BGer 9C_193/2014
 
BGer 9C_193/2014 vom 04.06.2014
{T 0/2}
9C_193/2014
 
Urteil vom 4. Juni 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014.
 
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Anspruch des 1976 geborenen A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2014 abgewiesen hat,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Hauptsache beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Festsetzung einer ganzen Invalidenrente an die Verwaltung zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachtens des Dr. med. B.________ zu übernehmen,
dass er ferner die Zusprechung eines höheren Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 5'081.10 statt des vorinstanzlich festgesetzten Betrages von Fr. 1'600.- verlangt,
dass der Versicherte schliesslich um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht,
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2014 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) zutreffend dargelegt hat,
dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der MEDAS, vom 13. Februar 2012, zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mit angepasstem Zumutbarkeitsprofil voll arbeitsfähig, weshalb sie die Beschwerde als unbegründet abwies,
dass auf das Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________, schon deshalb nicht abgestellt werden kann, weil dieses erst am 21. Mai 2013, knapp ein Jahr nach der Verfügung vom 7. Juni 2012, erstattet wurde und damit nicht den in zeitlicher Hinsicht rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen) massgebenden Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses zum Gegenstand hat,
dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie in Verletzung von Bundesrecht ermittelt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die Kosten für das vom Versicherten veranlasste Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________, vom 21. Mai 2013 nur dann von der (obsiegenden) IV-Stelle zu übernehmen wären, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls unbegründet ist,
dass der medizinische Sachverhalt, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, vollständig abgeklärt worden ist, weshalb entgegen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf die Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Entschädigung an seinen als unentgeltlichen Rechtsvertreter eingesetzten Anwalt sei willkürlich tief festgelegt worden,
dass die durch einen Rechtsbeistand vertretene Person zur Anfechtung der Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzten Entschädigung nicht legitimiert ist (SVR 2008 MV Nr. 2. S. 3, M 2/06; Urteil 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer