BVerfGE 51, 97 - Zwangsvollstreckung I
Auch bei der Zwangsvollstreckung gemäß ZPO § 758 erfordert GG Art. 13 Abs. 2, außer bei Gefahr im Verzuge, eine - besondere - richterliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners zum Zwecke der Pfändung beweglicher Sachen.
 
Beschluss
des Ersten Senats vom 3. April 1979
- 1 BvR 994/76 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Barth, Lußstraße 33, Karlsruhe 41 - gegen a) den Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1975 - 3 M 776/75 -, b) den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 1976 - 11 T 35/76 - c) den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1976 - 2 W 6/76 -.
Entscheidungsformel:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1975 - 3 M 776/75 - und des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar - 11 T 35/76 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 13 Abs. 2 GG verstößt, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbefehlen die Wohnung des Schuldners ohne besondere richterliche Durchsuchungsanordnung gewaltsam öffnet und nach pfändbaren Sachen durchsucht.
 
A.
§ 758 der Zivilprozeßordnung lautet:
    (1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des
    Schuldners zur durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies
    erfordert.
    (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und
    Behältnisse öffnen zu lassen.
    (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und
    kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
    nachsuchen.
I.
1. Der Gerichtsvollzieher vollstreckte gegen den Beschwerdeführer aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts und drei Vollstreckungsbefehlen des Amtsgerichts. Die genannten Vollstreckungstitel waren dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden, ebenso die den Vollstreckungsbefehlen vorausgegangenen Zahlungsbefehle. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Beschwerdeführer wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen und diese trotz Androhung der zwangsweisen Wohnungsöffnung zu einem bestimmten Termin wiederum verschlossen vorgefunden hatte, bestimmte er unter entsprechender Benachrichtigung des Beschwerdeführers weitere Vollstreckungstermine, ließ die Wohnung und später auch einen Speicherraum zwangsweise öffnen und pfändete einige Möbel sowie andere Gegenstände.
2. a) Der Beschwerdeführer legte Erinnerung ein und rügte ua, der Gerichtsvollzieher habe unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG seine Wohnung ohne richtliche Anordnung durchsucht. Das Amtsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Erinnerung zurück und führte aus, der Gerichtsvollzieher sei auf Grund vollstreckbarer Titel unter Beachtung der die Vollstreckung regelnden Vorschriften vorgegangen. Die zwangsweise Öffnung der Wohnung habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Wenn der Gerichtsvollzieher nach erfolglosen Versuchen, ohne Zwang in die Wohnung zu gelangen, diese habe öffnen lassen, habe er nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen, weil er die Arbeitsstelle oder den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht habe erkunden können.
b) Gegen den Beschluß des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und begründete diese ua damit, die Pfändung sei unzulässig und unwirksam, weil die Durchsuchung der Wohnung gegen Art. 13 Abs. 2 GG verstoßen habe. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Es führte aus, ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG liege nicht vor, obwohl der Gerichtsvollzieher die Wohnung ohne richterliche Anordnung durchsucht habe und die Vollstreckungstitel keine richterliche Entscheidungen gewesen seinen, die stillschweigend eine solche Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Pfändung mitenthalten haben könnten. Denn der Amtsrichter habe mit der Entscheidung über die Erinnerung nachträglich die Durchsuchung gebilligt und sie, der Verfassungsnorm genügend, für zulässig erklärt.
c) Eine weitere sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht in dem ebenfalls angefochtenen Beschluß vom 22. März 1976 - 2 W 6/76 - für unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts gegenüber der Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthalten habe (§ 568 Abs. 2 ZPO).
3. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in der Vollstreckungssache hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2 und 13 GG. Die nachträgliche Billigung des Vorgehens des Gerichtsvollziehers in der Entscheidung über die Erinnerung stehe der nach Art. 13 Abs. 2 GG unerläßlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht gleich. Auch die Vollstreckungstitel könnten nicht als stillschweigende richterliche Durchsuchungsanordnungen gewertet werden, weil sie von Rechtspflegern erlassen worden seien.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesminister der Justiz dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, dem Deutschen Gerichtsvollzieher-Bund eV und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme zugeleitet worden.
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 GG scheine es zwar nahezuliegen, als "Durchsuchung" im Sinne dieser Bestimmung unterschiedslos alle in der Rechtsordnung so bezeichneten Maßnahmen aufzufassen. Diese Auslegung werde jedoch dem Schutzzweck der Verfassungsnorm nicht gerecht. Von allen Grundrechtsformulierungen sei die des Art. 13 GG nach allgemeiner Meinung am wenigsten geglückt, so daß weniger auf den Wortlaut als auf den Schutzzweck - die Freiheit der Wohnung - abzuheben sei. Art. 13 GG müsse daher - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Bestimmung - unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Gesamtrechtsordnung teils extensiv, teils restriktiv ausgelegt werden. Zwischen verwaltungsrechtlichen und strafprozessualen Durchsuchungen einerseits und zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsuchungen andererseits bestünden nach der rechtlichen Struktur wie nach den in Betracht kommenden Gefährdungsaspekten grundlegende Unterschiede. Die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungstiteln - insbesondere soweit sie im achten Buch der Zivilprozeßordnung geregelt sei - und die dort für zulässig erklärte Wohnungsdurchsuchung erfolgten unter besonderen Schutzvorkehrungen; diese hebe sich deshalb von anderen Art.en und Formen der Wohnungsdurchsuchung eindeutig ab. Für Durchsuchungen zum Zwecke der Feststellung und Ermittlung strafrechtlich relevanter oder die Rechtsordnung in anderer Weise berührender Lebenssachverhalte sei kennzeichnend, daß sie typischerweise in einem früheren Stadium des Verfahrens vorgenommen würden, auf den Betroffenen überraschend zukämen, ohne vorherige ausreichende Aufklärung des Sachverhalts eingeleitet werden könnten, von einer unmittelbar an der Maßnahme interessierten Stelle ausgingen, der Erfüllung eines hoheitlichen, dem Betroffenen häufig nicht erkennbaren Zwecks dienten und unter Umständen stattfänden, bei denen im Einzelfall weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen könnten. Hier bestehe die Gefahr, daß die maßgebliche, mit der Anwendung des Strafprozeßrechts, des Polizeirechts oder des sonstigen Ordnungsrechts befaßte Stelle die Eingriffsvoraussetzungen - insbesondere in Anwendung der polizeilichen Generalklausel - zu großzügig ausdeute oder gar Mißbrauch treibe. Von einer auch nur annähernd vergleichbaren Gefährdungslage der häuslichen Schutzsphäre könne bei zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsuchungen im Rahmen der Vollstreckung aus Leistungstiteln nicht gesprochen werden. Hier verfolge das Vollstreckungsorgan keine eigene Zwecke, sondern die Vollstreckung diene der Durchsetzung vollstreckbarer (titulierter) Ansprüche - in der Regel derjenigen eines Bürgers - und damit der Rechtsordnung als ganzer, die die Selbsthilfe bei der Verfolgung privater Interessen verbiete. Dem Zwangsvollstreckungsverfahren gehe eine Erkenntnisverfahren voraus, in dem über das Bestehen des Anspruchs entschieden werde, oder ein gesetzlich geregeltes Unterwerfungsverfahren, in dem sich der Schuldner mit der Schaffung eines Vollstreckungstitels einverstanden zeige. Das Zwangsvollstreckungsverfahren komme für den Schuldner nicht überraschend; denn er wisse, daß ein Vollstreckungstitel bestehe und er die Vollstreckungsmaßnahmen, wenn er nicht von sich aus leiste, dulden müsse. Bei vorläufig vollstreckbaren Leistungstiteln könne der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung ohne Rechtsverlust abwenden, vielfach auch mit besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken. Mißbräuchliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als solche seien nicht einmal aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes bekanntgeworden (mißbräuchlich sei dagegen vielfach die Art. gewesen, in der gegen verfolgte Personengruppen vollstreckbare Leistungsbescheide zustande gekommen seien). Das Vollstreckungsrecht selbst, insbesondere das in der Zivilprozeßordnung geregelte, stelle seit jeher eine bis in alle Einzelheiten durchnormierte, rechtsstaatlich ausgestaltete Materie dar. Neben den in der Zivilprozeßordnung zugunsten des Vollstreckungsschuldners gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten könne mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kein weitergehender sinnvoller effektiver Schutz für den Betroffenen erreicht werden. Aus den Materialien zu Art. 13 Abs. 2 GG erhelle, daß eine Einbeziehung auch des Vollstreckungsrechts in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 2 GG nicht erwogen worden sei. Insoweit habe der Verfassungsgeber an dem von ihm vorgefundenen vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild nichts ändern wollen.
2. a) Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, soweit sich feststellen lasse, sei bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vereinbarkeit von § 758 ZPO mit Art. 13 Abs. 2 GG nicht ausdrücklich geprüft worden.
Der III. Zivilsenat habe in einem Urteil vom 10. Januar 1957 - LM ZPO § 808 Nr 2 - über einen Amtshaftungsanspruch entschieden, der darauf gestützt worden sei, daß ein kommunaler Vollziehungsbeamter im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens zur Beitreibung rückständiger Gewerbesteuer eine Garage - angeblich unsachgemäß unter Beschädigung des Garagentors - habe aufbrechen lassen, um einen darin eingeschlossenen Personenkraftwagen zu pfänden und in Besitz zu nehmen. Dabei habe der Senat die gewaltsame Öffnung der Garage gebilligt. Das Urteil enthalte keine Ausführungen, ob nach Art. 13 Abs. 2 GG eine richterliche Durchsuchungsanordnung - die offenbar nicht vorgelegen habe - erforderlich gewesen sei. Es könne nicht mitgeteilt werden, aus welchen Gründen der Senat in seiner damaligen Besetzung von solchen Erwägungen abgesehen habe.
Bei der Beurteilung der umstrittenen Frage, die den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde bilde, sei ein Ergebnis anzustreben, das den Belangen aller Beteiligten gerecht werde. Bei der Auslegung des Art. 13 GG müsse vermieden werden, dem Vollstreckungsschuldner eine Handhabe zu verschaffen, sein Grundrecht aus Art. 13 GG zum Nachteil des vollstreckenden Gläubigers zu mißbrauchen. Das Vollstreckungsverfahren als Massenverfahren dürfe seine Funktionsfähigkeit nicht einbüßen.
b) Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts haben der II., VI. und VII. Revisionssenat zu der Frage, ob bei einer Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen aufgrund einer (verwaltungsbehördlichen) Vollstreckungsanordnung (nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder der Länder) die Wohnungsdurchsuchung nur nach richterlicher Durchsuchungsanordnung zulässig sei, noch nicht Stellung nehmen müssen. Der I. Revisionssenat habe in seinen zu Art. 13 Abs. 2 und 3 GG ergangenen Entscheidungen (BVerwGE 28, 285; 47, 31) zum Begriff der Durchsuchung Ausführungen gemacht. Die Entscheidungen hätten im übrigen die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns betroffen; für die Frage, ob für die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen einer Geldforderung eine richtlicher Durchsuchungsanordnung erforderlich sei, ergäben diese Entscheidungen nichts. Der III. Revisionssenat sei der Ansicht, daß Art. 13 Abs. 2 GG unterschiedslos für alle Wohnungsdurchsuchungen eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorschreibe. Für Durchsuchungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus richterlich nicht überprüften Vollstreckungstiteln sei keine Ausnahme zu machen. Es sei auch nicht erheblich, ob der Schuldner - aus welchen Gründen auch immer - den Leistungsbescheid habe unanfechtbar werden lassen.
3. Der Deutsche Gerichtsvollzieher-Bund eV hat wie folgt Stellung genommen:
Für eine wirksame Zwangsvollstreckung sei die in § 758 ZPO enthaltene Durchsuchungsbefugnis und Öffnungsbefugnis grundsätzlich unverzichtbar. Ohne diese Bestimmung wäre jede Mobiliarzwangsvollstreckung von der jederzeit widerruflichen freiwilligen Mitwirkung des Schuldners abhängig. So könnte der Schuldner, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (NJW 1977, S 825) zeige, sich zunächst gegenüber der Pfändung beweglicher Sachen zustimmend verhalten, bei der Abholung der Pfandstücke aber auf der Vorlage einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bestehen. Um den Gang des Vollstreckungsverfahrens nicht aufzuhalten, müßte dann in jedem Falle vor Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme die richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt sein. Nach der Geschäftsstatistik der Gerichtsvollzieher im Jahre 1976 seien 5.768.107 Vollstreckungsaufträge von Privatgläubigern und 563.758 Vollstreckungsaufträge von Justizbehörden zu erledigen gewesen. Nur in etwa 1% der Fälle sei die zwangsweise Öffnung von Wohnungsräumen und Geschäftsräumen erforderlich geworden. In den anderen Fällen hätten sich die Schuldner in das Unvermeidliche gefügt und dem Gerichtsvollzieher den Zutritt gestattet. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung wäre eine bloße Formalität und entspräche nicht der Bedeutung, die einem Richterspruch sonst zukomme. Zweifelhaft wäre dann überdies, ob eine solche Anordnung allgemein bis zur Befriedigung des Gläubigers gelten sollte oder ob für jede spätere im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens etwa erforderlich werdende Wohnungsdurchsuchung eine neue richterliche Anordnung erforderlich wäre. Die richterliche Durchsuchungsanordnung würde keine Schutzfunktion zugunsten des Schuldner erfüllen und nicht dazu beitragen, die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken. Das gelte auch bei der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die nicht von Richtern zu erlassen seien, wie bei Vollstreckungsbescheiden und Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Allerdings ist die beanstandete Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers beendet; es ist auch nicht dargetan, daß ihm weitere Maßnahmen dieser Art. drohen. Dennoch besteht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der begehrten verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort. Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 GG nicht entsprechen, wenn die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchungen einzulegen, mit deren Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 (308); 33, 247 (257)). Hinzu kommt, daß die Auswirkungen der Durchsuchung und damit der angegriffenen Beschlüsse fortbestehen.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist begründet. Die Durchsuchungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers haben das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 GG verletzt, da sie ohne richterliche Anordnung vorgenommen worden sind.
I.
Als Prüfungsmaßstab kommt allein Art. 13 GG (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung), und zwar im besonderen Art. 13 Abs. 2 GG (Grundrechtsschutz gegen die Durchsuchung von Wohnungen), in Betracht. Die weiter als verletzt gerügten Grundrechtsnormen des Art. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG scheiden gegenüber jener Spezialvorschrift aus.
1. Die für die Vollstreckungspraxis sehr bedeutsame Frage, ob der Gerichtsvollzieher zur zwangsweisen Öffnung und Durchsuchung der Wohnung des Schuldners einer besonderen richterlichen Anordnung bedarf, ist im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung lebhaft umstritten. Die einen meinen, daß Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Durchsuchungen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, für alle Formen und Arten der Durchsuchungen, also auch für die Durchsuchungen des Gerichtsvollziehers im Zuge der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß § 758 ZPO gelte (vgl. zB Knemeyer, NJW 1967, S 1353ff m.w.N., und LG München, Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) 1977, S 76). Die andere, überwiegende Meinung vertritt mit unterschiedlichen Auslegungsversuchen und Begründungsversuchen den bisher in der Vollstreckungspraxis herrschenden Standpunkt, daß der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG sich nicht auf den Fall des § 758 ZPO erstrecke (vgl. Amelung, ZZP, 88. Bd (1975), S 74ff, und Egon Schneider, DGVZ 1977, S 72, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie OLG Düsseldorf, NJW 1978, S 221, Nr 11).
2. Das Bundesverfassungsgericht vermag sich der letzteren Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Vielmehr gebietet das geltende Verfassungsrecht in Art. 13 Abs. 2 GG, daß auch Durchsuchungen zum Zwecke der Vollstreckung aufgrund des § 758 ZPO und im Rahmen dieser Bestimmung vom Richter angeordnet werden, falls nicht Gefahr im Verzuge ist.
a) Bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GG ist von seinem Wortlaut auszugehen: "Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet ... werden".
aa) Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Begriff der Durchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG reicht und wie er gegenüber den "Eingriffen und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG abzugrenzen ist (vgl. BVerfGE 32, 54 (73)). Denn jedenfalls beschränkt sich Art. 13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 (73) und 16, 239 (240f); sa Bettermann, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 3. Bd, 2. Halbband, S 894; Knemeyer, a.a.O., m.w.N.; Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S 53ff; aA Friedrich Klein, in: von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl, 1957, Art. 13 Anm IV 2a; - zum Begriff der Wohnung vgl. BVerfGE 32, 54 Leitsatz 1 und S 68ff, bes S 68, 72). Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden (vgl. ebenso BVerfGE 32, 54 (73)), wonach für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das zielgerichtete und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfGE 47, 31 (37); 28, 285 (287ff)).
Durchsuchungen einer Wohnung mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, gehören danach begrifflich zu den Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG.
bb) Im übrigen ist der Wortlaut der Vorschrift insofern eindeutig und keiner Auslegung zugänglich, als Durchsuchungen schlechthin dem hier statuierten Richtervorbehalt unterworfen werden. Es wird weder nach den unterschiedlichen Formen der Durchsuchung noch nach den verschiedenen Anwendungsgebieten in irgendeiner Hinsicht differenziert.
b) Auch der Schutzzweck der Grundrechtsbestimmung spricht für die wörtliche Auslegung. Zwar erscheint bei Durchsuchungen im Wege der Zwangsvollstreckung die Gefahr von Mißbräuchen geringer als in anderen Fällen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß solche Durchsuchungen vom Schutzzweck der Regelung nicht mitumfaßt sind. Das gewaltsame Eindringen staatlicher Organe in eine Wohnung und deren Durchsuchung bedeutet regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen. Der - ebenso wie bei dem elementaren Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) - verstärkte verfassungsrechtliche Schutz gerade der Wohnräume im engeren Sinn entspricht daher dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (BVerfGE 32, 54 (73)) und hängt eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG. Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 (6)), in seinen Wohnräumen gesichert werden (BVerfGE 32, 54 (75)). Der in einer Durchsuchung liegende Eingriff soll daher grundsätzlich nur stattfinden, wenn zuvor eine neutrale, mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Instanz geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
c) Zur Begründung einer dem Wortlaut folgenden Auslegung läßt sich auch die Entstehungsgeschichte des Art. 13 Abs. 2 GG heranziehen (vgl. hierzu v Doemming-Füßlein-Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR nF Bd 1, S 138ff).
Die Weimarer Reichsverfassung bestimmte in Art. 115:
    Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.
    Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Der Entwurf des Herrenchiemseer Verfassungskonvents regelte die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 5 mit folgender Formulierung:
    (1) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
    (2) Beschlagnahmen von Wohnräumen und Durchsuchungen sind nur in den vom
    Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig.
Ein Unterausschuß (Redaktionsausschuß) des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates (5. Sitzung des Grundsatzausschusses vom 29. September 1948, zu Drs 155, Kurzprot S 3/4, StenProt S 35 - 41) schlug eine Fassung vor, die als wesentlichen Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung und zum Herrenchiemseer Verfassungsentwurf eine schärfere Umgrenzung der Eingriffsmöglichkeiten vorsah. Der hier interessierende Absatz 1 der Bestimmung lautete im Anschluß an § 105 StPO und Art. 6 der Verfassung von Württemberg-Baden:
    Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen können nur durch den
    Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen über das
    Strafverfahren vorgesehenen Organe angeordnet und in der dort vorgesehenen
    Form durchgeführt werden.
Hierzu führte der Abg Z. (SPD) als Berichterstatter im Grundsatzausschuß aus, für Absatz 1 Satz 2 sei es zweifelhaft, ob die vorgesehene Fassung ausreichend sei; denn Durchsuchungen gebe es nicht nur im Rahmen des Strafrechts, sondern auch durch alle möglichen anderen Behörden. Er schlug daher vor, statt der Formulierung "durch die in den Gesetzen über das Strafverfahren vorgesehenen Organe" den Satz 2 ganz allgemein zu fassen: "durch die in den Gesetzen vorgesehenen Organe" (Grundsatzausschuß, 5. Sitzung vom 29. September 1948, StenProt S 35). Diese allgemeine Fassung wurde schließlich im Grundsatzausschuß angenommen (23. Sitzung vom 19. November 1948, StenProt S 18ff). In den späteren Beratungen des Parlamentarischen Rates und seiner Ausschüsse ist diese Fassung weder verändert worden, noch kam es zu weiteren Erörterungen zu dieser speziellen Frage (vgl. v Doemming-Füßlein-Matz, JöR nF Bd 1, a.a.O.).
Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, daß der Parlamentarische Rat nicht nur an die in der Strafverfolgung übliche Durchsuchung dachte, sondern, wie sich aus der Änderung des Entwurfs von der speziellen zur allgemeinen Fassung zeigt, auch die anderen Fälle der Durchsuchung in Art. 13 Abs 2 GG geregelt wissen wollte. Dieser subjektive Wille des Verfassungsgebers ist in der Fassung des Art. 13 Abs 2 GG klar zum Ausdruck gekommen (vgl. Knemeyer, a.a.O., S 1354). Ein Redaktionsversehen ist auszuschließen. Die vor allem in der älteren Literatur oft vertretene Ansicht, es müsse angenommen werden, daß die Weitergeltung der überkommenen Durchsuchungsmöglichkeiten ohne Rücksicht auf die in Art. 13 Abs 2 GG enthaltende Beschränkung dem Willen des Parlamentarischen Rates entspreche (vgl. ua von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1. Aufl, 1953, Art. 13 Anm 3; Kern, in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd, S 105, 107; Klüber, DVBl 1951, S 614f; Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 7 Anm 5b), ist danach nicht haltbar. Es mag allerdings zweifelhaft erscheinen, ob dem Grundgesetzgeber auch die besondere Problematik des in § 758 ZPO geregelten Falles vor Augen stand, in dem regelmäßig ein Richter einen Titel mit dem ausdrücklichen Zusatz geschaffen hat, er sei vollstreckbar, und damit die in der Zivilprozeßordnung vorgesehene genau reglementierte Vollstreckung ermöglichen wollte. Indessen könnte auch dieser Umstand - abgesehen davon, daß der Entstehungsgeschichte für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 (431); 41, 291 (309)) - zu keiner restriktiven Auslegung des Art. 13 Abs 2 GG berechtigen.
d) Selbst wenn man, wie teilweise im Schrifttum angenommen wird, davon ausgeht, daß hier ein Sachverhalt vom Wortlaut einer verfassungsrechtlichen Regelung erfaßt wird, diese Regelung aber nach ihrem Inhalt auf diese Fallgruppe nicht "passe", weil der Verfassungsgeber anders gelagerte Sachverhalte im Blick gehabt habe, kann eine Ausfüllung dieser "verdeckten Lücke" im Wege sog "teleologischer Reduktion" (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, 1975, S 377ff) hier nicht in Betracht kommen. Einer solchen restriktiven Auslegung steht vielmehr der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz entgegen, "wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet" (BVerfGE 6, 55 (72); 32, 54 (71); 39, 1 (38)). Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" (BVerfGE 42, 212 (219) unter Hinweis auf Dagtoglou, in: Bonner Kommentar (Zweitbearbeitung), Art. 13 GG Rdnr 33) gewährleisten soll. Jede Durchsuchung - auch die des Gerichtsvollziehers nach § 758 ZPO - stellt schon ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Das Grundrecht aus Art. 13 GG entfaltet daher seine stärkste Wirksamkeit, wenn grundsätzlich jede Durchsuchung dem Richtervorbehalt unterstellt wird.
3. Gegenüber dieser, dem Wortlaut des Art. 13 Abs 2 GG folgenden, dem Schutzzweck dieser Vorschrift entsprechenden und nach dem Grundsatz der größtmöglichen juristischen Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm gebotenen Auslegung, die auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Einklang steht, können die hierzu erhobenen Einwendungen nicht durchdringen.
a) Es wird geltend gemacht, bei fast allen Vollstreckungshandlungen nach § 758 ZPO sei die "Gefahr im Verzug", daß der durch das Auftauchen des Gerichtsvollziehers gewarnte Schuldner die in der Wohnung befindlichen pfändbaren Sachen beiseite schaffe (vgl. Klüber, a.a.O., und Hamann-Lenz, Das Grundgesetz, 3. Aufl, 1970, Art. 13 Anm B 5).
Damit kann jedoch das generelle Absehen von einer richterlichen Anordnung nicht gerechtfertigt werden. Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 (102ff)) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 (404)) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert. Gefahr im Verzuge liegt in den Fällen des Art. 13 Abs 2 GG nur dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für § 105 StPO, der den Begriff der "Gefahr im Verzuge" im gleichen Sinn verwendet wie Art. 13 Abs 2 GG, hat schon das Reichsgericht (RGSt 23, 334) ausgesprochen, daß dies nur dann anzunehmen sei, "wenn der Erfolg der Durchsuchung eine Gefährdung erlitte, zufolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde". Dem ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung nicht vor.
b) Auch der im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht, daß jede auf ein richterliches Erkenntnis zurückzuführende Vollstreckungshandlung als durch den Richter angeordnet anzusehen sei (vgl. zB Dagtoglou, a.a.O., Rdnr 99), kann nicht gefolgt werden. Allein dem richterlichen Urteil, das zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, ist noch nichts in Richtung auf eine Durchsuchung zu entnehmen, mag auch der Spruch für vollstreckbar erklärt werden. Die gerichtliche Feststellung einer Leistungspflicht zieht keineswegs zwangsläufig eine Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Pfändung nach sich. Der Schuldner kann sich - wie dies sehr oft der Fall ist - dem Spruch beugen und freiwillig zahlen. Es steht auch dem Gläubiger frei, was er mit dem erstrittenen Titel machen will. Erst sein Auftrag an den Gerichtsvollzieher bringt das Vollstreckungsverfahren in Gang. In diesem Verfahren ist dann der Richter in der Regel nicht mehr eingeschaltet. Anders lag es allerdings im Fall der Entscheidung BVerfGE 16, 239. Dort wandte sich die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren an das Amtsgericht, weil der Gerichtsvollzieher sich weigerte, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Das Amtsgericht wies den Gerichtsvollzieher an, von seinen Bedenken abzusehen und die Vollstreckung durchzuführen, ohne expressis verbis eine Durchsuchung anzuordnen. Da zu einer Pfändung beweglicher Sachen in erster Linie die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners gehöre, nahm jene Entscheidung an, daß der amtsgerichtliche Beschluß die Durchsuchung impliziere (BVerfGE a.a.O. (241)). Es kann aber nicht angenommen werden, daß jegliche im Erkenntnisverfahren ergangene richterliche Entscheidung eine solche Implikation enthält.
Im vorliegenden Fall diente die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Durchsuchung zudem nicht der Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils, vielmehr der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und mehrerer Vollstreckungsbefehle, dh von Titeln, die nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger erlassen worden sind (vgl. § 794 Abs 1 Nr 2 und 4 ZPO sowie § 21 Abs 1 Nr 1 und § 20 Nr 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 - BGBl I S 2065 -).
c) Gegenüber der Stringenz einer Regelung mit Verfassungsrang müssen ferner alle Einwände scheitern, die sich darauf stützen, daß die Mitwirkung eines Richters bei sämtlichen Vollstreckungsdurchsuchungen zu einer starken Arbeitsbelastung und zu viel Leerlauf führen müsse.
Es trifft zunächst nicht zu, daß der Richter - wie vielfach behauptet wird - nichts zu prüfen und keinerlei Entscheidungsspielraum habe. Die Anordnung der Durchsuchung steht auch bei der Vollstreckung zivilrechtlicher Titel - ebenso wie im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 20, 162 (186); 42, 212 (220)) - unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Fall eines möglicherweise unangemessen schweren Eingriffs (Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen) ordnet § 761 ZPO ohnehin die automatische Einschaltung des Richters an. Hinzu kommen aber noch weitere Fälle, in denen die Vollstreckung eines zivilrechtlichen Titels gerade im Wege der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners für diesen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten könnte (zB Krankheit des Schuldners oder eines Familienangehörigen, Bagatellforderungen usw). Außerdem darf die Vollstreckungsdurchsuchung nur unter bestimmten förmlichen und materiellen Voraussetzungen stattfinden, die einer Nachprüfung zugänglich sind, wenngleich im Vollstreckungsverfahren der Inhalt des Titels keiner materiellrechtlichen Prüfung mehr unterliegt.
Es wird nicht verkannt, daß dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren eine Reihe anderer rechtlicher Mittel zur Verfügung steht, die zwangsweise Beitreibung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seiner Wohnung abzuwenden, wenn sie aus Gründen des Einzelfalls unrechtmäßig, unverhältnismäßig oder unangemessen wäre (vgl. §§ 719, 732, 765a, 766, 767 ZPO). Teilweise wird der Richter mit Routinearbeiten belastet werden, die gerade zur Entlastung des Richters durch das Rechtspflegergesetz auf den Rechtspfleger übertragen worden sind. Schließlich trifft es auch zu, daß die Durchsuchungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher bisher - soweit ersichtlich - zu keinen Rechtsmißbräuchen geführt haben.
Alledem kann aber angesichts des - wie dargelegt - eindeutigen Verfassungsgebots des Art. 13 Abs 2 GG, daß der Richter die Durchsuchung anzuordnen hat (falls nicht Gefahr im Verzuge vorliegt), keine rechtliche Relevanz zuerkannt werden. Dieses Verfassungsgebot im Wege der Auslegung aus den genannten Gründen zu korrigieren, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.
d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann schließlich auch der nachträglichen Billigung der Maßnahmen des Gerichtsvollziehers durch die Entscheidung des Amtsrichters über die Erinnerung des Beschwerdeführers nicht die Wirkung einer richterlichen Anordnung im Sinne des Art. 13 Abs 2 GG beigelegt werden. Denn die dort vorgesehene Einschaltung des Richters betrifft nicht eine nachträgliche Rechtskontrolle, wie sie schon durch Art. 19 Abs 4 GG gewährleistet ist, sondern soll im Interesse eines wirksamen Schutzes der "räumlichen Privatsphäre" eine präventive richterliche Kontrolle sicherstellen.
II.
Veranlaßt ist die Grundrechtsverletzung ersichtlich dadurch, daß § 758 ZPO entsprechend der bisher vorherrschenden restriktiven Interpretation des Art. 13 Abs 2 GG keine Bestimmung über das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für die Durchsuchung enthält (ebenso § 287 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - BGBl I S 613 - vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung zu § 270 des Entwurfs einer Abgabenordnung - BTDrucks VI/1982 S 179f). Indessen ist Art. 13 Abs 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 3, 225 (239f) zu Art. 3 Abs 2 GG und BVerfGE 10, 302 (329) zu Art. 104 Abs 2 Satz 1 und 2 GG). § 758 ZPO wird daher durch Art. 13 Abs 2 GG dahin ergänzt, daß die Durchsuchung, soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, der Anordnung durch den Richter bedarf. Das dabei einzuhaltende Verfahren kann ohne besondere Schwierigkeiten in Analogie zu dem Verfahren gemäß § 761 ZPO gestaltet werden. Es sind die einschlägigen Vorschriften des achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Ein Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit des § 758 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr sind lediglich die beiden angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, welche die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers bestätigt haben, aufzuheben. Der ebenfalls angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts wird dadurch gegenstandslos.
Der Ausspruch über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Benda Haager Böhmer Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer