BGer 5A_342/2014
 
BGer 5A_342/2014 vom 28.04.2014
{T 0/2}
5A_342/2014
 
Urteil vom 28. April 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (im Rahmen einer Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin nach Art. 260a ZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die von der Beschwerdeführerin verlangte gerichtliche Aufforderung der Mutter des Beschwerdegegners Nr. 2 zur Erhebung einer Widerklage sei in der Schweizer Rechtsordnung nicht vorgesehen, die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Vorschussleistung bilde Art. 98 ZPO, auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehe die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein, ebenso wenig behaupte sie, dass sie bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht der Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann