BGer 6B_336/2018
 
BGer 6B_336/2018 vom 12.12.2018
 
6B_336/2018, 6B_337/2018
 
Urteil vom 12. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
 
Verfahrensbeteiligte
6B_336/2018
Xa.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
und
6B_337/2018
Xb.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_336/2018 und 6B_337/2018
Rechtsmittel bei erstinstanzlicher Einstellung des Strafverfahrens; unzutreffende Rechtsmittelbelehrung,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 30. Januar 2018 (SST.2017.304 und SST.2017.305).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Baden warf der Familie X.________ vor, sie habe vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 und vom 1. März 2011 bis 31. Januar 2014 von der Gemeinde Turgi Sozialhilfeleistungen von total Fr. 190'220.05 bezogen. Vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2013 habe Xa.________ der Jugend- und Familienberatungsstelle des Bezirks Baden nur noch einzelne Zwischenverdienste gemeldet und die Einnahmen von Fr. 39'698.-- aus seiner Anstellung bei der A.________ AG in B.________ von Januar bis Dezember 2013 verschwiegen. Xb.________, welche mit ihrem Ehemann Xa.________ im gleichen Haushalt lebte, habe gewusst oder hätte wissen können, dass ihr Ehemann während mehreren Monaten einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und dafür einen Lohn erhalten habe. Dies habe sie weder der Gemeinde Turgi noch der Jugend- und Familienberatungsstelle mitgeteilt.
A.b. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte Xa.________ mit Strafbefehl vom 22. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen § 59 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG; GS 851.200) zu einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm Gebühren von Fr. 700.--. Dem amtlichen Verteidiger sprach sie eine Entschädigung von Fr. 4'444.20 zu.
A.c. Gleichentags verurteilte die Staatsanwaltschaft Xb.________ mit Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen § 59 Abs. 1 SPG/AG zu einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr Gebühren von Fr. 400.--. Sie sprach keine Parteientschädigung zu.
B. Gegen diese Strafbefehle erhoben Xa.________ und Xb.________ am 4. Februar 2016 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diese am 27. Juni 2016 dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Dessen Präsident stellte die Verfahren am 5. Juli 2017 infolge Verjährung ein, auferlegte Xa.________ und Xb.________ Kosten von Fr. 1'565.-- bzw. Fr. 790.-- und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung.
C. Dagegen meldeten Xa.________ und Xb.________am 13. Juli 2017 Berufung an. Die begründeten bezirksgerichtlichen Entscheide wurden ihnen am 3. November 2017 zugestellt. Am 23. November 2017 reichten Xa.________ und Xb.________ Berufungserklärungen ein und beantragten im Wesentlichen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihrem Rechtsvertreter sei eine Parteientschädigung von Fr. 7'884.-- bzw. Fr. 3'618.-- zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingaben vom 28. November 2017 auf Nichteintretensanträge oder Anschlussberufungen.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau beschloss am 30. Januar 2018, auf die Eingaben von Xa.________ und Xb.________ nicht einzutreten. Es auferlegte ihnen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von je Fr. 228.-- und versagte ihnen Parteientschädigungen.
E. Xa.________ und Xb.________ beantragen mit Beschwerden in Strafsachen, die Beschlüsse des Obergerichts vom 30. Januar 2018 seien vollumfänglich und die Entscheide des Bezirksgerichts vom 5. Juli 2017 teilweise aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihrem Rechtsvertreter sei für die Verfahren bis vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 7'884.-- bzw. Fr. 3'618.-- zuzusprechen. Es seien bei der Gemeinde Turgi und der Jugend- und Familienberatungsstelle die vollständigen Akten aller Sozialhilfeverfahren der Familie X.________ einzufordern und es sei C.________ als Zeuge zu befragen. Eventualiter seien die Verfahren an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Xa.________ und Xb.________ ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem Lebenssachverhalt, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (vgl. Urteile 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4.1; 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1).
1.2. Die Beschwerdeführer verlangen, ihre Eingaben seien allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerden anhand zu nehmen. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (vgl. Art. 113 ff. BGG; Urteil 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1 mit Hinweis).
1.3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bilden die Beschlüsse des Obergerichts vom 30. Januar 2018. Soweit die Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der bezirksgerichtlichen Entscheide vom 5. Juli 2017 beantragen, ist darauf nicht einzutreten.
1.4. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Aktenedition bei der Gemeinde Turgi und der Jugend- und Familienberatungsstelle Baden sowie auf Befragung von C.________ als Zeuge sind unzulässig. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).
1.5. Die Beschwerdeführer beantragen, ihrem Rechtsvertreter sei für das Verfahren bis vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 7'884.-- bzw. Fr. 3'618.-- zuzusprechen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerde befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Dagegen ist die amtlich verteidigte Partei durch eine behaupteter Weise zu tief angesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr nach konstanter Rechtsprechung an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.3.2; 6B_178/2018 vom 21. Februar 2018 E. 3; 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4; 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies wurde auch damit begründet, bei einer Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO müsse die beschuldigte Person nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auch die vom Staat zugesprochene Entschädigung zurückerstatten, weshalb sie kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung einer zu tiefen Entschädigung habe (vgl. Urteile 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4.3; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3; 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1). Auch insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
 
2.
2.1. Am 5. Juli 2017 stellte das Bezirksgericht beide Verfahren wegen Verjährung ein. Die Beschwerdeführer beantragten mit Berufung, die bezirksgerichtlichen Entscheide seien insofern aufzuheben, als ihnen die Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Zudem verlangten sie eine höhere Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung.
2.2. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO/AG; GS 251.200) gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auch für die Verfolgung und Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Die StPO übernimmt damit die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich des kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308, 317 E. 5.4; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfiel, d.h. in schlechterdings unhaltbarer Weise entschied (vgl. Urteil 6B_1247/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.1).
Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).
Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO).
Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Ein Urteil kann definitiv nicht ergehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Verjährung eingetreten ist.
Nach Art. 320 Abs. 1 StPO, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sinngemäss anwendbar ist, richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Die Einstellungsverfügung ist ein verfahrenserledigender Entscheid, der sich nicht materiell zum staatlichen Strafanspruch äussert. Es handelt sich deshalb nicht um ein Urteil.
Nach dem Gesagten ist gegen einen Entscheid über die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung Beschwerde zu führen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Fall der Hauptpunkt mit Berufung anzufechten gewesen wäre. Damit zielt auch ihr Argument ins Leere, die Kostenverteilung sei wie der Hauptpunkt mit Berufung anzugreifen gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bezieht sich Art. 320 StPO nicht bloss auf Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft.
2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Dabei übersehen sie, dass das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, die Rechtslage sei insofern eindeutig, als gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO Beschwerde zu erheben ist (Urteil 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4; vgl. auch Urteil 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 und 3.1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellt das Urteil 6B_991/2013 vom 24. April 2014 diese Rechtsprechung nicht in Frage. Denn es betrifft nicht die vorliegende Konstellation, in der das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO als Ganzes eingestellt wurde, weil über die Anklage definitiv nicht entschieden werden konnte. Vielmehr handelt jenes Urteil von Art. 329 Abs. 5 StPO, wonach die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen kann, wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll. Das Bundesgericht entschied, dass eine gemeinsam mit dem Sachurteil erfolgte partielle Einstellung des Verfahrens als Teil des Urteils zu behandeln und mit Berufung anzufechten ist (vgl. dort E. 2.4 mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz trat ohne in Willkür zu verfallen nicht auf die Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführer ein.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten sich auf die unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen der bezirksgerichtlichen Entscheide verlassen dürfen. Das Bezirksgericht habe seine Entscheide als Urteil bezeichnet und als Rechtsmittel die Berufung angegeben. Die Vorinstanz wende das Recht willkürlich an. Ihr Entscheid laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer seien anwaltlich vertreten und ihr Verteidiger hätte die entsprechenden Bestimmungen ohne weiteres ausfindig machen können, weshalb der Vertrauensschutz versage.
3.3. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings wiegt nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung auf (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Ob eine gravierende Unsorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung wird praxisgemäss ein strengerer Massstab angelegt; das gilt grundsätzlich auch für Behörden. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, welche der Rechtsmittelbelehrung zugrunde liegen. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). In der Regel ist nicht von einer groben Unsorgfalt auszugehen, wenn die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht auf einem Versehen beruht, sondern auf einer nicht von vornherein unhaltbaren Würdigung der Rechtslage (Urteil 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4. In den vorliegenden Fällen liegen den Rechtsmittelbelehrungen die Verfahrensbestimmungen der Strafprozessordnung zugrunde. Daraus ergibt sich, dass Entscheide, in denen nicht über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Der Präsident des Bezirksgerichts stellte die Verfahren infolge Verjährung ein, weil definitiv keine Urteile ergehen konnten (Art. 329 Abs. 4 StPO). Seine Entscheide, die trotz ihrer unrichtigen Bezeichnung Verfügungen sind, waren mit Beschwerde anzufechten (vgl. oben E. 2.2). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrungen erkennen können, indem ihr Rechtsvertreter die massgebenden Verfahrensbestimmungen konsultiert hätte. Die unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen begründen daher keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen.
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, sie hätten noch am Tag der Zustellung der bezirksgerichtlichen Entscheide vom 5. Juli 2017 Berufung angemeldet, weshalb die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt sei.
4.2. Hier übersehen die Beschwerdeführer Art. 384 StPO, wonach die Rechtsmittelfrist nur im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs beginnt (lit. a), während die Rechtsmittelfrist bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids ihren Anfang nimmt (lit. b). Die begründeten bezirksgerichtlichen Entscheide wurden den Beschwerdeführern am 3. November 2017 zugestellt. Die vor diesem Zeitpunkt eingereichten Berufungsanmeldungen konnten nicht in Beschwerden umgedeutet werden, da noch keine Begründungen bekannt waren, mit denen sie sich hätten auseinandersetzen können (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen wurden die Berufungserklärungen, welche als Beschwerden entgegengenommen werden konnten (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO), erst am 23. November 2017 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht.
5. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 6B_336/2018 und 6B_337/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber