BGer 1C_748/2013
 
BGer 1C_748/2013 vom 16.01.2014
{T 0/2}
1C_748/2013
 
Urteil vom 16. Januar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Giovanna Lanza,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau 1,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 1. Juli 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Nach einem Rapport der Regionalpolizei vom 10. Juni 2012 meldete Y.________ am 10. Juni 2012, 03.28 Uhr, sie habe von ihrer Kollegin X.________ ein SMS mit einer Suizidandrohung erhalten. In der Wohnung von X.________ brenne zwar Licht, sie reagiere aber nicht auf ihr Klingeln. Y.________ befürchte, X.________ könnte sich etwas angetan haben. Die Polizei gelangte durch eine offene Balkontür in die Wohnung, wo sie die auf dem Sofa schlafende X.________ weckte. Diese gab an, sie leide wegen der Wechseljahre an Stimmungsschwankungen und leicht depressiven Verstimmungen. Sie habe 8 Hormontabletten genommen, um sich zu beruhigen; die Suizidankündigung habe sie nicht ernst gemeint. Der durchgeführte Atem-Alkoholtest ergab einen Blutalkoholwert von 1,2 Promillen. Nach Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort hatte X.________ keine ernsthaften Suizidabsichten; es bestehe jedoch der Verdacht, dass sie dem Alkohol übermässig zuspreche.
Gestützt auf diesen Polizeirapport entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 21. Juni 2012 X.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete an, sie habe sich einer eingehenden verkehrspsychiatrischen Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau (Klinik Königsfelden) zu unterziehen. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) hiess am 5. November 2012 die Beschwerde von X.________ teilweise gut. Es hob den vorsorglichen Entzug des Ausweises und den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf, bestätigte indessen die Verpflichtung zu einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung.
Am 13. November 2012 gab das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis zurück.
Am 1. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen diese Departementalverfügung ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
C.
Das Verwaltungsgericht verweist auf seinen Entscheid und verzichtet auf weitere Stellungnahme. Das DVI verzichtet auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG bewirkt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Ergebnis des Atem-Alkoholtests dürfe nicht abgestellt werden. Dieser sei nur ein- statt wie vorgeschrieben zweimal durchgeführt und zudem nicht durch einen Blut-Alkoholtest ergänzt worden, weshalb das Ergebnis unzuverlässig sei. Ausserdem sei sie von der Polizei nicht über das Recht aufgeklärt worden, den Atem-Alkoholtest zu verweigern.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Vorfall alkoholisiert war, als sie von der Polizei geweckt wurde. Ebenso aktenkundig ist, dass sie nach dem Wecken bei klarem Bewusstsein und in der Lage war, der Polizei in folgerichtiger Weise den Vorfall aus ihrer Sicht zu erklären. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an jenem Abend zwar angetrunken, aber jedenfalls nicht stark betrunken war. Diese Feststellung genügt für die Beurteilung des Falles, der genaue Alkoholisierungsgrad ist unerheblich. Die Frage der Verwertbarkeit des Atem-Alkoholtests kann daher offen bleiben.
 
3.
3.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinne dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567, je mit Hinweisen).
3.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr beträgt, auch wenn sich der Betroffene während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung zu Schulde kommen liess. Wer sich mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration noch ans Steuer setzt, verfügt über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss. Dasselbe gilt für einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - mit 1,74 bzw. 1,79 Promillen - ein Motorfahrzeug führte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 127 II 122 E. 3c S. 125).
3.3. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Das Verwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht und beruft sich dafür insbesondere auf das Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012. Bei einer fachärztlichen Untersuchung handle es sich um eine im Verwaltungsrecht übliche Massnahme zur Abklärung des Sachverhalts, die die Verwaltung zu treffen habe, bevor sie einen tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Sicherheitsentzug anordne. Das trifft zwar zu und lässt sich dem angeführten Urteil entnehmen, ändert aber nichts daran, dass bereits ein vorsorglicher Entzug nach Art. 30 VZV und eine verkehrsmedizinische Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellen, die nicht auf blossen vagen Verdacht hin angeordnet werden dürfen, sondern nur, wenn konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu wecken vermögen. Das kann schon zu Beginn des Entzugsverfahrens der Fall sein - etwa wenn dieses durch eine Trunkenheitsfahrt mit einem sehr hohen Alkoholisierungsgrad ausgelöst wurde - oder sich im Laufe der vom Strassenverkehrsamt auf Grund eines unbestimmten Anfangsverdachts durchgeführten Sachverhaltsabklärungen ergeben. Wenn aber die Fahrfähigkeit auf Grund konkreter Indizien mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben und damit gutachterlich abzuklären ist, muss der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich entzogen werden. Auf das Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 kann das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung im Übrigen nicht stützen. Darin hat das Bundesgericht die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung geschützt, womit die Frage, ob die Vorinstanz auch einen vorsorglichen Entzug hätte anordnen müssen, für den Ausgang des Verfahrens unerheblich war. Das hat das Bundesgericht auch klar zum Ausdruck gebracht (E. 3.2 3. Absatz letzter Satz).
 
4.
Für die kantonalen Behörden ist der polizeilich rapportierte Vorfall vom 10. Juni 2012 Anlass genug für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung. Dem kann - auch vor dem Hintergrund der Trunkenheitsfahrten von 2003 und 2005 - nicht gefolgt werden.
4.1. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin ist durch zwei Trunkenheitsfahrten getrübt. Am 24. Oktober 2003 lenkte sie mit einem Blutalkoholgehalt von 2,55 Promillen einen Personenwagen, wofür ihr der Ausweis am 11. Dezember 2003 für vier Monate entzogen wurde. Am 7. April 2005 wurde ihr der Ausweis für 15 Monate entzogen, weil sie am 14. Januar 2005 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promillen ein Fahrzeug gelenkt hatte. Nach Einhaltung einer Alkoholabstinenz wurde ihr der Ausweis am 19. April 2006 vorzeitig wieder erteilt unter der Auflage einer bis zum 9. Juli 2006 einzuhaltenden Fahrabstinenz.
Die zweite dieser beiden Fahrten - die beide in Zusammenhang mit der damaligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe stehen - erfolgte rund 7 ½ Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 10. Juni 2012 . Der der Beschwerdeführerin deswegen entzogene Führerausweis wurde ihr nach Einhaltung einer sechsmonatigen Totalabstinenz unter der Auflage einer befristeten Fahrabstinenz am 19. April 2006 vorzeitig wiedererteilt. Vor und vor allem nach diesen beiden Vorfällen hat sich die Beschwerdeführerin im Strassenverkehr nichts zuschulden kommen lassen; es ist daher davon auszugehen, dass sie die erforderlichen Lehren gezogen hat und nunmehr wieder Gewähr bietet, den Konsum von Alkohol und das Lenken von Motorfahrzeugen ausreichend zu trennen.
4.2. Beim Vorfall vom 10. Juni 2012 ist nach der plausiblen Darstellung der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie aufgrund von wechseljahrbedingten hormonellen Schwankungen in ein moralisches Tief geraten war. In dieser gedrückten, von (offenbar nicht ernst gemeinten) Suizidgedanken geprägten Stimmung nahm sie in überhöhter Dosis Hormontabletten und - in zwar nicht unerheblicher, aber auch nicht exzessiver Menge - Alkohol zu sich. Sie sandte ihrer Kollegin ein SMS mit der Suizidandrohung und schlief anschliessend so fest ein, dass sie sich auch durch das Klingeln der herbeigeeilten Kollegin nicht mehr wecken liess. Auch wenn ein solcher Mischkonsum von Hormontabletten und Alkohol zur Überwindung eines wechseljahrbedingten Tiefs weder medizinisch indiziert noch sonstwie zielführend sein mag, so ist jedenfalls unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Hause dazu hinreissen liess und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sie ihre Wohnung noch verlassen oder sich gar ans Steuer setzen wollte. Sie hat nicht etwa versucht, ihre Kollegin aufzusuchen, sondern ihr vielmehr ein SMS geschickt, naheliegender Weise in der Erwartung, ihre Kollegin würde sie anrufen oder besuchen, um sie zu unterstützen, was diese dann auch tat. Es sind keine weiteren ähnlich gelagerten Vorfälle aktenkundig. Es gibt damit keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Wechseljahrbeschwerden regel- bzw. gewohnheitsmässig mit Hormontabletten und Alkohol behandelt hätte, was allenfalls ihre Fahreignung hätte beeinträchtigen können. Der Vorfall vom 10. Juni 2012 erscheint damit als isoliertes Ereignis, das unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet ist, die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage zu stellen. Zur gleichen Einschätzung gelangte im Übrigen auch das Departement Volkswirtschaft und Inneres in seiner Verfügung vom 5. November 2012, welches festhält, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht als "besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer" erscheine (E. 1b/cc S. 6 unten).
Das Verwaltungsgericht hat damit Bundesrecht verletzt, indem es die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ohne ausreichenden Anlass schützte, die Beschwerde ist begründet.
 
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Kosten des kantonalen Verfahrens stehen fest und können vom Bundesgericht daher ohne Rückweisung selber neu verlegt werden. Das Strassenverkehrsamt hat keine Verfahrenskosten erhoben. Das DVI hätte die Beschwerde vollständig gutheissen müssen; die Verfahrenskosten von Fr. 1'405.-- gehen daher voll zu Lasten des Kantons, und die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 2'538.-- sind ihr ganz, nicht bloss zu zwei Dritteln zu ersetzen. Die Kosten des Verwaltungsgerichts von Fr. 1'791.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht der Beschwerdeführerin ebenfalls eine angemessene Entschädigung zu; mit Blick darauf wird im bundesgerichtlichen Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen, als das sonst der Fall wäre, womit auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung der Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
1.1. Die Beschwerde wird gutheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2013 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin behält den Führerausweis und hat sich keiner fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
1.2. Der Kanton Aargau trägt die vor dem DVI und dem Verwaltungsgericht angefallen Kosten von Fr. 1'405.-- und Fr. 1'791.--.
1.3. Das DVI wird angewiesen, der Beschwerdeführerin sämtliche vor ihm angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 2'538.-- zu ersetzen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi