BGE 106 Ia 229
 
43. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Oktober 1980 i.S. Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG gegen Black Clawson Limited und Obergericht (III. Zivilkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid.
Begriff des Endentscheids, des Zwischenentscheids und des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 3a-c); Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 87 OG (E. 3d). Diese gilt auch dann, wenn die Sache mit dem angefochtenen Entscheid an ein Schiedsgericht zurückgewiesen wurde (E. 4).
 
Sachverhalt
In einem Forderungsprozess zwischen der Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG als Klägerin und der Black Clawson International Limited als Beklagten fällte ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich am 8. Oktober 1977/17. September 1979 das Urteil. Die Beklagte erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie machte in erster Linie geltend, das Schiedsgericht habe durch Beizug eines gerichtlichen Experten gegen seine Verfahrensordnung verstossen und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziffer 1 der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt. Die III. Zivilkammer des Obergerichts hob mit Entscheid vom 24. März 1980 in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil des Schiedsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Schiedsgericht zurück.
Die Papierwerke Waldhof-Aschaffenburg AG führt gegen den obergerichtlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 58 der Verfassung des Kantons Zürich (KV).
 
Erwägungen:
2. a) Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf Art. 4 BV. Beschwerden wegen Verletzung dieser Verfassungsvorschrift sind gemäss Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Beschwerden, die sich auf andere verfassungsmässige Rechte stützen, sind dagegen auf Grund von Art. 86 Abs. 2 OG ohne Einschränkung schon gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide zulässig. Werden neben einer Verletzung von Art. 4 BV noch weitere Beschwerdegründe vorgebracht, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde in vollem Umfang ein, allerdings nur dann, wenn die neben einer Verletzung von Art. 4 BV geltend gemachte Verfassungsrüge selbständige Bedeutung besitzt und nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (BGE 99 Ia 250 E. 1). Die etwas abgekürzten Formulierungen in BGE 102 Ia 518 E. 1b und BGE 104 Ia 107 E. 2b bedeuten keine Änderung der Praxis. Eine solche wäre denn auch kaum denkbar, da sonst, wie in BGE 99 Ia 250 dargelegt wurde, die der Prozessökonomie dienende Vorschrift des Art. 87 OG durch die blosse Anrufung irgend eines anderen Verfassungsartikels (neben Art. 4 BV) ohne weiteres umgangen werden könnte. Da die Beschwerdeführerin sich hier nicht nur auf Art. 4 BV, sondern auch auf Art. 58 der zürcherischen Kantonsverfassung berufen hat, ist somit zunächst zu prüfen, ob diese Rüge nicht sachlich mit derjenigen der Verletzung von Art. 4 BV zusammenfalle oder nicht offensichtlich unbegründet sei. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt ab, ob die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG erfüllt sein müssen oder nicht.
b) Die von der Beschwerdeführerin neben Art. 4 BV als verletzt bezeichnete Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich (KV) lautet:
"Vertragsgemässe Schiedsgerichte sind zulässig." In der Begründung wird geltend gemacht, das Obergericht habe diese Bestimmung deshalb verletzt, weil durch seinen Entscheid "die Bewegungsfreiheit des Schiedsgerichtes in unerträglicher Weise eingeschränkt" und demgemäss das Funktionieren der Schiedsgerichtsbarkeit in Frage gestellt sei. Die unerträgliche Einschränkung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht den Beizug eines durch das Schiedsgericht bestellten neutralen Sachverständigen im vorliegenden Falle als nicht zulässig erklärt hat.
Art. 58 Abs. 2 KV sagt nichts anderes, als dass im Kanton Zürich die Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich anerkannt ist. Alles Nähere über das Schiedsverfahren ist der Zivilprozessordnung zu entnehmen (in diesem Sinne auch F. WIGET, Vorbemerkung 4 zum Abschnitt "Schiedsgerichte und Schiedsgutachten" des Kommentars STRÄULI/MESSMER zur zürcherischen ZPO). Aus der Kantonsverfassung kann somit nur abgeleitet werden, dass Schiedsabreden im Kanton Zürich nicht aus allgemeinen Erwägungen als unzulässig betrachtet werden dürfen; dagegen ergibt sich daraus nicht, welche Anforderungen an das schiedsgerichtliche Verfahren gestellt werden dürfen. Das Obergericht hat im vorliegenden Falle die Gültigkeit der Schiedsklausel nicht in Frage gestellt. Streitig war im Grunde genommen eine einzige Frage, nämlich die, ob ein der zürcherischen Rechtsordnung unterstehendes Schiedsgericht durch die Parteien verpflichtet werden oder sich selbst verpflichten könne, technische Fachfragen ausschliesslich durch Befragung der von den beiden Prozessparteien angerufenen Zeugen und Privatexperten zu entscheiden und auf den Beizug eines gerichtlichen Sachverständigen zu verzichten, oder ob eine derartige Abrede gegen zwingendes zürcherisches Prozessrecht verstosse. Gelangt man wie das Obergericht dazu, Abreden dieser Art als zulässig zu betrachten, so wird dadurch die Schiedsgerichtsbarkeit als solche in keiner Weise in Frage gestellt; vielmehr bedeutet das angefochtene Urteil einzig, dass das Obergericht ein von den im Kanton Zürich und in der Schweiz allgemein geltenden Regeln über das Beweisverfahren grundlegend abweichendes, sich an angelsächsisches Prozessrecht anlehnendes Schiedsgerichtsverfahren als den zwingenden Normen der ZPO nicht zuwiderlaufend betrachtet. Der dem Schiedsgericht subeventuell erteilte Rat, allenfalls eher das Mandat niederzulegen als entgegen den vereinbarten Verfahrensregeln zu handeln, ändert hieran nichts. Das Bundesgericht wird somit, falls auf die Beschwerde einzutreten ist, die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung zu untersuchen haben, also von Normen der Gesetzes- und nicht der Verfassungsstufe. Der Berufung auf Art. 58 KV, der, wie erwähnt, über die Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens nichts aussagt, kommt demnach keine selbständige Bedeutung zu; sie fällt vielmehr mit dem Vorwurf der Willkür zusammen. Wollte man der Rüge gleichwohl eine gewisse selbständige Tragweite zuerkennen, so wäre sie nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls offensichtlich unbegründet. Daraus folgt, dass die Eintretensfrage auf Grund von Art. 87 und nicht von Art. 86 Abs. 2 OG zu beurteilen ist.
3. a) Als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst (Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid wie z.B. Nichteintretensbeschluss, Abschreibung wegen Klageanerkennung, Klagerückzug, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit). Zwischenentscheide sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechtes zum Gegenstand haben (BGE 105 Ib 433 E. 3, BGE 101 Ia 162, BGE 98 Ia 443 E. 2a, BGE 97 I 212 /213, BGE 69 I 16 /17; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 353/354; LUDWIG, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in ZBJV 110/1974 S. 168 ff.). Als Ausnahmen werden Entscheide über gerichtsorganisatorische Fragen betrachtet, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann (BGE 97 I 3 und 213 mit Hinweisen; BIRCHMEIER, a.a.O. S. 354).
b) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht seinen Entscheid vom 24. März 1980 als Erledigungsbeschluss bezeichnet. Dies ist insofern zutreffend, als damit das vor der Nichtigkeitsinstanz hängige Verfahren erledigt wurde, sagt aber nichts darüber aus, ob ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG vorliege. Nach der dargestellten Rechtsprechung kann von einem solchen nicht die Rede sein. Das Obergericht hat den Zivilprozess zwischen den Parteien durch seinen Entscheid nicht beendigt; es hat nicht einmal eine Frage des materiellen Rechtes vorausnehmend beurteilt. Vielmehr hat es lediglich zu einer prozessualen Frage Stellung genommen, diese im Sinne der Beschwerdegegnerin entschieden, demgemäss das angefochtene Schiedsgerichtsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Dass Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide sind, hat das Bundesgericht schon mehrfach zum Ausdruck gebracht (BGE 105 Ib 433 f. E. 3, BGE 99 Ia 44 und 249, BGE 89 I 362). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es kann sich daher einzig noch fragen, ob dieser Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe.
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anfechten zu können; ein Nachteil bloss tatsächlicher Natur genügt nicht(BGE 105 Ib 434 E. 3, BGE 101 Ia 162, 98 Ia 328 E. 3 mit Hinweisen; BIRCHMEIER, a.a.O. S. 355; LUDWIG, a.a.O. S. 178 f.). Dabei muss, wie LUDWIG in wohl zutreffender Kritik von BGE 87 I 370 ausführt, die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen. Dagegen bildet der Umstand, dass das Verfahren durch einen vielleicht vor der Verfassung nicht standhaltenden Rückweisungsbeschluss verlängert und damit in der Regel auch verteuert wird, einen Nachteil rein tatsächlicher Natur und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (BGE 101 Ia 162, BGE 98 Ia 447 a.E.). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte(BGE 97 I 2 E. 1, BGE 87 I 372 E. 2, BGE 79 I 46 E. 3). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zunächst ist es durchaus möglich, dass schon das Schiedsgericht in seinem neuen Entscheid zu einem für die Beschwerdeführerin gleich günstigen Ergebnis gelangt; denn das Obergericht hat mit Verbindlichkeit für das Schiedsgericht nicht über einen materiellen Punkt, sondern einzig über die Frage der Zulässigkeit eines bestimmten Beweismittels entschieden. Weiter wird der neue Entscheid wiederum mit einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Obergericht anfechtbar sein. Gegen einen obergerichtlichen Endentscheid steht der Beschwerdeführerin die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit der sie dannzumal auch noch den Zwischenentscheid des Obergerichts vom 24. März 1980 anfechten kann. Gegebenenfalls wird sie gegen diesen sogar direkt im Anschluss an den neuen Entscheid des Schiedsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erheben können (vgl. Erwägung 4). Damit fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Art, der der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid erwachsen könnte. Die in der Beschwerde vorgebrachte und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene Tatsache, dass diese in Grossbritannien ein Verfahren eingeleitet hat, mit dem die Weiterführung des Schiedsgerichtsverfahrens verhindert werden soll, vermag hieran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführerin im Zwischenverfahren vor dem Obergericht Kosten erwachsen sind, begründet ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Rechtssinn (69 I 92 a. E.; LUDWIG, a.a.O. S. 180 f. mit Hinweisen).
d) Es könnte allenfalls die Frage aufgeworfen werden, ob die dargelegten strengen Anforderungen der Praxis an den Nachweis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 OG generell oder im vorliegenden Falle gemildert werden sollten. Zu beachten ist jedoch der gesetzgeberische Grund, der zum Erlass dieser Bestimmung geführt hat. Es geht um Gründe der Prozessökonomie: das Bundesgericht soll sich als Staatsgerichtshof in der Regel nur einmal mit einem Prozess befassen müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat (BGE 105 Ib 435, BGE 96 I 465 /466; BGE 87 I 368; LUDWIG, a.a.O. S. 167). Diese Forderung hat seit dem Inkrafttreten des heute geltenden OG von 1943 nichts an Aktualität eingebüsst. Die notorische Überlastung des Bundesgerichtes gebietet vielmehr, am dargelegten Grundsatz festzuhalten. Eine Lockerung der Praxis liesse sich auch mit dem Text des Gesetzes kaum vereinbaren. Im Berufungsverfahren nämlich gilt für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gegen Vor- oder Zwischenentscheide eine wesentlich mildere Fassung; es genügt, wenn durch das Eintreten auf die Berufung "sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint". Hätte der Gesetzgeber die staatsrechtliche Beschwerde unter ähnlichen Voraussetzungen zulassen wollen, so hätte er sich zweifellos auch in gleicher oder ähnlicher Weise ausgedrückt. Eine Auslegung von Art. 87 OG, durch welche die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV denjenigen von Art. 50 OG angeglichen würden, widerspräche somit dem Sinn des Gesetzes. Wollte man schliesslich über alle diese Bedenken hinwegsehen, so wäre festzustellen, dass sich eine Ausnahmelösung gerade im vorliegenden Fall keineswegs aufdrängt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht mit anderer Begründung nochmals zum selben Resultat gelangen könnte, so dass sich das Bundesgericht unnötigerweise mit dem Fall befasst hätte (vgl. dazu BGE 96 I 465 /466). Ausserdem liesse sich der Prozess auch bei Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht abschliessend erledigen, da bei deren Gutheissung das Obergericht noch über weitere bei ihm erhobene Rügen der Beschwerdegegnerin zu befinden hätte (vgl. Erw. 3 des angefochtenen Entscheides). Es muss somit bei der Anwendung der herrschenden Praxis sein Bewenden haben.
4. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Ausgang des Beschwerdeverfahrens dadurch beeinflusst werden könne, dass die Sache durch den angefochtenen Entscheid nicht an ein ordentliches Gericht, sondern an ein Schiedsgericht zurückgewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges dann abgesehen, wenn der Endentscheid der unteren kantonalen Instanz auf einem Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser somit im Ergebnis zum voraus gebilligt worden ist, so dass sich die Ergreifung eines weiteren kantonalen Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität erwiese (BGE 93 I 453 f., BGE 86 I 39 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass es sich bei der Instanz, die den neuen Entscheid zu fällen haben wird, um ein Schiedsgericht handelt, dessen Urteil nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht als kantonaler Entscheid im Sinne des Art. 84 Abs. 1 OG gilt, so dass er weder unmittelbar noch im Anschluss an einen kantonalen Rechtsmittelentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (BGE 103 Ia 357 f. E. 1b mit Hinweisen). Dieser Umstand ist jedoch für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Belang. Sollte die Beschwerdeführerin den neuen Entscheid des Schiedsgerichts einzig deshalb beanstanden, weil er ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des gerichtlich ernannten Sachverständigen erfolgte, würde sich eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht, das dieses Vorgehen mit dem Zwischenentscheid vom 24. März 1980 gebilligt hat, als zwecklos erweisen. In einem solchen Falle wäre eine analoge Anwendung der dargelegten Rechtsprechung geboten, und die Beschwerdeführerin könnte demzufolge direkt im Anschluss an den neuen Entscheid des Schiedsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erheben (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 6. Februar 1980 i.S. Koninklijke Textielfabrieken Nijverdal, S. 6). Diese hätte sich - entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis - nicht gegen den Entscheid des Schiedsgerichts, sondern ausschliesslich gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts vom 24. März 1980 zu richten.
Aus allen diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.