BGer 6B_690/2013
 
BGer 6B_690/2013 vom 19.08.2013
{T 0/2}
6B_690/2013
 
Verfügung vom 19. August 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abweisung Antrag auf Wiederanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeführerin zog das Rechtsmittel mit Schreiben vom 24. Juli 2013 zurück. Die Beschwerde ist praxisgemäss ohne Kosten abzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei zu klären, ob der verlangte Kostenvorschuss rechtens gewesen sei oder nur dazu gedient habe, sie mundtot zu machen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Besondere Gründe, um davon abzusehen, lagen nicht vor. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu beanstanden.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn