausforschungen im privaten Lebensbereich genötigt werde. Daher bilde allein die Wiederheirat der Witwe den Tatbestand, der zu ihren Lebzeiten die Rente wegfallen lasse. Schon bei der zweiten Ehe enthalte § 1291 Abs. 2 RVO aber den unbeabsichtigten möglichen Effekt, daß die Frau, wenn ihr Mann in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, als Ausweg die Scheidung suchen könne, um danach in der wieder aufgelebten Witwenrente eine neue wirtschaftliche Grundlage zu finden. Eine unbegrenzte Fortsetzung der vom ersten Ehemann abgeleiteten "Versorgungskette" über die zweite Ehe hinaus sei geeignet, diesen Effekt zu verstärken. Auch sei es nicht unbedenklich, daß eine Frau bei Eingehen einer dritten Ehe zwar den Unterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Mann verliere, aber auf eine von ihrem ersten Mann stammende Sicherung zurückgreifen könne.
Die Heiratsabfindung und das Wiederaufleben der Rente nach der zweiten Ehe seien mit dem Ziel geschaffen, dem Rentenkonkubinat als einem Massenphänomen der Nachkriegszeit vorzubeugen. Dieses Phänomen habe aber mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Zweiten Weltkrieg seine Bedeutung verloren. Heute gehe es nur noch um individuelle Schicksale, auf die das Gesetz nicht zwingend zu übertragen sei. Zwar liege eine gewisse Ungerechtigkeit darin, daß eine Frau, die ohne Eheschließung ihr weiteres Leben in eheähnlicher Partnerschaft verbringe, ihre wirtschaftliche Sicherung aus der ersten Ehe nicht einbüße. Indessen ergebe sich die Besserstellung einer solchen Frau nur aus pragmatischen Verwaltungserwägungen. Die Eheschließung der wieder heiratenden Witwe sei auch nicht ausschließlich als Opfer gegenüber den Versicherungsträgern zu sehen. Sie bringe vielmehr neben dem Nachteil des Verlustes der Sicherung aus erster Ehe vielfache andere Vorteile ideeller und materieller Art. Auch sei die in der Rechtsprechung geäußerte Erwägung zutreffend, daß mit jeder weiteren Eheschließung die innere Bindung wie auch die wirtschaftlichen Beziehungen zum verstorbenen Ehemann an Intensität verlören. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß die dritte und jede folgende Ehe nicht nur zur wirtschaftlichen Verschlechterung, sondern auch zur Verbesserung des wirtschaftlichen Niveaus der Frau führen könnte. Die Versicherungsträger müßten auch keine Garantenstellung dafür übernehmen, daß der Frau auch bei Auflösung aller späteren Ehen jeweils der Unterhaltsstatus gewährleistet bleibe, den ihr die erste Witwenrente zunächst geboten habe.
II.
1. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 179/78
a) Die 1912 geborene Beschwerdeführerin heiratete 1931, ihr erster Ehemann starb 1942. Sie bezog bis zu ihrer 1946 geschlossenen zweiten Ehe Witwenrente, die nach der Scheidung der zweiten Ehe 1966 wieder auflebte. Als sie 1972 ihre dritte Ehe einging, beantragte sie die Gewährung einer Heiratsabfindung. Dieser Antrag wurde von der im Ausgangsverfahren beklagten Landesversicherungsanstalt abgelehnt. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht verurteilten die Beklagte dazu, die beantragte Abfindung zu gewähren. Der mit der Revision angerufene 12. Senat des Bundessozialgerichts teilte die Ansicht der Vorinstanzen und rief deshalb mit den unter I 2 mitgeteilten Erwägungen den Großen Senat an. Nach dessen Entscheidung wies der nunmehr zuständige 5. Senat des Bundessozialgerichts unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Großen Senats ab.
b) Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde. Sie ist der Auffassung, daß die Auslegung des § 1302 Abs. 1 RVO durch das angegriffene Urteil sie in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 14 GG verletze.
Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil niemand dadurch, daß er eine Ehe eingehe, benachteiligt werden dürfe. Er dürfe vor allem nicht geringere staatliche Leistungen erhalten als ein Nichtverheirateter. Die Gerichte dürften das Recht nicht in einer Weise anwenden, die geeignet sei, Eheschließungen zu erschweren. Das gelte auch für den materiell-wirtschaftlichen Bereich und auch und gerade auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lasse sich schon deswegen vor diesem Maßstab nicht rechtfertigen, weil sie der vom Gesetz beabsichtigten familienpolitischen Zielsetzung, die Bereitschaft zur erneuten Eheschließung zu fördern, zuwiderlaufe. Die Frau müsse als Auswirkung dieser Rechtsprechung eine dritte Ehe vermeiden, wenn sie nicht den Verlust ihrer Abfindung riskieren wolle.
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip werde verletzt, weil es sachfremd sei, bei der Gewährung einer Heiratsabfindung zwischen der ersten und zweiten Wiederheirat, also im wesentlichen gleichen Sachverhalten, zu differenzieren. Es sei mit der vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit unvereinbar, die Abfindung nur bei den zahlenmäßig häufigen Fällen der ersten Wiederheirat, nicht jedoch bei den weniger häufigen Fällen einer dritten Eheschließung zu gewähren. Die "Heiratsstrafe" verletze das Sozialstaatsprinzip, weil Leistungen, die der sozialen Sicherung von Witwen dienen sollten und damit Bestandteil eines umfassenden sozialen Systems staatlicher Daseinsvorsorge seien, verkürzt würden.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts sei auch mit Art. 14 GG unvereinbar. Die Hinterbliebenenrente beruhe in wesentlichen Teilen auf den Eigenleistungen des Versicherten. Die Entziehung des Anspruchs auf Heiratsabfindung, die Korrelat des Wiederauflebens und des Fortfalls der Rente bei Wiederverheiratung sei, greife deswegen in die eigentumsrechtlich gesicherte Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Ihr werde damit eine öffentlich-rechtliche Vermögensposition entschädigungslos entzogen.
2. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 464/78
a) Die 1925 geborene Beschwerdeführerin heiratete 1950. Ihr erster Ehemann starb 1957. Sie bezog danach bis zu ihrer 1961 geschlossenen zweiten Ehe Witwenrente. Aus Anlaß der Wiederheirat wurde ihr eine Witwenrentenabfindung gewährt. Die zweite Ehe wurde 1962 geschieden. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch keinen Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente. Die im Jahre 1969 geschlossene dritte Ehe wurde 1974 geschieden. Den nach Auflösung dieser Ehe gestellten Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente lehnte der Versicherungsträger ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts ließ die Revision zu.
Nach der Entscheidung des Großen Senats zur Heiratsabfindung (BSGE 44, 151) wies der 4. Senat des Bundessozialgerichts die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Er führte dabei aus, daß die Ausführungen des Großen Senats zur Auslegung der Vorschrift über die Heiratsabfindung in gleicher Weise für die Auslegung der Regelung über das Wiederaufleben der Witwenrente gälten. Beide Sozialleistungen seien zwar in verschiedenen Vorschriften geregelt, hätten aber im wesentlichen das gleiche sozialpolitische Ziel. Die Abfindung sei gegenüber dem Wiederaufleben der Witwenrente die zeitlich und logisch frühere Leistung. Wenn eine Frau schon keine Abfindung erhalte, könne sie erst recht nicht das Wiederaufleben der Witwenrente verlangen. Verfassungsrechtlich bestünden gegen die Auslegung des § 1291 Abs. 2 RVO durch den Großen Senat keine Bedenken. Insbesondere sei Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Auffassung des Großen Senats erschwere zwar das Zustandekommen einer dritten Ehe. Mittelbar aber schütze diese Auslegung auch die zweite Ehe, weil die Frau kein durch die Aussicht auf Wiederaufleben ihrer Rente begründetes wirtschaftliches Interesse an der Scheidung haben könne.
b) Mit der gegen dieses Urteil und die Urteile der Vorinstanzen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 GG und einen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot.
Es verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn sie als Witwe, die durch ihre Hausarbeit ihre Witwenrente mitverdient habe, durch den Verlust dieser Rente von der Eingehung einer dritten oder weiteren Ehe abgehalten werde. Wenn sie bei Auflösung einer dritten Ehe ihre ursprüngliche Witwenrente nicht wieder erhalte, bedeute das einen Zwang, diese dritte Ehe nicht einzugehen. Der fernere Lebensweg sei beim Eingehen einer Ehe nicht zu übersehen. Die Entscheidungen in Wechselfällen des Lebens dürften nicht behindert werden. Daher müsse eine Frau auf den Fortbestand ihrer Rentenansprüche auch im Falle erneuter Eheschließungen vertrauen können. Auch dürfe das verfassungsrechtlich gesicherte Recht jedes Menschen, eine Ehe bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zur Auflösung bringen zu können, nicht durch finanzielle Rücksichten beschränkt werden. Die Auslegung des § 1291 Abs. 2 RVO durch die Sozialgerichte behindere aber die in dritter Ehe verheiratete Frau insoweit in unzulässiger Weise und verletze damit das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Der Gleichheitssatz werde verletzt, weil Frauen, die nach dem Tod ihres Ehemannes oder nach der Auflösung einer zweiten Ehe nicht mehr heirateten, die Witwenrente erhielten, während Frauen nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe vom Bezug dieser Leistung ausgeschlossen seien. Diese ungleiche Behandlung sei bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt. Überdies liege eine Ungleichheit darin, daß - soweit bekannt - die vergleichbare Bestimmung des § 61 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht so restriktiv wie § 1291 Abs. 2 RVO ausgelegt werde.
Auch Art. 6 Abs. 1 GG werde verletzt. An die Eingehung einer Ehe dürften nicht ohne zwingenden Grund negative Rechtsfolgen geknüpft werden. § 1291 Abs. 2 RVO stelle grundsätzlich eine familien- und ehefreundliche Regelung dar. Art. 6 Abs. 1 GG verlange daher eine familienfreundliche Entscheidung, die zwischen zweiter und dritter Ehe nicht unterscheiden dürfe.
Der Anspruch auf Witwenrente beruhe im übrigen auf der eigenen Tätigkeit der Witwe. Ein solcher Anspruch dürfe der Frau nicht genommen werden, es sei denn, er würde auf andere gleichwertige Ansprüche angerechnet. Solange das nicht der Fall sei, müsse der Bestand des Anspruchs geschützt werden. Das ergebe sich aus Art. 14 GG. Die Eingehung und Beendigung einer dritten Ehe rechtfertigten keinen Eingriff in diese Position.
III.
Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu den Verfassungsbeschwerden geäußert.
Mit den Vorschriften über die Abfindung und das Wiederaufleben der Witwenrente habe der Entschluß zur Eingehung einer neuen Ehe erleichtert werden sollen. Ein solches Motiv habe vornehmlich nach dem Zweiten Weltkrieg große gesellschaftliche Bedeutung gehabt. Daher sei mit den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen die auch vordem schon bestehende Witwenrentenabfindung erheblich erhöht und das Rechtsinstitut des Wiederauflebens der Witwenrente erstmalig eingeführt worden.
Die praktische Bedeutung der Regelungen sei heute nicht mehr groß. Insbesondere sei die Zahl derjenigen Fälle, in denen eine Abfindung bei der Schließung einer dritten Ehe oder das Wiederaufleben einer Witwenrente nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe in Betracht komme, nach Schätzungen sehr gering. In solchen Fällen würden aber die verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten, die sich schon aus den Vorschriften über die Anrechnungen von Abfindungen und Unterhaltsansprüchen nach der zweiten Ehe ergäben, ganz außerordentlich groß. Für die Zukunft könnten zudem die Überlegungen zur Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung und der sozialen Sicherung der Frau zu dem Ergebnis kommen, daß künftig für Regelungen der Heiratsabfindung und des Wiederauflebens von Witwenrenten ohnedies kein Raum mehr sei.
Die Auslegung der Regelungen der §§ 1302 Abs. 1 und 1291 Abs. 2 RVO durch das Bundessozialgericht verletze das Grundgesetz nicht. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, die Witwenrente nach der Auflösung einer dritten oder späteren Ehe wieder aufleben zu lassen und dementsprechend die Witwenrenten bei Eingehung einer dritten oder weiteren Ehe abzufinden.
Art. 2 Abs. 1 GG werde nicht verletzt. Es gebe kein vom Grundgesetz geschütztes Recht der Frau darauf, daß der Versicherungsschutz nach dem ersten Ehemann über eine weitere Ehe hinweg aufrechterhalten bleibe.
Die Auslegung des Bundessozialgerichts verletze auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Zwischen einer Frau, die als Witwe ihres ersten Mannes eine zweite Ehe eingehe, und derjenigen, die als Witwe oder geschiedene Frau eines zweiten Mannes eine dritte Ehe eingehe, bestehe im Verhältnis zum ersten Mann ein wesentlicher, auch in der Volksanschauung begründeter Unterschied. Dieser liege in der Intensität der inneren Bindung sowie der wirtschaftlichen und unterhaltsmäßigen Beziehungen zum verstorbenen ersten Ehemann, die mit jeder Wiederheirat abnehme. Auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sei die Auslegung des Bundessozialgerichts unbedenklich. Die von der Rechtsprechung angewendeten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung stellten kein System dar, das eine vom Gesetz selbst gewählte Sachgesetzlichkeit erkennen lasse. Etwaige Abweichungen der Regelungen zum Beamtenrecht seien unerheblich, weil der Gesetzgeber nicht gezwungen sei, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln.
Auch Art. 6 Abs. 1 GG werde nicht verletzt. Diese Grundrechtsvorschrift enthalte zwar das Verbot, die Ehe zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschehe oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung beeinträchtigt werde. Indessen lasse sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht entnehmen, daß es verfassungsrechtlich geboten sei, die Witwe bei Eingehen einer dritten Ehe abzufinden oder ihre Rente bei Auflösung dieser Ehe wieder aufleben zu lassen. Auch hier komme dem Umstand Gewicht zu, daß die Intensität der inneren und wirtschaftlichen Beziehung zum ersten Ehemann mit jeder Wiederverheiratung abnehme. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trage dieser allgemeinen, rechtlich relevanten Lebenserfahrung Rechnung.
Art. 14 GG werde nicht verletzt. Weder die gesetzliche Regelung noch die Rechtsprechung habe den Beschwerdeführerinnen etwas genommen, was sie vordem besessen hätten. Das Bundessozialgericht habe in den angegriffenen Entscheidungen lediglich eine ständige Rechtsprechung fortgesetzt und die Grenzen aufgezeigt, die der Gesetzgeber von vornherein gezogen habe.
Art. 20 Abs. 1 GG werde nicht berührt. Das Sozialstaatsgebot könne nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen auch zu Härten führe, modifiziert werden müsse.
IV.
In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1980 haben Rechtsanwalt Dr. Gester für die Beschwerdeführerin zu 1), Rechtsanwalt Dr. Kleine für die Beschwerdeführerin zu 2) und Ministerialdirigent Dr. Hauck für die Bundesregierung Stellung genommen.
V.
Der Richter Heußner war im vorliegenden Fall von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er Vorsitzender des 12. Senats des Bundessozialgerichts war, als dieser im Ausgangsverfahren 1 BvR 179/78 den Großen Senat angerufen hat. Er ist daher in derselben Sache bereits von Amts wegen tätig gewesen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Urteile des Bundessozialgerichts, die zu verschiedenen Normen der Reichsversicherungsordnung ergangen sind. Dabei betreffen § 1302 Abs. 1 und § 1291 Abs. 2 RVO, die Grundlage der beiden angegriffenen Entscheidungen sind, unterschiedliche Ansprüche einer Frau, die als Witwe ihres ersten Ehemannes einen Anspruch auf Witwenrente gehabt hat. Auch die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Bestimmungen eine Heiratsabfindung zu gewähren ist und nach denen eine Witwenrente wieder aufleben kann, sind verschieden. Beide Vorschriften gleichen sich aber in der Auslegung durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts insoweit, als die Rechtsstellung einer Witwe, die eine Hinterbliebenenrente nach ihrem ersten Ehemann bezogen hat, beim Eingehen und nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe ungünstiger ist als beim Eingehen und nach Auflösung der zweiten Ehe. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nur diese Differenzierung der Rechtsfolgen hinsichtlich der zweiten und jeder weiteren Ehe einer Witwe erheblich. Es ist zu prüfen, ob es der Verfassung entspricht, wenn das Gesetz in der Auslegung durch die angegriffenen Urteile bei der Einräumung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche das Eingehen einer zweiten Ehe begünstigt, ohne weitere Ehen in diese Begünstigung einzubeziehen. Maßstäbe der Prüfung sind vornehmlich Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 [72 f.]). Der aus dieser Norm folgende Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließt zum einen die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch, sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, zum anderen das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (a.a.O. [76]), gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 28, 324 [347] m.w.N.). Das gilt auch für den materiell-wirtschaftlichen Bereich der Ehe (vgl. BVerfGE 33, 236 [238] m.w.N.). Jedoch geht die grundsätzliche Pflicht des Staates zur materiellen Förderung der Familie nicht so weit, daß er gehalten wäre, jede Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 40, 121 [132] m.w.N.). Grundsätzlich gilt danach, daß der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit selbst bestimmen kann, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe verwirklichen will (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]; 43, 108 [123 f.]). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherungen. Daher darf der Gesetzgeber jedenfalls eine Eheschließung nicht durch die Ehe benachteiligende rentenversicherungsrechtliche Vorschriften beeinträchtigen.
2. Die Regelungen der §§ 1302 Abs. 1 und 1291 Abs. 2 RVO sollen den Entschluß der Witwe erleichtern, sich wieder zu verheiraten (vgl. BVerfGE 38, 187 [202]). Eine Heiratsabfindung und das Wiederaufleben einer Witwenrente sind dem System der gesetzlichen Rentenversicherung an sich fremd. Der Zweck der Regelung ist familienfreundlich und liegt im Sinne des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Indessen waren die Regelungen deswegen nicht verfassungsrechtlich geboten. Vielmehr konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlischt.
Wenn das aber der Fall ist, dann kann der Verfassungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht die Begünstigung einer dritten oder weiteren Ehe nur deswegen gebieten, weil der Gesetzgeber sich zu einer Begünstigung der Zweitehe entschlossen hat. Was für den Gesetzgeber gilt, ist dann im gleichen Maße auch bei der Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu beachten. War der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die dritte und fernere Ehen in die Begünstigungen der §§ 1302 Abs. 1 und 1291 Abs. 2 RVO einzubeziehen, so ist auch der Richter insoweit verfassungsrechtlich nicht gebunden.
III.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden vor allem, daß die Auslegung der Vorschriften der §§ 1302 Abs. 1 und 1291 Abs. 2 RVO durch die angegriffenen Urteile einen Unterschied zwischen der zweiten und jeder späteren Ehe macht. Unter diesem Gesichtspunkt sind die angegriffenen Entscheidungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht ist nicht erkennbar.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 4, 144 [155] und st. Rspr.). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52] und st. Rspr.). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 9, 201 [206]; 38, 187 [197 f.]).
2. Nach diesen Maßstäben kann die beanstandete unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich nicht schon damit gerechtfertigt werden, daß zwischen einer zweiten und weiteren Eheschließung ein wesentlicher, auch in der Volksanschauung begründeter Unterschied besteht. Bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise darf eine dritte Ehe nicht geringer geachtet werden als eine zweite. Jede Ehe hat vor der Rechtsordnung den gleichen Rang. Verfassungsrechtlich folgt dies daraus, daß Art. 6 Abs. 1 GG unterschiedslos eine jede Ehe unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt.
3. Der Grundsatz von der Gleichwertigkeit jeder Ehe verbietet es auch, einen sachgerechten, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Differenzierungsgrund bereits darin zu sehen, daß nach der gesetzgeberischen Zielsetzung mit den Regelungen der §§ 1302 Abs. 1 und 1291 Abs. 2 RVO vornehmlich dem Massenphänomen der sogenannten Onkelehen in der Nachkriegszeit entgegengetreten werden sollte (vgl. dazu BTDrucks. II/2437, S. 79 f., Begründung zu §§ 1295 und 1305 des Entwurfs zum Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz; BTDrucks. III/1239, S. 29; BVerfGE 38, 187 [202]). Ein solcher im Vordergrund stehender Gesetzeszweck rechtfertigt es nicht, die Regelungen über die Heiratsabfindung und das Wiederaufleben der Witwenrente bei Eingehung und Auflösung einer dritten und ferneren Ehe ungünstiger für die Frau auszulegen, nur weil diese Fallgestaltungen für sich allein genommen nicht zu einer Massenerscheinung führen könnten. Das gilt um so mehr, als die gesetzlichen Regelungen auch heute noch bei der Eingehung einer zweiten Ehe genauso gelten wie in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Insoweit sind auch die Ausführungen des Großen Senats des Bundessozialgerichts bedenklich, wenn sie den Gesetzgeber für berechtigt halten, gegenüber der zweiten eine dritte und weitere Ehe allein deshalb weniger zu begünstigen, weil es sich dabei nur noch um zahlenmäßig geringe individuelle Schicksale gehandelt habe. Aus diesem Grunde kann auch der Gedanke nicht maßgeblich sein, daß der Gesetzgeber bei der Regelung von Massenerscheinungen typisieren dürfe (vgl. BVerfGE 17, 1 [23] m. w. N.).
4. Dennoch ist die gesetzliche Regelung in der Auslegung durch das Bundessozialgericht mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar. Ein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die an die Eingehung einer zweiten und späteren Ehe geknüpft werden, kann immerhin darin gesehen werden, daß die Bindung der Frau an ihren ersten Ehemann bei jeder späteren Eheschließung an Intensität verliert.
Allerdings ist es nicht unbedenklich, wenn der Bundesminister im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts meint, daß die Differenzierung mit dem Abnehmen der inneren Bindung zu dem verstorbenen ersten Ehemann begründet werden kann. Die Berücksichtigung solcher ohnedies kaum feststellbaren geistig-seelischen Momente bei der Gewährung von Sozialleistungen ist dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd.
Anders verhält es sich aber mit der Abnahme des Intensitätsgrades der wirtschaftlichen und unterhaltsmäßigen Beziehungen einer Frau, die eine dritte Ehe eingeht, zu ihrem ersten verstorbenen Ehemann. Insoweit ist es vertretbar, wenn die angegriffenen Entscheidungen davon ausgehen, zwischen Frauen, die eine zweite Ehe schließen, und anderen, die eine dritte Ehe eingehen, lasse sich dahin differenzieren, daß unterschiedliche Folgen sozialversicherungsrechtlicher Art gerechtfertigt werden können.
Eine neue und danach jede weitere Ehe bedeutet für die Frau in wirtschaftlicher Hinsicht die Chance und das Risiko, die alsbald oder erst im Verlauf der Ehe auftreten können, ihre wirtschaftliche Lage im neuen Familienverband zu verbessern oder zu verschlechtern. Bei jeder erneuten Eheschließung ergeben sich viele komplexe Vorgänge, welche die wirtschaftliche Position der Frau verändern.
Mit der in § 1302 Abs. 1 RVO geregelten Heiratsabfindung erleichtert der Gesetzgeber der Frau die Eingehung einer zweiten Ehe selbst in den Fällen, in denen die neue Ehe gegenüber ihrem bisherigen Unterhaltsstatus Vorteile bietet. Für den Fall der Auflösung dieser zweiten Ehe weist er in § 1291 Abs. 2 RVO der Solidargemeinschaft überdies eine Garantenstellung mit der Folge zu, daß die Frau jedenfalls in ihrer laufenden Versorgung nicht schlechter steht als vor der Eheschließung. Daraus folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber auch ein zweites oder gar ein weiteres Mal eine Eheschließung durch eine verfassungsrechtlich ohnedies nicht gebotene Heiratsabfindung und durch ein Wiederaufleben der Witwenrente begünstigen müßte. Allein die Großzügigkeit einer Regelung zwingt den Gesetzgeber nicht zur Wiederholung. Er braucht daher nicht die Frau im Falle einer dritten oder weiteren Eheschließung in gleicher Weise von dem wirtschaftlichen Risiko des Scheiterns der Ehe freizustellen.
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn eine Frau ihren Anspruch auf Wiederaufleben der Witwenrente nach Auflösung ihrer zweiten Ehe nicht geltend gemacht hat.
5. Endlich liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, wenn in der Praxis bei Beamtenwitwen das Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer dritten Ehe anerkannt werden sollte. Die gesetzliche Regelung des § 61 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entspricht zwar sinngemäß den Regelungen des § 1291 Abs. 2 RVO. Aber eine etwaige von der Auslegung der Vorschrift durch die Rentenversicherungsträger abweichende Praxis begründet jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
IV.
Auch im übrigen werden keine Grundrechte verletzt.
1. Die Frage, ob eine Hinterbliebenenrente einer Witwe und eine Heiratsabfindung überhaupt dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen können, bedarf keiner Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher nur für Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Anwartschaften auf Versichertenrenten bejaht (Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u. a. -, EuGRZ 1980, S. 118). Die hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Positionen können aber schon deswegen nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen, weil es sich um Ansprüche handelt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 1302 Abs. 1 und § 1291 Abs. 2 RVO den Beschwerdeführerinnen nicht zugestanden haben. Ob eine künftige Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung zu einer anderen Zuordnung der Hinterbliebenenrenten kommt, bei der dann ein Bestandsschutz nach Art. 14 GG in Betracht gezogen werden könnte, muß offenbleiben.
2. Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als selbständiger Prüfmaßstab neben der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus (vgl. BVerfGE 30, 336 [351]).
(gez.) Dr. Benda Dr. Böhmer Dr. Simon Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer