BGE 103 Ia 575
 
84. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1977 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
 
Regeste
Art. 136 ff. OG; Revision.
 
Aus den Erwägungen:
1. Gegen Urteile des Kassationshofes im Strafpunkt gibt es nur dann keine Revision, wenn sie gestützt auf Art. 268 ff. BStP gefällt worden sind (BGE 95 IV 44). Das erklärt sich daraus, dass der Kassationshof im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden und folglich auch an ihre Beweiswürdigung gebunden ist. So verhält es sich aber nicht, wo der Kassationshof als Organ der Staats- oder der Verwaltungsrechtspflege zu befinden hat. Entscheide, die er in solcher Eigenschaft fällt, unterliegen wie die Urteile der übrigen Abteilungen und Kammern des Bundesgerichts - unter Vorbehalt des Art. 139 OG - der Revision nach den Bestimmungen des Art. 136 ff. OG; denn bei jenen Entscheiden handelt es sich verfahrensrechtlich nicht um Strafurteile im eigentlichen Sinne (zu veröffentlichender Entscheid zu Art. 34 OG i.S. K. gegen Thurgau vom 14. November 1977).