BVerfGE 2, 225 - Petitionsbescheid
1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG
- 1 BvR 162/51 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Justizoberinspektors Albert B.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde vom 21. September 1951 wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Württemberg-Badischen Justizministeriums vom 21. Juli 1951 - 120a-752/13 - sowie gegen den Bescheid des Württemberg-Badischen Ministerpräsidenten vom 7. September 1951 - 120a-752/15 - richtet als offensichtlich unbegründet, im übrigen als unzulässig verworfen.
 
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene ihm gegenüber erlassene Hoheitsakte.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zunächst insoweit unzulässig, als mit ihr Verwaltungsakte und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen angegriffen werden, die vor dem 17.April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243), rechtswirksam geworden sind (vgl. BVerfGE 1,4).
Damit erledigt sich die Verfassungsbeschwerde gegen
    a) die Verfügung des Ministeriums für politische Befreiung in Württemberg-Baden vom 23. August 1947 - Az. 51/5/13-6
    b) die Verfügung des Württemberg-Badischen Justizministeriums (Nebenstelle Karlsruhe) vom 20. August 1947
    c) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von Württemberg-Baden (Senat Karlsruhe) vom 31. März 1950 - Az. 212/49
    d) die Verfügung des Württemberg-Badischen Justizministeriums (Nebenstelle Karlsruhe) vom 11.Februar 1950.
Aber auch der unter 3. der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer angegriffene Hoheitsakt, für den er ein besonderes Erlaßdatum nicht anführt, der vielmehr als eine "permanente Ablehnung" seines Gesuches um Ernennung zum Vorstand der Gefängnisse in Karlsruhe bezeichnet wird, muß als vor dem 17. April 1951 erlassen angesehen werden. Es handelt sich dabei um folgenden Tatbestand:
Der Beschwerdeführer bewarb sich am 21. März 1947 um die freigewordene Stelle des Vorstandes der Gefängnisse in Karlsruhe. Er nahm seine Bewerbung am 13. Juni 1947 wieder zurück, weil ihm seine vorgesetzte Dienstbehörde hierzu mit Rücksicht auf Bedenken geraten hatte, die von der Militärregierung gegen ihn geltend gemacht seien. Am 21. September 1949 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seiner Bewerbung unter Widerruf und Anfechtung der Zurücknahme seines Bewerbungsgesuches wegen arglistiger Täuschung Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshof (Senat Karlsruhe).
Spätestens mit der Beendigung dieses Prozesses am 31. März 1950 war die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers durch die beklagte Behörde endgültig wirksam geworden.
Da auch dieser Zeitpunkt vor dem 17. April 1951 liegt, ist die Ablehnung des Bewerbungsgesuches mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angreifbar.
Danach muß die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die unter 1. bis 5. der Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer aufgeführten Hoheitsakte richtet, gemäß § 24 BVerfGG als unzulässig verworfen werden.
II.
Einen verfahrensrechtlich zulässigen Angriff richtet der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde allein gegen den Bescheid des Württemberg-Badischen Justizministeriums vom 21. Juli 1951 -120 a-752/13 - und den Bescheid des Württemberg- Badischen Ministerpräsidenten in Stuttgart vom 7. September 1951 - 120 a-752/15 -, die nach dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ergangen sind.
Diesen Bescheiden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In einer umfangreichen Eingabe vom 1. Juli 1951 hatte sich der Beschwerdeführer an den Württemberg-Badischen Ministerpräsidenten gewandt und ihm mitgeteilt, daß das Justizministerium, das Befreiungsministerium und der Verwaltungsgerichtshof (Senat Karlsruhe) eine größere Anzahl seiner Grundrechte, die er im einzelnen aufführt, auf das schwerste verletzt hätten und daß er deshalb beabsichtige, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Er wolle den Ministerpräsidenten hiervon unterrichten, habe aber die Überzeugung, daß der Ministerpräsident die widerrechtlichen Handlungen der Staatsorgane nicht billige. Er wolle daher zunächst mit der vorliegenden Eingabe "an die Vernunft und an den alten Grundsatz von Treue um Treue appellieren und darum mit seiner Verfassungsbeschwerde noch kurze Zeit warten".
Auf diese Eingabe erhielt der Beschwerdeführer einen Bescheid des Justizministeriums in Stuttgart vom 21. Juli 1951 folgenden Wortlauts:
    "Der Herr Ministerpräsident hat von Ihrer Eingabe vom 1. Juli d. J. Kenntnis genommen. Er sieht sich nicht veranlaßt, auf Ihre Vorstellungen eine Verfügung zu treffen.
    Hiervon gebe ich Ihnen auftragsgemäß Kenntnis."
Darauf wandte sich der Beschwerdeführer unter dem 11. August 1951 erneut an den Ministerpräsidenten. Er wies darauf hin, daß er dem Schreiben des Justizministeriums vom 21. Juli 1951 nicht entnehmen könne, wie der Ministerpräsident über die in der Eingabe vom 1. Juli 1951 ausführlich mitgeteilten Tatsachen denke, insbesondere ob er die Handlungen der staatlichen Organe, die Grundrechtsverletzungen enthielten, billige oder ablehne, und ob er eine Untersuchung der Vorgänge durch das Bundesverfassungsgericht wünsche. Im übrigen sei seine Eingabe vom 1. Juli 1951 nicht an das Justizministerium, sondern an den Ministerpräsidenten gerichtet gewesen. Es erscheine ihm richtig, vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde die kritische Stellungnahme des Ministerpräsidenten kennenzulernen.
Auf diese Eingabe wurde er durch Schreiben des Ministerpräsidenten vom 7. September 1951 dahin beschieden:
    "Ich muß davon absehen, zu Ihrem Vorbringen Stellung zu nehmen und überlasse die Erhebung der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde Ihrer eigenen Entschließung.
    gez. Dr. Reinhold Maier,
    Ministerpräsident und Justizminister."
Die Eingaben des Beschwerdeführers an den Württemberg-Badischen Ministerpräsidenten vom 1. Juli und 11. August 1951 sind an eine behördliche Stelle gerichtete "Bitten und Beschwerden" ("Petitionen") im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes. Bei der zweiten Eingabe, die bestimmte Anträge enthält, nämlich die Bitte um Stellungnahme und um Abhilfe, kann dies einem Zweifel nicht unterliegen. Aber auch die erste Eingabe muß unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts als eine Bitte angesehen werden, im Verwaltungswege Abhilfe zu schaffen, damit die beabsichtigte Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vermieden werde.
Unzweifelhaft ist, daß das Grundrecht des Art. 17 GG einen Anspruch auf irgendein Tätigwerden der mit der Petition befassten Stelle nur dann verleihen kann, wenn es sich um eine zulässige Petition handelt. Als Voraussetzung der Zulässigkeit schreibt Art. 17 ausdrücklich vor, daß die Stelle, bei der die Petition eingereicht wird - sofern es sich nicht um die Volksvertretung handelt -, zuständig sein muß. Da die Einhaltung eines Instanzenzuges nirgends vorgeschrieben ist, muß im vorliegenden Fall, in dem der Ministerpräsident angegangen ist, die Zuständigkeitsvoraussetzung als erfüllt angesehen werden. Denn der Ministerpräsident hat kraft seiner Stellung als Vorsitzender der Landesregierung jedenfalls die Befugnis, allgemein darüber zu wachen, daß in allen Zweigen der staatlichen Verwaltung nach Verfassung und Gesetz verfahren wird, und Gesetzwidrigkeiten, die zu seiner Kenntnis gelangen, den Ressortministern zum Zwecke des Eingreifens mitzuteilen.
Allgemein anerkannt wird, daß eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat. In dieser Beziehung geben die Petitionen des Beschwerdeführers nicht zu Bedenken Anlaß. Die Androhung der Verfassungsbeschwerde, eines Rechtsbehelfs, der jedem offensteht, kann nicht als unerlaubter Druck auf die angegangene Stelle angesehen werden.
Daß Art. 17 GG die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition verpflichtet, erscheint zweifelsfrei (v.Mangoldt, Komm. zum GG, Erl. 2 zu Art. 17; Bonner Komm. zum GG, Erl. II 3 b zu Art. 17).
Dagegen gehen die Meinungen darüber auseinander, ob der Petent einen Anspruch auf Bescheidung hat und gegebenenfalls welche Anforderungen an den zu erteilenden Bescheid gestellt werden müssen.
Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm. zum GG a.a.O. und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, daß jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muß, und daß sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muß. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt a.a.O. vertritt, so würde man dem Petitionsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich.
Daß ein auf eine zulässige Petition ergehender Bescheid eine besondere Begründung enthalten muß, wird allgemein verneint. In der Tat würde eine solche Forderung eine Überspannung des Grundrechts des Art. 17 GG bedeuten. Soweit daher nicht ein besonderes Gesetz eine Begründungspflicht statuiert, liegt den mit einer Petition angegangenen Verwaltungsbehörden und Verfassungsorganen eine Pflicht, ihre Bescheide mit einer Begründung zu versehen, nicht ob; es genügt im Rahmen des Art. 17 GG ein sachlicher Bescheid, aus dem ersichtlich ist, wie die angegangene Stelle die Petition zu behandeln gedenkt (Bonner Komm. zum GG a.a.O.).
Diesen Mindestanforderungen genügt der auf die erste Petition des Antragstellers erteilte Bescheid vom 21. Juli 1951.
Daß in diesem Bescheid nicht der Ministerpräsident eine Antwort erteilt hat, wie der Beschwerdeführer rügt, sondern das Justizministerium, ist deshalb unerheblich, weil in dem Bescheid des Justizministeriums ausdrücklich mitgeteilt wird, daß "der Herr Ministerpräsident" von der "Eingabe vom 1. Juli ds. Js. Kenntnis genommen" habe und den Petenten durch das Justizministerium bescheiden lasse. Es versteht sich von selbst, daß ein von einer Petition in Anspruch genommener Ministerpräsident sich für die Übermittlung des Bescheides des zuständigen Ministeriums zu bedienen berechtigt ist.
Der Bescheid vom 21. Juli 1951 ergibt auch die Art der Erledigung der Petition. Der Ministerpräsident läßt mitteilen, daß er "sich nicht veranlaßt sehe", auf die erhobenen "Vorstellungen eine Verfügung zu treffen". In diesen Worten kommt klar zum Ausdruck, daß der Ministerpräsident in den ihm unterbreiteten Tatbeständen eine Pflichtverletzung der in Betracht kommenden Staatsorgane nicht erblickt und daher ein Einschreiten ablehnt. Damit ist dem Grundrechte des Beschwerdeführers Genüge getan. Eine Verletzung des Art. 17 GG ist in der Verfügung vom 21. Juli 1951 nicht enthalten.
In dem Bescheid vom 7. September 1951, der auf die zweite Petition des Beschwerdeführers vom ll.August 1951 erteilt ist, lehnt der Ministerpräsident jede Stellungnahme zu dem Vorbringen des Petenten ab. Er hat danach zwar von dem Inhalt auch der zweiten Petition Kenntnis genommen, verweigert aber ein Eingehen auf das ihm Vorgetragene. Auch hierin liegt keine Verletzung des Art. 17 GG. Soweit der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Ministerpräsidenten als solchen erstrebte, ist seiner Bitte sogar entsprochen; der Ministerpräsident hat als solcher geantwortet. Sachlich stellt die Petition nichts anderes dar als eine Wiederholung der ersten Petition. Es handelt sich um die gleiche Angelegenheit, die bereits in der ersten Eingabe des Beschwerdeführers dem Ministerpräsidenten unterbreitet war.
Ist eine zulässige Petition durch einen ordnungsmäßigen Bescheid der angegangenen Stelle erledigt, so kann eine zweite Petition, die den gleichen Inhalt hat und an die gleiche Stelle gerichtet ist, nicht mehr Anspruch auf sachliche Verbescheidung haben. Es würde zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechtes führen, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte.
Der Ministerpräsident hat im übrigen klar zum Ausdruck gebracht, daß er dem Wunsch des Beschwerdeführers auf eigene kritische Stellungnahme zu den Verfahren der angegriffenen Behörden nicht entsprechen wolle. Dieser Bescheid genügt - im Zusammenhang mit dem früheren Bescheid - den Anforderungen des Art. 17 GG, gleichgültig, ob es dem Beschwerdeführer nur auf eine Äußerung des Ministerpräsidenten ihm gegenüber oder auch - soweit möglich - auf einen Eingriff in der Sache ankam.
Weder der Bescheid vom 21. Juli 1951 noch der vom 7. September 1951 enthalten daher Grundrechtsverletzungen. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen sie richtet, ist sie gemäß § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.