BGE 103 Ia 85
 
19. Auszug aus dem Urteil vom 2. März 1977 i.S. X. gegen Y. und Justizdirektion des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 4 BV; Gebühr für öffentliche Beurkundung.
 
Sachverhalt
Y., Notar in Z., beurkundete am 12. März 1975 einen Kaufrechtsvertrag zwischen Architekt S. und X. betreffend eine überbaute Liegenschaft zum Preis von Fr. 430'000.--. Am 18. April 1975 wurde vor dem gleichen Notar ein Nachtrag zu diesem Vertrag errichtet, der die Ausübung des Kaufrechtes zum Gegenstand hat. Notar Y. stellte X. hiefür Rechnung im Betrage von Fr. 2'901.--, nämlich Fr. 2'865.-- "Gebühren nach Tarif" und Fr. 36.-- Barauslagen. X. ersuchte zunächst Notar Y. um Erläuterung der Gebührenberechnung und stellte in der Folge bei der Justizdirektion des Kantons Bern auf Grund von Art. 25 des Gesetzes über das Notariat vom 31. Januar 1909 (NotG) ein Gesuch um amtliche Festsetzung der Gebühren. Mit Entscheid vom 30. September 1976 bestätigte die Justizdirektion die Rechnung von Notar Y. in vollem Umfange.
Gegen diesen Entscheid erhebt X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er stellt nicht in Abrede, dass die Gebühren für die Beurkundung des Kaufgeschäftes gemäss dem Dekret über die Notariatsgebühren vom 6. November 1973 korrekt errechnet worden seien, hält jedoch dafür, diese Gebühren stünden im Widerspruch zu Art. 4 BV.
 
Aus dem Erwägungen:
4. Die Justizdirektion des Kantons Bern macht im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung zur Beschwerde im wesentlichen geltend, die Kantone seien hinsichtlich der Ansetzung der Gebühren für öffentliche Beurkundungen frei, solange die Höhe der Ansätze den Gebührencharakter nicht sprenge und die vom Bundeszivilrecht vorgesehenen öffentlichen Beurkundungen nicht verunmögliche oder übermässig erschwere. Sie weist darauf hin, dass in diesem Rahmen die Bedeutung des zu beurkundenden Geschäftes wesentlich sei. Es sei daher gerechtfertigt, die Gebührenansätze nach dem Wert der Kaufsache und nicht nach dem Arbeitsaufwand zu bemessen. Im übrigen legt die Justizdirektion grösstes Gewicht darauf, dass die im Kanton Bern praktizierenden Notare über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen und demgemäss wesentlich besser in der Lage seien, das Publikum in zivil- und und steuerrechtlicher Hinsicht zu beraten als z.B. ein zürcherischer Notar, der neben einer praktischen Ausbildung nur einen besonderen Lehrgang von vier Semestern an der Hochschule absolviert habe.
Demgegenüber betont der Beschwerdeführer, es sei zwischen der Tätigkeit des Notars als Urkundsperson und derjenigen als Rechtsberater zu unterscheiden. In einem Falle wie dem seinigen, in dem keine Rechtsberatung erforderlich gewesen sei, müsse die Gebühr zum Zeitaufwand in Beziehung gesetzt werden. Rechne man mit insgesamt zehn Arbeitsstunden, die teils auf den Büroinhaber, teils auf Hilfspersonal entfielen, so komme man zu einem angemessenen Gebührenbetrag von rund Fr. 500.--. Auch wenn dem Notar ein Gesamteinkommen in der Grössenordnung anderer juristischer Berufe zugebilligt und die private Altersvorsorge angemessen in Rechnung gestellt werde, ändere sich an diesem Ergebnis nichts wesentliches.
Die Parteien gehen somit von grundsätzlich verschiedenen Ausgangspunkten aus, um die Angemessenheit der Notariatsgebühr zu bestimmen. Es ist im folgenden zunächst zu prüfen, welche Betrachtungsweise der Lehre und Rechtsprechung zu dieser gesetzlich nicht geregelten Frage besser entspricht.
5. a) Die Gebühr stellt die Entschädigung dar, welche der Private für eine bestimmte staatliche Leistung zu erbringen hat. Sie unterscheidet sich dadurch von der Steuer, die voraussetzungslos, also ohne Rücksicht auf Gegenleistungen des Staates, zu erbringen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, bei der Handänderung von Grundstücken Abgaben zu erheben, die teils Gebühren-, teils Steuercharakter haben (Gemengsteuer). Für die Beurkundungsgebühren des Kantons Bern braucht indessen diese Möglichkeit nicht näher untersucht zu werden, da Steuern in jedem Falle nur vom Staat oder der Gemeinde selbst und nicht von Privaten erhoben werden dürfen. Die Justizdirektion macht denn auch nicht geltend, der streitigen Gebühr komme der Charakter einer Gemengsteuer zu. Die neuere Lehre insbesondere zum bernischen Notariatsrecht schliesst weiter die früher vertretene Auffassung aus, wonach der Anspruch des Notars aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Urkundsperson privatrechtlicher Natur sei (MARTI, Bernisches Notariatsrecht, N. 6 zu Art. 23 NotG; SANTSCHI, Die Berufspflichten des bernischen Notars, Diss. Bern 1959, S. 137; CARLEN, Notariatsrecht der Schweiz, S. 155 f.). Es steht somit fest, dass an sich die bundesrechtlichen Grundsätze über die Bemessung von Verwaltungsgebühren anzuwenden sind (BGE 83 I 86 ff. E. 5, 6).
Dass im Kanton Bern die Beurkundungstätigkeit freiberuflich, nicht durch ein Beamtennotariat ausgeübt wird (Art. 1 Abs. 1 NotG), steht dieser Annahme nicht entgegen. Wer auf eine amtliche Tätigkeit einer Privatperson angewiesen ist, und diese Person dafür entschädigen muss, verdient grundsätzlich den gleichen Schutz wie derjenige, der andere öffentliche Dienste beansprucht und das Entgelt dafür dem Gemeinwesen zu entrichten hat (BGE 99 Ia 700 E. 2b). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB sind zwar die Kantone in der Wahl der Organisationsform des Notariates frei, d.h. sie können die von Bundesrechts wegen vorgeschriebenen öffentlichen Beurkundungen entweder beamteten oder freiberuflich tätigen Notaren übertragen. Das ändert aber nichts am Gebührencharakter des Entgelts für die öffentliche Beurkundung und die Bindung seiner Bemessung an die im folgenden darzulegenden Verfassungsgrundsätze. Der Auffassung von CARLEN (a.a.O., S. 156), MARTI (a.a.O., N. 12 zu Art. 23 NotG) und SANTSCHI (a.a.O. S. 143) kann deshalb nicht beigepflichtet werden, wonach einzige Schranke der kantonalen Tarifhoheit sei, dass die Höhe der Gebühren die Errichtung der vom Bundesrecht vorgesehenen öffentlichen Urkunden nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren dürfe. Das gleiche gilt für die entsprechende Meinungsäusserung in der Vernehmlassung der bernischen Justizdirektion.
b) Bei der Bemessung einer Verwaltungsgebühr sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 99 III 78 E. 5b; BGE 97 I 204 E. 6, 334 E. 5; BGE 84 I 165 ff. E. 3 und 4; BGE 83 I 89 f. E. 6; vgl. GRISEL, Droit administratif Suisse, S. 120, IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 110, S. 777 ff.; ZAUGG, Steuer, Gebühr und Vorzugslast, ZBl 74 1973 S. 220) folgende Grundsätze zu beachten:
Das bezugsberechtigte Gemeinwesen bzw. die bezugsberechtigte Amtsperson hat sich nach dem sogenannten Kostendeckungsprinzip zu richten, wenn die Abgabe ihren Gebührencharakter beibehalten und nicht zur Steuer werden soll. Nach diesem Grundsatz soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges in der Regel nicht übersteigen. Bei der Gebührenbemessung können somit auch die allgemeinen Unkosten des betreffenden Verwaltungszweiges mitberücksichtigt werden. Dem Gemeinwesen ist es insbesondere nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann. Ferner ist es durchaus angängig, einerseits die Leistungsfähigkeit der staatlichen Einrichtung und die mit der amtlichen Handlung verbundene Verantwortung, anderseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dessen Interessen an der Amtshandlung angemessen zu berücksichtigen. Der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen gebührenpflichtigen Verrichtungen sind jedoch Schranken gesetzt. Diese ergeben sich einerseits aus dem Wesen der Gebühr sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und anderseits aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung sowie aus dem Willkürverbot. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Äquivalenzprinzip). Der Tarif muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Auf keinen Fall soll durch die Höhe der Gebühr die Benützung bestimmter Institutionen verunmöglicht oder übermässig erschwert werden.
c) Es trifft zu, dass die Anwendung der dargelegten Verfassungsgrundsätze über die quantitative Festlegung einer Gebühr auf praktische Schwierigkeiten stösst, wenn - wie im Kanton Bern - das Notariat freiberuflich organisiert ist.
Zunächst einmal lassen sich die gesamten Kosten der öffentlichen Beurkundung höchstens annähernd berechnen, weil eine genaue Erhebung eine Überprüfung der privaten Einkommensverhältnisse aller im Kanton tätigen freipraktizierenden Notare voraussetzen würde. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit des Notars häufig öffentliche Beurkundung und private Rechtsberatung miteinander verbindet, sodass das Gesamteinkommen in die entsprechenden Bestandteile aufgegliedert werden müsste, da nur der Verdienst aus der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzips in Betracht fällt. Für eine solche Berechnung müsste das Bundesgericht Erhebungen über Tatsachen anstellen, die auch der kantonalen Behörde nicht von Amtes wegen bekannt sind, was im Rahmen einer Willkürbeschwerde nicht angeht (BGE 101 Ia 28 E. 1).
Von den Kosten der einzelnen Verrichtung wiederum kann nur sehr bedingt auf das Einkommen des einzelnen Notars geschlossen werden. Man müsste hierzu die Zahl und die Bedeutung der in einer bestimmten Zeit erledigten Geschäfte der einzelnen Amtsinhaber kennen, die naturgemäss im Verhältnis zwischen städtischen und ländlichen Regionen und je nach Einzugsgebiet stark variieren. Der kantonale Tarif muss auch dem weniger oder mit Geschäften geringerer Bedeutung beschäftigten Landnotar ein genügendes Einkommen verschaffen, wenn die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe auch in diesen Gebieten aufrechterhalten werden soll.
Was die Höhe des Einkommens betrifft, so müsste bei dessen Überprüfung die für das Amt vorausgesetzte berufliche Ausbildung berücksichtigt werden, da sie Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität beeinflusst (unten E. 6b). Es wäre auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der freiberufliche Notar für Erwerbsausfälle bei Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst usw. selber aufzukommen hat, ebenso für die berufliche Altersvorsorge.
Unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips fällt ins Gewicht, dass die Höhe der Gebühr für eine bestimmte notarielle Verrichtung nicht notwendigerweise ihrem objektiven Wert entsprechen muss; mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte darf der Ausfall aus Verrichtungen ausgeglichen werden, für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann (BGE 97 I 204 E. 6). Es müssten daher alle Gebühren für notarielle Verrichtungen im Verhältnis zueinander betrachtet und überprüft werden. Dies würde seinerseits wieder eine Übersicht über die Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung bedingen. - Abgesehen davon würde eine solche umfassende Prüfung des ganzen Tarifs den Rahmen der konkreten Normenkontrolle bei weitem sprengen, in der lediglich eine einzige im konkreten Fall erhobene Gebühr für eine bestimmte Verrichtung als verfassungswidrig angefochten wird.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die verfassungsrechtliche Überprüfung kantonaler Notariatsgebühren bei freiberuflicher Organisation aus praktischen Gründen auf die folgenden Gesichtspunkte beschränken muss: Die im konkreten Fall erhobene Gebühr muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (BGE 97 I 205). Ein offensichtliches Missverhältnis müsste als übermässige Erschwerung der Benützung des privatrechtlichen Institutes der öffentlichen Beurkundung betrachtet werden (BGE 83 I 89 f. E. 6), was gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen würde (BGE 96 I 716 E. 3; HUBER, Berner Kommentar, Art. 6 ZGB, N. 213 f., DESCHENAUX, Schweiz. Privatrecht II, Einleitungstitel, S. 26 f., 29 f.). Im übrigen muss der Tarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGE 97 I 205).
a) Ein Vergleich der Gebührenansätze der verschiedenen Kantone für das gleiche Rechtsgeschäft führt zu den folgenden Ergebnissen: Die Beurkundung des Verkaufs eines Grundstücks zum Preis von Fr. 430'000.--, wie sie hier in Frage steht, kostet beispielsweise:
- im Kanton Bern Fr. 2'680.--,
- im Kanton Tessin Fr. 2'183.--,
- im Kanton Glarus Fr. 2'150.--,
- im Kanton Genf Fr. 2'112.50,
- im Kanton Wallis Fr. 1'925.--,
- im Kanton Waadt Fr. 1'920.--,
- im Kanton Neuenburg Fr. 1'840.--,
- im Kanton Freiburg Fr. 1'635.--,
- im Kanton Aargau Fr. 1'300.--,
- im Kanton Basel-Stadt Fr. 1'075.--,
- im Kanton Solothurn Fr. 500.--,
und in den Kantonen Schaffhausen,
Thurgau und Zürich Fr. 430.--, (vgl. die Zusammenstellung der am 1. Januar 1975 geltenden Beurkundungsgebühren bei CARLEN, a.a.O., S. 163 ff.). Die drei letztgenannten Kantone kennen nur das Amtsnotariat, während in den westschweizerischen Kantonen, im Kt. Aargau, im Kt. Basel-Stadt und im Kt. Tessin nur das freie Berufsnotariat existiert. In anderen Kantonen ist die Beurkundungsbefugnis in mehr oder weniger weitem Umfange den Anwälten übertragen.
Es trifft zu, dass der Kanton Bern mit einer Gebühr von Fr. 2'680.-- für die in Frage stehende Verrichtung an der Spitze auch jener Kantone steht, die ihr Notariat freiberuflich organisiert haben. Die Berner Gebühr liegt um rund 20% über der nächsttieferen des Kantons Tessin. Aber der Unterschied ist nicht derart krass, dass unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots schon allein aufgrund dieses Vergleichs von einem offensichtlichen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gesprochen werden könnte; vielmehr liegt er noch im Rahmen dessen, was durch die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse - Ausbildung, Umsatz, Struktur des Gesamttarifs - erklärbar, und im übrigen durch das Gestaltungsermessen des kantonalen Gesetzgebers gedeckt ist.
b) Die Justizdirektion beruft sich zur Rechtfertigung der Höhe der in Frage stehenden Gebühr u.a. auf die besonders qualifizierte Ausbildung der bernischen Notare, die derjenigen der bernischen Fürsprecher durchaus gleichwertig sei. Die Gleichstellung der beiden Berufe komme auch darin zum Ausdruck, dass die Mitgliedschaft im bernischen Obergericht bzw. das Amt eines Gerichtspräsidenten den Besitz eines bernischen Fürsprecher- oder Notariatspatentes voraussetze (Art. 59 der bernischen Kantonsverfassung). Daraus sei zu schliessen, dass ein Notar im Durchschnitt ungefähr gleich gestellt sein sollte wie ein Anwalt.
Da die Ausbildung die Leistungsfähigkeit des Amtsinhabers und die Qualität der einzelnen Dienstleistungen beeinflusst, ist sie für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung (notarielle Verrichtung) und Gegenleistung (Gebühr) durchaus von Bedeutung. Besonders qualifiziert ist der Notar, der die Verrichtung der öffentlichen Beurkundung mit einer kompetenten Rechtsberatung verbinden kann, was für den bernischen Notar wegen seiner umfassenden Ausbildung, die derjenigen des Fürsprechers weitgehend entspricht, zutrifft. Nun ist es freilich richtig, dass diese Rechtsberatung nur in einem Teil der Fälle öffentlicher Beurkundung notwendig ist. Es mag als unbefriedigend erscheinen, dass jemand, der den Notar nur zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung aufsucht und keine Rechtsberatung begehrt, über einen auf die durchschnittlichen Kosten ausgerichteten Gebührentarif trotzdem indirekt einen gewissen Kostenanteil für die Möglichkeit der Rechtsberatung übernehmen muss. Allein gegen die dargelegten Verfassungsgrundsätze über die Bestimmung der Höhe einer Gebühr verstösst dies nicht; der Kanton darf die durchschnittlichen Gesamtkosten auf die einzelnen Verrichtungen verlegen, ohne dass in jedem einzelnen Fall der objektive Wert der Leistung der erhobenen Gebühr entsprechen müsste. Abgesehen davon wäre wohl eine Trennung der Tarife für die Beurkundung einerseits, die nur in einem Teil der Beurkundungsfälle erforderliche Rechtsberatung anderseits, kaum praktikabel, weil die Frage, ob eine Rechtsberatung notwendig ist nicht nur von der Natur des Geschäftes, sondern ebensosehr vom Wissensstand dessen abhängt, der die Beurkundung verlangt.
Wenn sich nun die Justizdirektion zur Begründung der Gebührenhöhe auf den Einkommensstatus des Fürsprechers beruft, dessen Ausbildung derjenigen des Notars im wesentlichen entspricht, so kann ihr allerdings nur mit Vorbehalt gefolgt werden. Es ist zwar nach dem Gesagten richtig, dass die Qualität der Ausbildung die Gebührenhöhe beeinflusst. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung rechtfertigt jedoch nicht ohne weiteres die einkommensmässige Gleichbehandlung von Fürsprecher und Notar, ebensowenig der Umstand, dass nach bernischem Recht beide Berufsgruppen in bezug auf den Zugang zu den richterlichen Funktionen die gleichen Möglichkeiten haben. Entscheidend für die Rechtfertigung einer gewissen Ungleichbehandlung der beiden Berufe bezüglich ihrer Einkünfte ist vielmehr, dass der Notar bei der Beurkundungstätigkeit eine öffentliche Aufgabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt, während der Fürsprecher in der Regel - d.h. mit Ausnahme der Fälle amtlicher Vertretung - privatwirtschaftlich und grundsätzlich in den Formen des Privatrechts (Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR) tätig ist, wenn auch im öffentlichen Interesse, unter Bindung an das die Privatautonomie beschränkende öffentliche Recht (bezüglich der Honoraransätze vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 15. März 1972 in ZR 71 1972 Nr. 102 S. 317 E. 2) und unter öffentlicher Aufsicht (vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 1951 S. 1a ff., 22a f.). Für die öffentliche Beurkundung muss der Private einen Notar beanspruchen, während er den Anwalt für die Vertretung im Prozess beiziehen kann, hierzu aber in der Regel nicht verpflichtet ist. Das Anwaltshonorar unterliegt demzufolge nicht den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für eine Verwaltungsgebühr gelten, auch wenn für seine Bemessung ähnliche Gesichtspunkte massgebend sind (vgl. BGE 101 II 113 E. 3b, 93 I 121 f. E. 4 und 5a).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der bernische Notar aufgrund seiner gleichwertigen Ausbildung und des in vielem übereinstimmend ausgestalteten Rechtsstatus nicht ohne Einschränkung Anspruch auf ein annähernd gleiches Einkommen wie der bernische Fürsprecher haben kann. Richtig ist dagegen dass die Ausbildung des bernischen Notars (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 6 und 7 NotG, sowie Prüfungsreglement vom 16. September 1958; mit Abänderungen vom 2. Juni 1971; vgl. CARLEN, a.a.O., S. 54 f.) als besonders umfassend erscheint, was den im Verhältnis zu andern Kantonen hohen Ansatz der in Frage stehenden Gebühr teilweise erklären mag.
c) Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf das Äquivalenzprinzip. Er stellt Berechnungen nach dem mutmasslichen Stundenaufwand des Notars und seines Hilfspersonals für das fragliche Beurkundungsgeschäft an und gelangt so zu einer ihm angemessen scheinenden Gebühr von rund Fr. 500.--. Auch wenn man davon ausgeht, diese - vom Beschwerdegegner und von der Justizdirektion nicht bestrittenen - Ausführungen über den Arbeitsaufwand träfen zu, so ist jedenfalls der daraus abgeleitete Schluss auf ein bestimmtes Einkommen und eine entsprechende Gebühr im vorliegenden Fall nicht haltbar. Es lässt sich nach dem Gesagten nicht von den Kosten einer bestimmten notariellen Verrichtung auf das Gesamteinkommen des betreffenden Notars und noch weniger auf das durchschnittliche Einkommen eines bernischen Notars bzw. die für die öffentliche Beurkundung im Kanton Bern aufgewendeten Gesamtkosten schliessen, weil diese Grössen von der Struktur des Gesamttarifs einerseits, von Zahl und Art der Geschäfte anderseits abhängig sind.
Abgesehen davon beruhen die Berechnungen des Beschwerdeführers auf der zumindest fragwürdigen Annahme, reine Beurkundungsgeschäfte ohne Rechtsberatung (Routinegeschäfte, wie sie der Beschwerdeführer nennt) und solche, in denen eine Rechtsberatung angezeigt ist, liessen sich tarifmässig trennen (oben E. 6b).
d) Alles in allem ergibt sich, dass das aufgrund von Art. 9 Abs. 1 des Dekretes über die Notariatsgebühren errechnete Honorar - auch im Verhältnis zu andern Kantonen mit der gleichen Organisationsform des Notariats - als ungewöhnlich hoch erscheint. Das Interesse des Ansprechers an der Amtshandlung in Abhängigkeit vom Vertragswert des Grundstücks, das bei der Bemessung der Notariatsgebühr an sich berücksichtigt werden darf, erhält im vorliegenden Fall ein Gewicht gegenüber anderen Bemessungsfaktoren (insbesondere dem Arbeitsaufwand), das unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips als nicht ganz unbedenklich erscheint.
Allein unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes (Art. 4 BV) lässt sich nicht sagen, die erhobene Gebühr stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung. Diesen Schluss lässt auch der interkantonale Vergleich der Kosten für das in Frage stehende Rechtsgeschäft nicht zu. Es kann schliesslich gar keine Rede davon sein, dass die Benützung des zivilrechtlichen Instituts der öffentlichen Beurkundung übermässig erschwert oder gar verunmöglicht würde. Niemand lässt sich von der Veräusserung eines Grundstücks bzw. vom Kauf desselben deshalb abhalten, weil er statt 3 oder 4%o 6 bis 7%o des Vertragswertes für Beurkundungsgebühren aufwenden muss. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.