BGer 5A_407/2013
 
BGer 5A_407/2013 vom 08.07.2013
{T 0/2}
5A_407/2013
 
Verfügung vom 8. Juli 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Strack,
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler und/oder Rechtsanwältin Karin Minet-Sauter,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Zürich 1,
Gegenstand
Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG; Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Mai 2013.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2013 (Poststempel vom 28. Mai 2013) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Mai 2013 mit Eingabe vom 4. Juli 2013 zurückgezogen hat,
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante