BGer 6B_501/2013
 
BGer 6B_501/2013 vom 11.02.2014
{T 0/2}
6B_501/2013
 
Urteil vom 11. Februar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Andres.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung etc.; Strafzumessung; Anklagegrundsatz; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Indem sie die Aussagen seiner Ehefrau nicht kritisch würdige, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest.
3.2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 4. Januar 2010 erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der ersten Instanz als detailliert, schlüssig und stimmig. Sie habe sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft ausführliche Angaben zum Sachverhalt gemacht. Die Beschreibung ihrer nachvollziehbaren Gefühle, als er die Haustüre abgeschlossen habe, deuteten auf ein erlebtes Ereignis hin. Auch den weiteren Verlauf des Tages habe sie konstant und schlüssig geschildert. Sie beschreibe Komplikationen, gestehe Erinnerungslücken ein und fülle diese transparent mit logischen Erklärungen. Sie gestehe ein, sich nicht mehr so gewehrt zu haben, nachdem er sich auf sie gesetzt, ihr mit der Hand Nase und Mund zugehalten und ihr mit Todesdrohungen Angst gemacht habe. Die Schilderung des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer während des Vorfalls lasse die Aussagen seiner Ehefrau als äusserst glaubhaft erscheinen. Trotz mehrfacher Befragung seien die Aussagen konstant, jedoch nicht stereotyp geblieben. Auch sei die Ehefrau in der Lage gewesen, sie stets logisch zu erweitern. Sie habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können. Ihre Aussagen seien auch im Kontext der damaligen Situation äusserst schlüssig. Sie zeige sich selbstkritisch, indem sie erklärte, sie hätte den Beschwerdeführer theoretisch auch beissen können, und die eigene Aussage korrigierte oder ergänzte (Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten dagegen ausweichend. Die äusseren Umstände liessen auf erzwungene Sexualkontakte schliessen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb seine Ehefrau Geschlechtsverkehr mit ihm hätte wünschen sollen. Sie sei Mitte Dezember 2009 ausgezogen, habe eine neue Beziehung gehabt und beim Beschwerdeführer die Scheidungspapiere unterschreiben wollen. Auch habe sie nach dem Vorfall ihre Psychotherapeutin aufgesucht und ihr davon erzählt. Diese habe sehr differenziert ausgesagt und sich nicht negativ über den Beschwerdeführer geäussert. Die Ehefrau sei nach dem Ereignis aufgewühlt gewesen und habe gezittert, was ein weiteres Indiz sei, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattgefunden habe. Gleiches gelte für die Sprachnachricht, welche der Beschwerdeführer gleichentags kurz vor 20.00 Uhr auf dem Telefon seiner Ehefrau hinterlassen habe. Tonfall und Inhalt der Nachricht würden darauf hindeuten, dass er sich bei seiner Ehefrau habe entschuldigen wollen. Entgegen seinem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer trotz seiner Parkinson-Erkrankung möglich gewesen eine Erektion zu bekommen. Gemäss Aussage seiner damaligen Freundin habe er in den Monaten November 2009 bis Februar 2010 keinerlei Erektionsprobleme gehabt. Zudem habe er über Potenzmittel verfügt (Urteil S. 14 f. und 19 ff.).
3.2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. So argumentiert der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe hinsichtlich ihres Beweggrundes das Haus zu betreten, des Ablaufs bei der Haustüre, der Geschehnisse nach dem Geschlechtsverkehr und des Erektionszustands seines Penis widersprüchliche Antworten gegeben. Ferner habe er entgegen der falschen und tatsachenwidrigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz detaillierte Ausführungen zur angeblichen Vergewaltigung gemacht. Er wendet ein, seine Ehefrau habe ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt, da er ihr mitgeteilt habe, sie habe bei einer Scheidung Anrecht auf Fr. 500.-- bis 1'000.-- monatlich, während er im Haus bleibe und die Kinder betreue.
3.2.2. An der Sache vorbei geht das Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass seine Ehefrau die Anschuldigungen während des Ehescheidungsverfahrens erhoben habe. Es sei allgemein bekannt, dass seit einigen Jahren derartige Vorwürfe angesichts eines Ehescheidungsverfahrens von Ehefrauen vermehrt vorgebracht würden. Von einer Gerichtsnotorität solcher Anschuldigungen während Scheidungsverfahren kann keine Rede sein.
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er die Sprachnachricht auf dem Telefon seiner Ehefrau glaubhaft habe begründen können. Die Vorinstanz hat sich mit seiner Erklärung, wonach er sich für seine Verspätung zu einem Treffen habe entschuldigen wollen, auseinandergesetzt und dieses als unglaubhaft und gesucht bezeichnet (Urteil S. 20 f.). Diese Würdigung verletzt weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
3.2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, seine Ehefrau habe hinsichtlich ihrer Kampfsporterfahrung und ihrer Verteidigungsmöglichkeiten unwahre Aussagen gemacht. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtige und auf die Befragung der Kampfsportlehrer C.________ und D.________ sowie auf einen Augenschein im Haus verzichte, handle sie willkürlich und verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK).
3.2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen).
3.3. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass er an einem Sonntagabend im November 2009 in ihr Zimmer kam und mit ihr gegen ihren Willen den Beischlaf vollzog. Die Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sei und keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Aufgrund dieser unmissverständlichen verbalen Ablehnung könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nicht erkennen können, dass seine Ehefrau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. Auch die äusseren Umstände sprächen dafür. So habe sie zwar noch im gemeinsamen Haus gewohnt, jedoch die meiste Zeit mit ihrem Freund verbracht. Da sie gerade von einem Wochenende mit diesem zurückgekehrt sei, leuchte ein, dass der offensichtlich eifersüchtige Beschwerdeführer gegen ihren Willen gehandelt habe (Urteil S. 12 ff.).
3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung im Sommer 2009 wendet der Beschwerdeführer ein, seine Ehefrau habe selbst ausgesagt, er habe im Frühling 2009 eine Freundin gehabt und wäre beinahe ausgezogen. Aufgrund dieser Aussage erscheine die Anschuldigung absolut unglaubhaft.
3.5. Der Drohung vom 1./2. Oktober 2009, wonach er dem Liebhaber seiner Ehefrau "die Eier abschneide", soll es ebenfalls an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt haben.
 
4.
 
5.
 
6.
6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das forensisch-psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit vom 27. November 2012 sei in wesentlichen Punkten sachverhaltswidrig, willkürlich und verletze sein rechtliches Gehör. Das Gutachten stütze sich grösstenteils auf Arztberichte seines Neurologen. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis habe bestehen können, da es im Jahr 2009 nur zu drei halbstündigen Treffen gekommen sei. Er habe sich dem Neurologen gegenüber nicht öffnen können, weshalb eine allfällige Hypersexualität nicht beurteilt werden könne. Weiter beachte das Gutachten nicht, dass sich seine Ehefrau gegenüber dem Neurologen nicht zu einer möglichen Störung geäussert habe. Auch könne dieser mangels Blutprobe und Kontrolle der Medikamentenabgabe keine Aussagen zur Einnahme des Medikaments Sifrol durch den Beschwerdeführer machen. Das Gutachten erwähne nicht, dass die Forschung betreffend Impulsstörungen noch sehr jung sei und keine definitiven Aussagen gemacht werden könnten. Gleiches gelte für die Aussage seiner Ehefrau, wonach es sich beim Vorfall vom 4. Januar 2010 um eine Verzweiflungstat gehandelt habe. Schliesslich habe der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens seinen Suchtberater nicht kontaktiert, worin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei.
6.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4).
Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Andererseits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9 BV). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.).
6.2.2. Die Vorinstanz erachtet das forensisch-psychiatrische Gutachten als klar, inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie darauf abstellt. Danach sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Taten weder durch eine psychische Störung noch durch Medikamenteneinfluss eingeschränkt gewesen (Urteil S. 27 f.). Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers führt sie zu Recht aus, der Gutachter sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Medikamentation keine Hypersexualität vorgelegen habe bzw. der Beschwerdeführer sich gegenüber seinem Neurologen nie dahingehend geäussert habe. Der Neurologe habe anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Parkinson-Erkrankung zu keiner Hypersexualität geführt habe. Der Neurologe sei als Fachperson auf Impulsstörungen sensibilisiert und habe klare und überzeugende Feststellungen machen können. Eine Blutuntersuchung sei nicht erforderlich gewesen. Er habe genügend Behandlungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in der Regel drei pro Jahr. Auch würden seine eindeutigen Befunde nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die wissenschaftliche Forschung noch nicht beendet sei. Der Neurologe habe im konkreten Fall Hypersexualität ausdrücklich verneint. Gleiches gelte für die wiederholte Behauptung, (Partnerschafts-) Stress erzeuge bzw. verstärke die negativen Symptome (Urteil S. 30 f.).
6.2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Sofern seine Vorbringen den Begründungsanforderungen genügen, sind sie unbegründet. Der Gutachter legte nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer habe weder gegenüber dem Neurologen noch dem Gutachter selbst eine Zunahme des sexuellen Verlangens erwähnt. Vielmehr habe er angegeben, dass die Häufigkeit der sexuellen Kontakte über die Jahre mit dem Fortschreiten der Parkinson-Erkrankung abgenommen hätte. Der Sachverständige vergleicht den Verlauf der medikamentösen Therapie des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Nebenwirkungen mit Fallserien aus Literaturrecherchen. Er zeigt nachvollziehbar auf, dass die zu erwartenden eindeutigen Hinweise auf Hypersexualität beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen hätten (kantonale Akten, act. B39 S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere macht er nicht geltend, es hätten Anzeichen von Hypersexualität bestanden. Sein Gehörsanspruch wird nicht verletzt, indem die Einschätzung seines Suchtberaters nicht in das Gutachten einfloss. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag vorzubringen. Als er vor der Auftragserteilung an den Gutachter Ergänzungsfragen formulieren konnte, verlangte er die Kontaktaufnahme mit drei ihn behandelnden Ärzten, nicht jedoch seinem Suchtberater (kantonale Akten, act. B35). Ebenso wenig beantragte er dessen Einvernahme, als er nach Erhalt des Gutachtens dazu Stellung nahm (kantonale Akten, act. B46). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche nützlichen Angaben sein Suchtberater zu einer allfälligen Hypersexualität im Deliktszeitraum machen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Grundlage beruht. Die Vorinstanz durfte bei der Strafzumessung auf das schlüssige Gutachten abstellen und von der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in den Tatzeitpunkten ausgehen.
6.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung nicht genügend strafmindernd berücksichtigt, dass er zuvor nie in gewalttätiger Weise in Erscheinung getreten sei. Auch der Umstand, dass er bei der Drohung im Sommer 2009 und beim Vorfall am 4. Januar 2010 im Affekt gehandelt habe, sei nicht in die Strafzumessung eingeflossen. Die Vorinstanz verletze Art. 47 und Art. 48 lit. c StGB.
 
7.
 
8.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, Rechtsanwältin Stephanie Bialas, eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres