BGer 6B_341/2013
 
BGer 6B_341/2013 vom 11.06.2013
{T 0/2}
6B_341/2013
 
Urteil vom 11. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzungen von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. März 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn