BGer 1C_55/2018
 
BGer 1C_55/2018 vom 06.02.2018
 
1C_55/2018
 
Urteil vom 6. Februar 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.C.________ und B.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Aeugst am Albis,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.
Gegenstand
Befehl und Androhung Ersatzvornahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 30. November 2017 (VB.2017.00508).
 
Erwägungen:
 
1.
Der Gemeinderat Aeugst am Albis befahl A.C.________ und B.C.________ mit Beschluss vom 21. Februar 2017, das Materialisierungskonzept (gemäss Dispositiv-Ziffer 2.8 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001) sowie den Umgebungsplan (gemäss Dispositiv-Ziffer 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses einzureichen und genehmigen respektive bewilligen zu lassen, unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfalle. Dagegen erhoben A.C.________ und B.C.________ am 25. März 2017 Rekurs, welchen das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2017 abwies.
In der Folge gelangten A.C.________ und B.C.________ mit Eingabe vom 9. August 2017 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 30. November 2017 die Beschwerde abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Anordnungen des Dispositivs des Beschlusses vom 21. Februar 2017 seien. In welchem baulichen Zustand sich das Gebäude ein paar Wochen nach der Baukontrolle vom 22. Dezember 2016 befand, die Frage der genügenden Einordnung der Liegenschaft und ob durch den Zustand ein Zuwiderhandlungsfall vorliege, seien nicht Streitgegenstand bzw. nicht entscheidrelevant für die Einreichung der verlangten fehlenden Unterlagen.
 
2.
A.C.________ und B.C.________ führen mit Eingaben vom 29. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2017 Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinander. Mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge legen sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer machen im Übrigen geltend, dass sie die geforderten Dokumente am 24. Januar 2018 bei der Baubehörde eingereicht hätten. Damit stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils haben. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde, wie ausgeführt, bereits mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwedeführern, dem Gemeinderat Aeugst am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli