BGer 4A_580/2013
 
BGer 4A_580/2013 vom 26.06.2014
{T 0/2}
4A_580/2013
 
Urteil vom 26. Juni 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Mark Livschitz und Marion Schnyder,
Beschwerdeführer,
gegen
1. X.________,
2. A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Damiano Brusa und Philipp Dickenmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Der in U.________ wohnhafte B.________ (Kläger und Beschwerdeführer) wurde mit Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2007 als Direktor der in Bellinzona ansässigen X.________ (Beschwerdegegnerin 1 und Beklagte 1) eingestellt. A.________ (Beschwerdegegner 2 und Beklagter 2) ist Verwaltungsratspräsident der X.________. Am 7. August 2009 teilte die X.________ B.________ mit, dass er ab sofort freigestellt sei. B.________ unterzeichnete noch am gleichen Tag eine Vereinbarung, mit welcher der Arbeitsvertrag ordentlich per 28. Februar 2010 aufgelöst wurde.
In der Folge wurde in den Medien wiederholt und umfassend über die Gründe für die Freistellung von B.________ berichtet. Am 15. Oktober 2009 wurde B.________ wegen Verdachts auf Betrug, ungetreue Geschäftsführung, ungetreue Amtsführung und Korruption in Untersuchungshaft gesetzt. Darüber berichteten die Medien ausführlich. Am 19. Oktober 2009 wurde B.________ von der X.________ fristlos entlassen .
 
B.
B.a. Am 12. Oktober 2009 reichte B.________ beim Landgericht Uri Klage ein gegen die X.________ und A.________ mit u.a. folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei den Beklagten zu verbieten, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Massenmedien, Angaben zu den Gründen und Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 [vorliegend: Beschwerdegegnerin 1] zu machen, und dabei insbesondere wörtlich oder sinngemäss zu behaupten dass
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten 1 und dem Kläger auf ein zerrüttetes oder verschlechtertes Vertrauensverhältnis zurückgehe oder
- eigenmächtiger oder unkollegialer Führungsstil des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt oder beigetragen habe, oder
- der Kläger den Verwaltungsrat der Beklagten 1 nicht oder intransparent oder unzureichend über seine Geschäftsführung orientiert habe, oder
- die Geschäftsführung des Klägers bei der Beklagten 1 zu internen und/oder externen Konflikten oder zu Problemen bei Kundenbeziehungen geführt habe, oder
- der Kläger für die Beklagte 1 die Beteiligung an dem Unternehmen "Y.________" zu einem überhöhten Preis erworben habe, oder dass dieser Erwerb von der persönlichen Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Gründer der Y.________ beeinflusst worden sei, oder
- der Kläger auf einem Industrieareal in Livorno ein Palmölkraftwerk betreiben wollte, aber ohne Grund die Verhandlungen über den Grundstückkauf abbrach und so die X.________ in einen unnötigen Schadenersatzprozess über EUR 17 Mio. zwang, oder
- der Kläger seiner Aufgabe als Direktor der Beklagten 1 nicht gewachsen gewesen sei, oder
- Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung des Klägers oder dadurch möglicherweise entstandener Schaden anzunehmen oder indiziert oder Gegenstand laufender oder künftiger Untersuchungen seien.
2. Es seien Ausnahmen vom Verbot gemäss Ziffer 1 hiervor nur im Umfang der gesetzlichen Rechenschaftsablage der Beklagten 1 an die "Commissione di Controllo sull'Azienda Elettrica" des grossen Rates des Kantons Tessin zuzulassen, und zwar unter den kumulativen Bedingungen, dass (i) die interne Untersuchung der Beklagten 1 über die Geschäftsführung des Klägers definitiv abgeschlossen ist und (ii) der Kläger sich umfassend und aufgrund vollumfänglicher Akteneinsicht schriftlich gegenüber der Beklagten 1 zum Untersuchungsergebnis geäussert hat und (iii) die Stellungnahme des Klägers dem Rechenschaftsbericht der Beklagten 1 beiliegt.
3. Es sei den Beklagten im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung (bzw. im Falle der Beklagten 1: Zur Bestrafung der verantwortlichen Organe) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (mit Busse) anzudrohen.
4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch Verbreitung der Aussagen gemäss Ziffer 1 hiervor die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt haben.
5. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- zu bezahlen.
6. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, auf eigene Kosten das Urteil über die Anträge Ziffer 1-5 hiervor in den Tessiner Regionalzeitungen "Corriere del Ticino" und "La Regione", in der "Urner Wochenzeitung", der "Neuen Zürcherzeitung" sowie je in einer Hauptausgabe des Nachrichtenmagazins der Fernseher "RSI" und "Tele Ticino" zu veröffentlichen.
7. Es sei die Ungültigkeit der Arbeitsvertrags-Auflösungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 vom 7. August 2009 festzustellen.
8. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung für missbräuchliche Entlassung in der Höhe von CHF 100'000.-- zu bezahlen.
9. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ein Zwischenzeugnis mit dem beiliegenden Wortlaut auszustellen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 erweiterte B.________ seine Begehren um folgende Anträge:
"1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 227'000.-- zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit 20. Oktober 2009 zu bezahlen;
2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Teilbetrag von CHF 30'001.-- zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 6. Oktober 2009 zu bezahlen."
Mit nicht einlässlicher Klageantwort vom 29. Januar 2010 stellten die Beklagten u.a. die folgenden Begehren:
"1. Es sei auf die Klage betreffend arbeitsrechtliche Auseinandersetzung nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen (Klageanträge vom 12. Oktober 2009, Ziffern 7 bis 9 sowie ergänzender Klageantrag vom 14. Dezember 2009, Ziffer 1).
2. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Klageanträge betreffend Persönlichkeitsverletzung vom 12. Oktober 2009, Ziffern 1 bis 6 sowie ergänzender Klageantrag betreffend Persönlichkeitsverletzung vom 14. Dezember 2009, Ziffer 2).
3. Es seien die dringliche Anordnung und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 10. September 2009 vollumfänglich aufzuheben."
Mit Zwischenentscheid vom 11. März 2010 bejahte das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Forderungen aus Arbeitsvertrag des Klägers gegen die Beklagte 1. Zur örtlichen Zuständigkeit bezüglich der Klage gegen den Beklagten 2 hat sich das Landgericht im Urteilsdispositiv nicht geäussert.
B.b. Mit kantonaler Berufung vom 13. April 2010 beantragten die Beklagten dem Obergericht des Kantons Uri, es sei der Entscheid des Landgerichts vom 11. März 2010 aufzuheben, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Uri zur Beurteilung der klägerischen Forderungen aus Arbeitsvertrag sei zu verneinen und das Landgericht Uri sei anzuweisen, auf die arbeitsrechtlichen Klagen nicht einzutreten.
Mit Entscheid vom 18. November 2010 trat das Obergericht auf die Berufung des Beklagten 2 nicht ein, wies die Berufung der Beklagten 1 ab und bestätigte den Zwischenentscheid des Landgerichts.
B.c. Mit Urteil 4A_220/2011 vom 5. September 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der X.________ und von A.________ in Zivilsachen unter Aufhebung verschiedener Dispositiv-Ziffern des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Uri vom 18. November 2010 teilweise gut und stellte fest, dass das Landgericht Uri zur Beurteilung der arbeitsrechtlichen Ansprüche von B.________ gegen die X.________ (Klage vom 12. Oktober 2009, Rechtsbegehren Nr. 7 - 9; Klageergänzung vom 14. Dezember 2009, Rechtsbegehren Nr. 1) örtlich nicht zuständig ist, und wies die Sache zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück.
Das Obergericht des Kantons Uri wies die Sache mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 seinerseits an das Landgericht Uri zurück, damit dieses unter Beachtung der Erwägungen des Bundesgerichts über die eingeklagten Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht entscheide sowie die Gerichts- und Parteikosten seines Verfahrens verlege.
Mit Beschluss vom 30. August 2012 trat das Landgericht Uri auf die Klage vom 12. Oktober 2009 und die Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri die von B.________ gegen den landgerichtlichen Beschluss erhobene Berufung ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt B.________ dem Bundesgericht die folgenden Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Juli 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Landgericht Uri zur Beurteilung der Rechtsbegehren Nr. 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 sowie Rechtsbegehren Nr. 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner örtlich zuständig ist;
2. eventualiter sei der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Uri zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Rechtsbegehren Nr. 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 sowie Rechtsbegehren Nr. 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 einzutreten.
3. subeventualiter sei auf die Rechtsbegehren Nr. 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 sowie Rechtsbegehren Nr. 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 einzutreten und die Vorinstanz anzuweisen, den Prozess in der Sache fortzusetzen.
4. alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner."
Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
 
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
1.2.2. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, soweit er unter dem Titel "II. Tatsächliches" eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung vorträgt, in der er die Geschehnisse sowie den Verfahrensablauf aus eigener Sicht schildert. Er weicht darin ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese. Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel "B. Vorinstanz übergeht Einlassung der streitgegenständlichen Klagebegehren " eine Verletzung von Art. 18 ZPO vor, indem diese die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Uri zur Beurteilung der Rechtsbegehren Nr. 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 sowie des Rechtsbegehrens Nr. 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 verneint habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die Beschwerdegegner bezüglich dieser Begehren rügelos eingelassen, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei.
2.1. Die Vorinstanz verwies vollumfänglich auf die Erwägungen des Landgerichts. Dieses führte aus, dass die Beklagte 1 (Beschwerdegegnerin 1) in ihrer Klageantwort vom 29. Januar 2010 und auch im weiteren Verfahrensverlauf stets beantragt habe, es sei auf die Klage betreffend arbeitsrechtliche Auseinandersetzung nicht einzutreten. Zu den persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 ff. ZGB habe sie jedoch materiell Stellung genommen und sich damit im Sinne des Gesetzes darauf eingelassen. Dies habe sie freilich in der Annahme getan, dass das Landgericht Uri gestützt auf Art. 12 lit. a aGestG für die Beurteilung der auf Art. 28 ff. ZGB basierenden Ansprüche zuständig sei. Das Bundesgericht habe nun aber in seinem Rückweisungsentscheid 4A_220/2011 vom 5. September 2011 klar festgehalten, dass die vom Kläger (Beschwerdeführer) geltend gemachten Ansprüche entgegen der Annahme beider Parteien nicht persönlichkeitsrechtlicher (Art. 28 ff. ZGB), sondern arbeitsrechtlicher Natur seien. Das Rechtsgebiet, auf welches sich die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort eingelassen habe - nämlich Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB - sei somit im vorliegenden Fall gar nicht relevant. Es liege eine rein arbeitsvertragliche Klage vor und die Beklagte 1 habe von allem Anfang an unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vor dem Landgericht Uri auf keinerlei arbeitsrechtliche Ansprüche einlassen wolle, und sie habe entsprechend beantragt, auf sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sei vor Landgericht Uri nicht einzutreten. Aufgrund der stets klaren Haltung der Beklagten 1 in Bezug auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Uri zur Beurteilung arbeitsrechtlicher Ansprüche könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie sich aufgrund ihrer Einlassung auf die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 28 ff. ZGB auch vorbehaltlos auf allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche gemäss Art. 328 Abs. 1 OR einlassen wollte. Vielmehr habe sie von Anfang an den Vorbehalt angebracht, dass das Landgericht Uri für die Beurteilung von sämtlichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen des Klägers nicht zuständig sei. Eine Einlassung der Beklagten 1 auf die arbeitsrechtlichen Rechtsbegehren Nr. 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 und das ebenfalls arbeitsrechtliche Rechtsbegehren Nr. 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 liege deshalb nicht vor.
2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es aufgrund der prozessrechtlichen Natur der Einlassung nicht darauf ankomme, ob die Ziffern 1 bis 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 bzw. Ziffer 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 als persönlichkeitsrechtliche oder arbeitsrechtliche Ansprüche zu qualifizieren sind. Ausschlaggebend sei einzig, dass die Parteien sich endgültig und unwiderruflich auf diesen Teil der Klage eingelassen hätten. Dies habe die Vorinstanz verkannt.
 
2.3.
2.3.1. Hat das Bundesgericht eine Sache - wie im vorliegenden Fall - zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so sind die Erwägungen sowohl für die untere Instanz als auch - in einem nachfolgenden Umgang - für das Bundesgericht selber verbindlich (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.; 133 III 201 E. 4.2 S. 208).
2.3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_220/2011 vom 5. September 2011 E. 3.3.4 festgehalten, dass die angeblichen Persönlichkeitsverletzungen durch die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien haben. Daraus folgt nach dem Bundesgericht, dass der Kläger für seine Begehren gemäss den Anträgen 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 bzw. dem Antrag 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 vollumfänglich auf den arbeitsrechtlichen Gerichtsstand gemäss Art. 24 aGestG (nunmehr Art. 34 ZPO) verwiesen ist, soweit sich die Begehren gegen die Beklagte 1 als Arbeitgeberin richten. Dass der Kläger seinen gewöhnlichen Arbeitsort i.S. von Art. 24 Abs. 1 aGestG (= Art. 34 Abs. 1 ZPO) an seinem Wohnsitz hätte, hat er nicht geltend gemacht. Damit steht ihm nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts der Gerichtsstand an seinem Wohnsitz für die arbeitsrechtlichen Begehren gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht zur Verfügung.
2.3.3. Aufgrund dieser klaren bundesgerichtlichen Ausführungen hat die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit der Urner Gerichte für die Beurteilung der Anträge 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 bzw. des Antrags 2 der Klageergänzung vom 14. Dezember 2009 zu Recht verneint. Die Voraussetzungen einer Einlassung waren nicht mehr zu prüfen.
Sie wären aber auch nicht gegeben: Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Beklagte 1 von allem Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vor Landgericht Uri auf keinerlei arbeitsrechtliche Ansprüche einlassen wolle. Nachdem aber sämtliche eingeklagten Ansprüche ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben, müssen diese von der Nichteinlassungserklärung als miterfasst gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit das Vorliegen einer rügelosen Einlassung zutreffend verneint.
 
3.
Der Beschwerdeführer geht schliesslich fehl, soweit er der Vorinstanz unter dem Titel "C. Rückwirkungsverbot der neuen Praxis des Bundesgerichts " eine Verletzung von Art. 5, 8 und 9 BV vorwirft. Der Beschwerdeführer bringt dabei im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte sich nicht an die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid 4A_220/2011 vom 5. September 2011 halten dürfen. Damit verkennt er aber offensichtlich die Wirkung von Rückweisungsentscheiden, die gerade darin besteht, dass die darin enthaltenen Erwägungen für die unteren Instanzen verbindlich sind (vgl. oben E. 2.3.1 m.H. auf BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.; 133 III 201 E. 4.2 S. 208).
 
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung von Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28 ff. ZGB und Art. 57 ZPO vor, indem diese die örtliche Zuständigkeit der Urner Gerichte zur Beurteilung der Begehren gegenüber dem Beklagten 2 (Beschwerdegegner 2) verneint habe.
4.1. Die Vorinstanz verwies betreffend die Zuständigkeit gegenüber dem Beklagten 2 vollumfänglich auf die Erwägungen des Landgerichts. Dieses führte aus, dass die dem Beklagten 2 vorgeworfenen mutmasslichen Persönlichkeitsverletzungen einen direkten Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 aufwiesen, da sie allesamt im direkten Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 erfolgt seien. Sämtliche mutmasslichen Persönlichkeitsverletzungen, welche der Kläger dem Beklagten 2 vorwerfe, habe dieser in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und damit im Namen und als Vertreter der Beklagten 1 begangen. Damit sei sein Handeln notwendigerweise nach den arbeitsvertraglichen Gesetzesbestimmungen, welche für die Beklagte 1 zur Anwendung kommen, insbesondere auch Art. 328 Abs. 1 OR, zu beurteilen. In seiner Funktion als Vertreter der Beklagten 1 wäre der Beklagte 2 nach Auffassung des Landgerichts in einem selbständig gegen ihn erhobenen Prozess als Privatperson denn auch gar nicht passivlegitimiert bezüglich der ihm vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen. Indem er die ihm vorgeworfenen mutmasslichen Persönlichkeitsverletzungen in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und damit in Vertretung der Beklagten 1 begangen habe, seien diese Handlungen allein der Beklagten 1 zuzurechnen und nicht dem Beklagten 2 als Privatperson. Da der Kläger somit gegen den Beklagten 2 mangels Passivlegitimation gar nicht selbstständig klagen könne, müssten die Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit gegenüber der Beklagten 1 auch analog für den Beklagten 2 gelten. Grundsätzlich müsse zwar bei Fehlen der Passivlegitimation die Klage abgewiesen werden. Da es jedoch nicht viel Sinn mache, wenn das örtlich unzuständige Gericht auf Klageabweisung entscheide, werde im vorliegenden Fall auf die Rechtsbegehren Nr. 1 - 6 der Klage vom 12. Oktober 2009 mangels örtlicher Zuständigkeit auch nicht eingetreten, soweit sie sich gegen den Beklagten 2 richteten.
4.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass Vertretungswirkungen von Organen für die dahinterstehende juristische Person im schweizerischen Recht den Vertreter gerade nicht von seiner eigenen, persönlichen Haftung befreien. So sei das Organ gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB für sein Verschulden ausserdem persönlich verantwortlich. Es solle sich nicht hinter der juristischen Person verschanzen können. Massgebend sei, ob in der konkreten Situation eine Verantwortung des Organs zu erkennen ist, wobei bereits ein Fehlverhalten ohne persönliches Verschulden ausreiche. Aus Sicht des Geschädigten seien die juristische Person und das Organ solidarisch haftbar. Der Beklagte 2 könne demnach durchaus zusätzlich zur und unabhängig von der Beklagten 1 für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Solche persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche seien denn auch vorhanden und würden von Art. 328 OR nicht konsumiert, zumal zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 gar kein Arbeitsvertrag geschlossen worden und Art. 328 OR im Verhältnis zwischen diesen Parteien folglich nicht anwendbar sei. Im vorliegenden Fall könne daher die Zuständigkeit des Landgerichts Uri für die Beurteilung der Klage gegen den Beklagten 2 nicht ohne vorherige Beurteilung seines Fehlverhaltens i.S.v. Art. 28 ff. i.V.m. Art. 55 Abs. 3 ZGB verneint werden. Die Vorinstanz sowie die erste Instanz hätten diese Bestimmungen bzw. die vorstehenden Überlegungen in Verletzung von Art. 57 ZPO bzw. Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 28 ff. ZGB und damit in Verletzung von schweizerischem Recht unbeachtet gelassen.
4.3. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen i.S. von Art. 24 aGestG bzw. nunmehr Art. 34 ZPO ist weit zu verstehen (BGE 137 III 32 E. 2.1 S. 33). Nicht der Rechtsgrund der streitigen Forderung ist entscheidend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich stützt (Urteil 4A_475/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1.2). Ob die Anspruchsgrundlage vertraglicher oder ausservertraglicher Natur ist, spielt keine Rolle, sofern nur der vom Kläger behauptete Lebenssachverhalt auf ein Arbeitsverhältnis bezogen ist (Urteil 4C.440/1995 vom 6. Mai 1997 E. 7; vgl. auch STREIFFet al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 363 OR, 7. Aufl. 2012, S. 18 ff. und PATRICIA DIETSCHY, Les conflits de travail en procédure civile suisse, Diss. Neuenburg 2011, S. 13 ff., namentlich S. 14 in Bezug auf Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen). Bei den Parteien muss es sich sodann auch nicht zwingend um den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber selbst handeln, entscheidend ist einzig der Bezug der eingeklagten Forderung zu einem Arbeitsverhältnis (Dietschy, a.a.O., S. 15).
4.4. Gemäss den (vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten) Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind die dem Beklagten 2 vorgeworfenen, mutmasslichen Persönlichkeitsverletzungen allesamt im direkten Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 erfolgt. Sie haben ihren Ursprung folglich ebenso wie die angeblichen Persönlichkeitsverletzungen durch die Beklagte 1 im Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1, als deren Organ der Beklagte 2 fungierte. Sie sind damit vom Geltungsbereich des Arbeitsgerichtsstands gemäss Art. 24 aGestG bzw. Art. 34 ZPO erfasst, welcher den Wahlgerichtsstand nach Art. 20 ZPO aus Persönlichkeitsschutz verdrängt (BGE 137 III 311 E. 5.2.2 S. 322 f.; STREIFFet al., a.a.O., S. 26). Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit der Urner Gerichte somit zu Recht verneint.
 
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni