BVerfGE 47, 85 - Ehereformgesetz |
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung über das In-Kraft-Treten und der Übergangsvorschriften des Ersten Ehereformgesetzes, soweit durch diese die Anwendung neuen Unterhaltsrechts und der Versorgungsausgleich bei vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen ausgeschlossen wird. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 21. Dezember 1977 |
-- 1 BvR 820, 1033/76 -- |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden |
1. der Frau Carmen H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Felix Renner und Werner Batzer, Theatinerstraße 44, München 2 - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 1976 - 17 U 5210/75 - 1 BvR 820/76 -; |
2. der Frau Irmgard L..., gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 1976 - 11 U 39/75 - 1 BvR 1033/76 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. |
Gegenstand der beiden Verfassungsbeschwerden sind Urteile, durch die die Ehen der Beschwerdeführerinnen nach Verkündung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (im weiteren: Erstes Ehereformgesetz = 1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) nach altem Recht geschieden worden sind, weil gemäß Art. 12 Nr. 13 Buchst. a dieses Gesetz in den für die Beschwerdeführerinnen bedeutsamen Teilen erst zum 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist.
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Bestimmung des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens des Ersten Ehereformgesetzes, den Ausschluß des Versorgungsausgleichs sowie die Regelung ihrer Unterhaltsansprüche nach altem Recht.
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I. |
1. Das Ehescheidungs- und Ehescheidungsfolgenrecht, das bis zum 30. Juni 1977 galt, war weitgehend durch das Verschuldensprinzip geprägt. Das Erste Ehereformgesetz hat das Verschuldensprinzip für das Ehescheidungs- und Ehescheidungsfolgenrecht aufgegeben. Entscheidend ist seit dem 1. Juli 1977 nur noch die endgültige Zerrüttung - das Scheitern - der Ehe (§§ 1565 ff. BGB n. F.). Für die Unterhaltsansprüche sind wirtschaftliche Gesichtspunkte bestimmend: Unterhaltsberechtigt ist grundsätzlich der Ehegatte, der sich weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§§ 1569 ff. BGB n. F.). Von Bedeutung für den Umfang und die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist insbesondere, ob der Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind betreut oder ob er wegen seines Alters oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, einer ihm angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Regelungen werden durch die Bestimmungen zum sogenannten Versorgungsausgleich ergänzt(§§ 1587 ff. BGB n. F.): Danach werden im Grundsatz die während der Dauer der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung im Alter oder bei Invalidität gegenübergestellt und der zugunsten eines Ehegatten errechnete Mehrbetrag zur Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen.
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2. Der Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Ersten Ehereformgesetzes am 1. Juli 1977 gilt unabhängig davon, wann die Ehescheidungsklage erhoben wurde und in welcher Instanz sie am Tage der Verkündung oder des In-Kraft-Tretens des Gesetzes anhängig war: jede Ehescheidung, die nach dem 1. Juli 1977 erfolgt, richtet sich nach neuem Recht (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1). Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache ist nach In-Kraft-Treten des Gesetzes wieder zu eröffnen (Art. 12 Nr. 7 Buchst. a). Neue Tatsachen, die erst durch die Neuregelung des Scheidungsrechts erheblich werden, können nach dem 1. Juli 1977 auch in der Rechtsmittelinstanz noch vorgebracht werden (Art. 12 Nr. 7 Buchst. b).
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Auch für das Ehescheidungsfolgenrecht gelten ab 1. Juli 1977 grundsätzlich die Neuregelungen des Ersten Ehereformgesetzes:
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Art. 12 Nr. 3 Abs. 1
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Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor In-Kraft-Treten geschlossen worden ist.
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Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1
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Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
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Die §§ 1587 bis 1587p des bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20 sind auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anzuwenden.
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II. |
1. Die Verfassungsbeschwerde zu 1) - 1 BvR 820176 -.
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Die Beschwerdeführerin heiratete am 11. Mai 1970. Aus der Ehe stammt ein am 26. Juni 1970 geborenes Kind. Die Beschwerdeführerin, die vor der Eheschließung berufstätig war, gab ihr Arbeitsverhältnis mit der Eheschließung auf. Am 18. Februar 1974 beantragte der Ehemann die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die nach gerichtlicher Gestattung des Getrenntlebens und der einstweiligen Übertragung der elterlichen Gewalt auf sie mit ihrem Kind zu ihren Eltern zog, beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden ihres Ehemanns zu scheiden. Durch Urteil des Landgerichts wurde die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
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Gegen dieses Urteil legten der Ehemann Berufung und die Beschwerdeführerin Anschlußberufung, beide mit dem Ziel einer Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des anderen Ehegatten, ein. Am 20. September 1976 beantragte die Beschwerdeführerin eine Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens bis zum In-Kraft-Treten der wesentlichen Bestimmungen des Ersten Ehereformgesetzes. Diesen Antrag lehnte das Oberlandesgericht ab; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des zuständigen Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 558/76) als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 19. Oktober 1976 wies das Oberlandesgericht Berufung und Anschlußberufung als unbegründet zurück Durch rechtskräftigen Beschluß des Vormundschaftsgerichts wurde der Beschwerdeführerin die elterliche Gewalt über das gemeinsame Kind endgültig übertragen.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Da ihre Ehe nach altem Recht aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden sei, könne ihr nur bei Bedürftigkeit nach Billigkeitsgrundsätzen ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden ( § 60 EheG). Dagegen hätte sie bei einer Scheidung nach neuem Recht wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann (§ 1570 BGB n. F.). Auch wegen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sei sie schlechter gestellt als bei einer Ehescheidung nach neuem Recht. Dies beruhe allein darauf, daß sie vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, welche Gründe bestimmend dafür sein sollten, ob ein Endurteil in einem Scheidungsverfahren vor oder nach dem 1. Juli 1977 zu ergehen habe. Daher sei die Anwendung alten oder neuen Rechts von Zufälligkeiten wie der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts oder von Manipulationen der Prozeßbevollmächtigten, nicht aber von einem festen, der Disposition des Gerichts und der Parteien entzogenen Zeitpunkt abhängig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Stichtagsregelung in Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des Ersten Ehereformgesetzes deshalb verfassungswidrig.
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2. Die Verfassungsbeschwerde zu 2) - 1 BvR 1033/76 -.
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Die Beschwerdeführerin war seit dem Tode ihres ersten Mannes berufstätig, gab diese Arbeit jedoch wegen der Versorgung ihrer Kinder 1960 auf. Eine 1959 von der Beschwerdeführerin erhobene Scheidungsklage wurde später von ihr zurückgenommen. 1961 verlegte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Wiesbaden. Die Beschwerdeführerin folgte ihm mit ihren vier Kindern im Juli 1962 nach Mainz, zog jedoch aufgrund bestehender Differenzen zwischen den Eheleuten im Oktober 1962 nach Bonn. Sie ist beschränkt arbeitsfähig, jedoch heute wieder berufstätig. Nach ihren Angaben ist ihre Altersversorgung wegen der Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit nach 1960 derzeit noch nicht gesichert.
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Im Jahre 1974 erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Landgericht Ehescheidungsklage wegen mehr als dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und gleichzeitiger tiefgreifender Zerrüttung der Ehe (§ 48 Abs. 1 EheG). Die Klägerin widersprach der Scheidung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 EheG. Das Landgericht gab dem Antrag des Ehemannes statt.
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Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Berufung ein und erhob Widerklage mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden ihres Ehemannes zu scheiden. Am 29. September 1976 beantragte sie die Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Ehereformgesetzes. Diesen Antrag lehnte das Oberlandesgericht ab. Nach einer eingehenden persönlichen Anhörung der Eheleute wurde die Ehe der Beschwerdeführerin durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 1976 aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art. 103 Abs. 1 GG: Das Oberlandesgericht habe offensichtlich die Ehescheidungsklage vor dem 1. Juli 1977 entscheiden wollen. Es habe deswegen die von ihr angebotenen Beweise zu Eheverfehlungen ihres Ehemannes, die für das Scheitern der Ehe ursächlich gewesen seien, nicht erhoben, andererseits aber das Vorbringen ihres Ehemannes als richtig unterstellt. Wegen der Scheidung ihrer Ehe vor dem 1. Juli 1977 bestimme sich das Ehescheidungsfolgenrecht in den für sie bedeutsamen Fragen des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs nach altem Recht, so daß sie schlechter gestellt sei als bei einer Scheidung nach dem 1. Juli 1977. Sie sei wegen ihres Gesundheitszustandes auf Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes und im Falle seines Todes auf eine Rente angewiesen; ihr könne jedoch wegen der Scheidung ihrer Ehe aus beiderseitigem Verschulden nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG zugebilligt werden. Da das Erste Ehereformgesetz im Ergebnis nur die frühere Rechtsprechung der Gerichte in Scheidungssachen kodifiziert habe, wäre auch die Anwendung des neuen Ehescheidungsfolgenrechts bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 geboten gewesen. Es sei vom Zufall, nämlich von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Gerichts oder von den Manipulationen der Prozeßparteien abhängig gewesen, welches Scheidungsfolgenrecht bei vor dem Stichtag anhängigen Ehescheidungsklagen zur Anwendung gekommen sei. Die Regelung über das In-Kraft-Treten des Ersten Ehereformgesetzes sei deshalb keine echte, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässige Stichtagsregelung.
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III. |
Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung zu den Verfassungsbeschwerden geäußert hat, hält die Beschwerden für zulässig, aber nicht für begründet:
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Die Wahl des Zeitpunkts für das In-Kraft-Treten des neuen Rechts sei sachgerecht. Die zwischen der Verkündung und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes liegende Jahresfrist sei erforderlich gewesen, um die für die Anwendung des neuen Rechts notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen im Bereich der Gerichtsorganisation und der Rentenversicherungsträger zu schaffen. Auch die in Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 f. des Ersten Ehereformgesetzes vorgesehenen Ausnahmen zu dem in Art. 12 Nr. 1 geregelten Grundsatz, daß das neue Recht für alle vor und nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gelte, sei sachlich gerechtfertigt. Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht seien im alten wie im neuen Recht auf das engste miteinander verknüpft. Entsprechend dem ab 1. Juli 1977 geltenden Zerrüttungsprinzip habe das neue Unterhaltsrecht von der Frage des Verschuldens gelöst werden müssen. Durch Art. 12 des Ersten Ehereformgesetzes sei sichergestellt, daß die jeweilige Einheit von Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht erhalten bleibe und sich bei einer Ehescheidung vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung auch die Scheidungsfolgen nach dem bisherigen Recht richteten. Bei Berücksichtigung zusätzlicher Gesichtspunkte und einer weitergehenden Differenzierung der Überleitungsvorschrift hätte dieses Ziel nicht erreicht werden können. Zudem wäre angesichts der Dauer der Beratung des Gesetzes, die sich über eineinhalb Legislaturperioden hingezogen habe, eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, wenn der Gesetzgeber die während der Gesetzesberatung anhängig gewordenen Ehescheidungsverfahren differenziert dem neuen Ehescheidungsfolgenrecht unterstellt hätte. Hinzu komme, daß dem durch das neue Scheidungsfolgenrecht belasteten Ehegatten nicht gleichzeitig die Vorteile des neuen Rechts bei Durchführung der Scheidung zugute gekommen wären. Schließlich hätte man dann auch die Möglichkeit schaffen müssen, bereits abgeschlossene Verfahren erneut aufzurollen.
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Zwar sei bei der gewählten Übergangsregelung nicht genau im voraus bestimmbar gewesen, wann das Endurteil in einem Ehescheidungsverfahren ergehen werde. Das habe aber nicht zwangsläufig zu sachfremden Einwirkungen auf den Verlauf des Verfahrens geführt. Dessen Leitung liege bei dem Gericht, das an die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gebunden sei. Die Anwendung neuen oder alten Rechts sei auch bei anderen Übergangsregelungen von Zufällen abhängig gewesen, ohne daß das bisher zu Mißständen geführt habe. Die Situation wäre im übrigen auch bei einer Vorverlegung des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens des Ersten Ehereformgesetzes die gleiche gewesen. Anträge auf eine entsprechende Änderung der schon im Regierungsentwurf enthaltenen Übergangsvorschrift (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 11. EheRG) seien während der Gesetzesberatung nicht gestellt worden. Die gewählte Lösung entspreche zudem Überleitungsvorschriften bei früheren Änderungen des Ehescheidungs- und Ehescheidungsfolgenrechts.
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B. |
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden, die allein die Übergangsvorschriften des Art. 12 Nr. 13 Buchst. a, Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 11. EheRG zum Gegenstand haben, sind unbegründet.
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I. |
1. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Art. 12 Nr. 13 Buchst. a 1. EheRG ist davon auszugehen, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und ab wann diese Neureglung gelten soll. Die Bestimmung des Zeitpunkts für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes bedarf daher im Regelfall keiner besonderen Rechtfertigung; diese Befugnis ergibt sich aus der Aufgabe des Gesetzgebers, Recht mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt neu zu setzen, und hat hinsichtlich der hier bedeutsamen Frage in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG ihren Niederschlag gefunden (vgl. auch BVerfGE 42, 263 [282 ff.]). Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn hierbei äußerste Grenzen überschritten werden.
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Solche Grenzen können sich bei der Wahl des Zeitpunkts für In-Kraft-Treten eines Gesetzes etwa aus der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erfüllung eines Verfassungsauftrags oder zur Bereinigung einer verfassungswidrigen Rechtslage ergeben (vgl. BVerfGE 33, 1 [13 m. w. N.]; 33, 303 [348]). In besonderen Lagen kann ferner die Notwendigkeit bestehen, die generelle Durchsetzung einer belastenden Regelung durch Gewährung einer Übergangszeit abzumildern (vgl. BVerfGE 21, 173 [184]). Darüber hinaus gilt auch für die Anordnung des In-Kraft-Tretens eines Gesetzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht kann die gesetzliche Regelung nur beanstanden, wenn für den gewählten Zeitpunkt sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar sind.
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Welche Anforderungen sich im einzelnen aus dem Gebot zu einer willkürfreien Regelung ergeben, hängt weitgehend von dem konkreten Regelungsproblem ab. Insoweit ist auch für die Bestimmung des Zeitpunkts für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes ein Gesichtspunkt maßgebend, den das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Problematik von Stichtagsregelungen herausgestellt hat: Die Wahl des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens eines neuen Gesetzes muß am gegebenen Sachverhalt orientiert, d. h. sachlich vertretbar sein (BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]; 29, 245 [258]; 29, 283 [299]; 36, 174 [192]).
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2. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 Nr. 13 Buchst. a 1. EheRG ist allein diese Verpflichtung von Bedeutung. Andere verfassungsrechtlich relevante Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber gezwungen haben könnten, einen früheren Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Ersten Ehereformgesetzes zu bestimmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergab sich das nicht wegen des Gebots, eine verfassungswidrige Rechtslage zu beseitigen. Das bisherige Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht galt zwar in weiten Kreisen der Bevölkerung und insbesondere bei allen drei Fraktionen des Deutschen Bundestages als reformbedürftig (vgl. den bei nur zwei Enthaltungen ohne Gegenstimmen angenommenen Beschluß des Deutschen Bundestags vom 8.November 1967 in: StenBer. der 131. Sitzung des Deutschen Bundestags, 5. Wp., S. 6704), nicht jedoch als verfassungswidrig.
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3. a) Die zeitliche Verzögerung von fast einem Jahr zwischen Verkündung des Gesetzes und In-Kraft-Treten seiner wesentlichen Bestimmungen geht auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 7. April 1976 (BTDrucks. 7/4992) zurück. Der Deutsche Bundestag hatte zunächst den 1. Januar 1977 mit folgender Begründung vorgesehen:
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Ein früheres In-Kraft-Treten des Gesetzes erscheint nicht möglich, weil vor allem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungslast sowie die Landesjustizverwaltungen eine Übergangszeit benötigen, um die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts zu schaffen. Die Vertreter der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen haben während der Anhörung zum Versorgungsausgleich angegeben, sie benötigten vom Zeitpunkt der Kenntnis der neuen Vorschriften an etwa ein Jahr, um die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorzubereiten.
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(BTDrucks. 7/4361 S. 81, zu Art. 13 Nr. 14)
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Der Bundesrat hielt selbst diesen Zeitpunkt für nicht einhaltbar. Er schlug deshalb den 1. Januar 1978 für das In-Kraft-Treten des Gesetzes vor:
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Der Zeitraum von der Verkündung des Gesetzes bis zum 1. Januar 1977 reicht nicht aus, um die außerordentlich umfangreichen gerichts- und verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes sicherzustellen.
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Da schon jetzt die Räumlichkeiten bei den Gerichten, insbesondere bei den kleinen Amtsgerichten, sehr beengt sind, wird es erforderlich werden, teilweise von der Konzentrationsermächtigung des § 23 c GVG Gebrauch zu machen. Das macht es insoweit notwendig, bei den Konzentrationsgerichten Räumlichkeiten zusätzlich anzumieten oder bauliche Maßnahmen durchzuführen. Aber auch soweit eine Konzentration nicht in Betracht kommt, ergeben sich erhebliche räumliche Schwierigkeiten; gerade in Großstädten können zusätzliche Räume nicht ohne weiteres binnen kurzer Frist beschafft werden. Durch die Zuständigkeit des Familiengerichts beim Amtsgericht werden auch weitreichende Personalverschiebungen nicht nur im richterlichen, sondern auch in den Nachfolgediensten erforderlich, die, nicht kurzfristig bewältigt werden können.
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Es erscheint ferner auch nicht gesichert, daß die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die erforderlichen umfangreichen Vorbereitungen bis zu dem in dem Gesetzesbeschluß vorgesehenen Tag des In-Kraft-Tretens, abschließen können.
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(BTDrucks. 7/4694 S. 23)
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Die in der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags zitierten Vertreter der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen (s. o. BTDrucks. 7/4361 S. 81) hatten anläßlich ihrer öffentlichen Anhörung in der 67. Sitzung des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1975 zu der Frage
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Wie viel Zeit und wie viel Personal ist erforderlich, um den Versorgungsausgleich bei Scheidung zu ermitteln; ab wann können die Sozialversicherungsträger diese Aufgaben zeitgerecht ohne Verzögerung des Scheidungsverfahrens bewältigen?
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(Anlage 1 zum Protokoll dieser Sitzung, S. 5 zu 1112)
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ausgeführt:
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Im Jahre 1972 gab es 86 000 Ehescheidungen. Da zwei Ehepartner auseinander gehen und der Versorgungsausgleich durch die Berechnung zweier fiktiver Altersruhegelder errechnet werden muß . . ., hätten wir also 180 000 oder noch mehr fiktive Altersruhegelder zum Zwecke des Versorgungsausgleichs zusätzlich zu berechnen.
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Im Jahre 1973 lebten die Ehepartner in 366 000 Ehen getrennt. Die Scheidungen wurden möglicherweise wegen des geltenden Rechtes nicht durchgeführt, weil es keine rechte Aussicht auf Scheidung bot....
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Wir rechnen deshalb damit, daß in der Anfangszeit nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ein Großteil, der leider nicht bezifferbar ist, von diesen Getrenntlebenden ebenfalls auf Scheidung drängen wird ...
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Wir arbeiteten in der Rentenversicherung mit dem sogenannten integrierten Verfahren. Das integrierte Verfahren setzt voraus, daß auch der Versorgungsausgleich in dieses Verfahren eingefügt wird. Es kann also nicht ein kleines Programm geschrieben werden, das den Versorgungsausgleich bewältigt, sondern es muß in die bestehenden Programme hineingegangen werden ...
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(Protokoll der 67. Sitzung, S. 51 ff.)
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Bei dieser Sachlage gingen die Vertreter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und des Verbandes der Rentenversicherungsträger von einem Zeitbedarf von mindestens 12 Monaten vom Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzesvorhaben bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Ehereformgesetzes aus (a.a.O., S. 16, 53, 64).
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anläßlich der verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Übergangsvorschriften des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) dargelegt, daß sich die allgemeine Übergangsfrist von weniger als einem Jahr nach der Verabschiedung und von gut zehn Monaten nach der Verkündung des Gesetzes in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen halte (BVerfGE 44, 1 [24]). Dabei ging das Gericht davon aus, daß bei einem Reformwerk von der Bedeutung des Nichtehelichengesetzes eine Übergangsfrist sachlich geboten sei, um Gerichte, Behörden, Organisationen und Verbände sowie die Bevölkerung mit dem neuen Rechtszustand vertraut zu machen. Da das Erste Ehereformgesetz mindestens ebenso weitgehende Veränderungen des bis dahin geltenden Rechts mit sich bringt wie das Nichtehelichengesetz, hält sich die Frist von fast einem Jahr zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten des Ersten Ehereformgesetzes im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.
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b) Unbestreitbar hat der gewählte Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Gesetzes dazu geführt, daß die Anwendung alten oder neuen Rechts von Umständen wie Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts, Umfang des streitigen Parteivorbringens, notwendige Beweisaufnahmen usw. abhing, die von vornherein nicht kalkulierbar waren. Dieses unerwünschte Ergebnis hätte aber auch nicht vermieden werden können, wenn das Erste Ehereformgesetz mit sofortiger Wirkung oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft getreten wäre.
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Die Frist zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten des Gesetzes erlaubte allerdings den Parteien, durch Ausnutzung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten den rechtskräftigen Abschluß eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zu verhindern. Selbst die Gefahr ihres Mißbrauchs begründet aber, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung (vgl. u. a. BVerfGE 18, 423 [427]; 22, 254 [265]; 29, 104 [118]; 30, 1 [27]). Dabei ist im übrigen davon auszugehen, daß die Interessenlagen der Parteien des Scheidungsprozesses auch insoweit in der Regel gegensätzlich gewesen sein dürften. Die Zivilprozessordnung gab aber dem Ehegatten, der - gleich aus welchen Gründen - an einem schnellen Abschluß seines Ehescheidungsverfahrens interessiert war, Möglichkeiten, einer Verschleppungstaktik der Gegenseite zu begegnen (vgl. z. B. §§ 279, 2 8 3 Abs. 2, 6 26 a. F. ZPO).
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c) Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Auswirkungen des alten und des neuen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts nur im Zusammenhang mit dem konkreten Fall gesehen werden können. Die Anwendung des bisherigen Unterhaltsrechts oder des neuen Ehescheidungsfolgenrechts wird jeweils für den einen Ehepartner günstiger und für den anderen ungünstiger sein (vgl. dazu Bosch, FamRZ 1976, S. 408). Eine andere Übergangsregelung hätte das nicht ausschließen können.
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II. |
1. Aus Art. 12 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 1. EheRG ergibt sich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich auch dann für die Scheidung der Ehe und die Scheidungsfolgen gelten, wenn die Ehe vor seinem In-Kraft-Treten geschlossen worden ist. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz in Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 1. EheRG - Anwendung des alten Unterhaltsrechts bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 - und Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 1. EheRG - Ausschluß des Versorgungsausgleichs in diesen Fällen - sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm wäre wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden ließe (BVerfGE 1, 14 [52], ständige Rechtsprechung).
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a) Durch Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. EheRG soll der Eingriff in bereits geregelte Rechtsverhältnisse vermieden werden. Der Gesetzgeber ging von der begründeten Annahme aus, daß bereits geschiedene Eheleute ihre Lebensverhältnisse entsprechend dem bisherigen Recht eingerichtet hätten und eine Anpassung an die neue Rechtslage mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Zu berücksichtigen war insbesondere, daß sich die früheren Eheleute in vielen Fällen einem bestimmten gerichtlichen Spruch unterworfen oder ihn durch Einschränkung ihres Parteivorbringens herbeigeführt hatten, wobei ihr Verhalten an dem alten Recht orientiert war (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf vom 13. April 1973 in: BRDrucks. 260/73 S. 233). Aus denselben Erwägungen hielt es der Gesetzgeber auch nicht für zweckmäßig, die - im Fall beider Beschwerdeführerinnen einschlägige - Regelung des § 60 EheG über die Unterhaltsgewährung bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden nach bisherigem Recht rückwirkend für die vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen neu zu gestalten und eine Teilung der in diesen Ehen erworbenen Versorgungsanwartschaften anzuordnen. Angesichts dieser sachlichen Erwägungen kann von einer willkürlichen Ungleichbehandlung der nach altem und neuem Recht geschiedenen Ehen hinsichtlich der Unterhaltsansprüche und des Versorgungsausgleichs nicht gesprochen werden.
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b) Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß nur für einen Teil der Scheidungsfolgen altes, für andere dagegen - unabhängig von dem Datum der Ehescheidung - neues Recht gilt: Wenn alle wesentlichen Ehescheidungsfolgen aus dem Vermögensbereich einschließlich Unterhalt und Versorgungsausgleich an das im Einzelfall anzuwendende Ehescheidungsrecht geknüpft werden (s. auch Art. 12 Nr. 4 1. EheRG) und für das sonstige Ehescheidungsfolgenrecht, insbesondere für das Kindschaftsrecht, neues Recht gilt, so liegt das im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.
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2. Die Ausnahmeregelung auf den Gebieten des Unterhaltsrechts und des Versorgungsausgleichs ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil, wie die Beschwerdeführerin zu 2) meint, das in ihrem Fall einschlägige bisherige Scheidungsfolgenrecht verfassungswidrig gewesen sei und der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur Bereinigung dieser verfassungswidrigen Lage verletzt habe.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG allerdings die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 [67]), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]) wirkt. § 60 EheG, der in den Fällen der Beschwerdeführerinnen einschlägig ist, schließt aber nicht den Unterhaltsanspruch des an dem Scheitern der Ehe mitschuldigen Ehegatten völlig aus. Diese Bestimmung ordnet vielmehr das Fortbestehen unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Eheleuten nach der Scheidung an und modifiziert diese Ansprüche lediglich nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt der Bedürftigkeit des einzelnen Ehegatten.
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Im übrigen war nur in der rechtspolitischen, nicht aber in der verfassungsrechtlichen Diskussion umstritten, inwieweit das Fortbestehen unterhaltsrechtlicher Beziehungen zwischen den geschiedenen Eheleuten gerechtfertigt und zweckmäßig sei (vgl. dazu schon die "Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich", Bd. IV, 1896, S. 617). Sofern man ihre Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der Nachwirkungen der Ehe anerkannte, war lediglich zweifelhaft, ob das alleinige oder überwiegende Verschulden ein sachgerechter Gesichtspunkt sei, dem schuldigen Ehegatten keine Unterhaltsansprüche zuzugestehen.
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b) Entsprechendes gilt für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des bisherigen Versorgungsrechts. Allein der Umstand, daß das bisherige Recht Versorgungsanwartschaften nicht in die Vermögensauseinandersetzung zwischen Eheleuten im Fall der Scheidung einbezog, begründet noch nicht dessen Verfassungswidrigkeit. Insoweit berücksichtigt die Beschwerdeführerin zu 2) schon nicht, daß auch im bisherigen Recht eine Altersversorgung des am Scheitern der Ehe mitschuldigen Ehegatten möglich war. Nach altem Recht bestehen solche Unterhaltsansprüche grundsätzlich bis zum Tode des Berechtigten - eine Regelung, die durch Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts und des Beamtenrechts für den Fall eines Vorversterbens des Unterhaltspflichtigen ergänzt wird. Für die Fälle einer Scheidung aus beiderseitigem gleich großem Verschulden endete die. Leistungspflicht zwar regelmäßig mit dem Tode des Verpflichteten (5 70 Abs. 3 EheG). Ein Rentenanspruch war aber dadurch nicht in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. §§ 42, 43 AVG, §§ 1265, 1266 RVO). Die Bedenken beschränken sich damit auf die Frage, ob anstelle der schuldrechtlichen Sicherung der Altersversorgung auch in den Fällen, in denen die Eheleute vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden, eine Übertragung der Versorgungsanwartschaften verfassungsrechtlich geboten gewesen sei. Diese Frage betrifft jedoch lediglich die gesetzgeberische Ausgestaltung im einzelnen und berührt nicht das Verfassungsrecht.
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III. |