BVerfGE 35, 185 - Haftgrund Wiederholungsgefahr
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Beschluß
des Zweiten Senats gemäß § 24 BVerfGG vom 30. Mai 1973
- 2 BvL 4/73 -
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 112 a Abs.1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361), - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 1973 - 9 Gs 52/73 -.
Entscheidungsformel:
§ 112 a Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozeßordnung ist, soweit sich diese Bestimmung auf Straftaten nach § 243 des Strafgesetzbuches bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe
I.
1. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt außer dringendem Tatverdacht voraus, daß bei dem Beschuldigten Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr galt nach § 112 Abs. 3 StPO zunächst nur für bestimmte Sittlichkeitsdelikte. Er war eingeführt worden durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067), das in seinem Artikel 15 das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - insoweit ausdrücklich eingeschränkt hatte.
Das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361) erweiterte den Kreis der Straftaten, bei denen die Wiederholungsgefahr Haftgrund ist, ohne indes gesondert klarzustellen, daß auch insoweit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. Der neu eingefügte § 112 a StPO, in dem die frühere Regelung des § 112 Abs. 3 StPO aufging, hat folgenden Wortlaut:
    § 112 a
    (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
    1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 176 oder § 177 oder
    2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2)
    begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
Weitere Bestimmungen sehen vor, daß der Vollzug eines nach § 112 a StPO erlassenen Haftbefehls unter Auflagen ausgesetzt werden kann (§ 116 Abs. 3 StPO) und nicht länger als ein Jahr andauern darf (§ 122 a StPO).
2. Gegen einen 28 Jahre alten, ledigen Beschuldigten, der nach eigenen Angaben mehrfach wegen schweren Diebstahls bestraft worden ist, deshalb zuletzt bis Mai 1971 eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüßte, einen festen Wohnsitz hat, jedoch über kein geregeltes Einkommen verfügt, schwebt ein Ermittlungsverfahren wegen einer Reihe von Einbruchsdiebstählen, die er im Januar und Februar 1973 bei verschiedenen Firmen in Lüneburg begangen haben soll. Gegen den Beschuldigten, der geständig ist, beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls wegen Wiederholungsgefahr.
Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung führt es aus:
Auf die Gültigkeit dieser Bestimmung komme es an: alle Voraussetzungen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO lägen vor, andere Haftgründe seien nicht erkennbar. Der Haftbefehl würde erlassen, wenn die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränke, dieses Recht unter Angabe des Artikels nennen. Das sei im Änderungsgesetz unterblieben, obwohl es den in § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltenen Haftgrund neu eingeführt und damit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt habe.
3. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hat gegen die Zulässigkeit der Vorlage Bedenken geäußert: die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei zwar behauptet, aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Im übrigen sei § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfassungsgemäß. Das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das betroffene Grundrecht zu nennen, solle unbewußte Grundrechtseinschränkungen verhindern, erfülle also eine "Warnfunktion". Diese "Warnfunktion" entfalle, wenn die Grundrechtseinschränkung offenkundig sei. Deshalb habe die nachkonstitutionelle Staatspraxis darauf verzichtet, bei der Schaffung neuer, mit der Androhung von Freiheitsstrafen verknüpfter Straftatbestände die darin liegende Grundrechtseinschränkung gesondert auszuweisen. Dieser Gesichtspunkt gelte auch für die gesetzliche Begründung zusätzlicher Hafttatbestände. Es bestehe kein Zweifel daran, daß sich der Gesetzgeber im klaren darüber gewesen sei, mit der Einfügung des § 112 a StPO eine freiheitsbeschränkende Maßnahme zu treffen. Ein Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung sei schließlich auch deshalb entbehrlich gewesen, weil das Änderungsgesetz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht neu eingeführt, sondern lediglich in begrenztem Maße erweitert und auf bisher nicht erfaßte Straftatbestände erstreckt habe.
4. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat es angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für vertretbar erachtet, daß der Gesetzgeber auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht ausdrücklich hingewiesen hat.
II.
1. Im Verfahren nach § 24 BVerfGG kann die Frage nach der Zulässigkeit der Vorlage dahinstehen.
Auf die Verfassungsmäßigkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes kommt es unter den gegebenen Umständen nur insoweit an, als sich Tatverdacht und Wiederholungsgefahr auf Straftaten nach § 243 StGB beziehen. Demgemäß ist die Vorlagefrage zu beschränken.
a) Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Gesetz, das sie eingefügt hat, die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit - Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - unerwähnt läßt. Zwar muß nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz das betroffene Recht unter Angabe des Artikels nennen. Dabei handelt es sich aber um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert (BVerfGE 28, 36 [46]). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]).
Nach diesen Maßstäben erübrigte sich bei der Einfügung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ein gesetzlicher Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter der Regelung. Zum einen versteht sich von selbst, daß jede Erweiterung des Bereichs, in dem die Wiederholungsgefahr als Haftgrund anerkannt wird, das Grundrecht der persönlichen Freiheit einschränkt. Dieser Umstand ist offenkundig und war - wie die Beratungen im Rechtsausschuß und Plenum des Bundestages zeigen - den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch durchaus bewußt. Es bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, daß der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hatte. Die Rechtslage ist hier - worauf der Bundesminister der Justiz zutreffend hingewiesen hat - nicht wesentlich anders als bei der Schaffung neuer Straftatbestände, die Freiheitsstrafen androhen, ohne daß dadurch der Zwang ausgelöst würde, das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als eingeschränkt zu bezeichnen. Zum anderen war der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 unter ausdrücklicher Erwähnung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung eingeführt worden. Das Änderungsgesetz vom 7. August 1972 erstreckte ihn lediglich auf eine Anzahl bisher nicht erfaßter Straftatbestände, eröffnete aber keine grundsätzlich neue Eingriffsmöglichkeit. Auch im Hinblick hierauf war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen genötigt, die vorgelegte Gesetzesbestimmung als Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zu kennzeichnen.
b) § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist auch inhaltlich mit der Verfassung vereinbar.
Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 [349]) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Dies kommt darin zum Ausdruck, daß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zuläßt und Art. 104 Abs. 2-4 GG die Einhaltung bedeutsamer Verfahrensgarantien fordert. Die Entziehung der persönlichen Freiheit muß daher stets durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 22, 180 [219]). Der Gesetzgeber darf die Einschließung eines Beschuldigten in einer Haftanstalt nur anordnen, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Dabei hat er diese Belange mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt hat (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]) - die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Diese wäre vielfach nicht möglich, bliebe es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens in Haft zu halten. Daher begegnet die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), solange das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet wird, als notwendiges Mittel zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
In dem Bedürfnis, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten, macht sich mittelbar das übergreifende Interesse der Rechtsgemeinschaft an wirksamer Verbrechensbekämpfung geltend. Dieses Interesse kann aber auch unmittelbar freiheitsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher als weiteren Haftgrund die Wiederholungsgefahr anerkannt, obwohl hierbei nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, also ein präventiver Gesichtspunkt, maßgebend ist (BVerfGE 19, 342 [349 f.]). Freilich hat es die Anerkennung nur für den in § 112 Abs. 3 a. F. StPO umschriebenen Bereich bestimmter Sittlichkeitsdelikte ausgesprochen und hier damit begründet, daß es dabei um die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten gehe. Das schließt indessen nicht aus, die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten als Haftgrund gelten zu lassen. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) bestimmt ganz allgemein, daß dem Einzelnen die Freiheit entzogen werden darf, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern. Nach dem Grundgesetz gelten allerdings strengere Maßstäbe. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausdehnung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr auf bisher nicht erfaßte Straftatbestände im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enge Grenzen gezogen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschaft den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten, lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem wiederholt oder fortgesetzt begangenen "Anlaßdelikt" muß es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Der Bereich der "kleinen Kriminalität", zu dem insbesondere die Übertretungstatbestände der §§ 360 ff. StGB, aber auch noch die Vergehen der in § 113 Abs. 1 StPO bezeichneten Art gehören, scheidet von vornherein aus. Diesem Erfordernis genügt § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO, der mit dem Einbruchsdiebstahl ein Delikt einbezieht, das nach § 243 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist. Darüber hinaus muß verlangt werden, daß die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat und im Einzelfalle eine hohe Straferwartung begründet. Dem wird die zu prüfende Regelung gleichfalls gerecht, indem sie die Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr nur zuläßt, wenn eine solche Straftat in Rede steht und - bei Bestätigung des Verdachts - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Weiterhin ist zu fordern, daß auch die Straftaten, denen die Haftanordnung vorbeugen soll, in dem beschriebenen Sinne erheblich sind. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls. Die Bestimmung stellt überdies sicher, daß die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht schon auf bloße Vermutungen, sondern nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden kann, wobei in der Regel verlangt wird, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer gleichartigen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die damit getroffene Regelung bringt das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Interesse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner persönlichen Freiheit mit den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung zu einem angemessenen Ausgleich.
Schließlich hat der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch insoweit Rechnung getragen, als die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich sein muß und der - auf höchstens ein Jahr befristete - Vollzug eines wegen Wiederholungsgefahr erlassenen Haftbefehls unter Auflagen ausgesetzt werden kann.
Seuffert v. Schlabrendorf Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand