BGer 1B_466/2011
 
BGer 1B_466/2011 vom 20.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_466/2011, 1B_467/2011
1B_468/2011, 1B_469/2011
1B_470/2011
Urteil vom 20. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
1B_466/2011
B.________, Beschwerdegegnerin,
1B_467/2011
C.________, Beschwerdegegnerin,
1B_468/2011
D.________, Beschwerdegegner,
1B_469/2011
E.________, Beschwerdegegnerin,
1B_470/2011
F.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5,
8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Strafverfahren (Nichtanhandnahme),
Beschwerde gegen fünf Entscheide vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Erwägungen:
1.
Die Eheleute Bruno und B.________ leben getrennt und streiten in familienrechtlichen Verfahren um die Obhut über ihre beiden Kinder (geb. 2003 und 2005). Im Juni 2008 meldete A.________ der Polizei den Verdacht, seine beiden Kinder könnten von ihrer Mutter sowie deren Bekannten Ivanilda und F.________ sexuell missbraucht werden. In der Folge eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau gegen F.________ eine Strafuntersuchung, die jedoch im Mai 2009 eingestellt wurde, nachdem sich der anfängliche Tatverdacht nicht erhärten liess. In Bezug auf B.________ und E.________ erfolgten im Juni 2009 Nichtanhandnahmeverfügungen.
Am 24. Januar 2011 erstattete A.________ Strafanzeige gegen D.________, den (früheren) Beistand der Kinder, wegen unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauch. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen D.________ führte A.________ aus, auch C.________, die Nachfolgerin von D.________ als Beiständin der Kinder, habe deren Notlage ignoriert.
Sodann erstattete A.________ am 8. Februar 2011 abermals Strafanzeige gegen B.________, nunmehr namentlich wegen Irreführung der Rechtspflege, falscher Anschuldigung, Verleumdung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern. Gleichzeitig erhob er wiederum auch Vorwürfe gegenüber E.________ und F.________.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen lehnte am 15./20. Juni 2011 hinsichtlich aller fünf angezeigten Personen die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab.
Hiergegen gelangte A.________ ans Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hat mit fünf separaten Entscheiden vom 9. August 2011 die von A.________ erhobenen Beschwerden abgewiesen und die staatsanwaltschaftlichen Entscheide bestätigt.
2.
Mit Eingabe vom 8. September 2011 führt A.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, womit er sinngemäss die Aufhebung der Entscheide und die Eröffnung der verlangten Strafuntersuchungen beantragt. Mit Eingabe vom 13. September 2011 hat er die Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen.
3.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer einzigen Eingabe gegen alle genannten Entscheide ans Bundesgericht. Diese bzw. die ihnen zugrunde liegenden Verfahren stehen in engem Zusammenhang zueinander. Es rechtfertigt sich daher, die bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und durch ein einziges Urteil abzuschliessen.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers die Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 9. August 2011 bildenden Eheschutzmassnahmen betreffen, ist auf das insoweit bei der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hängige Verfahren 5A_613/2011 zu verweisen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Nichtanhandnahmeentscheide und namentlich verschiedene Mitglieder der Strafverfolgungs- und der Vormundschaftsbehörden des Kantons Thurgau. Dabei setzt er sich aber nicht sachbezogen mit den den Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern diese Erwägungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis Recht im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollen.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Entscheide darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegenden Beschwerden nicht einzutreten. Entsprechend sind die übrigen Prozessvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp