BGer 2C_929/2017
 
BGer 2C_929/2017 vom 23.04.2018
 
2C_929/2017
 
Urteil vom 23. April 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2017 (B-5772/2015).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. B.________ schloss sich am 14. Dezember 1998 mit C.________ zusammen, um im Rahmen einer Vermögensverwaltung Gelder von Kunden entgegenzunehmen und gewinnbringend anzulegen. Sie tätigten ihre Geschäfte zunächst als einfache Gesellschafter der D.________, ab Gründung der E.________ AG am 5. Juli 2000 als Geschäftsführer der Gesellschaft. Sie traten als gleichberechtigte Geschäftspartner auf, wobei B.________ als "Trader" und C.________ als administrativer Leiter wirkten. In der Zeit zwischen dem 24. März 1999 und dem 31. Oktober 2001 flossen der D.________ bzw. der E.________ AG insgesamt Fr. 21'939'084.17 zu. Seit Beginn wurden Verluste erzielt, die den Kunden verheimlicht wurden. Die den Kunden zugestellten Kontoauszüge und die Performance-Listen, die bei der Akquisition verwendet wurden, wiesen fiktive Gewinnzahlen aus bzw. verschwiegen die Verluste. B.________ bezog im Zeitraum vom 24. März 1999 bis zum 31. Oktober 2001 für sich persönlich insgesamt Fr. 1'235'268.25. Ungefähr Ende Oktober 2000 schied C.________ aus der Gesellschaft aus, worauf B.________ alleine weitermachte. Bis zum 31. Oktober 2001 resultierte ein Verlust von Kundengeldern von insgesamt Fr. 9'365'904.07. Am 18. Dezember 2001 wurde auf Initiative der Revisionsstelle der Konkurs eröffnet. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach B.________ am 20. April 2011 in Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 29. April 2010 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und 15 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichteramts Zug vom 15. September 2005. Mit Urteil 6B_716/2011 vom 30. März 2012 wies das Bundesgericht die von B.________ dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat. B.________ trat die rechtskräftige Freiheitsstrafe am 13. Mai 2013 an, die er bis zum 20. Januar 2015 in der Strafanstalt Wauwilermoos vollzog. Ab dem 20. Januar 2015 befand er sich im erleichterten Strafvollzug, und das letzte Drittel der Strafe wurde gemäss Angaben von B.________ auf Bewährung ausgesetzt.
A.b. Des Weiteren fungierte B.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der (mittlerweile im Handelsregister gelöschten) F.________ GmbH, U.________, die über eine Bewilligung als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0) verfügte. A.________ war als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung ebenfalls an der F.________ GmbH beteiligt. Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA fest, dass die F.________ GmbH aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte und das Gewährserfordernis und damit die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 GwG für eine Bewilligung als Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG nicht mehr erfülle (Dispositivziffer 1). Ebenso stellte die FINMA fest, dass B.________ und A.________ in ihrer Funktion als Organe der F.________ GmbH aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositivziffer 2). Als Rechtsfolge ordnete die FINMA den Bewilligungsentzug (Dispositivziffer 3) sowie die Auflösung und den Eintritt in das Liquidationsstadium der F.________ GmbH (Dispositivziffer 4) an und untersagte B.________ und A.________ unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) die Ausübung jeglicher Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren bzw. von einem Jahr ab Rechtskraft der Verfügung (Dispositivziffer 10 f., 12 f.). Die FINMA auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 41'000.-- solidarisch der F.________ GmbH, B.________ und A.________ (Dispositivziffer 15).
 
B.
Mit Urteil vom 20. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ gegen die Dispositivziffern 12, 13 und 15 der Verfügung der FINMA vom 14. August 2014 erhobene Beschwerde ab.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2015 sowie die Ziffern 12 und 13 der Verfügung der FINMA vom 14. August 2015 seien kostenfällig vollumfänglich aufzuheben und die Kosten gemäss Ziffer 15 der angefochtenen Verfügung seien angemessen herabzusetzen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die FINMA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verweist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil. Mit Verfügung vom 14. November 2017 ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
1.2. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich des vorinstanzlich bestätigten Berufsverbots ein rechtsgenüglicher (Art. 107 Abs. 2 BGG) reformatorischer Antrag in der Sache (im Sinne einer Aufhebung der auferlegten Verpflichtung) gestellt; nicht erforderlich ist in dieser Konstellation ein zusätzlicher eigentlicher (negativer) Feststellungsantrag, von der Auferlegung eines Berufsverbots sei abzusehen (Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2, mit zahlreichen Hinweisen). Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insofern, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung der FINMA vom 14. August 2015 beantragt, die durch das angefochtene vorinstanzliche Urteil ersetzt worden ist (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 1, nicht publiziert in BGE 137 II 233; zum Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) an der Überprüfung des Berufsverbots, das ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Art. 61 BGG) seine Wirkung entfalten wird. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 33 FINMAG verletzt. Die Auferlegung eines Berufsverbots setze eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung voraus, die bei einer einzigen Verletzung der Aufsichts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 FINMAG nicht vorliege. Dieser Aufsichts- und Meldepflicht komme zwar sicher eine gewisse Bedeutung zu; es gehe jedoch nicht an, eine Verletzung dieser Pflicht per se als schwere Pflichtverletzung zu werten. Der Beschwerdeführer habe somit dadurch, dass er es pflichtwidrig unterliess, der FINMA die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung von B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und 15 Tagen sowie den Strafvollzug zu melden, keine aufsichtsrechtliche Bestimmung schwer verletzt. Angesichts der geringen operativen Geschäftstätigkeit der F.________ GmbH habe wegen des Antritts des Strafvollzugs für die wenigen verbliebenen Anleger zu keiner Zeit eine Gefahr für ihre Einlagen bestanden, und eine solche habe auch für das Funktionieren der Finanzmärkte nie vorgelegen. Die Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit sei durch den Beschwerdeführer stets sichergestellt worden, auch wenn der vormals operative Geschäftsführer in den Strafvollzug versetzt worden sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch nicht mehr beabsichtige, im angestammten Berufsfeld tätig zu sein, erweise sich das Berufsverbot zudem als zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht erforderliche und damit unverhältnismässige Massnahme; dasselbe Ziel hätte auch durch eine mildere Massnahme - konkret eine Feststellungsverfügung - erreicht werden können. An der Unverhältnismässigkeit des angeordneten Berufsverbots vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer (als juristischer Laie) im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Untersuchung durch das EFD pflichtwidrig eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung verschwiegen habe. Das angefochtene Urteil verletze somit auch die Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV, weil ein nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zu rechtfertigender Eingriff vorliege.
2.1. In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a FINMAG) kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten 
 
2.2.
2.2.1. Im Sinne einer 
2.2.2. Beaufsichtigte im Sinne von Art. 3 lit. a FINMAG trifft gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG zudem eine unmittelbar von Gesetzes wegen bestehende aufsichtsrechtliche 
2.3. Die Verletzung der für die Ausübung der Aufsicht 
 
3.
Hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (Art. 27 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) ist zu unterstreichen, dass polizeirechtlich motivierte Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit wie das finanzmarktrechtliche Berufsverbot (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 253) im Sinne von Art. 33 FINMAG selbstredend die Wirtschaftsfreiheit zu tangieren vermögen. Diese in einem Bundesgesetz enthaltene Einschränkung ist, sofern die Voraussetzungen für die Einschränkung erfüllt sind, durch das Bundesgericht jedoch grundsätzlich anzuwenden (Art. 190 BV; zum Anwendungsgebot vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130), weshalb die Zulässigkeit eines finanzmarktrechtlichen Berufsverbots in aller Regel nicht zusätzlich auf seine Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht überprüft wird (grundsätzlich zum in Bundesgesetzen enthaltenen Aufsichtsrecht SABINE KILGUS, Expertengutachten betreffend die Regulierungs- und Kommunikationstätigkeit der FINMA vom 4. August 2014, N. 15; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 54). Der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers wird dadurch Rechnung getragen, dass die FINMA bei der Bemessung der Dauer des Berufsverbots den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 33 FINMAG), wobei auch die Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist (Botschaft FINMAG, BBl 2206 2882). Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer eine für die Ausübung der Aufsicht essentielle Pflicht - die aufsichtsrechtliche Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG - schwerwiegend verletzt hat (oben, E. 2.2.2). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung des EFD wegen Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 FINMAG falsche Angaben gemacht hat, weshalb von einer Wiederholungsgefahr geradezu auszugehen ist. Angesichts dessen, dass das Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann, bewegt sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot von einem Jahr im unteren Bereich, und ist angesichts der Schwere der begangenen Verfehlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
4.
4.1. Im Kostenpunkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Auferlegung sämtlicher Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens über eine solidarische Kostentragung mit der voraussichtlich zahlungsunfähigen Beaufsichtigten. Die exorbitanten Kosten seien zwar durch die FINMA belegt, müssten jedoch nach Verfügungsadressat aufgeteilt werden; der Beschwerdeführer habe nur die ihn betreffende Verfügung und nicht die übrigen veranlasst, weshalb ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens in der ausufernden Höhe von Fr. 41'000.-- nicht solidarisch mit B.________ und der Beaufsichtigten auferlegt werden könnten.
4.2. Bei den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens vor der FINMA handelt es sich wie bei den Gerichtskosten (BGE 143 I 227 E. 4.3.1 S. 234; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108; 132 I 117 E. 4.2 S. 121) um Kausalabgaben. Nach der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Darin müssen zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert: Dies gilt namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227 E. 4.2.1 S. 233; MICHAEL BEUSCH, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, S. 925, N. 22.76). Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen aber stets nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstandes der Abgabe (BGE 132 I 117 E. 4.2 S. 121; 123 I 248 E. 2 S. 249 f.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003 S. 516). Einer solchen Lockerung zugänglich sind gemäss ständiger Praxis grundsätzlich auch Vorschriften über kostendeckende Verfahrenskosten (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174; zu nicht kostendeckenden Gerichtskosten vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3 S. 234).
4.3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG erhebt die FINMA 
4.4. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG enthält jedoch keine mit Art. 66 Abs. 5 BGG oder Art. 106 Abs. 3 ZPO vergleichbare Regelung über eine solidarische Tragung von Verfahrenskosten; die Rechtsgrundlage für die solidarische Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist vielmehr auf Verordnungsstufe in Art. 6 FINMA-GebV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AllgGebV enthalten. Die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens, welches der Beschwerdeführer durch eine ihm zurechenbare, schwere, vorsätzliche und schuldhafte Verletzung von der Beaufsichtigten obliegenden aufsichtsrechtlichen Pflichten verursacht hat, unter solidarischer Haftung an die Beaufsichtigte, B.________ und den Beschwerdeführer, ist im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden.
Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren richtete sich, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Institutsaufsicht, in erster Linie gegen die Beaufsichtigte im Sinne von Art. 3 lit. a FINMAG. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer als Organperson der Beaufsichtigten infolge einer ihm individuell zurechenbaren schweren Verletzung von der Beaufsichtigten obliegenden aufsichtsrechtlicher Pflichten ein finanzmarktrechtliches Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG auferlegt. Zwischen der Beaufsichtigten und ihrer Organperson besteht hinsichtlich der Durchsetzung des Aufsichtsrechts durch die FINMA keine (durch das materielle Recht begründete) notwendige Streitgenossenschaft, weshalb das Verfahren gegen diese sowohl getrennt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3 S. 247) wie auch vereinigt geführt werden kann (zur einfachen Streitgenossenschaft im öffentlichen Verfahrensrecht siehe THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 13 VRG/BE). Im auf Auferlegung eines finanzmarktrechtlichen Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG gerichteten Verfahren gegen die Organperson sind nicht nur die schwere Verletzung von der Beaufsichtigten obliegenden aufsichtsrechtlicher Pflichten, sondern insbesondere auch das individuelle Fehlverhalten festzustellen, welches kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt hat (oben, E. 2.1). In diesem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sind somit, unter Wahrung der Parteirechte der betroffenen Organperson, sämtliche Tatbestandsmerkmale abzuklären, die für die Auferlegung eines finanzmarktrechtlichen Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG erforderlich sind (vgl. BGE 142 II 243 E. 2 S. 246 ff.), weshalb das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor der FINMA als vollständig durch den Beschwerdeführer veranlasst (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a FINMA-GebV, vgl. dazu oben, E. 4.3) qualifiziert werden kann. In diesem Sinne ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer über die angeordnete solidarische Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 41'000.-- herangezogen werden könnte. Die Unbestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG, welche die Solidarhaftung von am Verfahren beteiligten Haupt- und Nebenparteien etwa im Gegensatz zu Art. 106 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich regelt, ist angesichts dessen, dass sich die angeordnete Solidarhaftung sämtlicher Verfahrensbeteiligter im Ergebnis für den Beschwerdeführer günstiger auswirken könnte als die ebenfalls zulässige Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten zu seinen Lasten, nicht zu beanstanden (BGE 138 I 378 E. 7.2 S. 391 f.). Die Beschwerde erweist sich auch im Kostenpunkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1.2).
 
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall