BGer 9C_714/2013
 
BGer 9C_714/2013 vom 12.06.2014
{T 0/2}
9C_714/2013
 
Urteil vom 12. Juni 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fluri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juni 2013.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1947, war seit 1. Mai 1990 bei der C.________ AG als Projektbearbeiter im Büro U.________ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Am 13. März 2003 erlitt er bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Per 31. März 2005 löste die C.________ AG das Arbeitsverhältnis auf, weil die Geschäftsstelle U.________ aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen per Ende 2004 aufgelöst werden musste (Kündigung vom 17. Dezember 2004). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 sprach die SUVA A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die Invalidenversicherung verfügte am 24. März 2010 die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100% (seit 13. März 2004) bzw. 74 % (ab 1. August 2008).
B. A.________ klagte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Verpflichtung der Pensionskasse, ihm vom 1. November 2009 bis 30. Juni 2012 eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'022.34 (zuzüglich Zins) sowie ab 1. Juli 2012 eine Altersrente von jährlich mindestens Fr. 25'404.- zu bezahlen. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 20. Juni 2013 ab.
C. A.________ lässt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Leistungen beantragen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuberechnung der Überentschädigung (bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 102'200.-) und Entscheid über die Anrechenbarkeit eines zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens. Eventuell sei die Angelegenheit bezüglich des Anspruchs auf eine Altersrente zurückzuweisen, damit das kantonale Gericht "einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG entsprechenden Entscheid erlasse".
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Überentschädigungsberechnung gegen Bundesrecht verstösst und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der mutmasslich entgangene Verdienst rechtskonform festgelegt wurde sowie ob das kantonale Gericht nach Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Rentenalter weiterhin zu Recht eine Überentschädigungskürzung zuliess. Unbestritten sind die Höhe der ungekürzten reglementarischen Rente der Pensionskasse (Fr. 2'117.-), der anrechenbaren SUVA-Rente (Fr. 4'940.55) und der Umstand, dass einzig eine Leistung im Bereich des BVG-Obligatoriums zur Diskussion steht (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2010). Die Frage der Überentschädigung richtet sich daher nach Art. 24 BVV 2, nicht nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung (vgl. in BGE 135 V 29 nicht publ. E. 1 des Urteils 9C_517/2008 vom 19. Dezember 2008).
2.1. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der Zweiten Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE a.a.O. mit Hinweisen).
2.2. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 11 Abs. 6 des Pensionskassenreglements der Beschwerdegegnerin (Ausgabe 2007).
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 f. mit Hinweisen).
2.3. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Im Sinne einer Vermutung ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportional (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) hohen Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zu Grunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (Urteil 9C_480/ 2009 vom 21. August 2009, zusammenfassend publiziert in: SZS 2010 S. 279). Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (z.B. Urteil 8C_361/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.3).
 
3.
3.1. Die Vorinstanz setzte den mutmasslich entgangenen Verdienst auf Fr. 88'172.50 (bezogen auf das Jahr 2009) fest. Sie begründete dies mit den von der IV-Stelle herangezogenen Zahlen und den Angaben der C.________ AG vom 1. April 2004 und 28. November 2006 (wonach der Grundlohn Fr. 6'500.- [x 13] und die Dienstalterszulage [DAZ] Fr. 50.- [x 12] betragen hätten), denen sie grösseren Beweiswert zumass als den am 17./20. Februar 2009 angegebenen (höheren) Einkommen. Sie erwog, dass der (vorinstanzliche) Kläger ein Jahreseinkommen in Höhe des von der SUVA auf Fr. 102'200.- bezifferten hätte erzielen können, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Etwas anderes könne er auch nicht aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 10. Dezember 2010 ableiten, worin diese ausdrücklich festgehalten habe, aus Kulanz auf den höheren, von der SUVA errechneten Lohn abzustellen. Darauf könne die Kasse nicht behaftet werden. Weil bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 88'172.50 bereits die Anrechnung der Renten von IV und SUVA eine Überentschädigung ergebe, erübrige sich die Klärung der Frage, ob ein zumutbarerweise erzielbares Resterwerbseinkommen anzurechnen wäre.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Pensionskasse aus Kulanz das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen (von Fr. 102'200.-) akzeptiert habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Die Pensionskasse habe jenes Valideneinkommen verbindlich anerkannt. Das kantonale Gericht lege nicht dar und die Pensionskasse behaupte nicht, eine rechtsgeschäftliche Einigung wäre ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid verletze auch die obligationenrechtlichen Bestimmungen zum Vertragsabschluss.
4. 
4.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 nicht ausdrücklich fest, ihre Berechnung beruhe auf Kulanz, sondern führte erst in der im kantonalen Verfahren eingereichten Klageantwort aus, "kulanterweise" auf den (hohen) SUVA-Lohn abgestellt zu haben. Dies ändert aber nichts daran, dass sie in ihrer Berechnung vom 10. Dezember 2010 bewusst ein Einkommen berücksichtigte, welches nach ihren eigenen Abklärungen das tatsächlich erzielbare Einkommen des Beschwerdeführers überstieg und sich insoweit entgegenkommend und grosszügig (somit "kulant"; vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 2010) bereit erklärte, eine Leistung zu erbringen, die in der am 10. Dezember 2010 mitgeteilten Höhe weder gesetzlich noch reglementarisch geschuldet war. Soweit das kantonale Gericht erwog, die Pensionskasse habe "aus Kulanzgründen" auf den von der SUVA ermittelten Jahreslohn abgestellt, kann darin weder eine Aktenwidrigkeit noch Willkür gesehen werden.
4.2. Die Vorinstanz hat die Mitteilung der Beschwerdegegnerin, sie berücksichtige entgegen ihren Abklärungen "gleichwohl" ein Jahreseinkommen von Fr. 102'200.-, nicht als verbindliche Leistungszusage gewürdigt. Auch damit verstiess sie nicht gegen Bundesrecht. Die von der Pensionskasse gewählte Formulierung zeigt nur, aber immerhin, ihre Bereitschaft, zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das von der SUVA ermittelte Jahreseinkommen abzustellen und auf dieser Basis freiwillig eine Leistung auszurichten. Die Anerkennung einer entsprechenden Pflicht lässt sich weder daraus noch aus der Bestätigung eines grundsätzlichen Leistungsanspruches des Beschwerdeführers ableiten.
5. 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das kantonale Gericht habe zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes offensichtlich unrichtig auf die Arbeitgeberauskunft vom 1. April 2004 abgestellt, obwohl die Verhältnisse im Jahr 2009 massgebend seien. Entgegen den aktenwidrigen und willkürlichen Feststellungen der Vorinstanz habe er nie nur den Grundlohn (von Fr. 6'500.-) bezogen, sondern stets auch Zulagen erhalten. Hätte das kantonale Gericht Zweifel an der Schlüssigkeit der Angaben der C.________ AG über die Lohnentwicklung gehabt, hätte es entsprechende Abklärungen tätigen müssen, ansonsten wäre der Untersuchungsgrundsatz verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die vorinstanzlich angewandte Beweiswürdigungsregel, wonach die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel zuverlässiger sind, sei mit Bezug auf die Lohnangaben der Arbeitgeberfirma vom 26. Juni 2008 und 20. Februar 2009 nicht einschlägig und die entsprechende Beweiswürdigung willkürlich. Willkür liege auch im Beizug von Tabellenlöhnen (welche das kantonale Gericht zur Plausibilisierung des Valideneinkommens herangezogen hatte).
Bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 102'200.- sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Überentschädigung und namentlich auch zur Stellungnahme bezüglich der Anrechenbarkeit eines zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens zurückzuweisen.
5.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte das kantonale Gericht nicht auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2004 ab, sondern legte seiner Berechnung die Angaben der C.________ AG vom 1. April 2004 sowie deren damit übereinstimmende Zahlen vom 28. November 2006 zu Grunde (vgl. vorangehende E. 3.1). Das daraus resultierende Einkommen (Fr. 85'100.-) passte es an die Nominallohnentwicklung in den Jahren 2008 und 2009 (+ 2,2 % respektive + 2,1 %) an. Richtig ist hingegen, dass nach Angaben der C.________ AG nebst der jährlichen DAZ von jeweils Fr. 600.- auch Prämien ausbezahlt worden wären (2003: Fr. 3'500.-; 2005: Fr. 1'260.-; 2006: Fr. 3'500.-; 2007: Fr. 3'500.-). Was den monatlichen Grundlohn betrifft, sind die Angaben der C.________ AG allerdings nicht in allen Teilen konsistent. So finden sich beispielsweise betreffend den Grundlohn im Jahr 2007 unterschiedliche Zahlen. Gemäss Informationen der vormaligen Arbeitgeberfirma vom 17./19. Februar 2009 hätte der Grundlohn im Jahr 2008 Fr. 7'500.- betragen, die Prämie Fr. 2'500.-. 2009 wäre ein Monatseinkommen von Fr. 7'700.-, die DAZ und eine Prämie von Fr. 1'500.- zu erzielen gewesen. Seit 1. Januar 2008 würde die Überzeit nicht mehr entschädigt, es müssten Ferien bezogen werden.
Gestützt auf die Zahlen der C.________ AG vom 12. Dezember 2006 sowie vom 17./19. Februar 2009 präsentiert sich die Lohnentwicklung wie folgt:
Fr. 94'400.-
(Grundlohn, DAZ, Überzeitentschädigung, Prämien)
2004
Fr.  85'100.-
(Grundlohn, DAZ)
2005
Fr. 86'360.-
(Grundlohn, DAZ, Prämie)
2006
Fr. 88'600.-
(Grundlohn, DAZ, Prämie)
2007
Fr. 97'700.-
(Grundlohn, DAZ, Prämie)
2008
Fr. 100'600.-
(Grundlohn, DAZ, Prämie)
2009
Fr. 102'200.-
(Grundlohn, DAZ, Prämie)
Die Zahlen zeigen, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers zwischen 2006 und 2007 um 11,8 % (von Fr. 6'500.- auf Fr. 7'200.-), ab 2008 um weitere 4,2 % (auf Fr. 7'500.-) und im Jahr 2009 auf Fr. 7'700.- (+ 2,7 %) erhöht hätte. Bei einer Nominallohnentwicklung von + 1,6 % im Jahr 2007, + 2,0 % 2008 und + 2,1 % 2009 (Die Volkswirtschaft 11/2011 Tabelle B10.3 S. 95), somit total + 5,7 %, bedürfte die von der vormaligen Arbeitgeberfirma angegebene Lohnsteigerung von rund 18,5 % zwischen 2006 und 2009 in jedem Fall einer stichhaltigen Begründung.
5.3. Wie dargelegt (E. 2.3 hievor), ist von einer grundsätzlichen Kongruenz des mutmasslich entgangenen Verdienstes mit dem IV-rechtlichen Valideneinkommen auszugehen und es ist insoweit an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle mit den erwähnten Anpassungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) anzuknüpfen. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71). Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen (BGE a.a.O. E. 4.2.2 S. 72), sondern auch betreffend den mit dem Valideneinkommen weitgehend korrelierenden mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren.
5.4. Aus welchen Gründen der Lohn des Beschwerdeführers derart überproportional angestiegen wäre, wie dies die C.________ AG angab (nachdem gemäss ihren früheren Angaben der Grundlohn zwischen 2003 und 2007 unverändert geblieben war), wird nicht plausibilisiert. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht. Ob er tatsächlich in den Genuss einer massiv überproportionalen Lohnerhöhung gekommen und aus welchen Gründen eine solche erfolgt wäre sowie ob, allenfalls in welcher Höhe, inskünftig zuzüglich zum Grundlohn weiterhin Prämien ausbezahlt worden wären (welche die Vorinstanz nach den insoweit zutreffenden Rügen des Beschwerdeführers in der Tat nicht berücksichtigt hatte), braucht bereits deshalb nicht weiter geprüft zu werden, weil nach Auflösung der Geschäftsstelle U.________ per Ende 2004 seine Stelle hinfällig wurde und er somit auch ohne Gesundheitsschaden seine Arbeitsstelle verloren hätte. Immerhin stellte die Vorinstanz unwidersprochen fest, im Zeitpunkt des Unfalls seien weder nicht vollzogene Beförderungen noch beabsichtigte Weiterbildungen im Raum gestanden, die zu einer erheblichen Einkommensverbesserung hätten führen können und allenfalls geeignet gewesen wären, die arbeitgeberseitig angegebene Lohnsteigerung von rund 18,5 % zwischen 2006 und 2009 zu plausibilisieren.
Fr. 81'527.-
2000
Fr. 86'747.-
2001
Fr. 87'887.-
2002
Fr. 68'649.-
Mit einem Durchschnittseinkommen von Fr. 81'202.- resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009 (hiezu: Die Volkswirtschaft 9/2005 und 11/2011, Tabellen 10.2, S. 91 und 95 [2003: + 1,4 %; 2004: + 0,9 %; 2005: + 1 %; 2006: + 1,2 %; 2007: + 1,6 %; 2008: + 2 %; 2009: + 2,1 %]) ein Einkommen von Fr. 89'850.-. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 102'200.- erreicht hätte. Dass die SUVA auf einen markant höheren Lohn abstellte, ändert nichts (zur fehlenden Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung E. 4.2 hievor). Damit bleibt es beim vorinstanzlich auf Fr. 88'172.50 (im Jahr 2009) bezifferten mutmasslich erzielbaren Einkommen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dem Beschwerdeführer ein zumutbarerweise erzielbares Resterwerbseinkommen anzurechnen wäre (hiezu BGE 140 I 50).
6. 
6.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Überentschädigungsberechnung nach seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter. Im Einzelnen rügt er, das Reglement der Pensionskasse sehe nur eine Kürzung von Invaliden-, nicht aber von Altersleistungen vor. Weil gemäss Art. 7 Abs. 1 Reglement mit Erreichen des 65. Altersjahres der Invaliden- durch einen Altersrentenanspruch abgelöst worden sei, und mangels generellem gesetzlichem Überentschädigungsverbot, sei ihm eine ungekürzte Altersrente auszurichten; eine Überentschädigungskürzung ohne reglementarische Grundlage wäre bundesrechtswidrig. Mit den entsprechenden, bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Selbst wenn eine Kürzung vorgenommen würde, ergäbe sich bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'244.- (bezogen auf 2012) ein jährliches ungedecktes Betreffnis von Fr. 13'749.-.
6.2. Die Vorinstanz erwog, nach dem Eintritt des Klägers in das ordentliche Rentenalter resultiere bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 90'395.- (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung), einer jährlichen AHV-Rente von Fr. 20'784.- und einer (unveränderten) Invalidenrente der SUVA von Fr. 59'286.60 eine Deckungslücke von Fr. 1'284.90. Die Pensionskasse richte dem Kläger daher eine höhere Rente aus (basierend auf einer Deckungslücke von Fr. 12'269.40), als ihm rechtlich zustehe.
 
6.3.
6.3.1. Es trifft zu, dass sich das kantonale Gericht nicht mit den im vorinstanzlichen Verfahren angeführten Argumenten gegen eine Überentschädigungskürzung nach Erreichen des Rentenalters auseinandersetzte. Es nahm aber eine Überentschädigungsberechnung vor und liess damit keinen Zweifel daran, dass es von einer Leistungskürzung auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters am 1. Juli 2012 ausging. Für den Beschwerdeführer war die Tragweite des Entscheides insoweit klar, und es war ihm hinreichend möglich, den kantonalen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445 je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch wurde nicht verletzt.
6.3.2. Im Bereich des BVG-Obligatoriums ist zum einen die Invalidenrente als lebenslängliche Rente konzipiert (Art. 26 Abs. 3 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird daher nicht durch eine Altersrente abgelöst, wenn die versicherte Person die Altersgrenze erreicht (Urteil B2/00 vom 23. März 2001 E. 1b; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2012, Rz. 930). Zum andern richtet sich die Frage der Überentschädigung nach Art. 24 BVV 2, nicht nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung (in BGE 135 V 29 nicht publ. E. 1 des Urteils 9C_517/2008 vom 19. Dezember 2008; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz. 971). Die streitigen Leistungen der Beschwerdegegnerin unterliegen nach dem Gesagten auch nach dem 1. Juli 2012 der Überversicherungskürzung. Im Übrigen werden gemäss Art. 11 Abs. 6 Reglement der Beschwerdegegnerin Invalidenrenten "beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherungen soweit gekürzt, als sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes übersteigen (Art. 24 BVV 2) ", so dass im Überobligatorium ebenfalls eine der Verordnungsbestimmung entsprechende Koordinationslösung gilt.
6.3.3. Zu prüfen bleibt, ob die AHV-Altersrente in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen ist. Am 1. Januar 2011 trat Abs. 2
6.3.4. Es trifft zu, dass das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin nicht explizit auf Abs. 2
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle