BVerfGE 28, 104 - Rente bei DDR-Aufenthalt
1. Es genügt dem Formerfordernis des § 92 BVerfGG, wenn in der Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in der als Anlage beigefügten Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen wird und dort die Grundrechtsverletzungen durch Bezeichnung der angeblich verletzten Rechte und des die Verletzungen enthaltenden Vorgangs hinreichend substantiiert sind.
2. Die Auslegung des § 96 AVG dahin, daß die Rente eines in der DDR zu Unrecht festgehaltenen Rentenberechtigten ruht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 18. März 1970
-- 1 BvR 498/66 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der minderjährigen Barbara E..., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau Christa St ..., -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Nösekabel, Osnabrück, Hasemauer 17 -- gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 1966 -- 11 RA 87/64 --, mittelbar gegen § 96 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93).
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Waisenrente für ein unfreiwillig in der DDR lebendes Kind eines zuletzt in der Bundesrepublik wohnhaften Versicherten.
I.
Die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93 [117]) haben folgenden Wortlaut:
    § 94
    (1) Die Rente ruht, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und
    1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält oder
    2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängt ist.
    (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren Erziehungsberechtigte sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.
    § 96
    Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, solange er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält.
    § 97
    (1) Soweit die Rente auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungsjahre entfällt, wird sie auch für Zeiten des Aufenthalts im Ausland gezahlt...
    (2) ...
    § 98
    (1) Für Zeiten des vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird die volle Rente gezahlt.
    (2) - (4) ...
    § 99
    Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer eines Jahres. Der Versicherungsträger kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
II.
Der Verfassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Beschwerdeführerin wurde 1951 in der DDR geboren. Im Jahre 1956 siedelten ihre Eltern und ihre ältere Schwester in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihren Großeltern in der DDR; sie sollte ihren Eltern folgen, sobald diese eine ausreichende Wohnung gefunden hätten. Als die Beschwerdeführerin im Frühsommer 1961 in die Bundesrepublik übersiedeln sollte, erhielt sie keine Ausreisegenehmigung und mußte gegen ihren und den Willen ihrer Eltern in der DDR bleiben. Im Oktober 1961 verstarb ihr Vater, der in der Bundesrepublik eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte; er war etwa 4 1/2 Jahre in der Bundesrepublik und den weitaus größten Teil seines Lebens im Gebiet der heutigen DDR sozialversichert gewesen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin Hinterbliebenenrenten. Außerdem stellte sie fest, daß ein Waisenrentenanspruch der Beschwerdeführerin erst bestehe, wenn diese in der Bundesrepublik oder in West-Berlin einen Wohnsitz begründet habe. Die Beschwerdeführerin bezog auch in der DDR keine Rente; von einem Rentenantrag hat sie nach ihrem Vortrag abgesehen, um ihre Ausreise aus der DDR nicht zu erschweren. Sie wurde im wesentlichen durch Paketsendungen aus Mitteln des zweiten Ehemannes ihrer Mutter unterhalten. Erst im Dezember 1965 gelang der Beschwerdeführerin die Ausreise in die Bundesrepublik. Seither gewährt ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Waisenrente.
2. Gegen die Versagung der Rente für die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik erhob die Beschwerdeführerin Klage, die das Sozialgericht abwies. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundessozialgericht (SozR Nr. 5 zu § 1317 RVO = Breithaupt Sammlg., 1966, S. 935) aus:
Das Landessozialgericht habe zutreffend angenommen, daß die Waisenrente der Beschwerdeführerin in der Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 30. November 1965 nach § 96 AVG geruht habe. § 98 Abs. 1 und § 99 AVG seien auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Diese Vorschriften könnten nur dann eingreifen, wenn der Berechtigte seinen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes vorübergehend in Gebiete außerhalb dieses Geltungsbereichs verlege. Das treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu; sie habe von ihrer Geburt an in der DDR gewohnt. Daß sie dort keine Waisenrente bezogen habe, stehe der Anwendung des § 96 AVG nicht entgegen. Diese Vorschrift sei selbst dann anzuwenden, wenn sich der Berechtigte unfreiwillig außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes aufhalte. Das ergebe sich bei einem Aufenthalt in der DDR daraus, daß die Spaltung Deutschlands auch im Sozialversicherungsrecht eine strenge Anwendung des Wohnsitzgrundsatzes erfordere. Nach diesem Prinzip bestimme sich, welches Sozialversicherungssystem den Berechtigten "schicksalhaft" erfasse. Selbst wenn die Rente eines Ausländers bei einem unfreiwilligen Aufenthalt in der DDR nicht ruhe, wie es nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG scheinen könnte, so sei für die Beschwerdeführerin daraus auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nichts herzuleiten. Zwar hätte der Gesetzgeber dann das auch Ausländern gegenüber geltende Territorialprinzip zugunsten einer verhältnismäßig kleinen Gruppe durchbrochen; die Gerichte könnten aber diese Begünstigung nicht auf andere Gruppen erstrecken und das Wort "freiwillig" in § 96 AVG "hineininterpretieren", da damit in die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen würde. Aufgrund anderer Vorschriften des Grundgesetzes könne die Beschwerdeführerin ebenfalls die Nichtanwendung des § 96 AVG nicht verlangen. Zwar sei ihre rechtswidrige Zurückhaltung in der DDR für das Ruhen ihrer Waisenrente ursächlich gewesen. Für das ihr zugefügte Unrecht seien aber weder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte noch die Bundesrepublik verantwortlich. Das Grundgesetz bestimme nicht allgemein, daß die Bundesrepublik die in der DDR geschehenen Verletzungen von Freiheitsrechten wiedergutzumachen oder auszugleichen habe.
III.
1. Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Innerhalb der Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, daß sie sich durch das angefochtene Urteil in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt fühle, und zur Begründung im übrigen auf ihre Revisionsbegründung verwiesen, von der sie eine Durchschrift der Beschwerdeschrift beigefügt hat.
2. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Bundessozialgericht, hilfsweise die Nichtigerklärung des § 96 AVG. Zur Begründung trägt sie vor:
Bei der Auslegung des § 96 AVG habe das Bundessozialgericht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben insofern nicht Rechnung getragen, als es davon ausgegangen sei, daß sie, die Beschwerdeführerin, bis 1965 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt habe. Zwar sei der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten richtigerweise danach zu bestimmen, wo dieser den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse habe. Handele es sich jedoch um ein waisenrentenberechtigtes Kind, so müsse berücksichtigt werden, daß dieses nicht aus eigenem Recht Versorgungsansprüche habe, sondern solche Ansprüche ausschließlich von seinem versicherten Elternteil ableite. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne könne daher ein waisenrentenberechtigtes Kind nur dort den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wo sein sozialversicherter Elternteil lebe und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert sei. Das müsse insbesondere dann gelten, wenn das Kind rechtswidrig und durch einen Gewaltakt für unbestimmte Dauer daran gehindert werde, sich am selben Ort wie sein sozialversicherter Elternteil aufzuhalten. Vor allem dieser Umstand gebiete eine restriktive Auslegung des § 96 AVG. Diese Bestimmung sei ohnehin eine Ausnahmevorschrift; nach dem Willen des Gesetzgebers habe die Zahl der ruhenden Renten möglichst gering gehalten und lediglich die Zahlung von Doppelrenten unter Aufrechterhaltung einer im übrigen jedoch lückenlosen Versorgung verhindert werden sollen. Ein Fall der vorliegenden Art, der erst mit der Errichtung der Berliner Mauer im Jahre 1961 habe entstehen können, sei vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 96 AVG im Jahre 1960 nicht vorhergesehen worden. Hätte der Gesetzgeber das Problem gesehen, so hätte er an die insbesondere dem Art. 6 GG widersprechende Zurückhaltung eines Kindes in der DDR nicht den Verlust des Anspruchs auf Waisenrente geknüpft, da dieses Ergebnis zur Idee der sozialen Gerechtigkeit in einem unlösbaren Widerspruch stehe. Dem müsse die Auslegung des § 96 AVG Rechnung tragen. Eine Auslegung, die allein auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes abstelle, verkenne die Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, lasse die besondere Wertung des Art. 6 Abs. 2 GG außer acht und gebe das Kind unter Mißachtung der durch Art. 20 Abs. 1 GG zum Verfassungsprinzip erhobenen sozialstaatlichen Ordnung einer Notlage preis.
Jedenfalls stehe der Anwendung des § 96 AVG auf den vorliegenden Fall entgegen, daß die Beschwerdeführerin von den Behörden der DDR rechtswidrig an der Übersiedlung in die Bundesrepublik gehindert worden sei. Dies habe vor allem dem in Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG garantierten Elternrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) widersprochen. Es verstoße gegen die Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit, wenn an einen solchen offensichtlichen Unrechtstatbestand der Verlust von Rechtsansprüchen geknüpft werde. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts gehe es hier nicht um eine Entschädigung oder Wiedergutmachung für das der Beschwerdeführerin in der DDR zugefügte Unrecht. Entscheidend sei allein die Frage, ob an einen Unrechtstatbestand der -- wenn auch nur zeitweilige -- Verlust bereits entstandener Rechtsansprüche geknüpft werden dürfe; das sei zu verneinen und jedenfalls deswegen die Anwendung des § 96 AVG auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen.
Für den Fall, daß § 96 AVG doch in der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Weise auszulegen sei, verstoße die Vorschrift selbst gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Die Bestimmung widerspreche dann außerdem auch dem Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie bei einem unfreiwilligen Aufenthalt in der DDR den deutschen gegenüber dem nicht-deutschen Rentenberechtigten (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG) benachteilige und hierfür sachliche Gründe fehlten. Denn weder sei die verschiedene Staatsangehörigkeit ein ausreichender Grund, noch lasse sich feststellen, daß der ausländische Rentenberechtigte bei einem Aufenthalt in der DDR nicht in das dortige Sozialversicherungssystem eingegliedert und daher bei ihm die Gefahr doppelter Rentenleistungen nicht gegeben sei.
IV.
1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert.
Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist lediglich durch Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und auf die Revisionsbegründung und damit entgegen § 92 BVerfGG nicht in einer aus sich heraus verständlichen Weise begründet worden sei.
Abgesehen davon sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. § 96 AVG gelte auch bei unfreiwilligem Aufenthalt eines Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes.
2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Sie genügt dem Formerfordernis des § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeschrift bezeichnet zwar die angegriffene Entscheidung und die Grundrechte, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt sind. Sie enthält selbst jedoch keine nähere Begründung, sondern verweist insoweit auf die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift. Das macht aber eine Verfassungsbeschwerde dann nicht unzulässig, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die Revisionsbegründung der Verfassungsbeschwerde beigefügt ist und dort die Grundrechtsverletzungen durch Bezeichnung der angeblich verletzten Rechte und des die Verletzungen enthaltenden Vorgangs hinreichend substantiiert sind.
II.
Die Auslegung des § 96 AVG durch das Bundessozialgericht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, das Bundessozialgericht habe die besonderen Wertenscheidungen des Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG außer acht gelassen.
a) In dem angefochtenen Urteil wird § 96 AVG dahin ausgelegt, daß die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin während ihres unfreiwilligen Aufenthalts in der DDR ruhten. Dadurch wird Art. 6 Abs. 3 GG nicht verletzt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Norm außer den Eltern auch dem Kind einen grundrechtlichen Schutz gegen eine Trennung von der Familie gewährt. Selbst wenn man davon zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeht, so verstößt § 96 AVG in dieser Auslegung nicht gegen Art. 6 Abs. 3 GG, da hierdurch weder eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Familie bewirkt noch eine bereits bestehende Trennung aufrechterhalten worden ist. Vielmehr wird bei dieser Auslegung lediglich an eine bereits vorher aus anderen Gründen bestehende Trennung angeknüpft.
b) Art. 6 Abs. 2 GG scheidet schon deshalb als Prüfungsmaßstab aus, weil der Beschwerdeführerin ein Grundrecht aus dieser Norm nicht zusteht und mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung eigener Grundrechte gerügt werden kann.
c) Allerdings müssen die Gerichte den verbindlichen Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung tragen; sie dürfen insbesondere das einfache Recht nicht in einer Weise anwenden und auslegen, die geeignet ist, den Bestand der Familie zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 22, 93 [98]). Außerdem schützt Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur den immateriell-persönlichen, sondern auch den materiell-wirtschaftlichen Bereich der Familie, was auch und gerade für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts gilt (vgl. BVerfGE 17, 1 [38] und 38 [62]). Das bedeutet jedoch nicht, daß jede Auslegung einer Vorschrift des einfachen Rechts, die für den betroffenen Familienangehörigen nachteilig ist, dem Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht.
aa) Ein Verstoß gegen diese Norm kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gesetzesbestimmung oder deren Auslegung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolgen knüpft. Führt sie dagegen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Familienbeziehung zu einer solchen Rechtsfolge, würde also insbesondere ein Nichtfamilienmitglied denselben Rechtswirkungen unterworfen, so scheidet eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls als Benachteiligungsverbot aus. Das ist hier der Fall. Das Bundessozialgericht hat bei der Auslegung des Begriffs "Aufenthalt" bewußt außer acht gelassen, daß die Beschwerdeführerin Mitglied einer -- im Bundesgebiet ansässigen -- Familie ist. Unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung, die sich ausschließlich mit den Rentenansprüchen der aus eigener Versicherung Berechtigten während eines Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereiches des Angestelltenversicherungsgesetzes befaßt hatte, hat das Gericht auch im Falle der Beschwerdeführerin allein darauf abgestellt, wo diese selbst in der Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik ihren Aufenthalt hatte. Für die Auslegung des § 96 AVG durch das Bundessozialgericht war es also nicht entscheidend, daß die Beschwerdeführerin Mitglied einer Familie ist; maßgebend war allein, daß die Beschwerdeführerin sich während der fraglichen Zeit außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes befunden hatte. Eine Benachteiligung wegen der Zugehörigkeit zu einer Familie liegt also nicht vor.
bb) Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt aber nicht nur den Schutz vor Benachteiligungen; aus dieser Norm erwächst auch das Gebot zur Förderung der Familie. Jedoch läßt sich ein Gebot der materiellen Besserstellung eines Familienmitglieds gegenüber einem Nichtfamilienmitglied aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Zwar verfolgt diese Verfassungsbestimmung das Ziel, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 13, 331 [347]). Das geht jedoch nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 [264]). Eine Zahlung der Waisenrente würde auch den persönlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie nicht wesentlich gefördert haben; allenfalls hätte sie die unterhaltsverpflichtete Mutter und den Stiefvater der Beschwerdeführerin finanziell entlastet. Die Möglichkeit einer Überweisung der Rente in die DDR besteht nach der Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Zeit nicht, so daß nur eine Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter in der Bundesrepublik in Betracht käme. Ein Anspruch auf finanzielle Entlastung des Unterhaltleistenden läßt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht herleiten.
Im übrigen wird die Familienbeziehung hier schon dadurch geschützt, daß die Beschwerdeführerin bereits mit dem Tode ihres Vaters einen Rentenanspruch gegen die Bundesversicherungsanstalt erworben hat, obwohl sie bis dahin nicht in der Bundesrepublik gelebt hatte. Allerdings ruhte ihr Anspruch bis zu ihrer Übersiedlung. Anknüpfungspunkt für das Ruhen war aber nicht die Familienbeziehung, sondern die Eingliederung in das Rentensystem der DDR wie bei jedem anderen Rentner, der sich in der DDR aufhält.
2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Auslegung des Bundessozialgerichts nicht verletzt. Sie führt nämlich nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung deutscher Rentenberechtigter, die in der DDR leben.
a) Vergleicht man die Rechtsstellung eines in der DDR lebenden Deutschen mit der eines Deutschen, der sich in der Bundesrepublik aufhält, so ist allerdings festzustellen, daß beide sozialversicherungsrechtlich verschieden behandelt werden. Während nämlich der in der Bundesrepublik lebende Rentenberechtigte die Rente ausbezahlt erhält, ruht nach der Auslegung des § 96 AVG die Rente eines in der DDR lebenden Berechtigten. Diese Schlechterstellung des deutschen Rentenberechtigten in der DDR stellt aber keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, weil für die Differenzierung ein einleuchtender Grund besteht.
aa) Das Ruhen der Rente dient dem Ausschluß einer Doppelversorgung. Würde nämlich dem deutschen Rentenberechtigten, der in der DDR lebt, auch von den Sozialversicherungsträgern in der Bundesrepublik die Rente gezahlt, bekäme er zwei Renten. Nach den Feststellungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hat er nämlich auch in der DDR einen Rentenanspruch, bei dessen Berechnung Versicherungszeiten, die im Reichsgebiet bis 1945 oder im Bundesgebiet zurückgelegt sind, in vollem Umfange berücksichtigt werden. Einer Waise in der DDR steht nach dem dortigen Recht ein Rentenanspruch selbst dann zu, wenn der Vater zuletzt oder überhaupt nur in der Bundesrepublik eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei die vom Vater in der Bundesrepublik zurückgelegten Versicherungszeiten ganz angerechnet werden. Auch eine etwaige "Republikflucht" des Vaters beeinträchtigt nach den getroffenen Feststellungen die Gewährung einer Waisenrente in der DDR nicht.
Ob die Waisenrente in der DDR ebenso hoch ist wie die in der Bundesrepublik, läßt sich allerdings nach den vorliegenden Statistiken nicht ermitteln, da beide Renten nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden. Ein Vergleich der Statistiken über die Durchschnittsrenten, die allerdings keine Schlüsse auf den Einzelfall zulassen, zeigt, daß die Rentenhöhen in der DDR nicht erheblich von denen in der Bundesrepublik abweichen. Damit besteht die Gefahr einer Doppelversorgung, die bei der Auslegung des § 96 AVG durch das Bundessozialgericht vermieden wird.
bb) Nach den getroffenen Feststellungen war die Beschwerdeführerin in die Versorgung nach dem an ihrem Aufenthaltsort herrschenden Sozialversicherungssystem gleichberechtigt mit den dort wohnhaften Versicherten einbezogen. Ihr stand also nach dortigem Recht an sich ein Rentenanspruch zu. Deshalb ist es unerheblich, daß der Versicherungsfall sich im Bundesgebiet zugetragen und die Berechtigte unfreiwillig ihren Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes hatte.
Allerdings bezog die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der DDR tatsächlich dort keine Rente, weil ein Rentenantrag nicht gestellt wurde, um -- wie sie vorträgt -- dadurch ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht noch zusätzlich zu erschweren. Nach der Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung sind keine Anzeichen dafür bekannt, daß ein Antrag auf Gewährung einer Waisenrente in der DDR die Chance, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten, in positiver oder negativer Hinsicht beeinflußt hat. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter von der Möglichkeit ausgingen, ein Rentenantrag könne die Ausreise erschweren. So achtbar diese persönlichen Beweggründe auch sind, so durfte das Bundessozialgericht sie bei der Auslegung des § 96 AVG gleichwohl unberücksichtigt lassen. Denn wegen der gerade im Sozialversicherungsrecht gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise und der bestehenden Notwendigkeit einer Typisierung konnte von den Besonderheiten des konkreten Falles abgesehen werden.
Für das Ruhen der Rente in der Bundesrepublik kommt es demnach nicht darauf an, ob im Einzelfall in der DDR eine Rente gezahlt wird. Darin liegt kein Widerspruch zu dem erstrebten Ziel, eine Doppelversorgung auszuschließen. Es soll nämlich nicht eine Doppelversorgung des einzelnen Bewohners der DDR vermieden werden, sondern eine Doppelversorgung der gesamten dortigen Bevölkerung. Wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Recht betont, darf davon ausgegangen werden, daß die Bevölkerung der DDR in ihrer Gesamtheit gegen die Risiken, vor denen die Rentenversicherung schützen soll, ausreichend versichert ist, so daß eine zusätzliche Gewährung von Leistungen aus der Rentenversicherung der Bundesrepublik jedenfalls nicht von Verfassungs wegen geboten erscheint. Dabei lassen sich allerdings Härten im Einzelfall nicht vermeiden.
b) Der rentenberechtigte Deutsche in der DDR, dessen Rente nach der im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Auslegung des § 96 AVG ruht, wird auch anders behandelt als der rentenberechtigte Deutsche, der im Ausland lebt; denn bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland wird die Rente teilweise oder sogar voll weitergezahlt (vgl. §§ 97 Abs. 1,98,100 Abs. 1, 3 und 6 AVG). Die verschiedene Behandlung ist aber dadurch gerechtfertigt, daß dem Rentner in der DDR alle Versicherungszeiten, die im Bundesgebiet zurückgelegt sind, nach dem Recht der DDR angerechnet werden, während das innerstaatliche Recht ausländischer Staaten entsprechende Vorschriften zugunsten von Deutschen nicht kennt.
c) Bei einem Vergleich zwischen einem rentenberechtigten Deutschen und einem rentenberechtigten Ausländer, die sich beide in der DDR aufhalten, ist eine verschiedene Behandlung nicht festzustellen.
aa) Bei freiwilligem Aufenthalt des Ausländers in der DDR ruht dessen Rente nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG. Er wird damit nicht besser behandelt als ein Deutscher, der sich in der DDR aufhält; denn dessen Rente ruht nach § 96 AVG.
bb) Umstritten ist die Frage, ob bei unfreiwilligem Aufenthalt in der DDR die Rente eines rentenberechtigten Ausländers ruht. Die eine Meinung folgert durch Umkehrschluß aus § 94 AVG, der für das Ruhen auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts abstellt, daß bei Unfreiwilligkeit die Rente des Ausländers nicht ruhe. Nach anderer Auffassung, die auch vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geteilt wird, ist § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG keine abschließende Regelung für Ausländer. Sie behandelt nur den Spezialfall des freiwilligen Aufenthalts eines Ausländers außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Für die anderen Fälle, also insbesondere auch den der Unfreiwilligkeit, gelten -- wie für einen Deutschen -- die §§ 96 ff. AVG. Diese Ansicht entspricht dem Zweck des Gesetzes, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Denn der nach hiesigem Recht rentenberechtigte Ausländer wird in der DDR ebenso wie der Deutsche in der DDR vom dortigen Sozialversicherungssystem erfaßt. Nach der zuletzt genannten Auffassung behandelt auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rentenfälle von Ausländern mit unfreiwilligem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes. Demnach werden rentenberechtigte Ausländer und Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR auch dann gleich behandelt, wenn der Ausländer unfreiwillig in der DDR lebt.
d) Eine verschiedene Behandlung erfahren ein rentenberechtigter Deutscher und ein rentenberechtigter Ausländer lediglich dann, wenn sie sich freiwillig im Ausland aufhalten. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechte herleiten, weil hier der Ausländer schlechter gestellt wird (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Diese Regelung dient dem Schutz von Deutschen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Sie bietet -- wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Recht hervorhebt -- die Möglichkeit, im Wege des Abschlusses von Sozialversicherungsabkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit diesen Deutschen die Anrechnung der ausländischen Zeiten zu sichern; fehlte es nämlich an einer solchen Vorschrift, so hätten andere Staaten keinen Anlaß, solche Verträge zu schließen.
3. Art. 11 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin ist an der Ausübung des Rechts, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen, nicht durch amtliche Stellen in der Bundesrepublik gehindert worden. Die Auslegung des § 96 AVG war nicht einmal mittelbar geeignet, von einer Einreise in die Bundesrepublik abzuhalten.
4. Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip vor, wenn trotz der rechtswidrigen Hinderung der Beschwerdeführerin an der Ausreise aus der DDR von der Bundesversicherungsanstalt keine Rente gezahlt wird. Ein Unrechtsakt verpflichtet regelmäßig nur den Schädiger zum Ersatz des entstandenen Schadens. Der vorliegende Unrechtstatbestand ist weder von der in Anspruch genommenen Bundesversicherungsanstalt selbst noch von einem Träger öffentlicher Gewalt, dessen Verhalten sich die Bundesversicherungsanstalt zurechnen lassen müßte, geschaffen worden oder auch nur zu vertreten. Er beruht vielmehr ausschließlich auf einem Verhalten der Behörden der DDR, ohne daß die Bundesversicherungsanstalt oder ein anderer Träger der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik darauf hätte Einfluß nehmen können. Die Solidargemeinschaft der Sozialversicherungspflichtigen ist jedenfalls nicht zum Ausgleich verpflichtet.
(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Brox Dr. Zeidler