BGer 8C_226/2014
 
BGer 8C_226/2014 vom 21.11.2014
{T 0/2}
8C_226/2014
 
Urteil vom 21. November 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die 1983 geborene A._________ leidet seit ihrer Geburt an einer progredienten Muskeldystrophie. Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1994 wurden ihr verschiedenste Leistungen wie Sonderschulmassnahmen, Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen zugesprochen. Überdies erhält sie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und eine ganze Invalidenrente. Bis Ende März 2011 in einem Heim wohnhaft gewesen bezog sie auf 1. April 2011 eine eigene Wohnung.
A.b. Am 16. Januar 2012 gelangte A._________ an die IV-Stelle des Kantons Zürich und ersuchte um Ausrichtung von Assistenzbeiträgen. In der Folge wurden die Anspruchsvoraussetzungen abgeklärt und gestützt darauf vorbescheidweise Assistenzbeiträge von Fr. 4'474.80 monatlich bzw. von Fr. 53'697.40 jährlich in Aussicht gestellt. Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte, beurteilte die IV-Behörde den Anspruch neu (u.a. Einholung einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 30. Juli 2012) und sprach ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 4'738.40 pro Monat respektive von Fr. 56'860.30 pro Jahr zu (Verfügung vom 30. Juli 2012).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2014 ab.
C. A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten. Namentlich sei ihr der maximale jährliche Tages-Assistenzbeitrag auf der Grundlage von 249 Monatsstunden zu einem Stundenlohn inklusive Spesen und Auslagenpauschale von Fr. 37.45 auszuzahlen, zuzüglich der bereits zugesprochenen monatlichen Nachtentschädigung von Fr. 1'648.58. Eventualiter sei der Sachverhalt bezüglich des behinderungsbedingten Assistenzbedarfs in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht vollständig und umfassend abzuklären, unter Beizug eines externen Gutachters und unter der zusätzlichen Fragestellung, ob FAKT2 sich eigne, den Assistenzbedarf rechtskonform abzuklären. Ferner sei Art. 39f IVV in konkreter Normenkontrolle aufzuheben. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. Der Eingabe liegt u.a. eine "Stellungnahme zum Thema Abklärungsinstrumente für die Bedarfsbemessung von Assistenzbeiträgen" des lic. phil. I B._________ vom 21. Oktober 2013 bei.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Antragstellung. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).
2.2. Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit (Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG). Davon abgezogen wird gemäss Satz 2 der Bestimmung die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG. Der Bundesrat legt u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
2.3. Nach Art. 39c IVV kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; (i) Nachtdienst. Dabei gelten für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, folgende monatliche Höchstansätze: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV). Für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV gelten insgesamt 60 Stunden als monatlicher Höchstansatz (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV). Der Assistenzbeitrag beträgt in der Regel Fr. 32.50 bzw. Fr. 32.80 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2012 respektive seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. e-g IVV über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 bzw. Fr. 49.15 pro Stunde (Art. 39f Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2012 bzw. in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).
3. Die Beschwerdegegnerin hat am 15. März 2012 Erhebungen vor Ort durchgeführt und die daraus resultierenden Ergebnisse im mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) erstellten Abklärungsbericht Assistenzbeitrag festgehalten. Gestützt darauf ermittelte die Verwaltung den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 4'474.80 monatlich bzw. von Fr. 53'697.40 jährlich. Zu den in der Folge von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen nahm der IV-Abklärungsdienst am 30. Juli 2012 schriftlich Stellung. Daraufhin wurde der Assistenzbeitrag - bestätigt durch die Vorinstanz - auf Fr. 4'738.40 im Monat bzw. Fr. 56'860.30 im Jahr erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2012, Entscheid vom 31. Januar 2014).
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in grundsätzlicher Hinsicht geltend, der Evaluationsbogen FAKT2 sowie das Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2012) stellten keine tauglichen Instrumente zur Erfassung des zeitlichen Umfangs des benötigten Hilfebedarfs im Sinne von Art. 42sexies Abs. 1 IVG dar. Das Abstellen darauf verletze sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch das Recht auf Beweis.
4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich (dazu im Detail E. 5.1 hiernach). Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Rz. 4001-4032, 4037-4045 und 4072-4077 KSAB erläutert.
4.2.1. Im Kern beanstandet die Beschwerdeführerin die standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs. Dieser sei vielmehr individualisiert festzulegen. Der im betreffenden Kontext neu eingereichte Bericht des lic. phil. I B._________ vom 21. Oktober 2013 erweist sich, da ein (echtes) Novum darstellend, als unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Stellungnahme und die darauf basierenden Ausführungen nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können (gleichermassen Urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.2.2. Wie das Bundesgericht im erwähnten Grundsatzurteil erkannt hat (E. 3.2.2) - und auf welche Erläuterungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann -, lässt der Umstand, dass der mittels FAKT2 eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, nicht von vornherein Zweifel an der Tauglichkeit des Abklärungskonzepts aufkommen. Vielmehr bildet dieses ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Abklärung des Hilfebedarfs. Auch wenn die Berechnung des Assistenzbeitrags im Einzelfall komplex erscheint, kann gestützt auf FAKT2 und die Weisungen des KSAB (Anhang 3 und 5) jeder Schritt und folglich die gesamte Ermittlung klar nachvollzogen werden. Es wird damit detailliert aufgezeigt, bei welchen Bereichen wie viel Zeit angerechnet und welche Abzüge vorgenommen wurden.
Weiterungen zu diesem Punkt, namentlich die beantragte Befragung von B._________ als Zeuge bzw. dessen Beauftragung mit einer Gutachtenserstellung, erübrigen sich. Eine durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz begangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf Beweis ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
5. In der Beschwerde wird ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens bei der Evaluation des Assistenzbeitrags wegen fehlender Qualifikation der Evaluationsperson moniert. Die Abklärung sei lediglich durch eine einzige Person des IV-Abklärungsdienstes durchgeführt worden, deren fachliche Qualifikationen zudem nicht aktenkundig seien.
5.1. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; 128 V 93 E. 4 S. 93 f.; Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (erwähntes Urteil 9C_648/2013, E. 3.2.1).
5.2. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass es Aufgabe der Abklärungsbeauftragten ist, die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person deklarierten Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den verschiedenen Hilfebereichen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen (Rz. 4009 ff. KSAB). Fachliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sind hierfür mit dem kantonalen Gericht prinzipiell nicht erforderlich. Namentlich erscheint nicht zwingend, dass lediglich Personen mit Ausbildung im Pflege- oder Managementbereich in der Lage sind, entsprechende Erhebungen sachlich einwandfrei durchzuführen. Einzig in Art. 39f Abs. 2 IVV wird ein erhöhter Assistenzbeitrag erwähnt für den Fall, dass die Assistenzperson in den Bereichen nach Art. 39c lit. e-g IVV für die benötigten Hilfeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen muss. Darunter fällt u.a. auch ein in der Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit anerkannter Hilfebedarf. Dieser Bereich wurde vorliegend zwar nachträglich in der Bedarfserhebung zusätzlich berücksichtigt (vgl. Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 30. Juli 2012, S. 4 unten). Dass die dadurch bedingten Hilfeleistungen der beigezogenen Assistenzperson spezielle Fähigkeiten erforderten, wird jedoch nicht geltend gemacht. Diese scheinen sich nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin denn auch auf eine reine Begleitfunktion zu beschränken (Eingabe der Versicherten vom 4. Juni 2012, S. 7 oben). Anderweitige konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde fachliche Eignung der Abklärungsperson liegen sodann nicht vor. Vielmehr hat sie sich im Vorbescheidverfahren mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 nochmals detailliert und sorgfältig zu den gegen die Abklärungsergebnisse erhobenen Einwänden vernehmen lassen und diesen teilweise auch Rechnung getragen.
 
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die auf die Hilflosenentschädigung entfallende Zeit von monatlich 57,15 Stunden (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG) sowie diejenige von 44 Stunden monatlich, welche dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG entspreche (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 lit. c IVG), seien in FAKT2 nicht vom Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 IVV sondern vom ermittelten Gesamtbedarf abzuziehen.
 
6.2.
6.2.1. Auch in dieser Hinsicht hat sich das Bundesgericht im zitierten Urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 bereits abschliessend geäussert (vgl. E. 3.6). Es führt darin insbesondere aus (E. 3.6.3) :
"Aus dem Wortlaut von Art. 39e IVV ergibt sich für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nichts. Hingegen geht aus dem Katalog von Art. 39c IVV hervor, dass der anerkannte Hilfebedarf alle Leistungsbereiche umfasst. Sodann beruhen die Vorgaben der Rz. 4105-4109 KSAB ebenso wie die vom Bundesrat festgesetzten Höchstansätze auf den Erfahrungen aus dem Pilotversuch (BBl 2010 1869 Ziff. 1.3.4, 1906). Weiter trifft zwar zu, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen - wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen - benachteiligt sein können. Das stellt aber keine unzulässige Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) dar: Einerseits ist dies Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des As s 
6.2.2. Darauf kann auch im vorliegenden Verfahren integral verwiesen werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe die Gefahr, dass sie infolge ihres Bezugs von Ergänzungsleistungen auf den Einkauf von Assistenz verzichten müsse, da diese zum Führen eines Lebens ausserhalb einer Heimstruktur nicht ausreiche, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht ihr nunmehr neben den Ergänzungsleistungen auch noch der Assistenzbeitrag zu, der es ihr erlaubt, bisher nicht gedeckte Kosten abzugelten.
 
7.
7.1. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Höhe des für die gesamte Schweiz geltenden Pauschalansatzes von Fr. 32.50 (respektive Fr. 32.80 seit 1. Januar 2013) als zu gering rügt, richtet sich ihre Kritik nicht gegen FAKT2 oder den Abklärungsbericht Assistenzbeitrag, sondern gegen die Bestimmung von Art. 39f Abs. 1 IVV.
7.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich aus der beanstandeten Norm keine Verletzung von Arbeitgeberpflichten gemäss OR ableiten. Dass die Verordnungsbestimmung sonst wie gesetzeswidrig sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Einerseits hat der Gesetzgeber in Art. 42sexies Abs. 4 lit. b IVG explizit den Bundesrat mit der Festlegung von Pauschalen beauftragt (vgl. auch Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1905 f.). Anderseits entspricht die Höhe der Pauschale - die eine Ferienentschädigung von 8,33 % beinhaltet (Erläuterungen betreffend Änderungen der IVV vom 1. März 2012, S. 18 [abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00025/index.html?lang=de]; nachfolgend: Erläuterungen) - in etwa dem Durchschnittslohn für persönliche Dienstleistungen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BBl 2010 1869) bzw. den im Rahmen des Pilotversuchs gemachten Erfahrungen (BBl 2010 1869; Erläuterungen, S. 18). Weiter liegt es in der Natur der Sache, dass Pauschalen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abweichen können, was namentlich aus Gründen der Praktikabilität in Kauf zu nehmen ist (Urteil 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.3) und im Gegenzug die Rechtssicherheit erhöht. Ferner deckt der Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies IVG lediglich Hilfeleistungen, nicht aber Spesen und Auslagen für die Assistenzperson ab; davon unberührt bleibt jedoch ein allfälliger Anspruch auf Vergütung solcher Kosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; zum Ganzen: Urteil 9C_648/2013, E. 3.3).
 
8.
8.1. Bemängelt werden schliesslich diverse Diskrepanzen zwischen den gemäss Abklärungsbericht Assistenzbeitrag ausgewiesenen Assistenzzeiten und den von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben tatsächlich benötigten zeitlichen Aufwendungen.
 
8.2.
8.2.1. Mit dem BSV ist dazu auf Folgendes hinzuweisen: In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin ist die Versicherte in Bezug auf Pos. 1.1.1 des Abklärungsberichts (Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel) zwar mit der vorgenommenen Stufeneinteilung einverstanden. Sie brauche dafür aber fünf und nicht nur die angegebenen drei Minuten. Dagegen benötigt sie bei Pos. 1.1.6 (Zusatzaufwand wegen Aufrechterhaltung der Körpertemperatur) nach ihrer Aussage nur fünf Minuten. Der Abklärungsbericht gibt diesbezüglich jedoch zehn Minuten vor, womit ihr in diesem Punkt ein höherer als der von ihr - jedenfalls anfänglich (anders in der Folge in der vorinstanzlichen Replik vom 14. Juni 2013 [vgl. "Zusammenfassung der Berechnungen von A._________"]) - geltend gemachte Zeitbedarf angerechnet wird. Allgemein ergeben sich aus dem Vergleich der im mit der Stellungnahme vom 4. Juni 2012 eingereichten Dokument "Zusammenfassung der Berechnungen" selbstdeklarierten Zeitangaben und der im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Auflistung in einzelnen Punkten grosse Unterschiede. So wurde etwa in der ersten Zusammenstellung unter Pos. 3.2 die Stufe 2 mit zwei Minuten als angemessen erachtet, wohingegen sie im zweiten Dokument für denselben Punkt Stufe 3 mit 15 Minuten berücksichtigt haben wollte.
8.2.2. Diese Beispiele zeigen auf, wie schwierig es selbst für die betroffene Person ist, den jeweils benötigten Zeitbedarf zuverlässig einschätzen zu können. Daraus erhellt die Notwendigkeit, den Bedarf mittels eines standardisierten Abklärungsinstruments zu ermitteln. Es ermöglicht, die persönliche, subjektiv gefärbte Einschätzung anhand von wissenschaftlich evaluierten und praxiserprobten Minutenwerten gleichsam einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Würde stets unbesehen ohne Gegenprüfung auf die Angaben der betroffenen Personen abgestellt, könnte dies je nach Selbstwahrnehmung selbst bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichbaren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen.
9. Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assistenzbedarf mit der Vorinstanz wie folgt zusammen: Die Beschwerdegegnerin ermittelte nach Massgabe von Art. 39c und 39e IVV anhand der für jeden Hilfebereich relevanten Stufe den anerkannten Hilfebedarf und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Monat. Die abschliessende Berechnung enthält die Festsetzung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergütungsansätze nach Art. 39f IVV und der Zeitabzüge gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG. Der derart errechnete Assistenzbeitrag beläuft sich auf Fr. 4'738.40 pro Monat bzw. Fr. 56'860.30 pro Jahr. Diese Bemessung lässt sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht beanstanden. Ein effektiv höherer Hilfebedarf ist nicht ausgewiesen.
10. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist jedoch zu entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl