| BGer 1C_138/2012 | 
| BGer 1C_138/2012 vom 13.03.2012 | 
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Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_138/2012
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Urteil vom 13. März 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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| Verfahrensbeteiligte | 
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.
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In Erwägung,
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dass X.________ in einem vor dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen anhängig gemachten Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2012 abwies;
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dass X.________ sich in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wandte, dessen Präsident seinerseits die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verweigert hat;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach geltend macht, diese Verfügung sei willkürlich und daher aufzuheben;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein behauptet, die angefochtene Verfügung sei willkürlich;
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dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:    Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber:    Bopp
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