BGer 6B_1029/2018
 
BGer 6B_1029/2018 vom 23.10.2018
 
6B_1029/2018
 
Verfügung vom 23. Oktober 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug (Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UE180178-O/U/HON).
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2018 (UE180178-O/U/HON).
2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held