BVerfGE 1, 264 - Bezirksschornsteinfeger
1. Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen ein Bundesgesetz kann das Bundesverfassungsgericht von Amts wegen prüfen, ob eine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung bestanden hat.
2. Die Zuständigkeit des Bundes zur gesetzlichen Regelung des Handwerksrechts nach Art. 74 Ziff. 11 GG ergreift jeden einzelnen Zweig des Handwerks entsprechend seiner Eigenart in vollem Umfang.
3. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß.
4. Art. 14 GG schützt das Rechtsinstitut des Eigentums, so wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben. "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht eine vorwiegend durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition wie der Gewerbebetrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters.
5. Es verstößt nicht schlechthin gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Gesetz anordnet, daß die in ihm bestimmten Rechtswirkungen mit Wirkung von einem vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt an eintreten.
6. Grundrechte der Länderverfassungen sind durch Art. 142 GG nur insoweit aufrechterhalten, als sie mit Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Die Feststellung, daß kein Verstoß gegen die entsprechenden Bundesgrundrechte vorliegt, gilt also auch für sie. Gehen sie über die Bundesgrundrechte hinaus, so können sie einer sonst zulässigen bundesrechtlichen Regelung nicht entgegenstehen (Art. 31 GG).
 
Urteil
des Ersten Senates vom 30. April 1952
-- 1 BvR 14, 25,167/52 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
1. der Bezirkskaminkehrermeister Alois B. in Augsburg, Florian E. in München, Josef E. in München und Josef Z. in Augsburg
2. des Bezirksschornsteinfegermeisters Franz H. in Frankfurt/M.,
3. des Bezirksschornsteinfegermeisters Fritz S. in Dortmund
gegen das Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 - BGBl. I S. 75 -.
 
Gründe:
I.
Zum Verständnis des Bundesgesetzes, das in diesem Verfahren mit Verfassungsbeschwerden angegriffen wird, muß zunächst die bisherige Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens kurz dargestellt werden.
Schon zu Beginn der neueren Gewerbegesetzgebung bestand im Schornsteinfegerwesen keine volle Gewerbefreiheit. § 39 der Gewerbeordnung bestimmte ursprünglich, daß die Landesgesetze die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestatten könnten. Auf Grund dieser Bestimmung waren in allen Ländern Kehrbezirke eingerichtet; im übrigen war das Recht der Schornsteinfeger landesrechtlich verschieden geregelt. Eine feste Altersgrenze bestand nirgends.
Durch das Reichsgesetz vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508) wurde § 39 der Gewerbeordnung dahin geändert, daß im ganzen Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet werden mußten. Gleichzeitig wurde der Kehrzwang durch ein Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfeger ergänzt; die in der Kehrordnung aufgeführten Kehrarbeiten durften nunmehr nur noch von Bezirksschornsteinfegermeistern und ihren Gesellen ausgeführt werden. Schließlich wurde ausdrücklich bestimmt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister von der höheren Verwaltungsbehörde "auf Widerruf" zu bestellen sei. In Art. 2 des Gesetzes wurde der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung des Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung erging die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 - RGBl. I S. 515 - (im folgenden: Verordnung 1935), die später durch die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 - RGBl. I S. 831- (im folgenden: Verordnung 1937) ersetzt wurde.
Die Verordnung 1935 führte erstmals eine Altersgrenze für Schornsteinfeger ein; sie wurde auf das 70. Lebensjahr festgesetzt (§ 45). Hiermit war zugleich die Frage der Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung für die nach Erreichung der Altersgrenze ausscheidenden Meister aufgeworfen. Die Verordnungen 1935 und 1937 bemühen sich, die Frage der Altersversorgung mit der der Altersgrenzenregelung abzustimmen. Nach § 26 der Verordnung 1935 hatte jeder Bezirksschornsteinfegermeister binnen drei Monaten nach seiner endgültigen Bestellung nachzuweisen, daß er "bei einer Pensionsversicherung mit Hinterbliebenenversorgung in angemessener Höhe" versichert sei. In einigen Ländern, darunter in Bayern, wurde die Altersgrenze für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung endgültig angestellten Bezirksschornsteinfegermeister allgemein nicht eingeführt. Das gleiche galt auch in anderen Ländern für die bisher nicht versicherten Bezirksschornsteinfegermeister, deren Aufnahmeantrag von einer Pensionsversicherung abgelehnt wurde. (§§ 53, 54) Diese Meister behielten ihren Kehrbezirk auf Lebenszeit, bedurften also einer anderweitigen Altersversorgung nicht.
Die Verordnung 1937 brachte gewisse Änderungen der Rechtslage. Es wurde nun bestimmt (§ 28), jeder Bezirksschornsteinfegermeister habe binnen drei Monaten nach seiner Bestellung nachzuweisen, daß er die Mitgliedschaft beim Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfegermeister erworben habe. Eine Ausnahme galt lediglich für die Bezirksschornsteinfegermeister, die beim Inkrafttreten der Verordnung bei einer Pensionsversicherung mit Hinterbliebenenversorgung in angemessener Höhe versichert waren. Die Altersgrenze wurde nun allgemein eingeführt; ausgenommen blieben lediglich die Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem 1. Januar 1935 angestellt waren und beim Inkrafttreten der Verordnung 1937 weder einer Pensionsversicherung noch einer Unterstützungskasse angehörten. Diese Meister mußten mit Vollendung des 70. Lebensjahres einen Stellvertreter bestellen (§§ 45, 54). Für die Sicherstellung der Versorgung ihrer Hinterbliebenen (nicht für ihre eigene Altersversorgung) hatten sie nach der Verordnung vom 28. April 1942 - RGBl. I S. 257 Beiträge an den Versorgungsverein zu leisten.
Die Altersgrenze wurde bei Beginn des Krieges durch die Verordnung über vorübergehende Maßnahmen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts vom 21. Oktober 1939 - RGBl. I S. 2073 - aufgehoben. Die Verordnung war, wie ihre Überschrift und ihr sonstiger Inhalt deutlich erkennen lassen, nur für die Dauer des Krieges gedacht. Der Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens sollte besonders bekannt gemacht werden (Art. 3 S. 2); infolge des Zusammenbruchs ist jedoch die Aufhebung unterblieben.
In einzelnen Ländern ist die Altersgrenze nach dem Kriege wieder eingeführt worden; es liegen aber Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vor, die die Einführung einer Altersgrenze für Schornsteinfegermeister durch Verordnung als unzulässig ansehen, weil sie durch die Ermächtigung in Art. 2 des Reichsgesetzes vom 13. April 1935 nicht gedeckt sei.
Andere Länder, namentlich Bayern, haben die Altersgrenze nicht wieder eingeführt, im übrigen aber die reichsrechtliche Regelung beibehalten.
Die verschiedene Behandlung der Altersgrenzenfrage in den Ländern und die erwähnten Entscheidungen einiger Verwaltungsgerichte haben Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit hervorgerufen. Wo die Altersgrenze nicht gilt, ist eine starke Überalterung der auf Anstellung wartenden Schornsteinfegergesellen eingetreten. Dazu kam das Problem der Unterbringung der aus den Ostgebieten verdrängten Bezirksschornsteinfegermeister. Diese Umstände gaben der Bundesregierung Anlaß, im Sommer 1951 den Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens einzubringen (BT-Drucksache Nr. 2520). Der Entwurf hat bei der parlamentarischen Beratung nur unwesentliche Änderungen erfahren; vom Bundestag wurde er in der 181. Sitzung am 13. Dezember 1951 in zweiter und dritter Beratung angenommen. Das Gesetz ist mit dem Datum vom 22. Januar 1952 verkündet worden und am Tage nach der Verkündung (31. Januar 1952) in Kraft getreten.
Das Gesetz führt die Altersgrenze für das gesamte Bundesgebiet ein und bestimmt ihre Wirkung dahin, daß die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt kraft Gesetzes erlischt. Die Altersversorgung wird so geregelt, daß auch die Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem 1. Januar 1935 bestellt worden sind und vor dem Inkrafttreten der Verordnung 1937 für ihre Person weder eine Pensionsversicherung abgeschlossen noch einer Unterstützungskasse angehört haben, für die also nach § 54 der Verordnung 1937 die Altersgrenze nicht galt, vom Versorgungsverein Altersrente in der allgemein festgesetzten Höhe erhalten. Etwaige landesrechtliche Bestimmungen über eine zusätzliche Altersversorgung bleiben unberührt.
II.
Gegen das Gesetz haben Verfassungsbeschwerde erhoben:
    a) die bayerischen Bezirksschornsteinfegermeister B., F. E., Z. und J. E.;
    b) der Bezirksschornsteinfegermeister Franz H. in Frankfurt am Main;
    c) der Bezirksschornsteinfegermeister Fritz S. in Dortmund.
Die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 - BGBl. I S. 75 - (im folgenden: Bundesgesetz) für nichtig zu erklären.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerden geht dahin, daß das Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, weil
    a) der Bund zur Gesetzgebung nicht zuständig gewesen sei,
    b) das Gesetz Grundrechte der Beschwerdeführer verletze,
    c) der Gesetzgeber die Bestimmungen der Art. 19, 20, 79 des Grundgesetzes nicht beachtet habe.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich gemäß § 94 Abs. 1 und 3 BVerfGG geäußert: die Bundesregierung (Bundesminister für Wirtschaft), der Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks in Düsseldorf und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfegergesellen in Frankfurt/Main sowie die Landesgewerkschaft der Kaminkehrergesellen Bayerns in München, schließlich das Bayerische Staatsministerium des Innern. Alle diese Stellen stehen auf dem Standpunkt, daß das Bundesgesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehe und bemühen sich, die Ausführungen der Beschwerdeführer im einzelnen zu widerlegen.
In der mündlichen Verhandlung am 2. April 1952, in der die Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, waren die Beschwerdeführer zu a), die Bundesregierung, der Zentralinnungsverband und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfegergesellen vertreten.
III.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Bundesgesetz. Das ist, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51 - entschieden hat, dann zulässig, wenn das Gesetz die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Grundrechte selbst unmittelbar verwirklicht. Das trifft hier zu. Die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister erlischt nach § 1 des Bundesgesetzes kraft Gesetzes in dem dort bezeichneten Zeitpunkt. Eines Vollzugsaktes der Verwaltung, etwa einer Entziehung oder eines Widerrufs der Bestellung, bedarf es nicht mehr. Die schriftliche Mitteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde an den Bezirksschornsteinfegermeister, in der ihm das Erlöschen seiner Bestellung eröffnet wird, kann nicht als Verwaltungsakt angesehen und damit nicht vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden; sie stellt nur fest, was nach dem Gesetz unmittelbar rechtens ist und kann nicht in ein "Verbot weiterer Berufsausübung" umgedeutet werden.
Die Beschwerdeführer B., S. und H. waren bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über 70 Jahre alt, sind also von § 1 Abs. 2 des Gesetzes unmittelbar betroffen. Das gilt auch für die noch nicht 70 Jahre alten Beschwerdeführer F. E. und J. E., da ihnen die Kehrbezirke vor dem 1. Januar 1935 auf Lebenszeit übertragen worden sind, und sie behaupten, ihr Recht auf dauernde Ausübung ihres Gewerbebetriebes sei durch § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes in seinem Inhalt unmittelbar geändert worden. Der Beschwerdeführer Z. macht geltend, er sei aus politischen Gründen verspätet (am 1. April 1940) angestellt worden; ohne diese Benachteiligung würde auch er zu den Meistern zählen, die vor dem 1. Januar 1935 auf Lebenszeit angestellt worden sind. Er besitze also einen Rechtsanspruch auf Bestellung auf Lebenszeit, der ihm durch § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes genommen werde. Auch seine Verfassungsbeschwerde ist als zulässig anzusehen.
IV.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der Bund habe ein Bundesgesetz dieses Inhalts nicht erlassen dürfen, da die Voraussetzungen der Artikel 72, 74 GG nicht vorlägen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Beschwerdeführer könnten diese Rüge im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht vorbringen, die Verfassungsbeschwerden seien daher insoweit unzulässig. In der Tat kann § 90 BVerfGG seinem Wortlaut nach dahin ausgelegt werden, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Bundesgesetz mit der Behauptung, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für dieses Gesetz gefehlt, nicht begründet werden könne. Indessen bedarf es hier der Entscheidung dieser Frage nicht. Die Beschwerdeführer haben auch geltend gemacht, das Gesetz verletze durch seinen materiellen Inhalt Grundrechte; wenn sie im Zusammenhang damit behaupten, der Bundesgesetzgeber habe ein Gesetz dieser Art überhaupt nicht erlassen dürfen, so kann das als eine Anregung angesehen werden, das Bundesverfassungsgericht möge von Amts wegen prüfen, ob eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bestanden hat. Zu dieser Prüfung ist das Bundesverfassungsgericht aber befugt.
Das Schornsteinfegerrecht ist Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Ziff. 11 GG. Das kann angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden. Schon die Aufnahme in die Gewerbeordnung spricht dafür. Vorspruch und § 27 Abs. 1 der Verordnung 1937 sagen ausdrücklich: "Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an"; damit wird nur die allgemein herrschende Auffassung wiedergegeben. Auch in zahlreichen anderen Bestimmungen kehren ähnliche Wendungen wieder. Die Schornsteinfegermeister sind in der Handwerksrolle eingetragen und in Innungen zusammengeschlossen. Sie beschäftigen Gesellen und Lehrlinge. Die Arbeitsämter rechnen sie zu dem Reinigungsgewerbe. Sie zahlen Gewerbesteuer. Die Zugehörigkeit des Berufsstandes zum Handwerk wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlich-rechtlichen Eingriffen unterliegt, die über das Maß des beim "freien" Handwerk üblichen hinausgehen. Unrichtig ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, der Bundesgesetzgeber könne nur die spezifisch "handwerksrechtlichen" Bestandteile des Schornsteinfegerrechts regeln; dazu gehöre weder die Einführung einer Altersgrenze noch die Regelung der Altersversorgung. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Ziff. 11 GG ergreift das ganze Handwerk, jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart; gehören zu dieser auch eine Altersgrenze und eine dieser angepaßte Altersversorgung, so können auch sie vom Bund geregelt werden. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nimmt seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung der beregten polizeilichen Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukommt, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stellt, haben zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht finden, in eigenartiger Weise verschmilzt. Die Gesetzesbegründung betont - und sie kann sich dabei auf volle Übereinstimmung mit den Ländern und mit den Vertretungen des Berufsstandes berufen - daß das Berufsrecht der Schornsteinfeger nur auf drei Grundlagen ruhen könne, nämlich der Einrichtung fester Kehrbezirke, der Altersgrenze und der Altersversorgung; daß diese Regelung eine Gesamtregelung sei, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlieren würde, nähme man einen dieser Bestandteile heraus. Ist dem aber so, dann geht es nicht an, die aufeinander abgestimmte Ordnung der Altersgrenze und der Altersversorgung zu zerreißen. Wenn, wie hier, die Altersversorgung ein notwendiger Bestandteil des rechtlichen Berufsbildes ist, dann kann auch sie in einer Gesamtregelung für dieses Handwerk nach Art. 74 Ziff. 11 GG ihren Platz finden.
Besteht somit eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Ziff. 11 GG, so ergibt sich die weitere Frage, ob für eine bundesgesetzliche Regelung ein Bedürfnis im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG anzuerkennen ist. Dabei ist zunächst zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen eines Bedürfnisses überhaupt prüfen kann oder ob es sich hier nicht - wie es für den ähnlichen Fall der "Bedarfs-Gesetzgebung" nach Art. 9 der Weimarer Verfassung fast allgemein angenommen wurde - um eine nicht-justiziable Frage des gesetzgeberischen Ermessens handelt. Es können gewichtige Gründe dafür geltend gemacht werden, die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Bedürfnisfrage - von Fällen eines Ermessensmißbrauchs durch den Gesetzgeber abgesehen - zu verneinen. Doch braucht die Frage hier noch nicht endgültig entschieden zu werden. Für einen Ermessensmißbrauch des Bundesgesetzgebers sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Aber auch wenn man die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Nachprüfung der Bedürfnisfrage allgemein bejahen wollte, so müßte anerkannt werden, daß die Bundesregierung hier die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 GG ausreichend dargetan hat. Wichtig ist vor allem die Angabe der Gesetzesbegründung (Allgemeiner Teil S. 5 unter 3), wonach die Länder selbst eine bundeseinheitliche Regelung gewünscht haben. Das wird durch den Verlauf der Abstimmung über das Bundesgesetz in der 75. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 1951 (Sitzungsbericht S. 871 B) bestätigt, in der der Antrag Bayerns auf Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Beseitigung des Gesetzes von keinem anderen Land unterstützt wurde. Auch das Bayer. Staatsministerium des Innern hat in seiner Äußerung vom 22. März 1952 das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung nicht bestritten. V.
Die Beschwerdeführer behaupten, das Bundesgesetz verletze mehrere der im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte.
1. Soweit die Grundrechte der Art. 2, 9 und 12 GG als verletzt bezeichnet werden, sind die Rügen offensichtlich unbegründet.
a) Eine Verletzung des Grundrechts des Art. 2 GG wird darin gesehen, daß den Beschwerdeführern die Berufsausübung nach Erreichung des 70. Lebensjahres untersagt werde, und daß sie, weil ihnen die Einkünfte aus dem Kehrbezirk genommen würden, gezwungen seien, ihre Altersversorgung in bestimmter Form, nämlich durch den Beitritt zum Versorgungsverein, zu sichern. Das sind Gesichtspunkte, die sich auf die Freiheit der beruflichen Betätigung und auf die Vereinigungsfreiheit beziehen, also auf die Grundrechte der Art. 9 und 12 GG, die Konkretisierungen des allgemeinen Grundrechts der persönlichen Freiheit enthalten, allenfalls auch auf das Grundrecht des Eigentums nach Art. 14 GG. Daß abgesehen hiervon das Grundrecht des Art. 2 selbständig verletzt sein soll, ist nicht erkennbar.
b) Die Beschwerdeführer meinen, eine Zwangsmitgliedschaft beim Versorgungsverein, wie sie durch das Bundesgesetz geschaffen worden sei, müsse als mit Art. 9 GG unvereinbar angesehen werden. Dazu ist in tatsächlicher Hinsicht zu bemerken: Das Gesetz führt keine Zwangsmitgliedschaft beim Versorgungsverein ein. Es legt in § 2 Abs. 1 die einseitige Verpflichtung des Versorgungsvereins fest, an den sich aus §§ 1 und 2 Abs. 1 ergebenden Personenkreis Altersrenten zu zahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Personen Beiträge für ihre Altersversorgung an den Versorgungsverein gezahlt haben. Niemand, der dem Versorgungsverein bisher nicht angehörte, wird durch das Bundesgesetz gezwungen, ihm beizutreten. Auch soweit sich auf Grund des Vorstandsbeschlusses des Versorgungsvereins vom 19. Dezember 1951 für einen Teil der Mitglieder des Versorgungsvereins die Beiträge erhöhen, ist dies nur eine mittelbare Folge des Bundesgesetzes; dieses selbst enthält keine derartige Anordnung.
Begründet somit das Gesetz einen Zwang zum Beitritt zum Versorgungsverein nicht, so kann schon deshalb das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nicht verletzt sein, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Versorgungsverein eine "Vereinigung zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ist und ob das in dieser Bestimmung gewährleistete Recht der Vereinigungsfreiheit auch das Recht umfaßt, den hier genannten Vereinigungen oder überhaupt allen Vereinigungen fernzubleiben.
c) Nach Art. 12 GG besteht für alle Deutschen Freiheit der Berufswahl; nach Abs. 1 Satz 2 der Bestimmung kann die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden. Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, daß die Einführung einer Altersgrenze mit dieser Vorschrift vereinbar sei, meinen aber, die darüber hinausgehenden Vorschriften des Bundesgesetzes (Verlust der Einkünfte aus dem Kehrbezirk, Altersversorgung) hielten sich nicht mehr im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung, sondern griffen in die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ein. Dieser Einwand berührt in Wahrheit nicht das Grundrecht des Art. 12 GG, weil eine Bestimmung, die ihrem Inhalt nach die Berufsausübung überhaupt nicht betrifft, dieses Grundrecht nicht verletzen kann. Der Einwand ist für die Frage, ob das Grundrecht des Eigentums verletzt ist, von Bedeutung und wird in diesem Zusammenhang zu würdigen sein.
2. Die Rüge der Verletzung der Grundrechte der Art. 3 und 14 GG bedarf näherer Erörterung.
a) Das Bundesgesetz verfolgt den Zweck, für einen Berufsstand, dessen Angehörige im wesentlichen unter gleichen Bedingungen arbeiten, eine im ganzen Bundesgebiet gleiche Regelung der Beendigung der Berufsausübung und der Altersversorgung herbeizuführen. Die Forderung, der Gesetzgeber hätte dabei der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß die Anstellungsverhältnisse der Bezirksschornsteinfegermeister in den einzelnen Bundesländern weitgehend voneinander abweichen, und er hätte demgemäß auch eine differenzierende Lösung der Beendigung der Berufstätigkeit finden müssen, ist unberechtigt. Der Grundsatz, den die Beschwerdeführer zur Begründung dieser Forderung aufstellen möchten, daß nämlich der Gleichheitssatz den Gesetzgeber verpflichte, Ungleiches ungleich zu behandeln, ist in dieser allgemeinen Form nicht richtig. Würde er so angewandt, wie ihn die Beschwerdeführer hier angewandt wissen wollen, so würde er dazu führen, daß der Gesetzgeber ungleiche tatsächliche Verhältnisse stets zu berücksichtigen und damit in irgendeiner Form auch für die Zukunft beizubehalten gezwungen wäre - ein offenbar unannehmbares Ergebnis, das eine sachgemäße Vereinheitlichung des Rechts auf vielen Gebieten verhindern würde. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht schon darin, daß der Gesetzgeber bei der Regelung eines bestimmten Lebensgebietes nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse im einzelnen berücksichtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß. Das ist hier nicht der Fall. Gegenüber den schwerwiegenden sozialpolitischen Gründen, die den Gesetzgeber bewogen haben, eine einheitliche Altersgrenze festzusetzen, sind die von den Beschwerdeführern angeführten Verschiedenheiten der Anstellungsverhältnisse von verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung. Sie konnten daher vom Gesetzgeber vernachlässigt werden, ohne daß man ihm deshalb eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorwerfen dürfte. Hätte er diese Ungleichheiten im Sinne der Beschwerdeführer berücksichtigt, so wären andere ebenso unbillige Ungleichheiten die Folge, da dann die soziale Lage der Gesellen z. B. in Bayern sich gegenüber dem übrigen Bundesgebiet beträchtlich verschlechtern würde.
b) Die Beschwerdeführer sehen schließlich in der Regelung des Bundesgesetzes eine Verletzung des Grundrechts des Eigentums (Art. 14 GG). Sie sind der Ansicht, unter den Begriff "Eigentum" falle auch der "gesicherte Bestand eines Gewerbeausübungsrechts". Dieses Recht sei jedenfalls bei den Bezirksschornsteinfegermeistern verletzt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Inhaber ihrer Kehrbezirke auf Lebenszeit gewesen seien; aber auch bei den nicht auf Lebenszeit bestellten Meistern liege ein Eingriff in das Eigentum vor, da sie einen Anspruch auf Überlassung des Kehrbezirks auf Lebenszeit hätten, der ihnen durch das Bundesgesetz genommen werde.
Es ist zuzugeben, daß die Rechtsverhältnisse der Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung 1935 auf Lebenszeit bestellt worden sind, durch das Bundesgesetz erheblich umgestaltet werden. Sie durften bisher annehmen, daß sie bis an ihr Lebensende im Besitz der Einkünfte ihrer Kehrbezirke bleiben würden und lediglich gehalten seien, bei Erreichung des 70. Lebensjahres einen Stellvertreter zu bestellen, den sie aus den Einkünften des Kehrbezirks zu besolden hätten. Diese Regelung war ihnen durch die Verordnungen von 1935 und 1937 (zuletzt § 54 der Verordnung, 1937) bestätigt worden. Nun wird auch für sie das Erlöschen der Bestellung gesetzlich bestimmt, und sie werden auf die - gegenüber ihren bisherigen Einkünften erheblich geringeren - Altersrenten des Versorgungsvereins verwiesen. Es fragt sich, ob dies eine verfassungswidrige Enteignung darstellt. Das ist nur denkbar, wenn der "gesicherte Bestand eines Gewerbeausübungsrechts" überhaupt oder doch im hier zu beurteilenden Falle als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG betrachtet werden kann. Die bisherige Lehre und Rechtsprechung hat überwiegend zwar private Vermögensrechte (dingliche Rechte, Forderungs- und Mitgliedschaftsrechte), nicht aber subjektive öffentliche Rechte zum Eigentum im Sinne der Enteignungsbestimmungen gerechnet (vgl. statt vieler Anschütz, 14. Aufl., Bem. 2 zu Art. 153 WeimV). Der eingerichtete Gewerbebetrieb gibt, so wird meist angenommen (vgl. Landmann- Rohmer, Gewerbeordnung, 10. Aufl., Bem. 3 zu § 1), dem Inhaber sowohl ein privates als auch ein öffentliches subjektives Recht, kraft dessen er Eingriffe und Störungen von Einzelpersonen wie von Seiten der öffentlichen Gewalt abwehren kann. Indessen ist zu beachten, daß diese Lehre und Rechtsprechung am Begriff des "freien" Handwerks- und Gewerbebetriebs entwickelt ist. Sie hat einen Betrieb im Auge, den der Inhaber sich durch seine Arbeit, durch seine persönlichen Fähigkeiten und vor allem auch durch Einsatz seines eigenen Kapitals geschaffen hat, bei dem er das Unternehmerrisiko trägt und der für ihn einen im Rechtsverkehr (durch Veräußerung, Verpachtung, Vererbung) verwertbaren Vermögensbestandteil darstellt. Es ist innerlich berechtigt, die Sach- und Rechtsgesamtheit, als die sich der Gewerbebetrieb darstellt, dem reinen Sacheigentum gleichzustellen. Denn es entspricht den heute allgemein herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen, das, was der Einzelne sich durch eigene Leistung und eigenen Kapitalaufwand erworben hat, im besonderen Sinne als sein Eigentum anzuerkennen und gegenüber Eingriffen als schutzwürdig anzusehen.
Von den Merkmalen, die so den Gewerbebetrieb zum "Eigentum" des Inhabers stempeln, liegt beim Betrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters keines vor. Der Schornsteinfeger wird nach Bestehen der Meisterprüfung in die Anwärterliste eingetragen. Ist er "an der Reihe", so wird ihm ein Kehrbezirk durch staatlichen Verwaltungsakt übertragen, ohne daß er dazu einen besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand zu leisten hat. Seine Einkünfte aus dem Betrieb sind weitgehend von seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem Arbeitsaufwand unabhängig, da sie durch die Größe des Bezirks, die Zahl der Pflichtkehrungen und die gesetzliche Gebührenregelung bestimmt sind. Von einem eigentlichen Unternehmerrisiko läßt sich nicht sprechen, und der Bezirksschornsteinfegermeister kann seinen Betrieb auch nicht im Rechtsverkehr verwerten, namentlich nicht veräußern. Bewirbt er sich um einen anderen Bezirk, so wird sein bisheriger Bezirk von der staatlichen Behörde neu verliehen, ohne daß ihm ein Einfluß auf die Auswahl des Nachfolgers zusteht. So kennzeichnet sich der Betrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters als ein Handwerksbetrieb, bei dem die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen. Der Bezirksschornsteinfegermeister gelangt durch die staatliche Verleihung des Kehrbezirks in eine durch Kehrzwang und Kehrmonopol bestimmte Rechtsstellung, die von vornherein durch das Gesetz im einzelnen geregelt ist und auch weiterhin in ihrer Einzelausgestaltung der Verfügung des Gesetzgebers unterliegt. Diese Rechtsstellung kann man nicht als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG ansehen. Denn das Grundgesetz wollte hier das Rechtsinstitut des Eigentums, so wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben, schützen, und dieser Schutz kann nicht auf eine vorwiegend durch das öffentliche Recht gewährte Rechtsposition erstreckt werden, der alle den Eigentumsbegriff konstituierenden Merkmale fehlen. Daß auch der Gesetzgeber von dieser Anschauung ausgeht, zeigt die seit jeher geltende Bestimmung, daß bei einer Aufhebung oder Verkleinerung der Kehrbezirke, also einem Akt der öffentlichen Gewalt, durch den dem Bezirksschornsteinfegermeister Teile seiner Einkünfte entzogen werden, dem Bezirksschornsteinfegermeister ein Anspruch auf Entschädigung nicht zusteht (§ 39 Satz 2 GewO in der Fassung von 1869, jetzt § 39 Abs. 2 Satz 2).
Eine ganz andere Frage ist es, ob man den Gesetzgeber, wenn er durch eine aus gewichtigen Gründen vorgenommene Neuregelung die wirtschaftliche Lage eines Teils der Bezirksschornsteinfegermeister verschlechtert, aus Billigkeitsgründen für verpflichtet ansehen will, den Betroffenen in irgendeiner Weise einen Ausgleich zu gewähren. Der Gesetzgeber hat das hier in der Form getan, daß er den Meistern, die die Einkünfte aus ihrem Kehrbezirk verlieren, eine Altersrente des Versorgungsvereins gewährleistet. Diese Rente hat nicht den Charakter einer Enteignungsentschädigung, und deshalb entfallen alle Erörterungen darüber, ob ihre Höhe der Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG entspricht. Hier handelt es sich vielmehr um eine Regelung innerhalb des gesetzgeberischen Ermessens, das, soweit es nicht mißbräuchlich gehandhabt wird, wofür hier nichts spricht, vom Bundesverfassungsgericht nicht nachgeprüft werden kann.
Ist sonach der Gewerbebetrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen, so kommt es auf die weiteren Darlegungen der Beschwerdeführer, die von der Annahme einer Enteignung ausgehen, nicht mehr an; insbesondere kommt eine Enteignung der nach Inkrafttreten der Verordnung 1935 - gleichviel aus welchen Gründen - nur auf Widerruf bestellten Bezirksschornsteinfegermeister erst recht nicht in Betracht.
3. Die Beschwerdeführer haben schließlich gerügt, das Bundesgesetz, das am 31. Januar 1952 in Kraft getreten ist, bestimme, daß ein Teil der darin angeordneten Rechtswirkungen bereits am 31. Dezember 1951 eintrete. Es lege sich also insoweit rückwirkende Kraft bei und verstoße damit gegen rechtsstaatliche Grundsätze, die durch Art. 1 GG grundrechtlichen Rang erhalten hatten. Daran ist richtig, daß es für die - an sich zulässige - Rückwirkung von Gesetzen Grenzen gibt. Sie könnten etwa dort gesehen werden, wo ein Gesetz rückwirkende Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers vornimmt, mit denen dieser in dem Zeitpunkt, von dem ab sie nun gelten sollen, nicht rechnen konnte und die er also bei einer verständigen Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht zu berücksichtigen brauchte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Verkündung des Gesetzes hat sich aus technischen Gründen um wenige Wochen verzögert. Der entscheidende Gesetzesbeschluß des Bundestages wurde am 13. Dezember 1951, also vor dem Zeitpunkt des Eintritts der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Rechtsfolgen, gefaßt. Er war den Beschwerdeführern bekannt, wie sich deutlich daraus ergibt, daß die Beschwerdeführer zu a) und b) Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz bereits Ende Dezember 1951 und Anfang Januar 1952, also vor der Verkündung des Gesetzes, eingelegt haben. Die Beschwerdeführer können sich also nicht darauf berufen, daß das Gesetz für die Vergangenheit eine Rechtslage schaffe, mit der sie nicht gerechnet hätten.
VI.
Die Beschwerdeführer haben auch Art. 19 GG als verletzt bezeichnet. Er enthält kein selbständiges materielles Grundrecht, sondern eine Reihe von Vorschriften, die dem Schutze der Grundrechte dienen. Da das Gesetz, wie gezeigt, Grundrechte nicht verletzt, ist die Frage seiner Vereinbarkeit mit Art. 19 GG gegenstandslos. Ebensowenig braucht auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Artikeln 20, 79 und 132 GG eingegangen zu werden.
Grundrechte der bayerischen Verfassung können durch ein Bundesgesetz nicht verletzt sein. Durch Art. 142 GG sind sie nur insoweit aufrechterhalten, als sie mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Die Feststellung, daß kein Verstoß gegen die entsprechenden Bundesgrundrechte vorliegt, gilt also auch für sie. Gehen sie über die Bundesgrundrechte hinaus, so können sie einer sonst zulässigen bundesrechtlichen Regelung nicht entgegenstehen (Art. 31 GG).
Die Verfassungsbeschwerden müssen daher zurückgewiesen werden.