| BGer 1B_96/2016 | 
| BGer 1B_96/2016 vom 04.04.2016 | 
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{T 0/2}
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1B_96/2016 
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| Urteil vom 4. April 2016 | 
| I. öffentlich-rechtliche Abteilung | 
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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| Verfahrensbeteiligte | 
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A.________, c/o Praxis Dr. Stefanie Niemela,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin.
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| In Erwägung, | 
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dass A.________ gegen B.________ am 11. November 2015 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattete;
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dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 5. Februar 2016 in Anwendung von Art. 310 StPO verfügte, keine Strafuntersuchung zu eröffnen;
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dass A.________ als Privatkläger gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde einreichte;
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dass daraufhin die Kantonsgerichtsvizepräsidentin am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 383 StPO (betreffend Sicherheitsleistung durch die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren) verfügte, der Privat-kläger und Beschwerdeführer habe bis am 14. März 2016 eine auf Fr. 1'200.-- festgesetzte Sicherheit für allfällige Kosten zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (s. Art. 383 Abs. 2 StPO);
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dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März (Postaufgabe: 11. März) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er das zugrunde liegende kantonale und auch andere Verfahren sowie verschiedene Gerichtsbehörden und Amtsstellen des Kantons Schwyz kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge vorträgt;
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dass er indes dabei auf die Verfügung selber und die ihr zugrunde liegende strafprozessuale Bestimmung (Art. 383 StPO) nicht eingeht und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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| wird erkannt: | 
| 1. | 
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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| 2. | 
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Es werden keine Kosten erhoben.
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| 3. | 
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:    Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber:    Bopp
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