BGer 8C_767/2014
 
BGer 8C_767/2014 vom 16.01.2015
{T 0/2}
8C_767/2014
 
Urteil vom 16. Januar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2014,
in die Verfügung vom 18. Dezember 2014, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschussteilbetrages (erste Rate) innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 31. Dezember 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass daran die Einwendungen im Schreiben vom 8. Januar 2015 nichts ändern, zumal es nach Ablauf der bis 31. Dezember 2014 angesetzten Nachfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Migros Pensionskasse MPK, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo