BGer 5A_554/2013
 
BGer 5A_554/2013 vom 30.07.2013
{T 0/2}
5A_554/2013
 
Urteil vom 30. Juli 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wahl des Beistandes,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend die Ernennung einer Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers gegenüber dem unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellten Sohn A.________) abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 18. Juni 2013 (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift innerhalb von 5 Tagen aufgefordert worden, der Beschwerdeführer habe die ihm am 19. Juni postalisch gemeldete Sendung nicht abgeholt, die Verfügung, mit deren Zustellung der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beschwerde habe rechnen müssen, gelte daher als am 26. Juni zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die 5-tägige Frist habe somit am 27. Juni begonnen und am 1. Juli (Montag) geendet, die vom Beschwerdeführer erst am 2. Juli eingereichte Eingabe sei verspätet, weshalb die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO), das Verfahren sei ohne Weiterungen abzuschreiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen um Wiederherstellung der verpassten Fünftagesfrist ersucht, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen nach Art. 148 ZPO ausschliesslich die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 35 OG (recte: Art. 50 BGG) beruft, weil die erwähnte Bestimmung nur auf die Wiederherstellung von Fristen des bundesgerichtlichen Verfahrens Anwendung findet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von seinen unzulässigen Vorbringen betreffend Fristwiederherstellung) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann