BGer 8C_729/2015 |
BGer 8C_729/2015 vom 09.10.2015 |
{T 0/2}
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8C_729/2015
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Urteil vom 9. Oktober 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Langnau am Albis,
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vertreten durch die Sozialbehörde,
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Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 5. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juli 2015,
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in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Juli 2015 betreffend Auflage zur Geltendmachung des elterlichen Unterhalts - womit nicht die lediglich angedrohte Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wurde - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
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dass weder solches behauptet noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern eine der genannten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
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dass nämlich dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen einen allfälligen Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014, 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012),
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dass im Übrigen auch mit Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Voraussetzungen für eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht gegeben sind,
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dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Oktober 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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