BGer 6B_1051/2013
 
BGer 6B_1051/2013 vom 08.11.2013
{T 0/2}
6B_1051/2013
 
Urteil vom 8. November 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entziehung von Unmündigen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, 1. Vizepräsident, vom 25. Oktober 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, 1. Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn