BGer 5A_659/2013
 
BGer 5A_659/2013 vom 20.01.2014
{T 0/2}
5A_659/2013
 
Urteil vom 20. Januar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Steigerungszuschlag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 23. August 2013.
 
Sachverhalt:
A. Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt Z.________ das im Eigentum von X.________ stehende Grundstück GB xxx in Z.________. Für die Versteigerung wurde das Grundstück aufgeteilt. Die W.________ erhielt den Zuschlag für den in der Baulandzone W2 liegenden Grundstücksteil A und Y.________ für den landwirtschaftlichen Grundstücksteil B (nunmehr GB yyy). Eine von X.________ am 6. März 2008 gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2008).
 
B.
B.a. Mit zwei Schreiben vom 25. Februar und 20. April 2010 gelangte X.________ an das Betreibungsamt Z.________ und ersuchte um Aufhebung des Steigerungszuschlags für den Grundstücksteil B. Zur Begründung führte er aus, dem Erwerber habe die erforderliche Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks gefehlt. Das Betreibungsamt Z.________ reagierte nicht auf diese Eingaben.
B.b. Am 9. Juni 2010 erhob X.________ beim Bezirksgericht March als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, mit beschwerdefähiger Verfügung über die Aufhebung des Steigerungszuschlags zu befinden. Am 9. September 2010 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
B.c. Dagegen erhob X.________ am 20. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Steigerung bzw. der Zuschlag des Grundstücksteils B aufzuheben sei. Mit Beschluss vom 25. November 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.d. Die von X.________ am 4. Januar 2011 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde vom Bundesgericht am 28. März 2011 gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011). Das Kantonsgericht wurde angehalten, das Verfahren für die Behandlung der Eingaben von X.________ zu bestimmen (Rechtsverweigerungsbeschwerde oder Revision) und abzuklären, ob Y.________ über eine Erwerbsbewilligung für den Grundstücksteil B verfüge (E. 3 und 4 des genannten Urteils).
B.e. In der Folge nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf und trat mit Verfügung vom 30. Mai 2011 auf die Beschwerde und ein allfälliges Revisionsgesuch nicht ein.
B.f. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 10. Juni 2011 erneut Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hielt fest, es handle sich vorliegend um eine Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde. Gemäss Aktenstand zum Urteilszeitpunkt habe Y.________ über keine Erwerbsbewilligung für das landwirtschaftliche Grundstück verfügt. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurück, damit dieses prüfe, ob das Bewilligungsverfahren überhaupt eingeleitet worden sei und ob eine Erwerbsbewilligung allenfalls noch erteilt werden könne (Urteil 5A_393/2011 vom 3. November 2011).
B.g. Nach Einbezug von Y.________ in das Verfahren wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
B.h. Dagegen gelangte X.________ mit einer weiteren Beschwerde in Zivilsachen vom 8./20. Februar 2012 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut, da das Kantonsgericht ein Schreiben von Y.________ nicht an X.________ zugestellt hatte. Das Bundesgericht wies die Sache zur Behebung des Mangels an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A_129/2012 vom 22. August 2012).
B.i. Das Kantonsgericht stellte das fragliche Dokument hierauf X.________ zur Stellungnahme zu, der sich am 19. November 2012 dazu äusserte. Das Kantonsgericht sistierte sodann auf Antrag von X.________ das Verfahren, bis das Bundesgericht darüber entschieden habe, ob Y.________ eine Erwerbsbewilligung vorweisen könne. Mit Urteil 2C_979/2012 vom 4. Mai 2013 (teilweise publiziert in BGE 139 II 233) hielt das Bundesgericht fest, X.________ sei zur Anfechtung der Y.________ am 6. Dezember 2011 erteilten Erwerbsbewilligung nicht legitimiert (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht; BGBB [SR 211.412.11]). Die Bewilligung sei damit rechtskräftig geworden.
C. Am 12. September 2013 hat X.________ (Beschwerdeführer) - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der Steigerung seines Grundstücks GB yyy. Eventuell sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Erforderliche anzuordnen. Ausserdem verlangt er die Feststellung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren nichtig sei, dass Y.________ bei der Steigerung keine Erwerbsbewilligung gehabt und auch keine solche beantragt habe, dass Y.________ die Kosten für eine neue Steigerung von Fr. 10'000.-- nicht hinterlegt habe, und allgemein, dass die Aufsichtsorgane die Aufsicht mangelhaft ausgeübt hätten. Schliesslich ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. Sie ist fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Unzulässig sind jedoch die zahlreichen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers. Sie beschlagen im Wesentlichen die Begründung des Antrags auf Aufhebung des Steigerungszuschlags und können deshalb nicht selbständig erhoben werden. Zudem sind sie neu (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ebenfalls unzulässig sind die Anträge des Beschwerdegegners auf Herabsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren und auf Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn (den Beschwerdegegner) selber. Der Beschwerdegegner hat binnen Frist keine eigene Beschwerde eingereicht. Dazu wäre er im Übrigen gar nicht legitimiert gewesen, soweit er die Höhe der Entschädigung an die damalige unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kritisiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
2. Der Beschwerdeführer hatte vor Kantonsgericht verlangt, das Verfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen den zuständigen Betreibungsbeamten abgeschlossen sei (bundesgerichtliches Verfahren 6B_306/2013). Er machte geltend, bei einer Verurteilung erweise sich die Steigerung als nichtig. Er warf dem Betreibungsbeamten dabei Urkundenfälschung vor, indem er während der Steigerung fälschlicherweise festgehalten habe, der Beschwerdegegner verfüge über eine Erwerbsbewilligung.
3. Das Kantonsgericht hat eine Aufspaltung des Verfahrens in ein Beschwerde- (sogleich E. 3.1) und in ein Aufsichtsverfahren (unten E. 3.2) vorgenommen.
3.1. Im Beschwerdeverfahren seien neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 der Einführungsverordnung vom 25. Oktober 1974 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SRSZ 270.110; nachfolgend EGzSchKG] i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unzulässig sei deshalb insbesondere die neue Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner gar nicht der wirkliche Ersteigerer sei, da dessen Rechtsvertreter von seiner "Klientin" gesprochen habe.
3.2. Im Aufsichtsverfahren ist das Kantonsgericht auf die Frage der Nichtigkeit der Steigerung (Art. 22 SchKG) eingegangen.
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und genügt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht (oben E. 1). Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit der Darstellung und Bewertung der Ereignisse aus seiner Sicht. Insbesondere übergeht er, dass der Beschwerdegegner nunmehr über eine rechtskräftige Erwerbsbewilligung verfügt (BGE 139 II 233). Wenn er stattdessen auf die früheren bundesgerichtlichen Entscheide in dieser Angelegenheit verweist, so ist dies unbehelflich, denn damals war diese Frage eben gerade noch nicht geklärt. Soweit er die nachträgliche Erwerbsbewilligung für unerheblich hält und stattdessen auf der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beharrt, so ist er daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits im Urteil 5A_393/2011 vom 3. November 2011, E. 6.2.1.3, festgehalten hat, dass das Fehlen der Erwerbsbewilligung im Zeitpunkt der Versteigerung nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Zuschlags führt, sondern die Bewilligung unter Umständen - und wie im vorliegenden Fall geschehen - auch später beigebracht werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist mithin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. Mit seinem Antrag auf Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist er unterlegen, so dass hiefür keine Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg