BGer 4D_38/2018
 
BGer 4D_38/2018 vom 11.07.2018
 
4D_38/2018
 
Urteil vom 11. Juli 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kaufvertrag; Kostenentscheid,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. Mai 2018 (ZK 18 144).
 
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 16. Februar 2018 das vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Klageverfahren als erledigt abschrieb, wobei dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Mai 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Februar 2018 (Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung) erhobene Beschwerde mangels hinreichenden Antrags und infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Juni 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann