BGer 2C_524/2015
 
BGer 2C_524/2015 vom 18.06.2015
{T 0/2}
2C_524/2015
 
Urteil vom 18. Juni 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 13. Mai 2015.
 
Erwägungen:
1. Der 1975 geborene nigerianische Staatsangehörige A.________ stellte im Jahr 2000 unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Nationalität ein Asylgesuch in der Schweiz, welches am 10. Mai 2002 abgewiesen wurde. Am 27. November 2002 heiratete er - nunmehr unter Verwendung seiner richtigen Personalien und nach Einreichung seines zuvor angeblich nicht vorhanden gewesenen nigerianischen Reisepasses - eine aus Kamerun stammende Schweizerin. In der Folge wurde ihm zuerst die Aufenthaltsbewilligung und am 7. März 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
 
2.
2.1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn (Ziff. 1) Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h (...) vorliegen, oder wenn (Ziff. 3) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn (Ziff. 4) ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Art. 75 Abs. 1 AuG sieht die Anordnung der Vorbereitungshaft u.a. dann vor, wenn die ausländische Person (lit. g) Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder sie (lit. h) wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
2.2. Diese Voraussetzungen erachtet die Vorinstanz als erfüllt und verweist in diesem Zusammenhang auf das vom Beschwerdeführer verübte schwere Gewaltverbrechen und auf die gegen ihn deswegen ergangene strafrechtliche Verurteilung: Trotz des durchgeführten Strafverfahrens sei im Dunkeln gelieben, weshalb der Beschwerdeführer derart massiv gegen sein Opfer vorgegangen sei. Da er auch weder Reue noch Einsicht zeige, sei nicht auszuschliessen, dass er wieder mit Gewalt gegen Personen vorgehen könnte. Zudem bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauche: Bei seiner Einreise in die Schweiz habe er unbestrittenermassen eine falsche Identität angegeben, jedoch bei seiner späteren Eheschliessung problemlos gültige Dokumente vorlegen können. Dass er aktuell wieder nicht dazu in der Lage sein will, seinen Reisepass vorzulegen, belege seinen Unwillen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen zu respektieren.
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet dagegen, trotz seiner Verurteilung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Gefahr für Leib und Leben anderer darstelle und er sich nicht an verwaltungsrechtliche Anordnungen halte. Auch könne aus seinem Verhalten im Asylverfahren nicht auf das Bestehen einer Untertauchensgefahr geschlossen werden. Er sei sehr wohl bereit, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten. Indes möchte er als freier Mann nach Nigeria zurückreisen; hierfür müsse er noch diverse Vorbereitungshandlungen vornehmen, namentlich den Versand diverser Gegenstände in seine Heimat organisieren, was etwas Zeit benötige. Seinen Reisepass könne er gegenwärtig nicht einreichen; das Papier befinde sich wohl in der Schweiz, doch müsse er es zuerst suchen. Eine andere Person könne den Reisepass ebenfalls nicht beibringen, da er das Papier nur durch persönliche Vorsprache bei den Personen, die den Pass für ihn aufbewahrten, herausbekommen werde.
2.4. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich:
3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gem. Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) abzuweisen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler