| BGer 4A_624/2015 | 
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  BGer 4A_624/2015 vom 08.01.2016  | 
{T 0/2}
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4A_624/2015 
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  Urteil vom 8. Januar 2016  | 
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  I. zivilrechtliche Abteilung  | 
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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  Verfahrensbeteiligte  | 
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
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Lenzburg, Arbeitsgericht, vom 18. September 2015.
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  In Erwägung,  | 
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, Arbeitsgericht, vom 18. September 2015 mit Eingaben vom 6. und 13. November 2015 Beschwerde erhoben hat;
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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  erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:  | 
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  1.  | 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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  2.  | 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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  3.  | 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Lenzburg, Arbeitsgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin:    Kiss
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Der Gerichtsschreiber:    Widmer
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