BGer 1B_21/2014
 
BGer 1B_21/2014 vom 20.05.2014
{T 0/2}
1B_21/2014
 
Verfügung vom 20. Mai 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
Y.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
E-Mail-Verkehr; Überwachung; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
 
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tötung führt;
dass sie am 10. Dezember 2013 die Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten anordnete und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um deren Genehmigung ersuchte;
dass der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 11. Dezember 2013 auf das Gesuch nicht eintrat und gegen die Y.________ AG (Anbieterin von Fernmeldediensten) eine Anordnung traf;
dass die Y.________ AG hiergegen Beschwerde in Strafsachen erhob;
dass sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen liess;
dass die Y.________ AG die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Februar 2014 zurückzog;
dass das bundesgerichtliche Verfahren deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass zum Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren 1B_21/2014 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Härri