BGer 5A_590/2014
 
BGer 5A_590/2014 vom 22.07.2014
{T 0/2}
5A_590/2014
 
Urteil vom 22. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdeabteilung).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerdeeingabe von A.________ gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 21. Mai 2014 (definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 51'055.50 Verfahrenskosten aus rechtskräftigen Gerichtsentscheiden) gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an den Absender retourniert hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erwähnte Beschwerdeeingabe erweise sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu retournieren sei,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (X.________ AG in Liquidation) kraft Vermögensübernahme als Gesamtnachfolgerin zur Beschwerdeanhebung legitimiert ist, weil sich die Beschwerde so oder anders als offensichtlich unzulässig erweist,
dass nämlich die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die vorliegend allein anfechtbare obergerichtliche Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies insbesondere für die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin und die Anfechtung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann