BGer 5A_592/2013
 
BGer 5A_592/2013 vom 29.10.2013
{T 0/2}
5A_592/2013
 
Urteil vom 29. Oktober 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Cereghetti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grundbuchberichtigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Juni 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
5.1. Mit der Regelung in Art. 6 Abs. 2 ZPO ist der Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit zu einem bundesrechtlichen geworden. Dem Tatbestandsmerkmal von lit. a liegt zugrunde, dass die handelsrechtliche Natur der Streitsache fingiert wird, sobald ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer der Parteien nachgewiesen ist, wobei auf die charakteristische Leistung abzustellen ist; diese muss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen (BGE 138 III 471 E. 1.1 S. 475).
5.2. Thema der Klage ist die Handlungsweise der Organe der Beschwerdeführerin und dabei spezifisch, ob diese mit dem zwecks Refinanzierung getätigten Verkauf der beiden fraglichen Liegenschaften In-sich-Geschäfte geschlossen haben, welche so geartet sind, dass sie als nichtig betrachtet werden müssen und keine Grundlage für einen Eigentumsübergang sein konnten.
 
6.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 29. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli