BGer 8C_33/2018
 
BGer 8C_33/2018 vom 14.06.2018
 
8C_33/2018
 
Urteil vom 14. Juni 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2017 (UV.2016.00268).
 
Sachverhalt:
A. A.________ war seit September 2010 bei der B.________ AG, als Sachbearbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. März 2012 stiess auf der Autobahn ein von hinten herannahendes Automobil in das Heck des von der Versicherten gelenkten Personenwagens (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. Mai 2012). Die Ärzte des Spitals C.________, wo die Versicherte am 30. März und 1. April 2012 stationär behandelt wurde, diagnostizierten eine Commotio spinalis mit Status nach Verkehrsunfall, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; QTF 2, Quebec-Score) und ein stumpfes Abdominal- und Thoraxtrauma bei unauffälligen radiologischen Befunden. Die National erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 21. März 2013 eröffnete sie der Versicherten, sie sei für die Beschwerden am linken Schultergelenk und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit mangels eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 30. März 2012 nicht leistungspflichtig. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die National in dem Sinne gut, dass sie für die Behandlungskosten und für die Folgen der Beschwerden am linken Schultergelenk, wie sie im Operationsbericht vom 22. März 2013 geschildert würden, aufkomme (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013).
Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: Helvetia) holte als Rechtsnachfolgerin der National das auf innermedizinischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 15. Dezember 2015 ein. Gestützt darauf verfügte sie am 17. Januar 2016, gesamthaft betrachtet stünden die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen spätestens nach Ablauf von sechs Monaten mit dem Unfall vom 30. März 2012 und dessen Folgen in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mehr; auf die Rückforderung der bis Ende 2015 erbrachten Leistungen verzichte sie. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Helvetia ab (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016).
B. A.________ liess Beschwerde führen und beantragen, die Helvetia sei zu verpflichten, weiterhin Leistungen aus Unfall zu erbringen; eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung an die Helvetia zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht führt keine Schriftenwechsel durch.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 bestätigt hat, womit die Helvetia einen über den 31. Dezember 2015 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) richtig dargelegt. Zutreffend sind sodann die Ausführungen zum Erreichen des Status quo sine vel ante. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten, namentlich von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten versicherungsexterner Sachverständiger (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen und E. 7 S. 471), und des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht zu beanstanden. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Helvetia mit dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 15. Dezember 2015 zwar festgehalten habe, der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall vom 30. März 2012 eingetreten, sie habe aber auf eine Rückforderung der bis zum 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin bringt, wie schon im kantonalen Gerichtsverfahren, erneut vor, die National habe mit dem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 die Beeinträchtigungen am linken Schultergelenk und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit rechtskräftig anerkannt, weshalb die Helvetia einen Revisionsgrund hätte nachweisen müssen. Dies ist nach der in E. 2.2 in fine hievor zitierten Rechtsprechung entgegen ihrer Auffassung eben nicht erforderlich, wie die Vorinstanz mit nicht zu beanstandender Begründung erkannt hat. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es vorliegend nicht um eine rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung (wie zum Beispiel um eine Invalidenrente) geht. Die Vorinstanz hat daher den Kausalzusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zutreffend ohne Bindung an frühere Feststellungen der obligatorischen Unfallversicherung beurteilt, zumal nur der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem 31. Dezember 2015 zu prüfen gewesen ist.
 
3.2.
3.2.1. Das kantonale Gericht ist nach umfassender Darstellung der medizinischen Akten, die es einlässlich gewürdigt hat, zum Schluss gelangt, dass jedenfalls für die Zukunft betrachtet keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens des ZMB vom 15. Dezember 2015 zu erkennen seien. Demgemäss bestehe nach dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen sämtlichen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 30. März 2012 und dessen unmittelbaren Folgen.
3.2.2. Was die Bechwerdeführerin dagegen in Wiederholung der kantonalen Beschwerde vorbringt, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung nicht als unrichtig oder unvollständig erscheinen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern von den Ergebnissen des polydisziplinären Gutachtens des ZMB vom 15. Dezember 2015 abgewichen werden sollte. Vielmehr erschöpfen sich ihre Vorbringen darin, das kantonale Gericht hätte prüfen müssen, ob mit der medizinischen Expertise ein Revisionstatbestand zu begründen sei. Dazu hat nach dem Gesagten indessen kein Anlass bestanden, weshalb die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.
4. Dem Gesuch der unterliegenden Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt geboten ist (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG). Sie wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Leo Sigg wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder