BGE 115 Ia 64 - Strafurteil in deutscher Sprache
 
10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 13. April 1989
i.S. M. gegen F., Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
(staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1, 3 lit. a, e EMRK. Urteilsübersetzung.
Aus Art. 4 BV und Art. 6 EMRK folgt grundsätzlich kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung eines schriftlichen Urteils in seine Sprache.
 
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 6
c) Sodann besteht sowohl nach Auffassung des Bundesgerichtes als auch der Strassburger Organe kein in der EMRK, insbesondere nicht in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK gründender Anspruch auf Übersetzung eines schriftlichen Strafurteils in die Sprache des Verurteilten (unveröffentlichtes Urteil vom 26. Mai 1975 i.S. G. E. 2b; THEO VOGLER, Internationaler EMRK-Kommentar, N. 587 zu Art. 6 EMRK). Es wird dem neuen Verteidiger obliegen, soweit notwendig dem Beschwerdeführer das erstinstanzliche Strafurteil zu erläutern und zu übersetzen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein und sollte der Beschwerdeführer auch nicht über die notwendigen Mittel zum Beizug eines privaten Übersetzers verfügen, kann dieser immer noch von den kantonalen Instanzen soweit nötig auf Gerichtskosten den Beizug eines solchen verlangen (vgl. ARTHUR HAEFLIGER, a.a.O., S. 84 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 12. Juni 1979 i.S. G. E. 2a).