BGer 4A_344/2014
 
BGer 4A_344/2014 vom 19.06.2014
{T 0/2}
4A_344/2014
 
Urteil vom 19. Juni 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Weiss,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 23. April 2014.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 1. Juni 2012 beim Bezirksgericht Baden Lohnforderungen gegen die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 29'999.95 brutto bzw. Fr. 28'419.40 netto nebst Zins geltend machte;
dass das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. März 2013 verpflichtete, dem Beschwerdegegner unter verschiedenen Titeln Fr. 21'040.97 nebst Zins zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhob mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner die Beträge von Fr. 2'723.25 netto (offene Lohnforderungen) und von Fr. 1'529.55 brutto (Ferienlohn), je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage sei im Übrigen abzuweisen;
dass das Obergericht mit Urteil vom 23. April 2014 die Berufung der Beschwerdeführerin abwies und diese in Gutheissung einer Anschlussberufung des Beschwerdegegners verpflichtete, diesem Fr. 23'040.97 nebst Zins zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1 );
dass namentlich Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
dass es immerhin ausreicht, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
dass ein Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügt, wenn das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei teilen, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen der strittigen Ansprüche an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
dass die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beantragen, und auch aus ihrer Beschwerdebegründung nicht klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll;
dass die Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für die Stellung eines blossen Rückweisungsantrags gegeben sein sollen;
dass entsprechendes auch aus der Beschwerdebegründung nicht ohne weiteres ersichtlich wird, woran nichts ändert, dass in der Beschwerde verschiedene Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder als unter Verletzung der Regeln über die Beweislastverteilung zustande gekommen gerügt werden, ist doch nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchen Gründen das Bundesgericht bei Gutheissung der entsprechenden Rügen nicht in der Lage sein sollte, selber in der Sache zu entscheiden, sondern die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen müsste;
dass damit auf die offensichtlich mangelhafte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren hat, da ihm in diesem kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer